NAMEN 3 November Prüfungsverfahren Richters Antragsteller Berufungskläger Revisionskläger Revisionsbeklagter Land Antragsgegner Berufungsbeklagter Revisionsbeklagter Revisionskläger Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat 3 November mündliche Verhandlung Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Rechtsmittel Antragstellers werden Urteil Dienstgerichtshofes Kammergericht 1 . Oktober Kostenpunkt insoweit Nachteil Antragstellers entschieden worden ist aufgehoben Urteil Dienstgerichts Landgericht 19 . August abgeändert : 1 . Antragsteller gerichtete Bescheid Präsidentin Kammergerichts 6 . März ist unzulässig ausgeführt wird : " objektiv beträchtlichen Länge Verfahrens mitgeteilten Einschätzung September entscheiden durften Beteiligten dann aber Entscheidung erwarten . übrigen jedenfalls Zwischenbescheid geboten gewesen wäre ersichtlich ist unerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären ergibt Rechtsgedanken § Abs. Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz gemäß § entsprechend auch Berliner Gerichte Anwendung findet " . 2 . Rechtsanwälte Dr. gerichtete Schreiben Präsidentin Kammergerichts 6 . März ist unzulässig ausgeführt wird : " Ausführungen kann zwar allgemeinen aber Hinsicht konkreten Fall zustimmen . amtierende Richter hat konkrete Verfahren jedoch gebotenen Weise gefördert . hat zwar 13 . Januar Gericht eingegangenen Antrag erstes Termin mündlichen Verhandlung 7 . April bestimmt Termin Entscheidung Dezernatswege angekündigt . Erinnerung hat Verfügung 4 . August Hinweis vorrangig bearbeitende Verfahren mitgeteilt Entscheidung September vorliegen dürfte Wiedervorlage Sache 28 . August verfügt . hat Richter Eilbedürftigkeit Sache anerkannt Ausdruck gebracht Rahmen seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald Angelegenheit zuwenden wollen sollen . Fristablauf ist indes mehr tätig geworden . Insbesondere hat Beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen unterrichtet Entscheidungsfindung sichts inzwischen verstrichenen Zeit zwingend entgegenstehen . Mandanten hätten angekündigte Entscheidung mindestens aber Zwischenbescheid Hinderungsgründe erläutert hätte erwarten dürfen . hoffe Richter nunmehr alsbald noch ausstehende Entscheidung trifft . " 3 . Widerspruchsbescheid 18 . September wird aufgehoben . Revision Antragsgegners Urteil Kammergericht 1 . Oktober wird zurückgewiesen . Antragsgegner trägt Kosten Verfahrens . Tatbestand : Antragsteller ist Richter Amtsgericht . Verfahren Wohnungseigentumsgesetz bestimmte 13 . Januar eingegangenen Antrag gerichtliche Entscheidung Erlaß einstweiligen Anordnung Termin mündlichen Verhandlung 7 . April kündigte Schluß Verhandlung Entscheidung Dezernatswege . Erinnerung teilte Verfahrensbeteiligten 4 . August Entscheidung Überlastung Abteilung bisher abgesetzt werden konnte Bearbeitung älterer Verfahren September vorliegen dürfte . 12 . April wies Antrag Erlaß einstweiligen Anordnung . Entscheidung Hauptsache traf 5 Juli . Bereits 17 . August hatten Prozeßbevollmächtigten antragstellenden Partei WEG-Verfahrens Dienstaufsichtsbeschwerde verzögerter Sachbearbeitung erhoben . Präsident Amtsgerichts wies Beschwerde Einholung dienstlichen Äußerung Antragstellers Rücksicht Art . Abs. GG . weitere Beschwerde holte Präsidentin Kammergerichts ergänzende Stellungnahme Antragstellers teilte beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten 6 . März folgendes : " amtierende Richter hat Eingabe nunmehr ergänzend geäußert . vertritt Ansicht Erwägungen Eilbedürftigkeit Angelegenheit richterlichen Unabhängigkeit unterlägen habe übergehen können entscheidungsreife Sachen Reihenfolge Eingangs abarbeiten können Beteiligten bevorzugen müssen Gerichtsvorstand beschwerten . Ausführungen kann zwar allgemeinen aber Hinsicht konkreten Fall zustimmen . Zutreffend hebt Richter Entscheidung Sachen eilbedürftig sind bevorzugt verhandelt werden müssen nur Gesetz Recht unterworfen ist . Gerichtsvorstand ist grundsätzlich befugt Richter vorzugeben Sache verhandeln hat . wird selbst dann gelten hier Richter Ansicht vertritt Wohnungseigentumssachen werde schon routinemäßig einstweilige Anordnung beantragt so Sache allein Beantragung noch besonders noch eilbedürftig werde . kann auch weitere Erwägung Antragstellerseite werde Nicht-Entscheidung Weg Rechtsmittelinstanz versperrt ändern : Richter hat zutreffend hingewiesen einstweilige Anordnungen § Abs. förmlichen Rechtsmittel unterliegen . amtierende Richter hat konkrete Verfahren jedoch gebotenen Weise gefördert . hat zwar 13 . Januar Gericht eingegangenen Antrag erstes Termin mündlichen Verhandlung 7 . April bestimmt Termin Entscheidung Dezernatswege angekündigt . Erinnerung hat Verfügung 4 . August Hinweis vorrangig bearbeitende Verfahren mitgeteilt Entscheidung September vorliegen dürfte Wiedervorlage Sache 28 . August verfügt . hat Richter Eilbedürftigkeit Sache anerkannt Ausdruck gebracht Rahmen seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald Angelegenheit zuwenden wollen sollen . ist indes mehr tätig geworden . Insbesondere hat Beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen unterrichtet Entscheidungsfindung inzwischen verstrichenen Zeit zwingend entgegenstehen . Mandanten hätten angekündigte Entscheidung zumindest aber Zwischenbescheid Hinderungsgründe erläutert hätte erwarten dürfen . hoffe Richter nunmehr alsbald noch ausstehende Entscheidung trifft . " Ablichtung Schreibens übersandte Präsidentin Kammergerichts Antragsteller folgendem Anschreiben : " Bitte Kenntnisnahme übersende Ablichtung Einsender erteilten Bescheides heutigen Tage . Einschätzung Bewertung Eilbedürftigkeit Verfahrens insbesondere Verhältnis anderer Verfahren Beurteilung richterlicher Unabhängigkeit unterliegt bin beigetreten . objektiv beträchtlichen Länge Verfahrens mitgeteilten Einschätzung September entscheiden durften Beteiligten dann aber Entscheidung erwarten . übrigen jedenfalls Zwischenbescheid geboten gewesen wäre ersichtlich ist unerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären ergibt Rechtsgedanken § Abs. Verwaltungsreform-GrundsätzeGesetz gemäß § entsprechend auch Berliner Gerichte Anwendung findet . " hiergegen erhobenen Widerspruch Antragstellers 12 . April wies Antragsgegner 18 . September . Hiergegen hat Antragsteller Dienstgericht Landgericht Antrag angerufen festzustellen Bescheid Präsidentin Kammergerichts 6 . März Verbindung Schreiben beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten selben Tag Fassung Widerspruchsbescheides Antragsgegners 18 . September unzulässigen Eingriff richterliche Unabhängigkeit darstelle . Dienstgericht hat Antrag Urteil 19 . August zurückgewiesen . Berufung Antragstellers hat Dienstgerichtshof Kammergericht Urteil 1 . Oktober Urteil Dienstgerichts Landgericht teilweise abgeändert festgestellt Bescheid Präsidentin Kammergerichts 6 . März Antragsteller Schreiben selben Tag beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten Hinweis Gebot Zwischenbescheides richterliche Unabhängigkeit Antragstellers eingriffen . Begründung hat ausgeführt Hinweis überschreite Grenzen § Abs. DRiG zulässigen Maßnahmen . sei richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar Richter bestimmten Maßnahme aufzufordern . Berufung Antragstellers habe hingegen Erfolg rüge Dienstgericht habe Feststellungen getroffen verzögerliche Arbeitsweise vorgeworfen werden könne . Vorhalt sei Rahmen Dienstaufsicht zulässig richterliche Unabhängigkeit tangiert werde . Vorhalt sachlich richtig sei habe Dienstgericht prüfen . Präsidentin Kammergerichts beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt habe Antragsteller habe Ausdruck gebracht Rahmen Arbeitsbelastung alsbald Angelegenheit zuwenden wollen sollen sei richterliche Unabhängigkeit Antragstellers verletzt . liege nur Ermahnung beschleunigten Bearbeitung Eingriff Entscheidungsfreiheit Antragstellers . Entscheidung richten zugelassenen Revisionen Parteien . Antragsteller vertritt Auffassung habe ausreichend gewürdigt angefochtenen Bescheide hätten veranlassen sollen konkrete WEG-Verfahren abweichend eigenen Prioritäten bevorzugt bearbeiten . Bescheide enthielten ausdrückliche Mißbilligung Verfahren bearbeitet worden sei . habe Unrecht geprüft Vorhalt verzögerten Sachbehandlung gesamten Geschäftsbelastung unbegründet sei . -9- weiterer Einzelheiten Vorbringens Antragstellers wird Revisionsbegründungsschrift 14 . Januar Bezug genommen . Antragsteller beantragt Urteil Dienstgerichtshofes Kammergericht 1 . Oktober abzuändern festzustellen Bescheid Präsidentin Kammergerichts 6 . März Verbindung Schreiben beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten selben Tag Fassung Widerspruchsbescheids Antragsgegners 18 . September Ganzen unzulässigen Eingriff richterliche Unabhängigkeit darstellen insbesondere auch insoweit beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben ausgeführt wird : " amtierende Richter hat konkrete Verfahren jedoch gebotenen Weise gefördert . hat Richter Eilbedürftigkeit Sache anerkannt Ausdruck gebracht Rahmen seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald Angelegenheit zuwenden wollen sollen . hoffe Richter nunmehr alsbald noch ausstehende Entscheidung trifft . " Antragsgegner beantragt Revision Antragstellers zurückzuweisen . Revision beantragt Antragsgegner Abänderung Urteils Dienstgerichtshofes Kammergericht 1 . Oktober Antrag Antragstellers 24 . Oktober Ganzen zurückzuweisen . ist Auffassung habe Unrecht Eingriff richterliche Unabhängigkeit gesehen Antragsteller Schweigen Verstreichen avisierten Entscheidungstermins vorgehalten worden sei . Vorhalt Ausdruck kommende Wunsch nämlich Zwischenbescheid sei beanstanden . Verfahrensweise Antragstellers verletze elementare Rechte Verfahrensbeteiligten Anspruch hätten wissen Verfahren bestellt sei . angemessenes Verhalten Umgang Verfahrensbeteiligten gehöre Bereich äußeren Ordnung könne Gegenstand Maßnahmen Dienstaufsicht gemacht werden . Antragsteller beantragt Revision Antragsgegners zurückzuweisen . Parteien haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Abs. DRiG § Satz BlnRiG Antragstellers ist begründet . Revision Antragsgegners ist unbegründet . Revision Antragstellers 1 . Urteil Dienstgerichtshofes hält Berufung Antragstellers zurückgewiesen worden ist rechtlicher Überprüfung stand . Bescheid Präsidentin Kammergerichts 6 . März Antragsteller Verbindung Schreiben selben Tag beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten stellt Ganzen Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit . Gegenstand dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens ist nur Bescheid Antragsteller auch Schreiben beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten . Auch stellt Maßnahme Dienstaufsicht vgl. Urteil 3 . Januar . Präsidentin Kammergerichts hat Antragsteller Ablichtung ausdrücklichen Bitte Kenntnisnahme übersandt . 2 . Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit liegt zunächst Schreiben 6 . März beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten Auffassung geäußert wird Antragsteller habe konkrete noch anhängige Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war gebotenen Weise gefördert . gilt unabhängig Äußerung Vorhalt Sinne § Abs. DRiG nur schwächere Maßnahme Dienstaufsicht vgl. Urteile 9 . März 30 . März etwa Hinweis Kissel 3 . Aufl . Rdn . darstellt . Dienstaufsicht darf auch laufenden Verfahren vergewissern Unzuträglichkeiten Laufzeit Prozesse auftreten Urteil 19 . September ggf. auch Einzelfall Anlaß nehmen Richter ordnungswidrige Ausübung Tätigkeit vorzuhalten vgl. Urteil 3 . Januar . ist Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit verbunden noch anhängige Verfahren Beleg Beispiel Vorhalt ungenügender Beschleunigung dient Vorhalt " Fälle Art bezieht Urteile 27 . September 16 . September . Hingegen ist Vorhalt Anlaß anhängigen Einzelfalles unzulässig Richter veranlaßt werden soll noch abgeschlossene Verfahren anderen gleich bearbeitungsbedürftigen Verfahren vorzuziehen Urteil 16 . September . nur Richter richterlicher Unabhängigkeit Reihenfolge Bearbeitung Dienstgeschäfte entscheidet darf Dienstaufsicht selbst dann umgehende Bearbeitung ganz bestimmten Verfahrens Dezernat ersuchen insoweit pflichtwidriges Verhalten Richters gegeben erachtet Urteil 6 November 4/86 . Auch ner psychologischen Einflußnahme hat Dienstaufsicht enthalten Urteil 31 . Januar . Gemessen war Äußerung Auffassung Antragsteller habe konkretes noch anhängiges WEG-Verfahren gebotenen Weise gefördert unzulässig . steht untrennbaren Sinnzusammenhang weiteren Äußerung Beschwerdeführer habe angekündigte Entscheidung zumindest Zwischenbescheid erwarten dürfen Schlußsatz : " hoffe Richter nunmehr alsbald noch ausstehende Entscheidung trifft . " Kontext geht Antragsteller auch Äußerung Auffassung habe konkrete noch anhängige Verfahren gebotenen Weise gefördert alsbaldigen Entscheidung Verfahrens unabhängig selbst richtig befundenen Reihenfolge Bearbeitung Dienstgeschäfte veranlaßt werden sollte . Bedeutung Äußerung ändert auch vorangehende Bemerkung Richter könne vorgegeben werden Sache verhandeln habe . liegende Widerspruch nimmt Äußerung objektivem Verständnis Charakter zumindest psychologischen Einflußnahme Entscheidung Antragstellers Reihenfolge Bearbeitung Dienstgeschäfte . Wirkung geht weiteren Bemerkung Schreiben 6 . März Antragsteller habe Verfügung 4 . August Verfügung Wiedervorlage 28 . August Eilbedürftigkeit Sache anerkannt Ausdruck gebracht Rahmen Arbeitsbelastung alsbald Angelegenheit zuwenden wollen sollen . Verständnis Verfügung Antragstellers 4 . August ist sachlich nachvollziehbar . Antragsteller hat Verfügung lediglich ausgeführt Entscheidung Überlastung Abteilung bisher abgesetzt werden konnte Bearbeitung älterer Verfahren September vorliegen dürfte . Eilbedürftigkeit Sache ist hier ebensowenig Rede Sache alsbald zuwenden sollen . Antragsteller Verfahren tatsächlich eilbedürftig ansah ging Dienstaufsichtsbeschwerde eingeholten dienstlichen Äußerung 11 . September . führt Antragsteller Sache sei allein eilbedürftig WEG-Verfahren schon routinemäßig einstweilige Anordnung beantragt worden sei . Antrag begründet gehalten hätte hätte schon längst erlassen . Ergänzend hat Antragsteller 18 . Oktober weiteren Dienstaufsicht eingeholten Äußerung ausgeführt Bearbeitung weitere ältere entscheidungsreife Verfahrensakten vorgelegt würden hoffe Entscheidung Monats Rückkehr Akten absetzen können . gelte jedoch nur vorbehaltlich weiteren Geschäftsentwicklung . November Dezember sollten WEG-Verfahren Personalknappheit nur Richtern bearbeitet werden Direktor Amtsgerichts Ausfall Nachlaßdezernat vertreten werde . November werde gesamte WEG-Dezernat Wochen bearbeiten haben Vertreter Urlaub habe . Äußerungen Präsidentin Kammergerichts Zeitpunkt Schreibens 6 . März vorlagen ging eindeutig Antragsteller Angelegenheit eilbedürftig hielt auch meinte alsbald wenden sollen . gegenteilige Äußerung Schreiben 6 . März konnte objektiver Auslegung psychologische Einflußnahme verstanden werden Antragsteller unabhängig eigenen Entscheidung Reihenfolge Bearbeitung alsbaldigen Entscheidung noch anhängigen WEGVerfahren veranlassen sollte . gilt auch weitere Bemerkung Beschwerdeführer hätten angekündigte Entscheidung zumindest Zwischenbescheid erwarten dürfen Schlußsatz : " hoffe Richter nunmehr alsbald noch ausstehende Entscheidung trifft . " Bemerkung Antragsteller gerichteten Schreiben Beteiligten hätten objektiv beträchtlichen Länge Verfahrens mitgeteilten Einschätzung Antragstellers September entscheiden Entscheidung erwarten dürfen . II . Revision Antragsgegners Urteil Dienstgerichtshofes ist rechtsfehlerfrei Hinweis Präsidentin Kammergerichts Gebot Zwischenbescheides Eingriff richterliche Unabhängigkeit gesehen hat . 1 . Bereich richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nur eigentliche Rechtsfindung unmittelbar dienenden Sachund Verfahrensentscheidungen Urteil 8 . Mai m.w . . auch ausdrücklich vorgeschriebene Interesse Rechtsuchenden dienende richterliche Handlungen konkreten Verfahren Aufgabe Richters Recht finden Rechtsfrieden sichern Zusammenhang stehen Urteil 14 . April . Handlungen gehört ebenso sonstige Terminbestimmungen vgl. Schmidt-Räntsch DRiG 5 . Aufl . § Rdn . 8) auch Zwischenbescheid voraussichtlichen Termin bestimmten Verfahren Entscheidung ergeht . Bescheid steht Aufgabe Richters Recht finden schon engem sachlichen Zusammenhang Verfahrensbeteiligten entnehmen können Schriftsätze einreichen können Entscheidung Einfluß nehmen . Antragsgegner macht Erfolg geltend Zwischenbescheid betreffe Rechtsprechungstätigkeit anhängigen Verfahren nur hinausgezögerte Bearbeitung Sache vermeintlicher Überlastung äußeren Ordnungsbereich richterlichen Tätigkeit gehöre Dienstaufsicht unterliege . Auffassung ist unzutreffend Zwischenbescheid voraussichtlichen Entscheidungstermin untrennbarem Zusammenhang Entscheidung Reihenfolge Bearbeitung einzelnen Dienstgeschäfte steht dargelegt allein Richter richterlicher Unabhängigkeit treffen hat . 2 . Unterlassen Zwischenbescheides war offensichtlicher Zweifel entrückter Fehlgriff auch Kernbereich richterlichen Tätigkeit Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen gemacht werden darf vgl. Urteile 7 . Juni 27 . September 17 . Oktober 5 . Februar 12 . Oktober 2/95 . gegenteilige Ansicht Antragsgegners ist haltbar . Hinweis Präsidentin Kammergerichts § Abs. BlnVGG § " entsprechend auch Berliner Gerichte Anwendung " finden soll ist Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat schon sachlich unzutreffend . Ausgangsverfahren maßgebliche Wohnungseigentumsgesetz schreibt Erteilung Zwischenbescheids . Rechtslage war Unterlassen Zwischenbescheids keinesfalls offensichtlicher Fehlgriff Antragsteller 4 . August nur mitgeteilt hatte Entscheidung September vorliegen dürfte " Verfahrensbeteiligten anschließend weitere Sachstandsanfrage gerichtet Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatten Antragsteller wiederholt dienstlich geäußert hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsinstanz € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. Satz .