You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2031 lines
18 KiB

NAMEN
3
November
Prüfungsverfahren
Richters
Antragsteller
Berufungskläger
Revisionskläger
Revisionsbeklagter
Land
Antragsgegner
Berufungsbeklagter
Revisionsbeklagter
Revisionskläger
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
3
November
mündliche
Verhandlung
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Antragstellers
werden
Urteil
Dienstgerichtshofes
Kammergericht
1
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
Nachteil
Antragstellers
entschieden
worden
ist
aufgehoben
Urteil
Dienstgerichts
Landgericht
19
.
August
abgeändert
:
1
.
Antragsteller
gerichtete
Bescheid
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
ist
unzulässig
ausgeführt
wird
:
"
objektiv
beträchtlichen
Länge
Verfahrens
mitgeteilten
Einschätzung
September
entscheiden
durften
Beteiligten
dann
aber
Entscheidung
erwarten
.
übrigen
jedenfalls
Zwischenbescheid
geboten
gewesen
wäre
ersichtlich
ist
unerwartete
Hinderungsgründe
eingetreten
wären
ergibt
Rechtsgedanken
§
Abs.
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
gemäß
§
entsprechend
auch
Berliner
Gerichte
Anwendung
findet
"
.
2
.
Rechtsanwälte
Dr.
gerichtete
Schreiben
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
ist
unzulässig
ausgeführt
wird
:
"
Ausführungen
kann
zwar
allgemeinen
aber
Hinsicht
konkreten
Fall
zustimmen
.
amtierende
Richter
hat
konkrete
Verfahren
jedoch
gebotenen
Weise
gefördert
.
hat
zwar
13
.
Januar
Gericht
eingegangenen
Antrag
erstes
Termin
mündlichen
Verhandlung
7
.
April
bestimmt
Termin
Entscheidung
Dezernatswege
angekündigt
.
Erinnerung
hat
Verfügung
4
.
August
Hinweis
vorrangig
bearbeitende
Verfahren
mitgeteilt
Entscheidung
September
vorliegen
dürfte
Wiedervorlage
Sache
28
.
August
verfügt
.
hat
Richter
Eilbedürftigkeit
Sache
anerkannt
Ausdruck
gebracht
Rahmen
seinerzeitigen
Arbeitsbelastung
alsbald
Angelegenheit
zuwenden
wollen
sollen
.
Fristablauf
ist
indes
mehr
tätig
geworden
.
Insbesondere
hat
Beteiligten
etwa
unvorhergesehenen
weiteren
Hindernissen
unterrichtet
Entscheidungsfindung
sichts
inzwischen
verstrichenen
Zeit
zwingend
entgegenstehen
.
Mandanten
hätten
angekündigte
Entscheidung
mindestens
aber
Zwischenbescheid
Hinderungsgründe
erläutert
hätte
erwarten
dürfen
.
hoffe
Richter
nunmehr
alsbald
noch
ausstehende
Entscheidung
trifft
.
"
3
.
Widerspruchsbescheid
18
.
September
wird
aufgehoben
.
Revision
Antragsgegners
Urteil
Kammergericht
1
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegner
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Tatbestand
:
Antragsteller
ist
Richter
Amtsgericht
.
Verfahren
Wohnungseigentumsgesetz
bestimmte
13
.
Januar
eingegangenen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
Termin
mündlichen
Verhandlung
7
.
April
kündigte
Schluß
Verhandlung
Entscheidung
Dezernatswege
.
Erinnerung
teilte
Verfahrensbeteiligten
4
.
August
Entscheidung
Überlastung
Abteilung
bisher
abgesetzt
werden
konnte
Bearbeitung
älterer
Verfahren
September
vorliegen
dürfte
.
12
.
April
wies
Antrag
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
.
Entscheidung
Hauptsache
traf
5
Juli
.
Bereits
17
.
August
hatten
Prozeßbevollmächtigten
antragstellenden
Partei
WEG-Verfahrens
Dienstaufsichtsbeschwerde
verzögerter
Sachbearbeitung
erhoben
.
Präsident
Amtsgerichts
wies
Beschwerde
Einholung
dienstlichen
Äußerung
Antragstellers
Rücksicht
Art
.
Abs.
GG
.
weitere
Beschwerde
holte
Präsidentin
Kammergerichts
ergänzende
Stellungnahme
Antragstellers
teilte
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
6
.
März
folgendes
:
"
amtierende
Richter
hat
Eingabe
nunmehr
ergänzend
geäußert
.
vertritt
Ansicht
Erwägungen
Eilbedürftigkeit
Angelegenheit
richterlichen
Unabhängigkeit
unterlägen
habe
übergehen
können
entscheidungsreife
Sachen
Reihenfolge
Eingangs
abarbeiten
können
Beteiligten
bevorzugen
müssen
Gerichtsvorstand
beschwerten
.
Ausführungen
kann
zwar
allgemeinen
aber
Hinsicht
konkreten
Fall
zustimmen
.
Zutreffend
hebt
Richter
Entscheidung
Sachen
eilbedürftig
sind
bevorzugt
verhandelt
werden
müssen
nur
Gesetz
Recht
unterworfen
ist
.
Gerichtsvorstand
ist
grundsätzlich
befugt
Richter
vorzugeben
Sache
verhandeln
hat
.
wird
selbst
dann
gelten
hier
Richter
Ansicht
vertritt
Wohnungseigentumssachen
werde
schon
routinemäßig
einstweilige
Anordnung
beantragt
so
Sache
allein
Beantragung
noch
besonders
noch
eilbedürftig
werde
.
kann
auch
weitere
Erwägung
Antragstellerseite
werde
Nicht-Entscheidung
Weg
Rechtsmittelinstanz
versperrt
ändern
:
Richter
hat
zutreffend
hingewiesen
einstweilige
Anordnungen
§
Abs.
förmlichen
Rechtsmittel
unterliegen
.
amtierende
Richter
hat
konkrete
Verfahren
jedoch
gebotenen
Weise
gefördert
.
hat
zwar
13
.
Januar
Gericht
eingegangenen
Antrag
erstes
Termin
mündlichen
Verhandlung
7
.
April
bestimmt
Termin
Entscheidung
Dezernatswege
angekündigt
.
Erinnerung
hat
Verfügung
4
.
August
Hinweis
vorrangig
bearbeitende
Verfahren
mitgeteilt
Entscheidung
September
vorliegen
dürfte
Wiedervorlage
Sache
28
.
August
verfügt
.
hat
Richter
Eilbedürftigkeit
Sache
anerkannt
Ausdruck
gebracht
Rahmen
seinerzeitigen
Arbeitsbelastung
alsbald
Angelegenheit
zuwenden
wollen
sollen
.
ist
indes
mehr
tätig
geworden
.
Insbesondere
hat
Beteiligten
etwa
unvorhergesehenen
weiteren
Hindernissen
unterrichtet
Entscheidungsfindung
inzwischen
verstrichenen
Zeit
zwingend
entgegenstehen
.
Mandanten
hätten
angekündigte
Entscheidung
zumindest
aber
Zwischenbescheid
Hinderungsgründe
erläutert
hätte
erwarten
dürfen
.
hoffe
Richter
nunmehr
alsbald
noch
ausstehende
Entscheidung
trifft
.
"
Ablichtung
Schreibens
übersandte
Präsidentin
Kammergerichts
Antragsteller
folgendem
Anschreiben
:
"
Bitte
Kenntnisnahme
übersende
Ablichtung
Einsender
erteilten
Bescheides
heutigen
Tage
.
Einschätzung
Bewertung
Eilbedürftigkeit
Verfahrens
insbesondere
Verhältnis
anderer
Verfahren
Beurteilung
richterlicher
Unabhängigkeit
unterliegt
bin
beigetreten
.
objektiv
beträchtlichen
Länge
Verfahrens
mitgeteilten
Einschätzung
September
entscheiden
durften
Beteiligten
dann
aber
Entscheidung
erwarten
.
übrigen
jedenfalls
Zwischenbescheid
geboten
gewesen
wäre
ersichtlich
ist
unerwartete
Hinderungsgründe
eingetreten
wären
ergibt
Rechtsgedanken
§
Abs.
Verwaltungsreform-GrundsätzeGesetz
gemäß
§
entsprechend
auch
Berliner
Gerichte
Anwendung
findet
.
"
hiergegen
erhobenen
Widerspruch
Antragstellers
12
.
April
wies
Antragsgegner
18
.
September
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
Dienstgericht
Landgericht
Antrag
angerufen
festzustellen
Bescheid
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
Verbindung
Schreiben
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
selben
Tag
Fassung
Widerspruchsbescheides
Antragsgegners
18
.
September
unzulässigen
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
darstelle
.
Dienstgericht
hat
Antrag
Urteil
19
.
August
zurückgewiesen
.
Berufung
Antragstellers
hat
Dienstgerichtshof
Kammergericht
Urteil
1
.
Oktober
Urteil
Dienstgerichts
Landgericht
teilweise
abgeändert
festgestellt
Bescheid
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
Antragsteller
Schreiben
selben
Tag
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
Hinweis
Gebot
Zwischenbescheides
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
eingriffen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Hinweis
überschreite
Grenzen
§
Abs.
DRiG
zulässigen
Maßnahmen
.
sei
richterlichen
Unabhängigkeit
unvereinbar
Richter
bestimmten
Maßnahme
aufzufordern
.
Berufung
Antragstellers
habe
hingegen
Erfolg
rüge
Dienstgericht
habe
Feststellungen
getroffen
verzögerliche
Arbeitsweise
vorgeworfen
werden
könne
.
Vorhalt
sei
Rahmen
Dienstaufsicht
zulässig
richterliche
Unabhängigkeit
tangiert
werde
.
Vorhalt
sachlich
richtig
sei
habe
Dienstgericht
prüfen
.
Präsidentin
Kammergerichts
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
mitgeteilt
habe
Antragsteller
habe
Ausdruck
gebracht
Rahmen
Arbeitsbelastung
alsbald
Angelegenheit
zuwenden
wollen
sollen
sei
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
verletzt
.
liege
nur
Ermahnung
beschleunigten
Bearbeitung
Eingriff
Entscheidungsfreiheit
Antragstellers
.
Entscheidung
richten
zugelassenen
Revisionen
Parteien
.
Antragsteller
vertritt
Auffassung
habe
ausreichend
gewürdigt
angefochtenen
Bescheide
hätten
veranlassen
sollen
konkrete
WEG-Verfahren
abweichend
eigenen
Prioritäten
bevorzugt
bearbeiten
.
Bescheide
enthielten
ausdrückliche
Mißbilligung
Verfahren
bearbeitet
worden
sei
.
habe
Unrecht
geprüft
Vorhalt
verzögerten
Sachbehandlung
gesamten
Geschäftsbelastung
unbegründet
sei
.
-9-
weiterer
Einzelheiten
Vorbringens
Antragstellers
wird
Revisionsbegründungsschrift
14
.
Januar
Bezug
genommen
.
Antragsteller
beantragt
Urteil
Dienstgerichtshofes
Kammergericht
1
.
Oktober
abzuändern
festzustellen
Bescheid
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
Verbindung
Schreiben
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
selben
Tag
Fassung
Widerspruchsbescheids
Antragsgegners
18
.
September
Ganzen
unzulässigen
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
darstellen
insbesondere
auch
insoweit
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
gerichteten
Schreiben
ausgeführt
wird
:
"
amtierende
Richter
hat
konkrete
Verfahren
jedoch
gebotenen
Weise
gefördert
.
hat
Richter
Eilbedürftigkeit
Sache
anerkannt
Ausdruck
gebracht
Rahmen
seinerzeitigen
Arbeitsbelastung
alsbald
Angelegenheit
zuwenden
wollen
sollen
.
hoffe
Richter
nunmehr
alsbald
noch
ausstehende
Entscheidung
trifft
.
"
Antragsgegner
beantragt
Revision
Antragstellers
zurückzuweisen
.
Revision
beantragt
Antragsgegner
Abänderung
Urteils
Dienstgerichtshofes
Kammergericht
1
.
Oktober
Antrag
Antragstellers
24
.
Oktober
Ganzen
zurückzuweisen
.
ist
Auffassung
habe
Unrecht
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
gesehen
Antragsteller
Schweigen
Verstreichen
avisierten
Entscheidungstermins
vorgehalten
worden
sei
.
Vorhalt
Ausdruck
kommende
Wunsch
nämlich
Zwischenbescheid
sei
beanstanden
.
Verfahrensweise
Antragstellers
verletze
elementare
Rechte
Verfahrensbeteiligten
Anspruch
hätten
wissen
Verfahren
bestellt
sei
.
angemessenes
Verhalten
Umgang
Verfahrensbeteiligten
gehöre
Bereich
äußeren
Ordnung
könne
Gegenstand
Maßnahmen
Dienstaufsicht
gemacht
werden
.
Antragsteller
beantragt
Revision
Antragsgegners
zurückzuweisen
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Abs.
DRiG
§
Satz
BlnRiG
Antragstellers
ist
begründet
.
Revision
Antragsgegners
ist
unbegründet
.
Revision
Antragstellers
1
.
Urteil
Dienstgerichtshofes
hält
Berufung
Antragstellers
zurückgewiesen
worden
ist
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Bescheid
Präsidentin
Kammergerichts
6
.
März
Antragsteller
Verbindung
Schreiben
selben
Tag
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
stellt
Ganzen
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
.
Gegenstand
dienstgerichtlichen
Prüfungsverfahrens
ist
nur
Bescheid
Antragsteller
auch
Schreiben
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
.
Auch
stellt
Maßnahme
Dienstaufsicht
vgl.
Urteil
3
.
Januar
.
Präsidentin
Kammergerichts
hat
Antragsteller
Ablichtung
ausdrücklichen
Bitte
Kenntnisnahme
übersandt
.
2
.
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
liegt
zunächst
Schreiben
6
.
März
beschwerdeführenden
Prozeßbevollmächtigten
Auffassung
geäußert
wird
Antragsteller
habe
konkrete
noch
anhängige
Verfahren
Dienstaufsichtsbeschwerde
erhoben
worden
war
gebotenen
Weise
gefördert
.
gilt
unabhängig
Äußerung
Vorhalt
Sinne
§
Abs.
DRiG
nur
schwächere
Maßnahme
Dienstaufsicht
vgl.
Urteile
9
.
März
30
.
März
etwa
Hinweis
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
darstellt
.
Dienstaufsicht
darf
auch
laufenden
Verfahren
vergewissern
Unzuträglichkeiten
Laufzeit
Prozesse
auftreten
Urteil
19
.
September
ggf.
auch
Einzelfall
Anlaß
nehmen
Richter
ordnungswidrige
Ausübung
Tätigkeit
vorzuhalten
vgl.
Urteil
3
.
Januar
.
ist
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
verbunden
noch
anhängige
Verfahren
Beleg
Beispiel
Vorhalt
ungenügender
Beschleunigung
dient
Vorhalt
"
Fälle
Art
bezieht
Urteile
27
.
September
16
.
September
.
Hingegen
ist
Vorhalt
Anlaß
anhängigen
Einzelfalles
unzulässig
Richter
veranlaßt
werden
soll
noch
abgeschlossene
Verfahren
anderen
gleich
bearbeitungsbedürftigen
Verfahren
vorzuziehen
Urteil
16
.
September
.
nur
Richter
richterlicher
Unabhängigkeit
Reihenfolge
Bearbeitung
Dienstgeschäfte
entscheidet
darf
Dienstaufsicht
selbst
dann
umgehende
Bearbeitung
ganz
bestimmten
Verfahrens
Dezernat
ersuchen
insoweit
pflichtwidriges
Verhalten
Richters
gegeben
erachtet
Urteil
6
November
4/86
.
Auch
ner
psychologischen
Einflußnahme
hat
Dienstaufsicht
enthalten
Urteil
31
.
Januar
.
Gemessen
war
Äußerung
Auffassung
Antragsteller
habe
konkretes
noch
anhängiges
WEG-Verfahren
gebotenen
Weise
gefördert
unzulässig
.
steht
untrennbaren
Sinnzusammenhang
weiteren
Äußerung
Beschwerdeführer
habe
angekündigte
Entscheidung
zumindest
Zwischenbescheid
erwarten
dürfen
Schlußsatz
:
"
hoffe
Richter
nunmehr
alsbald
noch
ausstehende
Entscheidung
trifft
.
"
Kontext
geht
Antragsteller
auch
Äußerung
Auffassung
habe
konkrete
noch
anhängige
Verfahren
gebotenen
Weise
gefördert
alsbaldigen
Entscheidung
Verfahrens
unabhängig
selbst
richtig
befundenen
Reihenfolge
Bearbeitung
Dienstgeschäfte
veranlaßt
werden
sollte
.
Bedeutung
Äußerung
ändert
auch
vorangehende
Bemerkung
Richter
könne
vorgegeben
werden
Sache
verhandeln
habe
.
liegende
Widerspruch
nimmt
Äußerung
objektivem
Verständnis
Charakter
zumindest
psychologischen
Einflußnahme
Entscheidung
Antragstellers
Reihenfolge
Bearbeitung
Dienstgeschäfte
.
Wirkung
geht
weiteren
Bemerkung
Schreiben
6
.
März
Antragsteller
habe
Verfügung
4
.
August
Verfügung
Wiedervorlage
28
.
August
Eilbedürftigkeit
Sache
anerkannt
Ausdruck
gebracht
Rahmen
Arbeitsbelastung
alsbald
Angelegenheit
zuwenden
wollen
sollen
.
Verständnis
Verfügung
Antragstellers
4
.
August
ist
sachlich
nachvollziehbar
.
Antragsteller
hat
Verfügung
lediglich
ausgeführt
Entscheidung
Überlastung
Abteilung
bisher
abgesetzt
werden
konnte
Bearbeitung
älterer
Verfahren
September
vorliegen
dürfte
.
Eilbedürftigkeit
Sache
ist
hier
ebensowenig
Rede
Sache
alsbald
zuwenden
sollen
.
Antragsteller
Verfahren
tatsächlich
eilbedürftig
ansah
ging
Dienstaufsichtsbeschwerde
eingeholten
dienstlichen
Äußerung
11
.
September
.
führt
Antragsteller
Sache
sei
allein
eilbedürftig
WEG-Verfahren
schon
routinemäßig
einstweilige
Anordnung
beantragt
worden
sei
.
Antrag
begründet
gehalten
hätte
hätte
schon
längst
erlassen
.
Ergänzend
hat
Antragsteller
18
.
Oktober
weiteren
Dienstaufsicht
eingeholten
Äußerung
ausgeführt
Bearbeitung
weitere
ältere
entscheidungsreife
Verfahrensakten
vorgelegt
würden
hoffe
Entscheidung
Monats
Rückkehr
Akten
absetzen
können
.
gelte
jedoch
nur
vorbehaltlich
weiteren
Geschäftsentwicklung
.
November
Dezember
sollten
WEG-Verfahren
Personalknappheit
nur
Richtern
bearbeitet
werden
Direktor
Amtsgerichts
Ausfall
Nachlaßdezernat
vertreten
werde
.
November
werde
gesamte
WEG-Dezernat
Wochen
bearbeiten
haben
Vertreter
Urlaub
habe
.
Äußerungen
Präsidentin
Kammergerichts
Zeitpunkt
Schreibens
6
.
März
vorlagen
ging
eindeutig
Antragsteller
Angelegenheit
eilbedürftig
hielt
auch
meinte
alsbald
wenden
sollen
.
gegenteilige
Äußerung
Schreiben
6
.
März
konnte
objektiver
Auslegung
psychologische
Einflußnahme
verstanden
werden
Antragsteller
unabhängig
eigenen
Entscheidung
Reihenfolge
Bearbeitung
alsbaldigen
Entscheidung
noch
anhängigen
WEGVerfahren
veranlassen
sollte
.
gilt
auch
weitere
Bemerkung
Beschwerdeführer
hätten
angekündigte
Entscheidung
zumindest
Zwischenbescheid
erwarten
dürfen
Schlußsatz
:
"
hoffe
Richter
nunmehr
alsbald
noch
ausstehende
Entscheidung
trifft
.
"
Bemerkung
Antragsteller
gerichteten
Schreiben
Beteiligten
hätten
objektiv
beträchtlichen
Länge
Verfahrens
mitgeteilten
Einschätzung
Antragstellers
September
entscheiden
Entscheidung
erwarten
dürfen
.
II
.
Revision
Antragsgegners
Urteil
Dienstgerichtshofes
ist
rechtsfehlerfrei
Hinweis
Präsidentin
Kammergerichts
Gebot
Zwischenbescheides
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
gesehen
hat
.
1
.
Bereich
richterlichen
Unabhängigkeit
umfaßt
nur
eigentliche
Rechtsfindung
unmittelbar
dienenden
Sachund
Verfahrensentscheidungen
Urteil
8
.
Mai
m.w
.
.
auch
ausdrücklich
vorgeschriebene
Interesse
Rechtsuchenden
dienende
richterliche
Handlungen
konkreten
Verfahren
Aufgabe
Richters
Recht
finden
Rechtsfrieden
sichern
Zusammenhang
stehen
Urteil
14
.
April
.
Handlungen
gehört
ebenso
sonstige
Terminbestimmungen
vgl.
Schmidt-Räntsch
DRiG
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
auch
Zwischenbescheid
voraussichtlichen
Termin
bestimmten
Verfahren
Entscheidung
ergeht
.
Bescheid
steht
Aufgabe
Richters
Recht
finden
schon
engem
sachlichen
Zusammenhang
Verfahrensbeteiligten
entnehmen
können
Schriftsätze
einreichen
können
Entscheidung
Einfluß
nehmen
.
Antragsgegner
macht
Erfolg
geltend
Zwischenbescheid
betreffe
Rechtsprechungstätigkeit
anhängigen
Verfahren
nur
hinausgezögerte
Bearbeitung
Sache
vermeintlicher
Überlastung
äußeren
Ordnungsbereich
richterlichen
Tätigkeit
gehöre
Dienstaufsicht
unterliege
.
Auffassung
ist
unzutreffend
Zwischenbescheid
voraussichtlichen
Entscheidungstermin
untrennbarem
Zusammenhang
Entscheidung
Reihenfolge
Bearbeitung
einzelnen
Dienstgeschäfte
steht
dargelegt
allein
Richter
richterlicher
Unabhängigkeit
treffen
hat
.
2
.
Unterlassen
Zwischenbescheides
war
offensichtlicher
Zweifel
entrückter
Fehlgriff
auch
Kernbereich
richterlichen
Tätigkeit
Gegenstand
dienstaufsichtlicher
Maßnahmen
gemacht
werden
darf
vgl.
Urteile
7
.
Juni
27
.
September
17
.
Oktober
5
.
Februar
12
.
Oktober
2/95
.
gegenteilige
Ansicht
Antragsgegners
ist
haltbar
.
Hinweis
Präsidentin
Kammergerichts
§
Abs.
BlnVGG
§
"
entsprechend
auch
Berliner
Gerichte
Anwendung
"
finden
soll
ist
Dienstgerichtshof
näher
ausgeführt
hat
schon
sachlich
unzutreffend
.
Ausgangsverfahren
maßgebliche
Wohnungseigentumsgesetz
schreibt
Erteilung
Zwischenbescheids
.
Rechtslage
war
Unterlassen
Zwischenbescheids
keinesfalls
offensichtlicher
Fehlgriff
Antragsteller
4
.
August
nur
mitgeteilt
hatte
Entscheidung
September
vorliegen
dürfte
"
Verfahrensbeteiligten
anschließend
weitere
Sachstandsanfrage
gerichtet
Dienstaufsichtsbeschwerden
erhoben
hatten
Antragsteller
wiederholt
dienstlich
geäußert
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsinstanz
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.