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2994 lines
28 KiB

BESCHLUSS
NotZ
20
.
März
Verfahren
Bestellung
Notar
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
20
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
14
November
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
zurückgewiesen
wird
Antragsteller
Hilfsantrag
begehrt
Antragsgegner
verpflichten
Rücknahme
Ausschreibung
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
1
Juli
zurückzunehmen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Rechtszüge
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
12
.
Mai
Rechtsanwaltschaft
lassen
.
betreibt
Anwaltspraxis
Sozietät
Anwaltsnotaren
weiteren
Rechtsanwalt
.
1
Juli
schrieb
Antragsgegner
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
JMBl
.
S.
.
schreibung
zahlreiche
weitere
Notarstellen
anderen
Bezirken
aufgenommen
waren
wurde
Voraussetzungen
Notaramt
Runderlass
Hessischen
Ministeriums
Justiz
Europaangelegenheiten
Ausführung
Bundesnotarordnung
25
.
Februar
JMBl
.
S.
verwiesen
Bewerbungsfrist
12
.
August
gesetzt
.
Antragsteller
bewarb
weiteren
Rechtsanwälten
Beigeladenen
fristgerecht
Amtsgerichtsbezirk
besetzende
Notarstelle
.
Präsidentin
Oberlandesgerichts
teilte
Antragsteller
Schreiben
24
.
Mai
Ergebnis
Auswahlverfahrens
beabsichtigt
sei
Notarstelle
besetzen
.
Beschluss
20
.
April
erklärte
Verwaltungsvorschriften
einzelner
Bundesländer
auch
genannten
Runderlass
Hessischen
Ministeriums
Justiz
Europaangelegenheiten
konkretisierte
Auslegung
Anwendung
§
normierten
Besetzung
freier
Notarstellen
verfassungswidrig
;
chancengleiche
Bestenauslese
Gewährleistung
verfassungsrechtlich
garantierten
Berufsfreiheit
geboten
sei
werde
lage
Maßstäbe
erreicht
BVerfGE
ZNotP
.
Präsidentin
Oberlandesgerichts
sandte
Antragsteller
Schreiben
29
.
Juni
Bewerbungsunterlagen
teilte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
Neubewertung
bisher
durchgeführten
Bewertungspraxis
Besetzung
freier
Notarstellen
Folge
habe
1
Juli
Stellenausschreibung
zurückgenommen
werde
Neuausschreibung
Stellen
Veröffentlichung
modifizierten
Kriterien
Besetzungsverfahren
1
.
Oktober
vorgesehen
sei
.
Antragsgegner
nahm
1
Juli
Ausschreibung
1
Juli
.
Maßnahme
wurde
folgt
begründet
:
"
Freie
Notarstellen
können
sofort
nur
Beachtung
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
besetzt
werden
.
Ausschreibung
Justiz-Ministerial-Blatt
1
Juli
JMBl
.
S.
eingeleiteten
noch
abgeschlossenen
Auswahlverfahren
werden
abgebrochen
betreffenden
Ausschreibungen
.
S.
.
Runderlass
Hessischen
Ministeriums
Justiz
10
.
August
JMBl
.
S.
wurde
Runderlass
25
.
Februar
geändert
.
1
.
Oktober
schrieb
Antragsgegner
Notarstelle
Antragsteller
bereits
Ausschreibung
1
Juli
beworben
hatte
neu
;
Ablauf
Bewerbungsfrist
setzte
12
November
JMBl
.
S.
.
bewarben
Antragsteller
Beigeladene
erneut
.
Schreiben
25
.
August
teilte
Präsidentin
Oberlandesgerichts
Antragsteller
beabsichtigt
sei
Stelle
Beigeladenen
besetzen
.
Antragsteller
hat
26
Juli
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
hat
beantragt
Antragsgegner
verpflichten
Rücknahme
Ausschreibung
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
zurückzunehmen
Stelle
setzen
hilfsweise
Ausschreibung
1
Juli
eröffnete
Besetzungsverfahren
Bewerbern
Stelle
fortzusetzen
.
Begründung
hat
namentlich
geltend
gemacht
Amtsgerichtsbezirk
besetzenden
Notarstelle
sachlicher
Grund
Abbruch
ursprünglichen
Bewerbungsverfahrens
vorgelegen
habe
jedenfalls
habe
Antragsgegner
Entscheidung
Abbruch
Verfahrens
zustehende
Ermessen
zumindest
fehlerfrei
ausgeübt
.
habe
unverhältnismäßiger
Weise
grundgesetzlich
garantierte
Recht
Antragstellers
Berufsfreiheit
eingegriffen
Neuausschreibung
Notarstelle
Konkurrenz
neuen
Bewerbern
ausgesetzt
Bewerbungschancen
zusätzlich
verringert
habe
Folge
neuen
Bewerbungsfrist
Möglichkeit
eröffnet
wurde
Bewerbung
berücksichtigungsfähige
Tatsachen
Verfahren
einzuführen
.
Gerade
sei
Grund
neuen
Ausschreibung
Stelle
Beigeladenen
besetzt
werden
solle
.
Schreiben
24
.
Mai
begründetes
berechtigtes
Vertrauen
fragliche
Notarstelle
übertragen
erhalten
werde
rechtfertigender
Weise
verletzt
.
Übrigen
habe
Antragsgegner
Gleichheitssatz
verletzt
auch
noch
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
10
.
April
Notarstellen
Ausschreibung
1
Juli
besetzt
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ursprüngliches
Begehren
weiter
verfolgt
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
§
Abs.
Abs.
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Hilfsantrag
Antragstellers
enthaltene
Begehren
Antragsgegner
verpflichten
Rücknahme
Ausschreibung
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
1
Juli
"
zunehmen
"
ist
unzulässig
.
Entscheidung
Besetzungsverfahren
abzubrechen
ist
Ausdruck
Organisationsgewalt
Landesjustizverwaltung
.
einhergehende
Organisationsermessen
beschränken
Zahl
Zuschnitt
Notariate
gemäß
§
erstrecken
hinaus
Maßnahmen
Errichtung
Ausgestaltung
Einziehung
Notarstellen
.
schließt
Entscheidung
endgültige
Besetzung
Nichtbesetzung
Stelle
ebenso
Ausschreibung
Rücknahme
.
Ausschreibung
Besetzungsverfahren
einleitet
anschließenden
Auswahlverfahren
fortgesetzt
wird
ist
insoweit
vergleichbar
rein
verwaltungsinternen
Errichtungsvorgang
zunächst
lediglich
verwaltungstechnisches
Hilfsmittel
Gewinnung
geeigneter
Bewerber
Interessen
geordneten
Rechtspflege
dient
vgl.
Senat
.
Unmittelbare
Rechtswirkung
bestimmte
unbestimmte
Personen
entfaltet
vgl.
Senat
Beschlüsse
31
.
März
NotZ
ZNotP
278
;
24
November
NotZ
18
.
September
NotZ
DNotZ
;
;
:
2
.
Aufl
.
§
.
;
Bohrer
Berufsrecht
Notare
Rdn
.
;
Sandkühler
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gilt
gleichermaßen
entgegengerichtete
nahme
.
Auch
ist
nur
verwaltungstechnische
Maßnahme
.
Ablauf
Bewerbungsfrist
§
nur
noch
begrenzte
Anzahl
Bewerbern
betroffen
wird
ändert
.
Rücknahme
Ausschreibung
diente
hier
verwaltungstechnisch
Voraussetzung
beabsichtigten
Neuausschreibung
Abbruch
Besetzungsverfahrens
war
Sinne
anders
Entscheidung
bereits
begonnene
Auswahlverfahren
abzubrechen
bloß
vorgelagerter
Organisationsakt
Regelungscharakter
Außenwirkung
.
Begehren
Antragstellers
ist
insofern
Aufhebung
noch
Erlass
Verwaltungsaktes
gerichtet
Senat
Beschluss
28
November
NotZ
Rdn
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Auch
Leistungsantrag
h.
Antrag
Vornahme
handlung
Verwaltungsakt
darstellt
wäre
Begehren
zulässig
.
Inwieweit
Ausschreibungsmaßnahmen
bezogene
Leistungsanträge
Verfahren
überhaupt
möglich
sind
vgl.
Senat
Beschlüsse
12
Juli
NotZ
ZNotP
NJW-RR
18
.
September
aaO
bedarf
hier
abschließenden
Entscheidung
.
Gleiches
gilt
weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung
behaupteten
Tatsachen
Verletzung
subjektiver
Rechte
Antragstellers
möglich
erscheinen
lassen
müssen
Antragsteller
mithin
geltend
machen
kann
möglicherweise
Rechten
rechtlich
geschützten
Interessen
verletzt
sein
vgl.
Senat
Beschlüsse
31
.
März
aaO
24
November
aaO
S.
f.
;
aaO
Rdn
.
.
Begehren
fehlt
jedenfalls
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
.
Fehler
Ausschreibungsverfahren
Beginn
gesamten
Besetzungsverfahrens
können
zusammen
Rechtmäßigkeit
abschließenden
Entscheidung
Verfahren
Besetzung
ausgeschriebenen
Stelle
überprüft
werden
.
gilt
Entscheidung
Bewerbers
ergeht
auch
Endentscheidung
Abbruch
Auswahlverfahrens
zurückgenommener
Ausschreibung
lautet
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
März
NotZ
DNotZ
;
entsprechenden
Rechtsgedanken
§
VwGO
vgl.
Kopp/Schenke
VwGO
14
.
Aufl
.
.
1
;
:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner
VwGO
Loseblatt
Stand
September
§
.
5
;
.
Auch
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
abzuleitenden
weiten
Verständnis
Rechtsschutzbedürfnisses
gebietet
Verfahrenssituation
andere
Sichtweise
.
weitere
Begehren
Antragstellers
Grundlage
Ausschreibung
1
Juli
Notar
Amtsgerichtsbezirk
bestellen
hilfsweise
frühere
Auswahlverfahren
Stelle
Ausschreibung
ursprünglichen
Bewerbern
fortzusetzen
gewährleistet
vollständige
Überprüfung
Rechtslage
Senat
Beschluss
28
November
NotZ
Rdn
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
-9-
Hinweises
Antragsteller
Gelegenheit
geben
Antrag
abzuändern
klarzustellen
bedurfte
Rechtsschutzbegehren
insgesamt
erfolglos
bleiben
muss
.
2
.
weiteren
Anträge
Antragstellers
ausschreibung
1
Juli
eröffneten
Auswahlverfahren
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
zuzuweisen
hilfsweise
chende
ursprüngliche
Auswahlverfahren
fortzusetzen
sind
Verpflichtungsanträge
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
zulässig
Sandkühler
aaO
Rdn
.
w.
.
Antragsteller
erstrebt
insoweit
günstige
Entscheidung
Bewerbung
ursprünglichen
Besetzungsverfahren
Abbruch
Verfahrens
vorenthalten
wird
.
will
Antragsgegner
verpflichtet
wissen
.
gerichteten
Bewerbungsverfahrensanspruch
kann
Abbruch
Besetzungsverfahrens
sachlich
gerechtfertigt
hält
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
geltend
machen
vgl.
Senat
Beschlüsse
26
.
März
NotZ
DNotZ
10
.
März
aaO
;
s.
.
sollte
Abbruch
rechtswidrig
erweisen
ist
ursprüngliche
Verfahren
fortzusetzen
vgl.
BVerfG
Bewerbungsantrag
entscheiden
Senat
Beschluss
28
November
NotZ
Rdn
Veröffentlichung
bestimmt
.
3
.
Hilfsantrag
zulässig
sind
bleiben
jedoch
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
28
November
Verfahren
NotZ
zahlreichen
weiteren
Parallelverfahren
bereits
vergleichbare
Sachverhalte
Bereich
Landesjustizverwaltung
entschieden
.
dort
dargelegten
unbeanstandet
gebliebenen
unterlegene
schwerdeführer
Verfassungsbeschwerden
erhoben
haben
sind
durchweg
Entscheidung
angenommen
worden
Beschlüsse
1
.
Februar
Verfahren
NotZ
;
2
.
Februar
Verfahren
NotZ
NotZ
NotZ
Rechtsauffassung
hält
.
gilt
Senat
.
.
:
Antragsgegner
war
verpflichtet
Besetzungsverfahren
Grundlage
Ausschreibung
1
Juli
fortzusetzen
Bewerbung
Antragstellers
Fortführung
bisherigen
Auswahlverfahrens
bescheiden
.
Bewerbung
Notar
setzt
Stelle
vergeben
ist
.
ist
Beendigung
Besetzungsverfahrens
mehr
Fall
.
Antragsgegner
durfte
Ausschreibung
1
Juli
zurücknehmen
Auswahlverfahren
abbrechen
.
Bewerbung
Antragstellers
hat
organisatorischen
Akt
Erledigung
gefunden
Senat
Beschluss
10
.
März
aaO
S.
.
Anspruch
Verfahrensbeendigung
Besetzungsentscheidung
hat
Antragsteller
mehr
vgl.
Linke
.
Gestaltung
Zeitpunkt
Besetzungsverfahrens
kann
allerdings
Konkurrenzsituation
jeweiligen
Bewerber
Ergebnis
späteren
Auswahlentscheidung
genommen
werden
.
nur
Art
Weise
Bekanntgabe
vakanter
Stellen
Setzen
Bewerbungsfristen
Terminierung
Besetzungen
auch
Abbruch
Besetzungsverfahren
spätere
Neuausschreibung
Notarstellen
lässt
Zusammensetzung
Bewerberkreises
steuern
.
Steuerung
kann
grundrechtsrelevanter
Weise
Chancengleichheit
Berufsfreiheit
Notarbewerbern
berühren
.
Wahrung
Grundrechte
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
erfordert
Grundrechtschutz
angemessene
Verfahrensgestaltung
BVerfGE
.
Rahmen
insoweit
bestehenden
weiten
Ermessensspielraums
Justizverwaltung
Notarauswahl
berücksichtigenden
öffentlichen
Interessen
sind
Bezug
Grundrechte
Bewerber
gewichten
verhältnismäßigen
Mitteln
durchzusetzen
BVerfG
krit
.
Anm
.
Linke
aaO
.
Justizverwaltung
muss
demgemäß
Frage
Besetzungsverfahren
fortzusetzen
abzubrechen
ist
eingeräumte
Organisationsermessen
pflichtgemäß
ausüben
.
Entscheidung
Abbruch
erfordert
dann
auch
Beamtenrecht
sachlich
nachvollziehbare
Gründe
angemessene
Beachtung
Bewertung
betroffenen
öffentlichen
individuellen
Belange
belegen
.
Nur
insoweit
erlauben
Berufsfreiheit
Recht
Bewerber
Chancengleichheit
Abbruch
laufender
Verfahren
;
DNotZ
892
;
Senat
Beschlüsse
26
.
März
NotZ
DNotZ
zustimmend
Linke
aaO
S.
10
.
März
aaO
;
.
Grundsätze
hat
Antragsgegner
beachtet
.
war
bewusst
Besetzungsabbruch
sachlichen
Grundes
bedarf
.
hat
Ausschreibungsrücknahme
zusammengefasst
angegeben
.
Verfahrensabbruch
sollte
Anforderungen
Beschlusses
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
genügende
Auswahlentscheidung
ermöglichen
.
Begründung
ist
nachvollziehbar
.
bisherigen
Auswahlkriterien
Runderlass
25
.
Februar
Ausschreibung
ausdrücklich
hingewiesen
worden
war
hatten
verfassungsgemäß
erwiesen
.
Bewerber
Notaramt
mussten
damals
ausgehen
Erfolg
haben
Voraussetzungen
erfüllten
Kriterien
zugeschnittenen
Bewerbung
Erfolgsaussichten
ausrechnen
konnten
.
Rücknahme
Ausschreibung
anschließende
Neubeginn
Bewerbungsverfahrens
sollten
mithin
möglichen
Bewerbern
gleichermaßen
Zugang
nunmehr
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
entsprechenden
Auswahlentscheidung
eröffnen
.
ist
auch
hier
erkennen
Justizverwaltung
insoweit
Hinblick
vorgenannte
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
gebunden
angesehen
haben
könnte
eingeräumten
Ermessen
Gebrauch
gemacht
hätte
.
denkbaren
Alternativen
Fortführung
laufenden
Verfahrens
Abbruch
Neubeginn
lagen
offen
wurden
Literatur
erörtert
Praxis
auch
angewandt
vgl.
Fortführung
Bewerbungsverfahrens
Senat
22
November
NotZ
;
659
f.
;
f.
;
255
;
.
zeigt
auch
Inhalt
Schriftsatzes
17
.
September
Vertreterin
Antragsgegners
ausdrücklich
hingewiesen
hat
sachgerecht
erschien
Auswahlkriterien
laufenden
Besetzungsverfahren
Vorgaben
Entscheidung
anzupassen
vielmehr
"
Verfahren
"
zurückzunehmen
zunächst
Änderung
maßgeblichen
Verwaltungsvorschriften
herbeizuführen
Bewerbern
sodann
Möglichkeit
eröffnen
geänderten
Richtlinien
Kenntnis
nehmen
Bewerbung
auszurichten
.
persönliche
Anhörung
betroffenen
Bewerber
Abbruch
Stellenbesetzungsverfahrens
war
Ansicht
Beschwerdeführers
geboten
.
Entscheidung
Antragsgegners
potentiellen
Bewerber
Besetzungsverfahren
abzubrechen
sung
Belange
Antragstellers
müssten
zurückstehen
liegt
Ermessensfehlgebrauch
.
Bundesverfassungsgericht
hat
zwar
gesetzlichen
Eignungskriterien
§
Abs.
gebilligt
Auswahl
Anwaltsnotare
angemessene
Berücksichtigung
Kenntnisse
Fähigkeiten
erlauben
speziell
Zweitberuf
Notars
beziehen
.
hat
jedoch
festgestellt
Auslegung
Anwendung
Norm
allgemeinen
Verfügungen
Angelegenheiten
Notarinnen
Notare
Runderlass
Hessischen
Ministeriums
Justiz
Europaangelegenheiten
Ausführung
Bundesnotarordnung
25
.
Februar
Auswahl
Bewerber
Kreis
Rechtsanwälte
Amt
Notars
Betracht
kommen
Vorrang
besten
fachlichen
Eignung
gewährleisten
BVerfGE
.
.
bisherigen
Maßstäben
erstellte
Prognose
Eignung
Bewerbers
erstrebte
öffentliche
Amt
bessere
Eignung
Auswahl
Kreis
Bewerbern
lässt
konkrete
einzelfallbezogene
Bewertung
fachlichen
Leistungen
Bewerbers
vermissen
.
Erforderlich
ist
Neubewertung
auch
Bewerbern
Vorbereitung
angestrebte
Amt
gezeigten
theoretischen
Kenntnisse
praktischen
Erfahrungen
insbesondere
Beurkundungen
differenziert
gewichten
sind
.
insoweit
beachtlichen
Bewertungen
noch
fehlt
ist
individuelle
Eignungsprognose
weiteren
Sinn
treffen
notarspezifischen
Eignungskriterien
eigenständigem
höheren
Gewicht
bisher
Verhältnis
Anwaltspraxis
Ergebnis
Staatsexamens
einfließen
müssen
.
;
Senat
Beschluss
22
November
aaO
S.
.
Anforderungen
verfassungsgemäße
Vergabe
noch
besetzter
Notarstellen
Grundrechtsschutz
Betracht
kommenden
Bewerber
orientierten
angemessenen
Verfahrensgestaltung
wollte
Antragsgegner
Abbruch
laufenden
Bewerbungsverfahrens
anschließender
Neuausschreibung
gerecht
werden
.
Insoweit
stand
sachlicher
Grund
Seite
bisherigen
Verfahren
fehlerhafter
Gewichtung
Examensnote
Anwaltspraxis
Mängeln
litten
grundsätzlich
Organisationsermessen
gedeckten
Abbruch
rechtfertigen
können
vgl.
168
;
S.
.
Antragsteller
kann
Erfolg
entgegenhalten
Justizverwaltung
dürfe
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
ausgerichtete
Auswahlentscheidung
nur
Konkurrenten
laufenden
Bewerbungsverfahren
treffen
.
Zugang
öffentlichen
Amt
Notar
ausübt
;
Art
.
Abs.
GG
V.
Art
.
Abs.
GG
abzuleitenden
Grundsätze
Auswahlentscheidung
gebieten
Schutz
wichtigen
Gemeinschaftsgutes
qualitätsvollen
Rechtspflege
tatsächlich
potentiellen
Bewerbern
Zuge
kommt
Anforderungen
Amtes
ehesten
entspricht
BVerfGE
296
;
BVerfG
.
Verfassungsrechtlich
ist
geboten
Betracht
kommenden
Personen
Bewerbungsverfahren
anzusprechen
auch
wirklich
erreichen
.
lässt
Verfahrensgestaltung
jedenfalls
Möglichkeit
Abbruchs
bereits
begonnener
Auswahlverfahren
geforderte
Erreichbarkeit
möglichen
Bewerber
etwa
Abfassung
Bewerbungsangebotes
mitgeteilten
sichergestellt
war
.
Gebot
wollte
verwaltung
Antragsteller
beanstandeten
Vorgehensweise
gerade
gehorchen
.
wollte
Auswahlverfahren
auch
öffnen
angegebenen
Auswahlmaßstäbe
verfassungsgerichtlicher
Überprüfung
nachträglich
verfassungswidrig
erwiesen
haben
Beteiligung
Erfolgsaussicht
Abstand
genommen
hatten
neuen
erfolgversprechenderen
Maßstäben
beteiligt
hätten
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Zugangskriterien
Anwaltsnotariat
müssen
jetzt
geringerem
Gewicht
Examensnoten
stärker
Notarfunktion
ausrichten
.
Bewerber
schwächeren
Abschlussnoten
haben
bessere
Aussichten
bisher
Vergabe
Notarstelle
gerade
fachbezogenen
Anforderungen
beispielsweise
größere
Beurkundungspraxis
notarnähere
Ausgestaltung
Anwaltstätigkeit
überdurchschnittlichem
Maße
erfüllen
.
ist
unwahrscheinlich
gerade
potentiellen
Bewerber
Kenntnis
bisherigen
Gewichtung
Bewerber
abgesehen
haben
vgl.
KG
KG-Report
Beschluss
3
.
Februar
Not
;
.
näheren
konkreten
Prüfung
Landesjustizverwaltung
ursprünglich
ausgeschriebenen
Notarstellen
überhaupt
derartige
potentielle
Bewerber
vorhanden
waren
bedurfte
Auffassung
Antragstellers
;
wäre
verfassungsrechtlich
bedenklichen
Probeausschreibung
nahe
gekommen
vgl.
BVerfG
.
richtigem
Verfassungsverständnis
nunmehr
durchaus
geeignet
einzustufenden
potentiellen
Bewerbergruppe
durfte
Justizverwaltung
öffentlichen
Interesse
bestehenden
Grundsatz
Bestenauslese
verfassungsrechtlich
garantierten
Ansprüchen
Bewerber
gleichen
Zugang
öffentlichen
Amt
Abbruch
Beachtung
schenken
.
Personen
wäre
sonst
Bewerbung
besetzende
Stelle
mehr
möglich
Bewerberkreis
Ablaufs
Bewerbungsfrist
bereits
geschlossen
hatte
.
spielt
ferner
Rolle
Zeitpunkt
ersten
Ausschreibung
bereits
Verfassungsbeschwerden
bisherigen
Auswahlmaßstäben
anhängig
waren
bisherigen
Kriterien
Bewerberauswahl
verfassungswidrig
beanstandet
wurden
.
Einzelnen
war
abzuschätzen
Ergebnis
Bundesverfassungsgericht
entscheiden
würde
.
bedingten
Zufälligkeiten
zeitliche
Abfolge
Qualifikationsnachweisen
war
bloß
vorsorgliche
bisherigen
Auswahlmaßstäben
aussichtslose
Bewerbung
verlangen
.
Schließlich
kommt
Anzahl
noch
besetzenden
Stellen
Größe
verbliebenen
Bewerberfeldes
Stand
Bewerbungsverfahrens
Entscheidung
abzubrechen
fortzusetzen
ausschlaggebende
Bedeutung
vgl.
aber
S.
.
verfolgte
verfassungsrechtliche
Anliegen
geeigneten
Bewerber
erreichen
bleibt
stets
gleiche
.
erweist
Gesichtspunkt
insgesamt
ermessensfehlerfrei
angeführten
Interessen
Vorrang
Antragstellers
eingeräumt
worden
ist
bisherigen
Auswahlverfahren
verbleiben
weiterer
Konkurrenz
stellen
müssen
.
Entscheidung
Justizverwaltung
bisherige
Ausschreibung
zurückzunehmen
Auswahlverfahren
insgesamt
wiederholen
findet
auch
Blick
vorhandenen
Bewerber
Berechtigung
.
Abs.
ist
Bewerbung
Ausschreibung
setzten
gesetzliche
Ausschlussfrist
gestalteten
Bewerbungsfrist
einzureichen
;
dementsprechend
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
nur
Umstände
berücksichtigen
Ablauf
Bewerbungsfrist
vorlagen
.
Justizverwaltung
darf
fachliche
Eignung
Bewerbers
Amt
nur
dann
bejahen
Ablauf
Bewerbungsfrist
nachgewiesen
ist
.
gilt
insbesondere
auch
Nachweis
fachlichen
Leistungen
Auswahlverfahren
§
Abs.
Bedeutung
sind
.
erforderliche
fristgemäße
Nachweis
Leistungen
setzt
Vorlage
entsprechenden
Bescheinigungen
Bewerber
Justizverwaltung
Bewerbungsfrist
mitgeteilt
hat
Vorbereitung
Notarberuf
bereits
erbrachten
Leistungen
Auswahlentscheidung
Beachtung
finden
sollen
.
Insoweit
dient
Festlegung
Stichtags
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
auch
Gleichbehandlung
Bewerber
einheitlichen
Bewerbungssituation
nur
gewährleistet
ist
Beginn
Auswahlverfahrens
Bewerber
maßgeblichen
Kriterien
feststehen
vgl.
Senat
.
;
Beschlüsse
22
November
aaO
S.
;
3
November
NotZ
ZNotP
452
;
14
Juli
NotZ
NJW-RR
16
.
März
NotZ
NJW-RR
.
Verfassungswidrigkeit
bisherigen
Auswahlstäbe
hier
erst
Ablauf
Bewerbungsfrist
herausgestellt
hat
konnten
Bewerber
mehr
weiteres
ergänzende
Leistungen
Nachweise
Verfahren
einbringen
so
fachliche
Eignung
nunmehr
beachtenden
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
Auswahlentscheidung
belegen
.
versteht
keineswegs
selbst
auch
nur
verbliebene
Bewerberkreis
Blick
genommen
wird
erneuten
Ausschreibung
wesentlich
abweichendes
Ergebnis
erwarten
wäre
so
aber
wohl
SchlHOLG
SchlA
.
ist
allein
Hinblick
bisherige
Deckelung
anrechenbarer
Beurkundungen
schon
zweifelhaft
erste
Bewerbungsverfahren
nur
bereits
eingereichten
Nachweise
Verfügung
gestanden
haben
vgl.
aber
Schöbener
NWVBl
.
.
Jedenfalls
jetzt
weitaus
höherem
Gewicht
bisher
berücksichtigenden
sonstigen
notarspezifischen
Qualifikationsmerkmale
ist
wenig
wahrscheinlich
.
hier
Umständen
schwierige
Abgrenzung
neuen
§
Abs.
präkludierten
Umständen
lediglich
zusätzlichen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
veranlassten
nachträglichen
Erläuterungen
notarspezifischen
Bezüge
anwaltlichen
Tätigkeit
vorzunehmen
vgl.
Senat
Beschluss
22
November
aaO
etwaige
Wiedereinsetzungen
vorigen
Stand
unterschiedlichen
Erfolgschancen
setzen
§
Abs.
;
vgl.
Senat
Beschluss
3
November
aaO
S.
war
Justizverwaltung
verwehrt
Auswahlverfahren
insgesamt
neu
eröffnen
Prüfung
Entscheidung
Einzelfall
möglichen
knüpfenden
Rechtsmittelverfahren
entlasten
.
Weise
vermag
Bewerbern
Chancengleichheit
herzustellen
Art
.
3
Abs.
GG
Gleichbehandlung
bezüglich
vorzuweisenden
Leistungen
sachlich
gleichmäßige
materielle
formelle
Verfahrensgrundlage
gewährleisten
vgl.
Senat
Beschluss
3
November
aaO
.
Zugleich
schafft
vollständige
Beurteilungsgrundlage
fehlerfreie
Auswahlentscheidung
sicherstellt
.
Zusätzlich
werden
erwartende
Folgestreitigkeiten
vermieden
Auswahl
gesamte
ursprüngliche
miteinzubeziehen
nur
noch
Verbliebenen
erfolgen
hat
vgl.
S.
.
ist
jedenfalls
ermessensfehlerhaft
Sachlage
neuen
Ausschreibung
Vorzug
geben
erkennbaren
Schwierigkeiten
sonst
anstehenden
Umstellung
individuelle
Eignungsprognose
BVerfGE
.
.
;
vgl.
aaO
umgehen
.
Vorgehensweise
ist
verfassungsrechtlich
bedenklichen
Probeausschreibung
Sichtung
Bewerbern
vgl.
BVerfG
vergleichen
veränderten
Anforderungsprofil
ausgeschriebenen
Stelle
öffentlichen
Dienst
Neuausschreibung
regelmäßig
rechtfertigen
sogar
gebieten
kann
vgl.
f.
;
f.
.
Veränderungen
Anforderungsprofil
Neugewichtungen
Zugang
Amt
geltenden
Auswahlmaßstäbe
können
Bewerberkreis
ähnlicher
Weise
beeinflussen
.
Abbruch
zunächst
begonnenen
Besetzungsverfahrens
anschließendem
Neubeginn
gleiche
Ausgangsvoraussetzungen
alten
neuen
Bewerberkreis
schaffen
ist
Gesichtspunkt
ebenfalls
insgesamt
beanstanden
.
Befürchtungen
Stichtagsprinzip
faktisch
aufgehoben
würde
Konturen
Bewerbungsverfahrens
Suche
bestmöglichen
Bewerber
aufgeweicht
würden
Fehler
Auswahlentscheidung
künftig
Abbruch
Neuausschreibung
Folge
haben
würde
Stillstand
Rechtspflege
absehbaren
wirtschaftlichen
personellen
Konsequenzen
führen
könnte
sind
besonderen
Situation
Justizverwaltung
verfassungsrechtlichen
Gründen
bislang
allgemein
gültige
Auswahlkriterien
anpassen
ändern
müssen
unbegründet
.
Entscheidung
Justizverwaltung
Rahmen
zustehenden
Organisationsgewalt
Besetzungsverfahren
abzubrechen
weitere
Bewerber
offene
neue
Ausschreibung
vorzunehmen
erweist
Antragsteller
auch
verhältnismäßig
.
wird
schon
verfestigte
Rechtsposition
genommen
.
Zwar
hatte
ursprünglichen
Bewerbern
Spitzenplatz
eingenommen
war
Schreiben
24
.
Mai
mitgeteilt
worden
dass
beabsichtigt
sei
freie
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
besetzen
.
Dennoch
ist
Entscheidung
Landesjustizverwaltung
Blick
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
Besetzungsverfahren
abzubrechen
ermessensfehlerhaft
Antragsteller
berechtigten
Vertrauen
Stelle
übertragen
erhalten
verletzt
vgl.
Senat
Beschluss
28
November
NotZ
Rdn
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Ändern
verfassungsrechtlichen
Gründen
laufenden
Verfahrens
Besetzungsentscheidung
Justizverwaltung
allgemein
angewandten
potentiellen
Bewerbern
verbindlich
vorgegebenen
materiell-rechtlichen
Beurteilungskriterien
erheblich
hier
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
festgestellt
gibt
etwaiges
Bewerbern
gebildetes
Vertrauen
würden
gemäß
entsprechenden
Mitteilung
Justizverwaltung
Notar
ernannt
werden
werde
auch
nur
Fortführung
Verfahrens
noch
vorhandenen
Bewerberkreis
verbleiben
Grundlage
mehr
.
dahingehende
Interesse
Antragstellers
kann
gegenläufigen
Interesse
Konkurrenten
durchsetzen
Basis
verfassungswidriger
Maßstäbe
unterlegen
sind
möglicherweise
gerade
Vertrauen
Fortgeltung
Maßstäbe
Anfechtung
Auswahlentscheidung
abgesehen
erst
gar
beworben
haben
.
Schon
Gründen
Bestenauslese
Situation
gebotenen
Öffnung
Bewerberkreises
potentiellen
Kandidaten
ist
Belang
Antragsteller
früheren
Auswahlkriterien
ursprünglichen
Verfahren
aussichtsreichster
Bewerber
erwiesen
hat
.
ändert
auch
bereits
vorgenommene
Besetzungen
gleichzeitig
ausgeschriebenen
Stellen
Bekanntwerden
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
rückgängig
gemacht
werden
können
.
ist
Gründen
Ämterstabilität
hinzunehmen
vgl.
Senat
w.
vermag
aber
Vertrauensschutz
Antragsteller
begründen
.
Vorbringen
Antragstellers
ist
auch
erkennbar
Antragsgegner
Gleichheitssatz
verstoßen
hätte
andere
Notarstellen
1
Juli
ausgeschrieben
worden
waren
auch
noch
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
20
.
April
besetzt
hat
.
Antragsgegner
hat
ausdrücklich
vorgetragen
Unkenntnis
verfassungsgerichtlichen
Entscheidung
geschah
Besetzungen
mehr
vorgenommen
habe
Beschluss
20
.
April
Veröffentlichung
bekannt
geworden
war
.
Vorbringen
wird
indiziell
bestätigt
auch
Antragsteller
noch
Schreiben
24
.
Mai
mitgeteilt
wurde
sei
beabsichtigt
freie
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
besetzen
.
ist
Antragsgegner
beachtlicher
Weise
entgegengetreten
.
verkennt
Bestellung
Notar
Aushändigung
Bestallungsurkunde
wirksam
wird
§
Satz
späteren
Veröffentlichung
Ernennung
Justizministerialblatt
.
bestand
Sachvortrag
weiter
nachzugehen
.
kann
somit
auch
offen
bleiben
Antragsteller
Stellenbesetzungen
Kenntnis
Verfassungsgerichtsbeschlusses
rechtswidrig
vorgenommen
worden
wären
überhaupt
Gunsten
ableiten
könnte
.
Zutreffend
macht
Antragsteller
allerdings
geltend
Neuausschreibung
Notarstelle
Amtsgerichtsbezirk
Bewerbungschancen
erkennbar
verschlechtert
haben
;
nunmehr
soll
Stelle
Beteiligten
besetzt
werden
.
hat
Antragsteller
jedoch
hinzunehmen
;
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wird
Nachteil
verletzt
.
bereits
dargelegt
ist
Antragsteller
allein
aussichtsreiche
Teilnahme
ursprünglichen
Bewerbungsverfahren
verfestigte
Rechtsposition
erwachsen
.
bestand
lediglich
ungesicherte
Aussicht
Erfolg
Bewerbung
jedoch
verfassungsrechtlichen
Maßstäben
genügende
Auswahlkriterien
zugrunde
lagen
.
Interesse
Antragstellers
Ernennungschance
verlieren
durfte
Antragsgegner
öffentlichen
Interesse
Bestenauslese
verfassungskonformen
Auswahlmaßstäben
unterordnen
.
war
auch
verfassungsrechtlichen
Gründen
gehalten
nur
ursprüngliche
Ausschreibungsverfahren
weitere
potentielle
Bewerber
öffnen
Gelegenheit
geben
neuen
Bewerbungsfrist
berücksichtigungsfähigen
Tatsachen
vorzubringen
Zeitpunkt
Ablaufs
ursprünglichen
Bewerbungsfrist
12
.
August
bereits
vorzuweisen
hatten
sodann
Neubewerbern
Auswahl
Kriterien
treffen
aufgezeigten
Maßstäben
entsprachen
.
bereits
ausgeführt
hätte
Antragsgegner
beschränken
dürfen
.
Vielmehr
hätte
auch
Altbewerbern
Gelegenheit
geben
müssen
nunmehr
berücksichtigungsfähige
bewerbungsrelevante
Tatsachen
nachzutragen
.
derartiges
Verfahren
Kern
Neuausschreibung
Notarstellen
Vergangenheit
liegenden
Stichtag
§
Abs.
Satz
hinausgelaufen
wäre
Ablauf
Auswahlkriterien
späteren
Bewerber
aber
erkennbar
waren
musste
Antragsgegner
unbeschadet
Frage
Vereinbarkeit
Verfahrens
geltenden
Recht
jedenfalls
einlassen
.
Vielmehr
durfte
öffentlichen
Interesse
offenen
Notarstellen
Bewerbern
besetzen
verfassungskonformen
Auswahlkriterien
aktuell
geeignetsten
erweisen
Vorzug
geben
.
jetzige
Bevorzugung
Beteiligten
Neufassung
II
.
Nr.
Buchst
.
geänderten
Runderlasses
beruht
kann
dahinstehen
auch
Neufassung
verfassungsrechtliche
Bedenken
geltend
gemacht
werden
könnten
;
Entscheidung
ursprüngliche
Besetzungsverfahren
abzubrechen
ist
spätere
Änderung
.
Frage
ist
vielmehr
gegebenenfalls
Antragsteller
eingeleiteten
gerichtlichen
Verfahren
beabsichtigte
Ernennung
Beteiligten
Notar
Amtsgerichtsbezirk
klären
.
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
Not