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409 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
24
.
September
verwaltungsrechtlichen
Patentanwaltssache
Prozesskostenhilfe
Bundesgerichtshof
Senat
Patentanwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Patentanwälte
Dr.
Dr.
24
.
September
beschlossen
:
Antrag
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Senats
Patentanwaltssachen
Oberlandesgerichts
25
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Ausbildung
Beruf
Patentanwalts
zugelassen
worden
.
ausbildende
Patentanwalt
Kündigung
Beschäftigungsverhältnisses
Antragsteller
erklärt
hat
hat
Antragsgegnerin
Bescheid
18
.
August
festgestellt
Ausbildung
Antragstellers
ruhe
.
Antragsteller
hat
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Klage
Bescheid
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
hinreichender
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Klage
abgelehnt
.
Kläger
beabsichtigt
sofortige
Beschwerde
Bundesgerichtshof
einzureichen
beantragt
Prozesskostenhilfe
.
II
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
bleibt
erfolglos
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
§
VwGO
§
Abs.
Satz
.
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Oberlandesgericht
Antragsteller
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Klageverfahren
versagt
hat
ist
statthaft
.
Abs.
Satz
gelten
gerichtliche
Verfahren
verwaltungsrechtlichen
Patentanwaltssachen
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
Patentanwaltsordnung
abweichenden
Bestimmungen
enthält
.
Oberlandesgericht
steht
Oberverwaltungsgericht
gleich
§
Abs.
Satz
.
Entscheidungen
Oberverwaltungsgerichte
können
bestimmten
hier
einschlägigen
Ausnahmefällen
abgesehen
Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht
angefochten
werden
§
Abs.
VwGO
.
Patentanwaltsordnung
enthält
abweichenden
Bestimmungen
.
§
Abs.
entscheidet
Bundesgerichtshof
vielmehr
nur
Rechtsmittel
Berufung
Urteile
Oberlandesgerichts
Beschwerde
§
Abs.
Satz
entsprechenden
Vorschriften
Verfahren
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen
vgl.
Beschluss
4
.
September
AnwZ
.
2
;
28
.
März
AnwZ
4/12
.
.
scheidet
insbesondere
sofortige
Beschwerde
Sinn
§
VwGO
.
V.m
.
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
.
abgelehnte
Prozesskostenhilfeantrag
beabsichtigtes
erstinstanzliches
Verfahren
Oberlandesgericht
betrifft
führt
Ansicht
Antragstellers
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
3
§
Abs.
.
Antragsteller
zitierten
Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts
7
.
April
juris
.
ist
entnehmen
§
sofortige
Beschwerde
erstinstanzliche
Entscheidungen
gerade
Oberverwaltungsgerichte
eröffnet
sei
.
ist
auch
Fall
§
entsprechende
Anwendung
Zivilprozessordnung
nur
erlaubt
Vorschriften
Verwaltungsprozessordnung
hier
§
VwGO
abschließende
Regelung
enthalten
vgl.
Eyermann/Happ
VwGO
14
.
Aufl
.
§
.
.
Dementsprechend
wird
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Schrifttum
Beschwerde
Versagung
Prozesskostenhilfe
Oberverwaltungsgericht
ganz
einhellig
Einschränkung
abgelehnt
BVerwG
Beschluss
14
.
August
.
2
;
31
.
März
.
5
;
Kopp/Schenke
VwGO
20
.
Aufl
.
.
aE
;
Eyermann/Happ
aaO
.
;
VwGO
4
.
Aufl
.
.
;
Olbertz
Schoch/
Schneider/Bier
VwGO
Stand
§
.
;
Wysk
VwGO
§
;
Bader
VwGO
4
.
Aufl
.
.
56
;
BeckOK-VwGO/Kreher
Juli
§
.
;
vgl.
auch
BVerwG
§
VwGO
Nr.
;
Redeker
Redeker/
Oertzen
VwGO
16
.
Aufl
.
§
.
.
Übrigen
würde
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
sofortige
Beschwerde
Entscheidungen
erstinstanzlichen
oberverwaltungsgerichtlichen
Verfahren
schon
eröffnen
Vorschrift
nur
Rechtsmittel
erstinstanzliche
Entscheidungen
Landgerichte
vorsieht
.
Kayser
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung