28 . Juni Ermittlungsverfahren Verdachts Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Beschwerde Generalbundesanwalts wird Beschluss Ermittlungsrichters 6 . April aufgehoben . 2 . deutsche Staatsangehörige S. ist gemäß § Abs. Abs. Nr. § § Abs. § Abs. Satz StPO Untersuchungshaft nehmen . Beschuldigte ist dringend verdächtig Dezember August andernorts Mitglied terroristischen Vereinigung Ausland " Islamischer Staat " beteiligt haben Zwecke Tätigkeiten gerichtet sind Mord § StGB Totschlag StGB Kriegsverbrechen § 9 10 § VStGB begehen . Verbrechen strafbar gemäß § Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB . Gründe : Generalbundesanwalt führt Beschuldigte Ermittlungsverfahren Verdachts Zeit Dezember sogenannten Mitglied angeschlossen anschließend mitgliedschaftlich betätigt haben § Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB . Zumindest habe Beschuldigte Veröffentlichungen Internet Mitglieder Unterstützer geworben § Abs. Satz StGB Übernehmen traditionellen Rollenbildes Frau radikalen Islam unterstützt § Abs. Satz StGB . Beschluss 6 . April hat Ermittlungsrichter Antrag Generalbundesanwalts Anordnung Untersuchungshaft rechtlichen Gründen abgelehnt . hiergegen gerichtete Beschwerde Generalbundesanwalts hat Erfolg . II . 1 . Beschuldigte ist Last gelegten Tat dringend verdächtig . gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist folgendem Sachverhalt auszugehen : ist Organisation militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung ursprünglich Ziel gesetzt hatte Gebiet heutigen historische Region " " heutigen Staaten umfassenden Ideologie gründenden " Gottesstaat Geltung errichten schiitisch dominierte Regierung Regime syrischen Präsidenten stürzen . Zivile Opfer nahm nimmt fortgesetzten Kampf Kauf Ansprüchen gegenstellt Feind Islam begreift ; Tötung " Feinde " Einschüchterung Gewaltakte sieht legitimes Mittel Kampfes . Führung Vereinigung Ausrufen " Kalifats Juni ISIG umbenannte territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm hat " " . war Sprecher " Kalifen erklärt worden Muslime weltweit Gehorsam leisten hätten . Hinweise zwischenzeitlich getötet wurde konnten bisher bestätigt werden . " Kalifen " unterstehen Stellvertreter " Minister Verantwortliche einzelne Bereiche so " Kriegsminister " " Propagandaminister " . Führungsebene gehören beratende " Shura-Räte " . Veröffentlichungen werden Medienabteilung " produziert Medienstelle " al-l’tisam " verbreitet eigenen Twitter-Kanal Internetforum nutzt . auch Kampfeinheiten verwendete Symbol Vereinigung besteht weißen Oval Inschrift : " Allah " schwarzem Grund überschrieben islamischen Glaubensbekenntnis . Kämpfer sind " Kriegsminister unterstellt lokale Kampfeinheiten jeweils Kommandeur gegliedert . besetzten Gebiete teilte Vereinigung errichtete Geheimdienstapparat . Maßnahmen zielten Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen . Angehörige syrischen Armee auch Gegnerschaft stehenden Oppositionsgruppen ausländische Journalisten Mitarbeiter Nichtregierungsorganisationen Zivilisten Herrschaftsbereich Frage stellen sahen Verhaftung Folter Hinrichtung ausgesetzt . Filmaufnahmen besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach ISIG Zwecken Einschüchterung veröffentlicht . begeht Vereinigung immer wieder Massaker Teilen Zivilbevölkerung Machtbereichs Terroranschläge . So hat Anschläge etwa Verantwortung übernommen . Beschuldigte reiste Dezember Herrschaftsgebiet . Brief ersten Ehemann gemeinsamen Kleinkinder zurückließ hieß : " wollte unterstützen konnte Geschwister beschützt . musste dorthin helfen . wollte auch dorthin Hoffnung ehrenvollen Tod Shahida erlangen . " Gleich Ankunft wurde unbekannte IS-Kämpfer Ay . " " Befehlsgewalt bislang weiter ermittelte Kampfeinheiten ausübte Ehemann vermittelt . Beschuldigte lebte Ay . lamischem Ritus dort geborenen Kindern kontrollierten Gebieten später . alimentierte Eheleute monatlich US-Dollar wies fortlaufend verschiedene Unterkünfte auch Villa Entgelt entrichten hatten zwar zunächst Februar Raqqa Manbidsch wieder Raqqa Juli . Aufgabe Beschuldigten bestand Ehemann versorgen einzukaufen . war Beschuldigte anderen Frauen Frauenhaus untergebracht . Gegner Gebäude umstellte wies " " Frauen umgelegten Sprengstoffgürtel zünden Gegner Innere Gebäudes gelangen sollten . beschrieb Beschuldigte Blog " h. " Worten : " Tag kam Haus verlassen sollten Frauen weigerten sollten Keller gehen warten passiert . Sollten Brüdern vorbeikommen Haus gelangen sollten Sprenggürtel nutzen . hatten . " Aufnahme Unterkunft Flucht kommentierte Beschuldigte Internetblog ist Seite Muhajira islamischen Staat " 2 . Juni Worten : " offenen Wohnzimmer schlief anderen Schwestern . " selben Tag veröffentlichte Beschuldigte Foto Revolvers offenbar gefülltem Magazin schrieb Geschenk Mannes sei gezeigt habe Waffe auseinandernimmt reinigt wieder zusammenbaut . weiteren 8 . August eingestellten Bild waren Revolver Handfeuerwaffen Tragegurt sehen . schrieb Beschuldigte Überschrift " Babies " : " Uzi besitz mehr ist Mitte . Links Kalas rechts Makarov . " 28 . Mai 2 . Juni bezeichnete Beschuldigte besten Staat zurzeit existiere " fest Tauhid " gegründet sei Kompromisse mache Sorge trage " Gesetz Allah " vollständig angewendet werde . 6 . Juni rechtfertigte Beschuldigte zwischenzeitlich weitere Blogeinträge untersagt worden waren Telegram-Account Enthauptungen verwies derartige Rituale zurzeit führte verschiedene " Schlachten feindlichen Krieger " Namen Islam enthauptet worden seien . Telegram-Account " führte Beschuldigte 10 . Juni sei religiöse Pflicht Muslime Gebiet Ungläubigen " " verlassen Herrschaftsgebiet Islam " " übersiedeln . sei " gefährliche große Sünde " freiwillig islamische Herrschaftsgebiet verlassen . ersten Aufenthalt Raqqa sah Beschuldigte Autofahrt Ay . abgetrennte Zaun aufgespießte Köpfe maßlich Angehörigen Assad-Regimes . kommentierte Beschuldigte 8 . April Blog-account " " Überschrift : " Köpfchen " . Hinrichtungen ließ Beschuldigte Mann hinführen Gasse bildete . zweiten Aufenthalts Raqqa wurde . Befehlshaber eingesetzt . zweiten Aufenthalt Raqqa wurde . zwar Tal anschließend Mosul versetzt . Beschuldigte musste Kriegsgebiete folgen dreimal umziehen . Ay . 7 . Dezember fiel wurde Beschuldigte haus untergebracht . lebte Januar Mitte August Tal Afar . sah Mitglied " " Gruppe Versorgung " " verantwortlich war . " " Ort wollte Kämpfer verheiraten . September wurde Beschuldigte Rückeroberung Stadt Tal kurdischen Sicherheitskräften " zusammen anderen Frauen ebenfalls IS-Kämpfern verheiratet waren festgenommen . Frauen trugen Sprengstoffgürtel ; löste sogar . Beschuldigte verfügte Pistole . befand 23 . September Erbiler Haft . Derzeit ist zurückgekehrt . Tatverdacht beruht Wesentlichen teilgeständigen Angaben Beschuldigten ausführlichen verantwortlichen Vernehmung 23 . April . Internetblogs veröffentlichten Beiträge hat ebenfalls Abrede gestellt . Angaben Beschuldigten selbst einschätzt " knapp Jahre ´ " war Mann gerutscht " sei werden Bericht Aya . Seiten Buch " " bestätigt . lebte Aya . Beschuldigte " auch so hundertprozentig Überzeugte kaum zweites Mal getroffen habe " . 2 . hat Beschuldigte hoher Wahrscheinlichkeit Mitglied terroristischen Vereinigung Ausland beteiligt Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB : mitgliedschaftliche Beteiligung setzt gewisse formale Eingliederung Täters Organisation . kommt nur Betracht Täter Vereinigung innen lediglich außen her fördert . -9- Insoweit bedarf zwar förmlichen Beitrittserklärung förmlichen Mitgliedschaft . Notwendig ist aber Täter Stellung Vereinigung einnimmt Kreis Mitglieder gehörend kennzeichnet Nichtmitgliedern unterscheidbar macht . reicht allein Tätigkeit Vereinigung mag auch besonders intensiv sein ; Außenstehender wird allein Förderung Vereinigung Mitglied . Mitgliedschaft setzt Natur Beziehung Vereinigung aufgedrängt werden kann Zustimmung erfordert . lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen Tätigwerden genügt selbst Betreffende bestrebt ist Vereinigung kriminellen Ziele fördern . Annahme mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet Unterstützungshandlungen einvernehmlichen Willen fortdauernden Teilnahme Verbandsleben getragen sind siehe nur Urteil 14 . August BGHSt ; 13 . September StB NStZ-RR . Anders Sachverhalt Beschluss Senats 22 . März NStZ-RR zugrunde lag belegen vorstehend geschilderten Umstände Eingliederung Beschuldigten . Beschuldigte reiste allein Hoheitsgebiet heiratete dort höherrangiges IS-Mitglied ließ Unterkünfte Geld zuweisen . fügte gesamten Zeitraum Anweisungen Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes anderer örtlicher Befehlshaber . Westeuropäerin erkennbar zeigte Ort bewusste Entscheidung Erweiterung " Staats"volkes . überwachten Blogeinträgen insbesondere 10 . Juni forderte Beschuldigte Gleichgesinnte ebenfalls Hoheitsgebiet einzureisen Vereinigung anzuschließen . lässt einvernehmliche Aufnahme schließen . Hintergrund sind auch genommen legale " Tätigkeiten Beschuldigten Beteiligungsakte Vereinigung werten . . ; siehe nur Beschlüsse 14 Juli StGB Abs. Beteiligung Mitglied ; 9 Juli BGHSt . Handlungen Beschuldigten gingen alltägliche Verrichtungen Zusammenleben Ehemann islamischen Recht deutlich nur Blogeinträge auch erklärte Bereitschaft gegnerische Kämpfer Sprengstoffgürteln anzugreifen Befürwortung Umgangs Schusswaffen " Babies " zeigt . auch Vereinigungsmitglied zusammenlebte Beziehung herrührende Kinder austrug Beziehung auch Erfüllung häuslicher Pflichten " zuständig war vgl. insoweit 22 . März NStZ-RR lässt dringenden Tatverdacht Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung wieder entfallen . Beschuldigte dringend verdächtig ist tatsächlich Gewalt Kriegswaffen ausgeübt haben § Abs. Nr. Buchst . Verfügungsgewalt Ehemannes verblieben mithin Blogeinträge nur Schau stellte bleibt weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten . Waffendelikt stünde vorgenannten Gesamtheit sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls Tatmehrheit siehe nur Beschlüsse 9 Juli BGHSt f. . ; 6 . Oktober AK juris . ; 19 . April . . Deutsches Strafrecht ist anwendbar . Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige § Abs. Satz Variante StGB ; Strafanwendungsrecht siehe 6 . Oktober AK . . . § Abs. Sätze StGB erforderliche Ermächtigung strafrechtlichen Verfolgung Straftaten Beschuldigten Zusammenhang Vereinigung liegt . 3 . bestehen Haftgründe Fluchtgefahr § Abs. Nr. Schwerkriminalität § Abs. . Beschuldigte hat insbesondere Hintergrund langjährigen Dauer Eingliederung Verurteilung unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen . ausgehenden Fluchtanreiz stehen ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände . Zwar hat Beschuldigte offensichtlich derzeit Ay . Tod nisse Zustände Frauengefängnis beeindruckt angegeben Mutter ziehen wollen . Indes bleibt tes Ziel leben . Ausreise Dezember zeigt lässt auch Rücksicht Kinder abhalten . Beschuldigte ist dargelegt Begehung Straftaten Abs. § Abs. StGB dringend verdächtig . Voraussetzungen § Abs. liegen auch gebotenen restriktiven Auslegung Vorschrift nur Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . ausgeführt besteht Gefahr Ahndung Tat weitere Inhaftierung Beschuldigten vereitelt werden kann . genannten Gründen kann Zweck Untersuchungshaft einschneidende Maßnahmen Vollzug erreicht werden § . Haftbefehl erweist verhältnismäßig § Abs. Satz . Tatvorwurf wiegt . Ri'inBGH Dr. ist urlaubsbedingt gehindert unterschreiben . Gericke Gericke