BESCHLUSS PatAnwZ 27 . September Rechtsstreit Bundesgerichtshof Senat Patentanwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Patentanwälte Dr. 27 . September beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil Senats Patentanwaltssachen Oberlandesgerichts 12 . Mai wird unzulässig verworfen . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Beklagte hat Bescheid 11 . Oktober Form Widerspruchsbescheids 13 . Dezember Kläger begehrte Befreiung Kanzleipflicht Inland versagt . Klage Bescheid hat Oberlandesgericht Kläger 23 . Mai zugestelltem Urteil abgewiesen . Kläger beantragt Berufung Urteil zuzulassen . Antrag ist gemäß § Satz Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO unzulässig verwerfen Antragsbegründung vorgesehenen Frist Monaten eingegangen ist . Frist begann Zustellung vollständigen Urteils lief 25 Juli Montag . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Verbindung § Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Verbindung § Abs. . Vorinstanzen : OLG Entscheidung