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143 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
PatAnwZ
27
.
September
Rechtsstreit
Bundesgerichtshof
Senat
Patentanwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Patentanwälte
Dr.
27
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
Senats
Patentanwaltssachen
Oberlandesgerichts
12
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Beklagte
hat
Bescheid
11
.
Oktober
Form
Widerspruchsbescheids
13
.
Dezember
Kläger
begehrte
Befreiung
Kanzleipflicht
Inland
versagt
.
Klage
Bescheid
hat
Oberlandesgericht
Kläger
23
.
Mai
zugestelltem
Urteil
abgewiesen
.
Kläger
beantragt
Berufung
Urteil
zuzulassen
.
Antrag
ist
gemäß
§
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
unzulässig
verwerfen
Antragsbegründung
vorgesehenen
Frist
Monaten
eingegangen
ist
.
Frist
begann
Zustellung
vollständigen
Urteils
lief
25
Juli
Montag
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
OLG
Entscheidung