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299 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
17
.
Januar
Prüfungsverfahren
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
17
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Antragstellerin
Vorsitzende
Richterin
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
wird
begründet
erklärt
.
Gründe
:
Antragstellerin
Richterin
Bundesfinanzhof
hat
Senat
anhängigen
Prüfungsverfahren
nichtständige
Beisitzerin
Vorsitzende
Richterin
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
Zeugnis
abgelehnten
Richterin
berufen
.
abgelehnte
Richterin
hat
Ablehnungsgesuch
Stellung
genommen
.
letzten
Absatz
Äußerung
hat
Satz
eingeleitet
Antragstellerin
sei
"
schon
Studium
"
bekannt
"
stets
ersten
Reihe
gesessen
habe
.
Antragstellerin
hat
Ablehnungsgesuch
ergänzend
Ausführungen
abgelehnten
Richterin
dienstlichen
Stellungnahme
gestützt
.
erste
Vertreter
Vorsitzender
Richterin
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
lockere
Freundschaft
angezeigt
hatte
hat
Senat
Mitwirkung
zweiten
Vertreters
abgelehnten
Richterin
22
November
beschlossen
Erklärung
ersten
Vertreters
Besorgnis
Befangenheit
rechtfertigt
Beschluss
22
November
.
.
.
II
.
Ablehnungsgesuch
Vorsitzende
Richterin
Bundesfinanzhof
Prof.
Dr.
Senat
Beteiligung
ersentscheidet
BVerwG
24
.
März
WD
.
ist
begründet
.
Ablehnung
Richters
Prüfungsverfahren
sind
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
§
§
entsprechend
anzuwenden
.
Besorgnis
Befangenheit
findet
§
Abs.
Ablehnung
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
.
Grund
ist
gegeben
Sicht
Verfahrensbeteiligten
vernünftiger
Würdigung
Umstände
besteht
Unvoreingenommenheit
objektiven
Einstellung
Richters
zweifeln
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
2
.
Dezember
1/15
2/15
3/15
jeweils
.
.
erforderlich
ist
tatsächlich
Befangenheit
vorliegt
.
Vielmehr
genügt
aufgezeigten
Umstände
geeignet
sind
Verfahrensbeteiligten
begründeten
Zweifeln
geben
;
Vorschriften
Befangenheit
Richtern
bezwecken
bereits
bösen
Schein
möglicherweise
fehlenden
Unvoreingenommenheit
Objektivität
vermeiden
vgl.
nur
Beschlüsse
15
.
März
.
20
.
August
AnwZ
.
18
.
Dezember
.
5
;
BVerfGE
.
liegt
Ablehnungsgrund
.
dienstliche
Stellungnahme
vorgetragenen
Ablehnungsgründen
Zusammenhang
stehende
wertende
Schilderung
Jahrzehnte
zurückliegenden
Vorgängen
enthält
gibt
Sicht
Antragstellerin
ist
Erfolg
Ablehnungsgesuchs
erforderlich
begründeten
Zweifeln
Unparteilichkeit
abgelehnten
Richterin
.
Menges