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10 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
23
Juli
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Verfahren
vorläufiger
Amtsenthebung
Feststellung
Voraussetzungen
endgültige
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
mündliche
Verhandlung
23
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
20
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Notar
Amtssitz
bestellt
.
Bescheid
5
.
Oktober
hat
Antragsgegner
Antragsteller
mitgeteilt
beabsichtige
Amtes
entheben
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdeten
§
Abs.
Nr.
Var
.
.
Bescheid
ist
Antragsteller
10
.
Oktober
zugestellt
worden
.
hat
hiergegen
7
November
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
weiterem
Bescheid
7
.
April
hat
Antragsgegner
sodann
Antragsteller
vorläufig
Amtes
enthoben
Voraussetzungen
endgültige
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
Var
.
gegeben
seien
berechtigte
Schutzinteresse
Rechtsuchenden
Sofortmaßnahme
erforderlich
mache
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
Schreiben
19
.
April
"
Widerspruch
"
eingelegt
21
.
April
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
.
Schließlich
hat
Antragsgegner
Antragsteller
Bescheid
30
.
August
mitgeteilt
beabsichtige
auch
Amtes
entheben
geraten
sei
§
Abs.
Nr.
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
Schriftsatz
Verfahrensbevollmächtigten
14
.
September
Oberlandesgericht
eingegangen
15
.
September
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
Oberlandesgericht
hat
Verfahren
verbunden
Beschluss
20
.
Dezember
Anträge
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
gleichzeitig
festgestellt
Antragsteller
Amtsenthebungsgründe
§
Abs.
Nr.
Nr.
Var
.
vorliegen
.
Entscheidung
ist
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
21
.
Dezember
zugestellt
worden
.
wird
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
angefochten
2
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
.
II
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ist
zulässig
§
Abs.
Abs.
hat
Sache
jedoch
Erfolg
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
vorläufige
Amtsenthebung
§
Abs.
Satz
stattgegeben
festgestellt
gesetzliche
Gründe
endgültige
Amtsenthebung
Antragstellers
gegeben
sind
§
Abs.
Satz
.
1
.
Antragsteller
ist
Vermögensverfall
geraten
§
Abs.
Nr.
.
.
Vermögensverfall
stellt
insolvenzähnlichen
Tatbestand
Gegensatz
Amtsenthebungsgründen
§
Abs.
Nr.
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
schließt
.
setzt
Eintritt
ungeordneter
schlechter
finanzieller
Verhältnisse
absehbarer
Zeit
beheben
lassen
wirtschaftliche
Verhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
Var
.
voraus
Notar
Lage
ist
laufenden
Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen
.
.
;
s.
zuletzt
Senat
Beschluss
20
November
NotZ
.
.
wird
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Hs
.
widerleglich
vermutet
s.
Senat
Beschluss
22
.
März
NotZ
.
ist
hier
Fall
;
Beschluss
1
.
August
hat
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Antragstellers
Zahlungsunfähigkeit
vgl.
§
Abs.
Satz
InsO
eröffnet
.
Tatsachen
geeignet
sein
könnten
Vermutung
entkräften
hat
Antragsteller
hinreichendem
Umfang
vorgetragen
noch
sind
sonst
ersichtlich
.
wäre
erforderlich
gewesen
Antragsteller
dartut
bestehenden
Forderungen
erfolgversprechende
Weise
absehbarer
Zeit
erfüllt
werden
sollen
können
Rahmen
Insolvenzverfahrens
realistische
Möglichkeit
besteht
Zustimmung
Gläubiger
Insolvenzplanverfahren
umfassenden
Regelung
Verbindlichkeiten
Restschuldbefreiung
§
Abs.
InsO
gelangen
Senat
Beschluss
20
November
NotZ
.
.
ist
geschehen
.
ersten
Gläubigerversammlung
25
.
Oktober
ist
Insolvenzverwalter
Gläubigern
Ausarbeitung
Insolvenzplanes
beauftragt
worden
.
Zwar
ist
Antragsteller
auch
bemüht
Insolvenzverfahrens
Gläubigern
umfassenden
Abfindungsvergleich
gelangen
.
zuletzt
Schreiben
entsprechenden
Verhandlungen
beauftragten
Rechtsanwalts
S.
26
.
April
22
Juli
bestätigt
haben
Bemühungen
jedoch
ebenfalls
so
konkreten
Ergebnissen
geführt
derzeitigem
Sachstand
realistischen
Möglichkeit
ausgegangen
werden
könnte
Antragsteller
werde
Wege
absehbarer
Zeit
Neuordnung
zerrütteten
Vermögenslage
gelingen
.
weiteres
Abwarten
Beschwerdeentscheidung
schon
wiederholt
unmittelbar
bevorstehend
angekündigte
dennoch
bisher
gekommene
Abfindungsvergleich
doch
noch
erreicht
wird
ist
veranlasst
.
berufsrechtliche
Verfahren
vorläufigen
endgültigen
Amtsenthebung
Notars
steht
grundsätzlich
Nachrangigkeitsverhältnis
Insolvenzverfahren
Vermögen
.
Ist
Notar
Vermögensverfall
geraten
so
sind
hieraus
Bundesnotarordnung
vorgegebenen
berufsrechtlichen
Konsequenzen
ziehen
.
sieht
Notar
zunächst
Gelegenheit
geben
wäre
Vermögenslage
wieder
ordnen
auch
dann
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
.
Gegenteil
wird
Fall
Eintritt
Vermögensverfalls
vermutet
Feststellung
Amtsenthebungsgrundes
§
Abs.
Nr.
erleichtert
.
Insolvenzverfahren
kann
Wirkungen
berufsrechtliche
Verfahren
somit
erst
dann
zeitigen
Ablaufs
Annahme
gerechtfertigt
ist
werde
etwa
Insolvenzplanverfahren
überschaubarer
Zeit
Neuordnung
finanziellen
Verhältnisse
Notars
gelingen
;
erst
dann
ist
Vermutung
§
Abs.
Nr.
Hs
.
entkräftet
Senat
.
.
kann
gelten
Notar
bemüht
Insolvenzverfahrens
Gläubigern
umfassenden
Abfindungsvergleich
gelangen
.
Antragsteller
Insolvenzplanverfahren
Abfindungsvergleich
sonstigem
Wege
noch
gelingen
könnte
zerrüttete
Vermögenslage
wieder
ordnen
behauptet
selbst
ist
Inhalt
Berichts
Insolvenzverwalters
24
.
Oktober
erste
Gläubigerversammlung
Feststellungen
Antragsteller
Zweifel
zieht
ausgeschlossen
.
2
.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
Art
Wirtschaftsführung
gefährden
Interessen
Rechtsuchenden
Abs.
Nr.
Var
.
.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
sind
zerrüttet
befindet
.
steht
Vermutung
§
Abs.
Nr.
Hs
.
BNot
bereits
erwähnten
Berichts
Insolvenzverwalters
24
.
Oktober
;
ist
Antragsteller
überschuldet
zahlungsunfähig
.
stellt
auch
mehr
.
entsprach
Wirtschaftsführung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Gläubiger
Jahr
zwang
Vielzahl
Fällen
berechtigter
Forderungen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
auszubringen
.
derartige
Form
Wirtschaftsführung
Notars
ist
unabhängig
hinnehmbar
Zwangsmaßnahmen
schlechter
wirtschaftlicher
Verhältnisse
Vermögenslosigkeit
Überschuldung
Notars
notwendig
geworden
sind
.
.
s.
nur
Senat
20
.
März
NotZ
ZNotP
.
w.
.
gefährdet
Interessen
Rechtsuchenden
stellt
Integrität
Antragstellers
Unabhängigkeit
Frage
Oberlandesgericht
ausgehend
ständigen
Rechtsprechung
Senats
zutreffend
festgestellt
hat
.
ist
besorgen
Antragsteller
finanziellen
Notlage
fremde
Vermögensinteressen
gebotenen
Sorgfalt
wahrnimmt
Versuchen
Dritter
Amtsführung
sachwidrig
beeinflussen
notwendigen
Nachdruck
entgegentreten
will
kann
.
begründen
Zahlungsschwierigkeiten
geführten
Maßnahmen
Zwangsvollstreckung
Gefahr
etwa
Kostenvorschüsse
auftragsgemäß
verwendet
Tilgung
eigener
Schulden
gar
treuhänderisch
anvertraute
Gelder
zurückgreift
.
derartige
abstrakte
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
genügt
.
ist
erforderlich
bereits
konkreten
Fall
Anhaltspunkte
ergeben
haben
Notar
könnte
wirtschaftlichen
Zwangslage
sachwidrigen
Einflüssen
Amtsführung
entgegengetreten
sein
habe
gar
Fremdgelder
weisungswidrig
verbraucht
.
folgt
bereits
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
hier
einschlägigen
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
Nr.
nur
allgemein
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Notars
Art
Wirtschaftsführung
resultieren
muss
dritte
tatbestandliche
Variante
Vorschrift
gerade
konkrete
Amtstätigkeiten
Notars
anknüpft
Amtsenthebungsgrund
Durchführung
Verwahrungsgeschäften
bedingte
Gefährdung
Rechtsuchenden
normiert
.
Weiter
ist
berücksichtigen
Interessen
Rechtsuchenden
auch
Zutun
Notars
ausgebrachte
Vollstreckungsmaßnahmen
Gläubiger
beeinträchtigt
werden
können
;
sind
weiteres
Fallgestaltungen
denkbar
Gläubiger
anvertraute
Fremdgelder
Zugriff
nehmen
können
Notaranderkonto
eingezahlt
worden
sind
Senat
.
Hier
kommt
indessen
noch
verstärkend
Antragsteller
bereits
Vergangenheit
Durchführung
Verwahrungsgeschäften
bestehende
Vorschriften
erteilte
Weisungen
missachtet
hatte
rechtskräftig
gewordenen
Disziplinarverfügung
Präsidenten
Landgerichts
16
.
Juni
Geldbuße
ergibt
.
Hatte
aber
schon
Vergangenheit
gezeigt
Antragsteller
Einzelfall
wahrenden
Interessen
Rechtsuchenden
hintanstellt
so
sind
derartige
vergleichbare
Unkorrektheiten
Amtsführung
wirtschaftlichen
Bedrängnis
nunmehr
besonderer
Weise
besorgen
.
Auch
hat
Oberlandesgericht
zutreffend
hingewiesen
.
Beurteilung
ist
Auffassung
Antragstellers
Oberlandesgericht
Sachlage
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entscheidend
.
etwa
lassen
verbundenen
Einschränkungen
Verfügungsbefugnis
Antragstellers
geschilderten
Gefährdungen
entfallen
.
ergibt
schon
Systematik
Gesetzes
regelmäßig
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Amtsenthebungsgründe
§
Abs.
Nr.
weitere
Amtsenthebungsgrund
§
Abs.
Nr.
tritt
gerade
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
bereits
schließt
.
-9-
3
.
beanstanden
ist
auch
Entscheidung
Antragsgegners
Antragsteller
vorläufig
Amtes
Notar
entheben
.
Antragsgegner
durfte
Voraussetzungen
endgültige
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
Var
.
Sinne
§
Abs.
Nr.
gegeben
halten
2
.
.
Ausübung
Vorschrift
Entscheidung
vorläufige
Amtsenthebung
eingeräumten
Ermessens
hat
fehlerhaft
Sinne
§
Abs.
Satz
gehandelt
.
hat
gravierenden
Folgen
vorläufigen
Amtsenthebung
Antragsteller
Gefahren
gegenübergestellt
Rechtsuchenden
entstünden
Antragsteller
desolaten
finanziellen
Lage
ständig
ausgebrachten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
endgültigen
Entscheidung
Amtsenthebung
weiterhin
Notar
tätig
wäre
.
hat
Antragsgegner
Interessen
Rechtsuchenden
gewichtiger
erachtet
.
ist
erkennbar
hierbei
Grenzen
eingeräumten
Ermessens
überschritten
Zweck
§
Abs.
Nr.
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hätte
.
Insbesondere
ist
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
verletzt
;
gilt
namentlich
auch
Hintergrund
früheren
Pflichtverletzungen
Antragstellers
erwähnten
Disziplinarverfügung
geführt
haben
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
bleibt
insgesamt
Erfolg
.
Bauer
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
20.12.2006
Not