BESCHLUSS NotZ 20 . März Verfahren Bestellung Notar Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. 20 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 14 November wird Maßgabe zurückgewiesen Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig zurückgewiesen wird Antragsteller Hilfsantrag begehrt Antragsgegner verpflichten Rücknahme Ausschreibung Notarstelle Amtsgerichtsbezirk 1 Juli zurückzunehmen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert Rechtszüge wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde 12 . Mai Rechtsanwaltschaft lassen . betreibt Anwaltspraxis Sozietät Anwaltsnotaren weiteren Rechtsanwalt . 1 Juli schrieb Antragsgegner Notarstelle Amtsgerichtsbezirk JMBl . S. . schreibung zahlreiche weitere Notarstellen anderen Bezirken aufgenommen waren wurde Voraussetzungen Notaramt Runderlass Hessischen Ministeriums Justiz Europaangelegenheiten Ausführung Bundesnotarordnung 25 . Februar JMBl . S. verwiesen Bewerbungsfrist 12 . August gesetzt . Antragsteller bewarb weiteren Rechtsanwälten Beigeladenen fristgerecht Amtsgerichtsbezirk besetzende Notarstelle . Präsidentin Oberlandesgerichts teilte Antragsteller Schreiben 24 . Mai Ergebnis Auswahlverfahrens beabsichtigt sei Notarstelle besetzen . Beschluss 20 . April erklärte Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer auch genannten Runderlass Hessischen Ministeriums Justiz Europaangelegenheiten konkretisierte Auslegung Anwendung § normierten Besetzung freier Notarstellen verfassungswidrig ; chancengleiche Bestenauslese Gewährleistung verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei werde lage Maßstäbe erreicht BVerfGE ZNotP . Präsidentin Oberlandesgerichts sandte Antragsteller Schreiben 29 . Juni Bewerbungsunterlagen teilte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 20 . April Neubewertung bisher durchgeführten Bewertungspraxis Besetzung freier Notarstellen Folge habe 1 Juli Stellenausschreibung zurückgenommen werde Neuausschreibung Stellen Veröffentlichung modifizierten Kriterien Besetzungsverfahren 1 . Oktober vorgesehen sei . Antragsgegner nahm 1 Juli Ausschreibung 1 Juli . Maßnahme wurde folgt begründet : " Freie Notarstellen können sofort nur Beachtung Beschlusses Bundesverfassungsgerichts 20 . April besetzt werden . Ausschreibung Justiz-Ministerial-Blatt 1 Juli JMBl . S. eingeleiteten noch abgeschlossenen Auswahlverfahren werden abgebrochen betreffenden Ausschreibungen . S. . Runderlass Hessischen Ministeriums Justiz 10 . August JMBl . S. wurde Runderlass 25 . Februar geändert . 1 . Oktober schrieb Antragsgegner Notarstelle Antragsteller bereits Ausschreibung 1 Juli beworben hatte neu ; Ablauf Bewerbungsfrist setzte 12 November JMBl . S. . bewarben Antragsteller Beigeladene erneut . Schreiben 25 . August teilte Präsidentin Oberlandesgerichts Antragsteller beabsichtigt sei Stelle Beigeladenen besetzen . Antragsteller hat 26 Juli Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . hat beantragt Antragsgegner verpflichten Rücknahme Ausschreibung Notarstelle Amtsgerichtsbezirk zurückzunehmen Stelle setzen hilfsweise Ausschreibung 1 Juli eröffnete Besetzungsverfahren Bewerbern Stelle fortzusetzen . Begründung hat namentlich geltend gemacht Amtsgerichtsbezirk besetzenden Notarstelle sachlicher Grund Abbruch ursprünglichen Bewerbungsverfahrens vorgelegen habe jedenfalls habe Antragsgegner Entscheidung Abbruch Verfahrens zustehende Ermessen zumindest fehlerfrei ausgeübt . habe unverhältnismäßiger Weise grundgesetzlich garantierte Recht Antragstellers Berufsfreiheit eingegriffen Neuausschreibung Notarstelle Konkurrenz neuen Bewerbern ausgesetzt Bewerbungschancen zusätzlich verringert habe Folge neuen Bewerbungsfrist Möglichkeit eröffnet wurde Bewerbung berücksichtigungsfähige Tatsachen Verfahren einzuführen . Gerade sei Grund neuen Ausschreibung Stelle Beigeladenen besetzt werden solle . Schreiben 24 . Mai begründetes berechtigtes Vertrauen fragliche Notarstelle übertragen erhalten werde rechtfertigender Weise verletzt . Übrigen habe Antragsgegner Gleichheitssatz verletzt auch noch Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 10 . April Notarstellen Ausschreibung 1 Juli besetzt habe . Oberlandesgericht hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers ursprüngliches Begehren weiter verfolgt . II . zulässige Rechtsmittel § Abs. Abs. hat Sache Erfolg . 1 . Hilfsantrag Antragstellers enthaltene Begehren Antragsgegner verpflichten Rücknahme Ausschreibung Notarstelle Amtsgerichtsbezirk 1 Juli " zunehmen " ist unzulässig . Entscheidung Besetzungsverfahren abzubrechen ist Ausdruck Organisationsgewalt Landesjustizverwaltung . einhergehende Organisationsermessen beschränken Zahl Zuschnitt Notariate gemäß § erstrecken hinaus Maßnahmen Errichtung Ausgestaltung Einziehung Notarstellen . schließt Entscheidung endgültige Besetzung Nichtbesetzung Stelle ebenso Ausschreibung Rücknahme . Ausschreibung Besetzungsverfahren einleitet anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird ist insoweit vergleichbar rein verwaltungsinternen Errichtungsvorgang zunächst lediglich verwaltungstechnisches Hilfsmittel Gewinnung geeigneter Bewerber Interessen geordneten Rechtspflege dient vgl. Senat . Unmittelbare Rechtswirkung bestimmte unbestimmte Personen entfaltet vgl. Senat Beschlüsse 31 . März NotZ ZNotP 278 ; 24 November NotZ 18 . September NotZ DNotZ ; ; : 2 . Aufl . § . ; Bohrer Berufsrecht Notare Rdn . ; Sandkühler 5 . Aufl . § Rdn . . gilt gleichermaßen entgegengerichtete nahme . Auch ist nur verwaltungstechnische Maßnahme . Ablauf Bewerbungsfrist § nur noch begrenzte Anzahl Bewerbern betroffen wird ändert . Rücknahme Ausschreibung diente hier verwaltungstechnisch Voraussetzung beabsichtigten Neuausschreibung Abbruch Besetzungsverfahrens war Sinne anders Entscheidung bereits begonnene Auswahlverfahren abzubrechen bloß vorgelagerter Organisationsakt Regelungscharakter Außenwirkung . Begehren Antragstellers ist insofern Aufhebung noch Erlass Verwaltungsaktes gerichtet Senat Beschluss 28 November NotZ Rdn . Veröffentlichung bestimmt . Auch Leistungsantrag h. Antrag Vornahme handlung Verwaltungsakt darstellt wäre Begehren zulässig . Inwieweit Ausschreibungsmaßnahmen bezogene Leistungsanträge Verfahren überhaupt möglich sind vgl. Senat Beschlüsse 12 Juli NotZ ZNotP NJW-RR 18 . September aaO bedarf hier abschließenden Entscheidung . Gleiches gilt weitere Zulässigkeitsvoraussetzung behaupteten Tatsachen Verletzung subjektiver Rechte Antragstellers möglich erscheinen lassen müssen Antragsteller mithin geltend machen kann möglicherweise Rechten rechtlich geschützten Interessen verletzt sein vgl. Senat Beschlüsse 31 . März aaO 24 November aaO S. f. ; aaO Rdn . . Begehren fehlt jedenfalls erforderliche Rechtsschutzinteresse . Fehler Ausschreibungsverfahren Beginn gesamten Besetzungsverfahrens können zusammen Rechtmäßigkeit abschließenden Entscheidung Verfahren Besetzung ausgeschriebenen Stelle überprüft werden . gilt Entscheidung Bewerbers ergeht auch Endentscheidung Abbruch Auswahlverfahrens zurückgenommener Ausschreibung lautet vgl. Senat Beschluss 10 . März NotZ DNotZ ; entsprechenden Rechtsgedanken § VwGO vgl. Kopp/Schenke VwGO 14 . Aufl . . 1 ; : Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO Loseblatt Stand September § . 5 ; . Auch Gebot effektiven Rechtsschutzes Art . Abs. GG abzuleitenden weiten Verständnis Rechtsschutzbedürfnisses gebietet Verfahrenssituation andere Sichtweise . weitere Begehren Antragstellers Grundlage Ausschreibung 1 Juli Notar Amtsgerichtsbezirk bestellen hilfsweise frühere Auswahlverfahren Stelle Ausschreibung ursprünglichen Bewerbern fortzusetzen gewährleistet vollständige Überprüfung Rechtslage Senat Beschluss 28 November NotZ Rdn . Veröffentlichung bestimmt . -9- Hinweises Antragsteller Gelegenheit geben Antrag abzuändern klarzustellen bedurfte Rechtsschutzbegehren insgesamt erfolglos bleiben muss . 2 . weiteren Anträge Antragstellers ausschreibung 1 Juli eröffneten Auswahlverfahren Notarstelle Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen hilfsweise chende ursprüngliche Auswahlverfahren fortzusetzen sind Verpflichtungsanträge gemäß § Abs. Abs. Satz § Abs. Satz zulässig Sandkühler aaO Rdn . w. . Antragsteller erstrebt insoweit günstige Entscheidung Bewerbung ursprünglichen Besetzungsverfahren Abbruch Verfahrens vorenthalten wird . will Antragsgegner verpflichtet wissen . gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch kann Abbruch Besetzungsverfahrens sachlich gerechtfertigt hält Antrag gerichtliche Entscheidung geltend machen vgl. Senat Beschlüsse 26 . März NotZ DNotZ 10 . März aaO ; s. . sollte Abbruch rechtswidrig erweisen ist ursprüngliche Verfahren fortzusetzen vgl. BVerfG Bewerbungsantrag entscheiden Senat Beschluss 28 November NotZ Rdn Veröffentlichung bestimmt . 3 . Hilfsantrag zulässig sind bleiben jedoch Sache Erfolg . Senat hat 28 November Verfahren NotZ zahlreichen weiteren Parallelverfahren bereits vergleichbare Sachverhalte Bereich Landesjustizverwaltung entschieden . dort dargelegten unbeanstandet gebliebenen unterlegene schwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben haben sind durchweg Entscheidung angenommen worden Beschlüsse 1 . Februar Verfahren NotZ ; 2 . Februar Verfahren NotZ NotZ NotZ Rechtsauffassung hält . gilt Senat . . : Antragsgegner war verpflichtet Besetzungsverfahren Grundlage Ausschreibung 1 Juli fortzusetzen Bewerbung Antragstellers Fortführung bisherigen Auswahlverfahrens bescheiden . Bewerbung Notar setzt Stelle vergeben ist . ist Beendigung Besetzungsverfahrens mehr Fall . Antragsgegner durfte Ausschreibung 1 Juli zurücknehmen Auswahlverfahren abbrechen . Bewerbung Antragstellers hat organisatorischen Akt Erledigung gefunden Senat Beschluss 10 . März aaO S. . Anspruch Verfahrensbeendigung Besetzungsentscheidung hat Antragsteller mehr vgl. Linke . Gestaltung Zeitpunkt Besetzungsverfahrens kann allerdings Konkurrenzsituation jeweiligen Bewerber Ergebnis späteren Auswahlentscheidung genommen werden . nur Art Weise Bekanntgabe vakanter Stellen Setzen Bewerbungsfristen Terminierung Besetzungen auch Abbruch Besetzungsverfahren spätere Neuausschreibung Notarstellen lässt Zusammensetzung Bewerberkreises steuern . Steuerung kann grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit Berufsfreiheit Notarbewerbern berühren . Wahrung Grundrechte insbesondere Art . Abs. GG Art . Abs. GG erfordert Grundrechtschutz angemessene Verfahrensgestaltung BVerfGE . Rahmen insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums Justizverwaltung Notarauswahl berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind Bezug Grundrechte Bewerber gewichten verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen BVerfG krit . Anm . Linke aaO . Justizverwaltung muss demgemäß Frage Besetzungsverfahren fortzusetzen abzubrechen ist eingeräumte Organisationsermessen pflichtgemäß ausüben . Entscheidung Abbruch erfordert dann auch Beamtenrecht sachlich nachvollziehbare Gründe angemessene Beachtung Bewertung betroffenen öffentlichen individuellen Belange belegen . Nur insoweit erlauben Berufsfreiheit Recht Bewerber Chancengleichheit Abbruch laufender Verfahren ; DNotZ 892 ; Senat Beschlüsse 26 . März NotZ DNotZ zustimmend Linke aaO S. 10 . März aaO ; . Grundsätze hat Antragsgegner beachtet . war bewusst Besetzungsabbruch sachlichen Grundes bedarf . hat Ausschreibungsrücknahme zusammengefasst angegeben . Verfahrensabbruch sollte Anforderungen Beschlusses Bundesverfassungsgerichts 20 . April genügende Auswahlentscheidung ermöglichen . Begründung ist nachvollziehbar . bisherigen Auswahlkriterien Runderlass 25 . Februar Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen worden war hatten verfassungsgemäß erwiesen . Bewerber Notaramt mussten damals ausgehen Erfolg haben Voraussetzungen erfüllten Kriterien zugeschnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten . Rücknahme Ausschreibung anschließende Neubeginn Bewerbungsverfahrens sollten mithin möglichen Bewerbern gleichermaßen Zugang nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auswahlentscheidung eröffnen . ist auch hier erkennen Justizverwaltung insoweit Hinblick vorgenannte Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts gebunden angesehen haben könnte eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hätte . denkbaren Alternativen Fortführung laufenden Verfahrens Abbruch Neubeginn lagen offen wurden Literatur erörtert Praxis auch angewandt vgl. Fortführung Bewerbungsverfahrens Senat 22 November NotZ ; 659 f. ; f. ; 255 ; . zeigt auch Inhalt Schriftsatzes 17 . September Vertreterin Antragsgegners ausdrücklich hingewiesen hat sachgerecht erschien Auswahlkriterien laufenden Besetzungsverfahren Vorgaben Entscheidung anzupassen vielmehr " Verfahren " zurückzunehmen zunächst Änderung maßgeblichen Verwaltungsvorschriften herbeizuführen Bewerbern sodann Möglichkeit eröffnen geänderten Richtlinien Kenntnis nehmen Bewerbung auszurichten . persönliche Anhörung betroffenen Bewerber Abbruch Stellenbesetzungsverfahrens war Ansicht Beschwerdeführers geboten . Entscheidung Antragsgegners potentiellen Bewerber Besetzungsverfahren abzubrechen sung Belange Antragstellers müssten zurückstehen liegt Ermessensfehlgebrauch . Bundesverfassungsgericht hat zwar gesetzlichen Eignungskriterien § Abs. gebilligt Auswahl Anwaltsnotare angemessene Berücksichtigung Kenntnisse Fähigkeiten erlauben speziell Zweitberuf Notars beziehen . hat jedoch festgestellt Auslegung Anwendung Norm allgemeinen Verfügungen Angelegenheiten Notarinnen Notare Runderlass Hessischen Ministeriums Justiz Europaangelegenheiten Ausführung Bundesnotarordnung 25 . Februar Auswahl Bewerber Kreis Rechtsanwälte Amt Notars Betracht kommen Vorrang besten fachlichen Eignung gewährleisten BVerfGE . . bisherigen Maßstäben erstellte Prognose Eignung Bewerbers erstrebte öffentliche Amt bessere Eignung Auswahl Kreis Bewerbern lässt konkrete einzelfallbezogene Bewertung fachlichen Leistungen Bewerbers vermissen . Erforderlich ist Neubewertung auch Bewerbern Vorbereitung angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse praktischen Erfahrungen insbesondere Beurkundungen differenziert gewichten sind . insoweit beachtlichen Bewertungen noch fehlt ist individuelle Eignungsprognose weiteren Sinn treffen notarspezifischen Eignungskriterien eigenständigem höheren Gewicht bisher Verhältnis Anwaltspraxis Ergebnis Staatsexamens einfließen müssen . ; Senat Beschluss 22 November aaO S. . Anforderungen verfassungsgemäße Vergabe noch besetzter Notarstellen Grundrechtsschutz Betracht kommenden Bewerber orientierten angemessenen Verfahrensgestaltung wollte Antragsgegner Abbruch laufenden Bewerbungsverfahrens anschließender Neuausschreibung gerecht werden . Insoweit stand sachlicher Grund Seite bisherigen Verfahren fehlerhafter Gewichtung Examensnote Anwaltspraxis Mängeln litten grundsätzlich Organisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen können vgl. 168 ; S. . Antragsteller kann Erfolg entgegenhalten Justizverwaltung dürfe Vorgaben Bundesverfassungsgerichts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur Konkurrenten laufenden Bewerbungsverfahren treffen . Zugang öffentlichen Amt Notar ausübt ; Art . Abs. GG V. Art . Abs. GG abzuleitenden Grundsätze Auswahlentscheidung gebieten Schutz wichtigen Gemeinschaftsgutes qualitätsvollen Rechtspflege tatsächlich potentiellen Bewerbern Zuge kommt Anforderungen Amtes ehesten entspricht BVerfGE 296 ; BVerfG . Verfassungsrechtlich ist geboten Betracht kommenden Personen Bewerbungsverfahren anzusprechen auch wirklich erreichen . lässt Verfahrensgestaltung jedenfalls Möglichkeit Abbruchs bereits begonnener Auswahlverfahren geforderte Erreichbarkeit möglichen Bewerber etwa Abfassung Bewerbungsangebotes mitgeteilten sichergestellt war . Gebot wollte verwaltung Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen . wollte Auswahlverfahren auch öffnen angegebenen Auswahlmaßstäbe verfassungsgerichtlicher Überprüfung nachträglich verfassungswidrig erwiesen haben Beteiligung Erfolgsaussicht Abstand genommen hatten neuen erfolgversprechenderen Maßstäben beteiligt hätten . So liegen Dinge hier . Zugangskriterien Anwaltsnotariat müssen jetzt geringerem Gewicht Examensnoten stärker Notarfunktion ausrichten . Bewerber schwächeren Abschlussnoten haben bessere Aussichten bisher Vergabe Notarstelle gerade fachbezogenen Anforderungen beispielsweise größere Beurkundungspraxis notarnähere Ausgestaltung Anwaltstätigkeit überdurchschnittlichem Maße erfüllen . ist unwahrscheinlich gerade potentiellen Bewerber Kenntnis bisherigen Gewichtung Bewerber abgesehen haben vgl. KG KG-Report Beschluss 3 . Februar Not ; . näheren konkreten Prüfung Landesjustizverwaltung ursprünglich ausgeschriebenen Notarstellen überhaupt derartige potentielle Bewerber vorhanden waren bedurfte Auffassung Antragstellers ; wäre verfassungsrechtlich bedenklichen Probeausschreibung nahe gekommen vgl. BVerfG . richtigem Verfassungsverständnis nunmehr durchaus geeignet einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte Justizverwaltung öffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz Bestenauslese verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen Bewerber gleichen Zugang öffentlichen Amt Abbruch Beachtung schenken . Personen wäre sonst Bewerbung besetzende Stelle mehr möglich Bewerberkreis Ablaufs Bewerbungsfrist bereits geschlossen hatte . spielt ferner Rolle Zeitpunkt ersten Ausschreibung bereits Verfassungsbeschwerden bisherigen Auswahlmaßstäben anhängig waren bisherigen Kriterien Bewerberauswahl verfassungswidrig beanstandet wurden . Einzelnen war abzuschätzen Ergebnis Bundesverfassungsgericht entscheiden würde . bedingten Zufälligkeiten zeitliche Abfolge Qualifikationsnachweisen war bloß vorsorgliche bisherigen Auswahlmaßstäben aussichtslose Bewerbung verlangen . Schließlich kommt Anzahl noch besetzenden Stellen Größe verbliebenen Bewerberfeldes Stand Bewerbungsverfahrens Entscheidung abzubrechen fortzusetzen ausschlaggebende Bedeutung vgl. aber S. . verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen geeigneten Bewerber erreichen bleibt stets gleiche . erweist Gesichtspunkt insgesamt ermessensfehlerfrei angeführten Interessen Vorrang Antragstellers eingeräumt worden ist bisherigen Auswahlverfahren verbleiben weiterer Konkurrenz stellen müssen . Entscheidung Justizverwaltung bisherige Ausschreibung zurückzunehmen Auswahlverfahren insgesamt wiederholen findet auch Blick vorhandenen Bewerber Berechtigung . Abs. ist Bewerbung Ausschreibung setzten gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten Bewerbungsfrist einzureichen ; dementsprechend sind gemäß § Abs. Satz nur Umstände berücksichtigen Ablauf Bewerbungsfrist vorlagen . Justizverwaltung darf fachliche Eignung Bewerbers Amt nur dann bejahen Ablauf Bewerbungsfrist nachgewiesen ist . gilt insbesondere auch Nachweis fachlichen Leistungen Auswahlverfahren § Abs. Bedeutung sind . erforderliche fristgemäße Nachweis Leistungen setzt Vorlage entsprechenden Bescheinigungen Bewerber Justizverwaltung Bewerbungsfrist mitgeteilt hat Vorbereitung Notarberuf bereits erbrachten Leistungen Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen . Insoweit dient Festlegung Stichtags Rechtssicherheit Rechtsklarheit auch Gleichbehandlung Bewerber einheitlichen Bewerbungssituation nur gewährleistet ist Beginn Auswahlverfahrens Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen vgl. Senat . ; Beschlüsse 22 November aaO S. ; 3 November NotZ ZNotP 452 ; 14 Juli NotZ NJW-RR 16 . März NotZ NJW-RR . Verfassungswidrigkeit bisherigen Auswahlstäbe hier erst Ablauf Bewerbungsfrist herausgestellt hat konnten Bewerber mehr weiteres ergänzende Leistungen Nachweise Verfahren einbringen so fachliche Eignung nunmehr beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben Auswahlentscheidung belegen . versteht keineswegs selbst auch nur verbliebene Bewerberkreis Blick genommen wird erneuten Ausschreibung wesentlich abweichendes Ergebnis erwarten wäre so aber wohl SchlHOLG SchlA . ist allein Hinblick bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifelhaft erste Bewerbungsverfahren nur bereits eingereichten Nachweise Verfügung gestanden haben vgl. aber Schöbener NWVBl . . Jedenfalls jetzt weitaus höherem Gewicht bisher berücksichtigenden sonstigen notarspezifischen Qualifikationsmerkmale ist wenig wahrscheinlich . hier Umständen schwierige Abgrenzung neuen § Abs. präkludierten Umständen lediglich zusätzlichen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts veranlassten nachträglichen Erläuterungen notarspezifischen Bezüge anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen vgl. Senat Beschluss 22 November aaO etwaige Wiedereinsetzungen vorigen Stand unterschiedlichen Erfolgschancen setzen § Abs. ; vgl. Senat Beschluss 3 November aaO S. war Justizverwaltung verwehrt Auswahlverfahren insgesamt neu eröffnen Prüfung Entscheidung Einzelfall möglichen knüpfenden Rechtsmittelverfahren entlasten . Weise vermag Bewerbern Chancengleichheit herzustellen Art . 3 Abs. GG Gleichbehandlung bezüglich vorzuweisenden Leistungen sachlich gleichmäßige materielle formelle Verfahrensgrundlage gewährleisten vgl. Senat Beschluss 3 November aaO . Zugleich schafft vollständige Beurteilungsgrundlage fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt . Zusätzlich werden erwartende Folgestreitigkeiten vermieden Auswahl gesamte ursprüngliche miteinzubeziehen nur noch Verbliebenen erfolgen hat vgl. S. . ist jedenfalls ermessensfehlerhaft Sachlage neuen Ausschreibung Vorzug geben erkennbaren Schwierigkeiten sonst anstehenden Umstellung individuelle Eignungsprognose BVerfGE . . ; vgl. aaO umgehen . Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich bedenklichen Probeausschreibung Sichtung Bewerbern vgl. BVerfG vergleichen veränderten Anforderungsprofil ausgeschriebenen Stelle öffentlichen Dienst Neuausschreibung regelmäßig rechtfertigen sogar gebieten kann vgl. f. ; f. . Veränderungen Anforderungsprofil Neugewichtungen Zugang Amt geltenden Auswahlmaßstäbe können Bewerberkreis ähnlicher Weise beeinflussen . Abbruch zunächst begonnenen Besetzungsverfahrens anschließendem Neubeginn gleiche Ausgangsvoraussetzungen alten neuen Bewerberkreis schaffen ist Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt beanstanden . Befürchtungen Stichtagsprinzip faktisch aufgehoben würde Konturen Bewerbungsverfahrens Suche bestmöglichen Bewerber aufgeweicht würden Fehler Auswahlentscheidung künftig Abbruch Neuausschreibung Folge haben würde Stillstand Rechtspflege absehbaren wirtschaftlichen personellen Konsequenzen führen könnte sind besonderen Situation Justizverwaltung verfassungsrechtlichen Gründen bislang allgemein gültige Auswahlkriterien anpassen ändern müssen unbegründet . Entscheidung Justizverwaltung Rahmen zustehenden Organisationsgewalt Besetzungsverfahren abzubrechen weitere Bewerber offene neue Ausschreibung vorzunehmen erweist Antragsteller auch verhältnismäßig . wird schon verfestigte Rechtsposition genommen . Zwar hatte ursprünglichen Bewerbern Spitzenplatz eingenommen war Schreiben 24 . Mai mitgeteilt worden dass beabsichtigt sei freie Notarstelle Amtsgerichtsbezirk besetzen . Dennoch ist Entscheidung Landesjustizverwaltung Blick Beschluss Bundesverfassungsgerichts 20 . April Besetzungsverfahren abzubrechen ermessensfehlerhaft Antragsteller berechtigten Vertrauen Stelle übertragen erhalten verletzt vgl. Senat Beschluss 28 November NotZ Rdn . . Veröffentlichung bestimmt . Ändern verfassungsrechtlichen Gründen laufenden Verfahrens Besetzungsentscheidung Justizverwaltung allgemein angewandten potentiellen Bewerbern verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich hier Entscheidung Bundesverfassungsgerichts festgestellt gibt etwaiges Bewerbern gebildetes Vertrauen würden gemäß entsprechenden Mitteilung Justizverwaltung Notar ernannt werden werde auch nur Fortführung Verfahrens noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben Grundlage mehr . dahingehende Interesse Antragstellers kann gegenläufigen Interesse Konkurrenten durchsetzen Basis verfassungswidriger Maßstäbe unterlegen sind möglicherweise gerade Vertrauen Fortgeltung Maßstäbe Anfechtung Auswahlentscheidung abgesehen erst gar beworben haben . Schon Gründen Bestenauslese Situation gebotenen Öffnung Bewerberkreises potentiellen Kandidaten ist Belang Antragsteller früheren Auswahlkriterien ursprünglichen Verfahren aussichtsreichster Bewerber erwiesen hat . ändert auch bereits vorgenommene Besetzungen gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen Bekanntwerden Entscheidung Bundesverfassungsgerichts mehr rückgängig gemacht werden können . ist Gründen Ämterstabilität hinzunehmen vgl. Senat w. vermag aber Vertrauensschutz Antragsteller begründen . Vorbringen Antragstellers ist auch erkennbar Antragsgegner Gleichheitssatz verstoßen hätte andere Notarstellen 1 Juli ausgeschrieben worden waren auch noch Beschluss Bundesverfassungsgerichts 20 . April besetzt hat . Antragsgegner hat ausdrücklich vorgetragen Unkenntnis verfassungsgerichtlichen Entscheidung geschah Besetzungen mehr vorgenommen habe Beschluss 20 . April Veröffentlichung bekannt geworden war . Vorbringen wird indiziell bestätigt auch Antragsteller noch Schreiben 24 . Mai mitgeteilt wurde sei beabsichtigt freie Notarstelle Amtsgerichtsbezirk besetzen . ist Antragsgegner beachtlicher Weise entgegengetreten . verkennt Bestellung Notar Aushändigung Bestallungsurkunde wirksam wird § Satz späteren Veröffentlichung Ernennung Justizministerialblatt . bestand Sachvortrag weiter nachzugehen . kann somit auch offen bleiben Antragsteller Stellenbesetzungen Kenntnis Verfassungsgerichtsbeschlusses rechtswidrig vorgenommen worden wären überhaupt Gunsten ableiten könnte . Zutreffend macht Antragsteller allerdings geltend Neuausschreibung Notarstelle Amtsgerichtsbezirk Bewerbungschancen erkennbar verschlechtert haben ; nunmehr soll Stelle Beteiligten besetzt werden . hat Antragsteller jedoch hinzunehmen ; Grundsatz Verhältnismäßigkeit wird Nachteil verletzt . bereits dargelegt ist Antragsteller allein aussichtsreiche Teilnahme ursprünglichen Bewerbungsverfahren verfestigte Rechtsposition erwachsen . bestand lediglich ungesicherte Aussicht Erfolg Bewerbung jedoch verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Auswahlkriterien zugrunde lagen . Interesse Antragstellers Ernennungschance verlieren durfte Antragsgegner öffentlichen Interesse Bestenauslese verfassungskonformen Auswahlmaßstäben unterordnen . war auch verfassungsrechtlichen Gründen gehalten nur ursprüngliche Ausschreibungsverfahren weitere potentielle Bewerber öffnen Gelegenheit geben neuen Bewerbungsfrist berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorzubringen Zeitpunkt Ablaufs ursprünglichen Bewerbungsfrist 12 . August bereits vorzuweisen hatten sodann Neubewerbern Auswahl Kriterien treffen aufgezeigten Maßstäben entsprachen . bereits ausgeführt hätte Antragsgegner beschränken dürfen . Vielmehr hätte auch Altbewerbern Gelegenheit geben müssen nunmehr berücksichtigungsfähige bewerbungsrelevante Tatsachen nachzutragen . derartiges Verfahren Kern Neuausschreibung Notarstellen Vergangenheit liegenden Stichtag § Abs. Satz hinausgelaufen wäre Ablauf Auswahlkriterien späteren Bewerber aber erkennbar waren musste Antragsgegner unbeschadet Frage Vereinbarkeit Verfahrens geltenden Recht jedenfalls einlassen . Vielmehr durfte öffentlichen Interesse offenen Notarstellen Bewerbern besetzen verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell geeignetsten erweisen Vorzug geben . jetzige Bevorzugung Beteiligten Neufassung II . Nr. Buchst . geänderten Runderlasses beruht kann dahinstehen auch Neufassung verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden könnten ; Entscheidung ursprüngliche Besetzungsverfahren abzubrechen ist spätere Änderung . Frage ist vielmehr gegebenenfalls Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Verfahren beabsichtigte Ernennung Beteiligten Notar Amtsgerichtsbezirk klären . Vorinstanz : OLG Entscheidung Not