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12
.
Dezember
Prüfungsverfahren
Antragsteller
Revisionskläger
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Untersuchungsanordnung
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
12
.
Dezember
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Richter
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beschlossen
:
Revision
Antragstellers
Urteil
Niedersächsischen
Dienstgerichtshofs
Richter
20
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
Antragsteller
Vornahme
wirksamen
Prozeßhandlung
erforderliche
Prozeßfähigkeit
fehlt
.
1
.
gericht
geborene
Antragsteller
war
Richter
Amts
.
Niedersächsische
Dienstgericht
Richter
hat
Urteil
14
Juli
Zulässigkeit
Versetzung
Antragstellers
Ruhestand
Dienstunfähigkeit
festgestellt
.
Urteil
ist
nunmehr
rechtskräftig
Berufung
Antragstellers
Niedersächsischen
Richter
Revision
Dienstgericht
Bundes
erfolglos
geblieben
sind
vgl.
Senatsentscheidung
heutigen
Tage
.
Versetzung
Antragstellers
Ruhestand
ist
erfolgt
schwerwiegende
schizoide
Persönlichkeitsstörung
vorliegt
zumindest
April
Dienstunfähigkeit
begründenden
erreicht
hat
.
Verlauf
Verfahrens
hat
Antragsteller
querulatorische
Entwicklung
paranoiden
Zügen
stattgefunden
letztlich
Prozeßunfähigkeit
geführt
hat
.
Verfahren
Versetzung
Ruhestand
ist
Antragsteller
Beschluß
Amtsgerichts
26
.
Januar
§
Abs.
Richter
Betreuer
bestellt
worden
;
Beschluß
14
.
Februar
hat
Amtsgericht
Fortdauer
Betreuung
Revisionsinstanz
angeordnet
.
2
.
vorliegenden
Verfahren
wendet
Antragsteller
Anordnung
Antragsgegners
11
.
Dezember
Zweifel
Dienstfähigkeit
amtsärztliche
Untersuchung
prüfen
lassen
.
Anordnung
war
zunächst
erfolglos
Verwaltungsrechtsweg
vorgegangen
;
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts
27
.
Februar
ist
Bundesverwaltungsgericht
Beschluß
19
.
Dezember
unbegründet
zurückgewiesen
worden
.
3
.
Februar
Niedersächsischen
Richter
anhängig
gewordenen
Prüfungsverfahren
macht
Antragsteller
nunmehr
geltend
Anordnung
Antragsgegners
habe
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
.
Niedersächsische
Dienstgerichtshof
Richter
hat
Antrag
angefochtene
Urteil
unzulässig
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Unzulässigkeit
ergebe
einen
Antragsteller
Einreichung
Antrags
krankhafter
Querulanz
prozeßunfähig
gewesen
sei
Zustand
seither
fortbestehe
;
sei
Antrag
Jahresfrist
§
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
gestellt
verfristet
;
schließlich
fehle
auch
mindestens
Zeitpunkt
Antragsteller
gesetzlichen
Altersgrenze
Ruhestand
getreten
ist
Rechtsschutzbedürfnis
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
3/74
.
hätte
Antrag
aber
auch
Sache
Erfolg
haben
können
angegriffene
Anordnung
Antragsgegners
11
.
Dezember
Fassung
Widerspruchsbescheids
18
.
Januar
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
verletzt
habe
.
3
.
Urteil
gerichtete
Revision
Antragstellers
ist
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
VwGO
.
V.m
.
NdsRiG
Antragsteller
schwerwiegenden
schizoiden
Persönlichkeitsstörung
nur
vorübergehend
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand
krankhafter
Störung
Geistestätigkeit
befindet
wirksamen
Einlegung
Revision
erforderliche
Prozeßfähigkeit
fehlt
.
V.m
.
§
VwGO
§
Nr.
.
ergibt
Verfahren
Versetzung
Antragstellers
Ruhestand
Betreuungsverfahren
eingeholten
überzeugenden
Gutachten
Senat
Wege
Freibeweises
Bestandteile
Akten
berücksichtigt
hat
.
Sachverständige
Dr.
Arzt
Neurologie
Psychiatrie
Psychotherapie
kommt
fachpsychiatrischen
Gutachten
23
.
April
Diagnose
Antragsteller
schwerwiegenden
schizoiden
Persönlichkeitsstörung
zwanghaften
Persönlichkeitsstörung
narzißtischen
paranoiden
Zügen
leide
.
Sachverständige
gelangt
venärztlichen
Gutachten
25
November
Ergebnis
Antragsteller
querulatorische
Entwicklung
paranoiden
Zügen
festzustellen
sei
.
Gutachten
sind
auch
aussagekräftig
vorliegende
Verfahren
Gegenstand
Lebenssachverhalt
eng
Verfahren
Versetzung
Antragstellers
Ruhestand
Dienstunfähigkeit
zusammenhängt
.
Diagnose
Sachverständigen
ist
Senat
übrigen
Inhalts
zahlreichen
Schriftsätze
Antragstellers
anhängigen
Verfahren
nachvollziehbar
.
wird
auch
Niedersächsische
Dienstgerichtshof
Richter
angefochtenen
Entscheidung
zutreffend
hingewiesen
hat
deutlich
Antragsteller
Dienstfähigkeitsbeurteilung
weitesten
Sinne
geht
Verhalten
Tag
legt
Fälle
krankhafter
Querulanz
kennzeichnend
ist
:
vertritt
Standpunkt
ungeordnet
distanzlos
Vorbringen
laufend
wiederholt
maßlose
Beschuldigungen
Personen
erhebt
Zusammenhang
zahlreichen
gerichtlichen
Auseinandersetzungen
Berührung
gekommen
ist
.
Senat
ist
Verwerfung
Revision
gehindert
zunächst
Bestellung
Prozeßpflegers
prozeßunfähigen
Antragsteller
§
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
bedurft
hätte
.
Voraussetzungen
§
Abs.
liegen
.
Zwar
ist
Wortlaut
nur
beklagte
Partei
geltende
Regelung
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
bestimmten
Fällen
auch
prozeßunfähigen
Kläger
anzuwenden
vgl.
17
;
Kopp/Schenke
VwGO
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
;
59
.
Aufl
.
.
.
Jedoch
kommt
aussichtslose
Klagen
Betracht
nur
dann
Bestellung
Pflegers
Rechte
Antragstellers
unzumutbar
gefährdet
würden
vgl.
Beschluß
10
.
Februar
E
.
ist
hier
Fall
Klagebegehren
Antragstellers
erweist
Niedersächsische
angefochtenen
Urteil
zutreffend
ausgeführt
hat
unabhängig
Frage
Prozeßfähigkeit
weiteren
Gründen
aussichtslos
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstands
wird
Revisionsverfahren
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
DM
festgesetzt
.
Boetticher
Büscher