BESCHLUSS 24 . September verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache Prozesskostenhilfe Bundesgerichtshof Senat Patentanwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Patentanwälte Dr. Dr. 24 . September beschlossen : Antrag Prozesskostenhilfe beabsichtigte sofortige Beschwerde Beschluss Senats Patentanwaltssachen Oberlandesgerichts 25 . März wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger ist Ausbildung Beruf Patentanwalts zugelassen worden . ausbildende Patentanwalt Kündigung Beschäftigungsverhältnisses Antragsteller erklärt hat hat Antragsgegnerin Bescheid 18 . August festgestellt Ausbildung Antragstellers ruhe . Antragsteller hat Prozesskostenhilfe beabsichtigte Klage Bescheid beantragt . Oberlandesgericht hat Antrag hinreichender Erfolgsaussicht beabsichtigten Klage abgelehnt . Kläger beabsichtigt sofortige Beschwerde Bundesgerichtshof einzureichen beantragt Prozesskostenhilfe . II . Antrag Prozesskostenhilfe Verfahren sofortigen Beschwerde bleibt erfolglos beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. § VwGO § Abs. Satz . sofortige Beschwerde Beschluss Oberlandesgericht Antragsteller Prozesskostenhilfe beabsichtigte Klageverfahren versagt hat ist statthaft . Abs. Satz gelten gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend Patentanwaltsordnung abweichenden Bestimmungen enthält . Oberlandesgericht steht Oberverwaltungsgericht gleich § Abs. Satz . Entscheidungen Oberverwaltungsgerichte können bestimmten hier einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen Beschwerde Bundesverwaltungsgericht angefochten werden § Abs. VwGO . Patentanwaltsordnung enthält abweichenden Bestimmungen . § Abs. entscheidet Bundesgerichtshof vielmehr nur Rechtsmittel Berufung Urteile Oberlandesgerichts Beschwerde § Abs. Satz entsprechenden Vorschriften Verfahren verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vgl. Beschluss 4 . September AnwZ . 2 ; 28 . März AnwZ 4/12 . . scheidet insbesondere sofortige Beschwerde Sinn § VwGO . V.m . Abs. Satz Bundesgerichtshof . abgelehnte Prozesskostenhilfeantrag beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren Oberlandesgericht betrifft führt Ansicht Antragstellers Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde entsprechender Anwendung § Abs. 3 § Abs. . Antragsteller zitierten Beschluss Bundesverwaltungsgerichts 7 . April juris . ist entnehmen § sofortige Beschwerde erstinstanzliche Entscheidungen gerade Oberverwaltungsgerichte eröffnet sei . ist auch Fall § entsprechende Anwendung Zivilprozessordnung nur erlaubt Vorschriften Verwaltungsprozessordnung hier § VwGO abschließende Regelung enthalten vgl. Eyermann/Happ VwGO 14 . Aufl . § . . Dementsprechend wird höchstrichterlichen Rechtsprechung Schrifttum Beschwerde Versagung Prozesskostenhilfe Oberverwaltungsgericht ganz einhellig Einschränkung abgelehnt BVerwG Beschluss 14 . August . 2 ; 31 . März . 5 ; Kopp/Schenke VwGO 20 . Aufl . . aE ; Eyermann/Happ aaO . ; VwGO 4 . Aufl . . ; Olbertz Schoch/ Schneider/Bier VwGO Stand § . ; Wysk VwGO § ; Bader VwGO 4 . Aufl . . 56 ; BeckOK-VwGO/Kreher Juli § . ; vgl. auch BVerwG § VwGO Nr. ; Redeker Redeker/ Oertzen VwGO 16 . Aufl . § . . Übrigen würde entsprechende Anwendung § Abs. sofortige Beschwerde Entscheidungen erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren schon eröffnen Vorschrift nur Rechtsmittel erstinstanzliche Entscheidungen Landgerichte vorsieht . Kayser Vorinstanz : OLG Entscheidung