You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2075 lines
20 KiB

BESCHLUSS
NotZ
Verkündet
:
26
.
März
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Verfahren
Bestellung
Notar
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Wahl
Streck
Notare
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
26
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegners
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Antragstellers
Beschluß
2
.
Senats
Notarsachen
Hanseatischen
Oberlandesgericht
21
.
September
aufgehoben
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
Antragsgegners
30
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Verfahrens
tragen
.
Außergerichtliche
Auslagen
werden
erstattet
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
geborene
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
Landgericht
zugelassen
.
Antragsgegner
schrieb
29
Juli
Notarstellen
Bewerbungsfrist
30
.
September
Besetzung
.
wies
Ausschreibungstext
sog.
Altersstrukturstellen
handele
Ausschreibung
Bewerbungsverfahrens
weitere
Notarstellen
besetzen
sein
sollten
auch
erstrecke
.
Ausschreibung
bewarben
Antragsteller
weitere
Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen
.
Hinblick
Laufe
Jahres
Notare
Amtsgerichtsbezirk
ausgeschieden
waren
entschloß
Antragsgegner
Rahmen
Bewerbungsverfahrens
insgesamt
Notarstellen
besetzen
Erstplazierten
aufgestellten
Rangordnung
Grad
fachlichen
Eignung
vergeben
.
Bescheid
30
.
Mai
eröffnete
Antragsgegner
Antragsteller
Bewerbung
Erfolg
haben
könne
Punkten
lediglich
Rangplatz
erreicht
habe
.
Zugleich
wurde
Antragsteller
mitgeteilt
beabsichtigt
sei
Bewerber
Rangplätzen
Punktzahlen
Notaren
bestellen
.
ablehnenden
Bescheid
Antragsgegners
hat
Antragsteller
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gewandt
.
hat
tend
gemacht
Antragsgegner
aufgestellte
Rangordnung
§
AVNot
Auffassung
starken
Gewichtung
Abschlußexamens
notarspezifischen
Fortbildung
benachteilige
Hinblick
17jährige
Berufserfahrung
Rechtsanwalt
unzumutbarer
Weise
.
habe
wesentlich
besseren
ersten
Examen
nur
durchschnittlichem
Erfolg
bestandene
Zweite
juristische
Staatsprüfung
Zeit
abgelegt
Ergebnis
noch
Bedeutung
Zugang
Anwaltsnotariat
gewesen
sei
.
Erst
Änderung
Bundesnotarordnung
Jahre
hätten
Zugangsbedingungen
nachträglich
Lasten
Antragstellers
verändert
.
sei
sachfremd
Note
Abschlußexamens
derartiges
fünffaches
Gewicht
geben
zugleich
Punktzahl
Berufserfahrung
Dauer
Anwaltszulassung
Anzahl
Notargeschäfte
Notarvertreter
erzielt
werden
kann
begrenzen
.
Antragsteller
hat
beantragt
Antragsgegner
Aufhebung
Bescheids
30
.
Mai
aufzugeben
Notar
bestellen
hilfsweise
Auswahlverfahren
Besetzung
ausgeschriebenen
Notarstellen
Beachtung
Rechtsauffassung
Gerichts
neu
durchzuführen
.
Oberlandesgericht
Senat
Notarsachen
hat
Zurückweisung
Hauptantrags
Hilfsantrag
Antragstellers
stattgegen
.
hat
Multiplizierung
Ergebnisses
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
Faktor
Mitbewerbern
Rangplätzen
ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung
Bewerbern
zweistufigen
Juristenausbildung
gesehen
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
wesentliche
wissenschaftlich-theoretische
Bestandteile
enthalten
habe
Bewerbern
zweistufigen
Ausbildung
nur
Ergebnisse
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
zählten
etwaige
Defizite
Prüfung
auch
Ergebnisse
wesentlich
besseren
ersten
Examens
ausgeglichen
werden
könnten
.
Vermeidung
Ungleichbehandlung
sei
erforderlich
nachbewerteten
Prüfungsergebnissen
einstufigen
Juristenausbildung
üblichen
Multiplikationsfaktor
halbieren
.
Abgesehen
Besonderheiten
Anrechnung
einstufigen
juristischen
Ausbildung
Mitbewerbern
hat
Oberlandesgericht
Auswahlverfahren
Antragsgegners
rechtsfehlerfrei
angesehen
.
Entscheidung
richten
sofortigen
Beschwerden
Antragsgegners
auch
Antragstellers
weiterhin
Verpflichtung
Antragsgegners
anstrebt
Notar
bestellen
hilfsweise
Auswahlverfahren
Besetzung
ausgeschriebenen
Notarstellen
"
Beachtung
zusätzlicher
rechtlicher
Gesichtspunkte
neu
durchzuführen
"
.
II
.
wechselseitigen
sofortigen
Beschwerden
sind
zulässig
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
Rechtsmittel
Antragsgegners
ist
begründet
Antragstellers
.
Oberlandesgericht
hat
Unrecht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellten
Hilfsbegehren
Antragstellers
stattgegeben
.
Bescheid
Antragsgegners
30
.
Mai
gerichtete
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
ist
insgesamt
unbegründet
.
Bescheid
Antragsgegner
mittelbar
Bewerbung
Antragstellers
Hinweis
beabsichtigte
weitige
Besetzung
ausgeschriebenen
Notarstellen
abgelehnt
hat
ist
rechtmäßig
.
1
.
§
Abs.
richtet
Reihenfolge
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
Amt
Notars
persönlichen
fachlichen
Eignung
Berücksichtigung
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfung
Vorbereitung
Notarberuf
gezeigten
Leistungen
.
Bestellung
Anwaltsnotars
können
insbesondere
Notarberuf
einführende
Tätigkeiten
erfolgreiche
Teilnahme
freiwilligen
Vorbereitungskursen
beruflichen
Organisationen
veranstaltet
werden
Bewertung
einbezogen
werden
;
Dauer
Zeit
Bewerber
hauptberuflich
Rechtsanwalt
tätig
war
ist
angemessen
berücksichtigen
.
Justizverwaltung
vorgenommene
vergleichende
Beurteilung
Maßes
Eignung
konkurrierender
Bewerber
Kriterien
unbestimmter
Rechtsbegriffe
ist
angerufenen
Gericht
inhaltlich
wiederholen
nur
Rechtmäßigkeit
überprüfen
.
Festlegung
Maß
Eignung
bestimmenden
Merkmale
Gewichtung
steht
Landesjustizverwaltung
gerichtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbarer
Beurteilungsspielraum
25
.
April
NotZ
.
Antragsgegner
war
befugt
Auswahlkriterien
Abs.
Rahmen
eingeräumten
Beurteilungsspielraums
allgemeine
Verwaltungsvorschrift
interpretieren
vgl.
.
insoweit
gegebenen
rechtlichen
Rahmen
hat
Antragsgegner
Auffassung
Antragstellers
§
AVNot
übereinstimmend
anderen
Bundesländern
aufgestellten
Regeln
Ermittlung
Auswahl
geeigneten
Notarbewerbern
maßgeblichen
Punktzahlen
überschritten
.
Ansatz
Ergebnisses
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfung
Faktor
liegt
angemessene
Ausgestaltung
Gebots
§
Abs.
Satz
"
Berücksichtigung
"
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfung
Falle
herkömmlichen
zweistufigen
Juristenausbildung
also
nur
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
.
Senat
hat
bereits
ausgesprochen
Gewichtung
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Auswahlkriterium
Multiplikators
zukommt
besonderen
Bedeutung
Abschlußprüfung
grundlegendes
Eignungsmerkmal
entspricht
Beschluß
25
.
April
NotZ
;
vgl.
auch
.
hat
auch
ausgeführt
§
Abs.
Satz
ausgerichteten
Auswahlpraxis
Justizverwaltung
rechtlich
Grund
besteht
erste
Staatsprüfung
zweiten
Staatsprüfung
anderen
Merkmalen
besonderen
Tatbestandsgruppe
Vorbereitungsleistungen
Notarberuf
zuzuordnen
.
Senat
Beschluß
25
.
April
aaO
ausgeführt
hat
berufliche
Tätigkeit
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
bezogenen
Kriterien
ließen
insgesamt
vorgesehenen
Wertungspunkten
dort
:
Abs.
Nr.
AVNot
Nds
auch
Bewerbern
etwas
schwächeren
Prüfungsergebnissen
Chance
Notaramt
Konkurrenz
Prüfungsbesseren
erlangen
stellt
Antragsteller
zwar
Abrede
.
berücksichtigt
aber
Kompensationsmöglichkeiten
erfolgreiche
Teilnahme
notarspezifischen
Fortbildungskursen
§
Nr.
AVNot
bis
zu
Punkten
bewertet
werden
kann
.
Erfolg
verweist
Antragsteller
Zeit
Zweites
Staatsexamen
ablegte
Note
Abschlußprüfung
damaligen
Praxis
Zulassung
Anwalts-)Notarbewerbern
entscheidender
Bedeutung
war
.
Maßgeblich
kann
nur
jetzige
Zulassungsrecht
weitgehend
Prüfungsergebnis
ausgerichteten
Bewerberauswahl
sein
.
andere
Richtung
gehenden
Vertrauenstatbestand
gibt
Antragsteller
.
Senat
hat
bereits
ausgesprochen
Tätigkeit
Rechtsanwalt
genommen
noch
schutzwürdiges
Vertrauen
begründete
Notar
bestellt
werden
auch
damals
geltende
Recht
Zulassungspraxis
legitimiert
hatte
Dauer
anwaltlichen
Berufstätigkeit
anknüpfte
Beschluß
25
.
April
aaO
.
Auch
ist
Auffassung
Antragstellers
Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
Antragsgegners
geregelte
Gewichtung
"
Ausbildung
"
"
Berufserfahrung
"
also
Ergebnis
Zweiten
Staatsexamens
Auswahlkriterium
Beurkundungstätigkeit
Rahmen
Notarverwesungen
Notarvertretungen
beanstanden
.
Senat
hat
entsprechende
Regelungen
badenwürttembergischen
niedersächsischen
Allgemeinverfügungen
Angelegenheiten
Notare
rechtlich
unbedenklich
bestätigt
Beschlüsse
13
.
Dezember
NotZ
25
.
April
aaO
;
vgl.
auch
Beschluß
24
November
DNotZ
.
Senat
hat
auch
mehrfach
ausgesprochen
Bewertungsobergrenze
Auswahlkriterium
Beurkundungen
Rahmen
Notarverwesungen
Notarvertretungen
geboten
ist
.
soll
verhindert
werden
übrigen
gesetzlichen
Auswahlgesichtspunkte
besonders
bedeutsame
Kriterium
Zweiten
juristischen
Staatsexamens
verdrängt
werden
Bewerber
unangemessen
bevorzugt
werden
Vergleich
anderen
Bewerbern
weit
größerem
Maße
Gelegenheit
hatten
Notar
vertreten
Amt
verwesen
Beschlüsse
25
.
April
aaO
24
November
aaO
.
2
.
Andererseits
bekämpft
Beschwerde
Antragsgegners
Erfolg
Auffassung
Oberlandesgerichts
Auswahlentscheidung
Antragsgegners
sei
Hinblick
Ansatz
nachträglich
notenmäßig
eingestuften
Ergebnisse
Abschlußprüfungen
Mitbewerber
bremischen
einstufigen
Juristenausbildung
Multiplikator
rechtswidrig
.
Antragsgegner
durfte
Rahmen
eingeräumten
Beurteilungsspielraums
Richtlinien
Verfahren
Ermittlung
Punktzahl
Note
Abschlußprüfungen
Notarbewerber
aufstellen
einstufige
Juristenausbildung
durchlaufen
haben
§
Abs.
Nr.
AVNot
.
betreffende
Verwaltungsvorschrift
sieht
Vertreter
Prüfungsamts
Auflösung
Vertreters
Senators
Justiz
Verfassung
Vorsitzendem
Richter
Staatsanwalt
Verwaltungsbeamten
tätigen
Praktiker
Rechtsanwalt
tätigen
Praktiker
Hochschullehrer
gebildete
Einstufungskommission
Abschlußprüfung
Grundlage
Unterlagen
Abschlußzeugnis
beigefügten
Nachweisheft
§
Abs.
BremJAG
Gutachten
wissenschaftliche
Arbeit
§
Abs.
BremJAG
gegebenenfalls
auch
Anhörung
Gutachter
wissenschaftlichen
Arbeit
Prüfer
abgeschichteten
Prüfungen
exemplarischen
Prüfung
bestimmte
Qualitätsstufen
einordnet
Einstufung
Umständen
Gesamtschau
gewonnenen
punkten
bestimmte
Punktzahl
zuerkennt
.
anders
übrigen
Anordnungen
Bewertung
fachlichen
Eignung
Auswahl
geeigneten
Notarbewerbern
Punktzahl
§
Abs.
Abs.
Nr.
Nr.
AVNot
füllt
§
Abs.
Nr.
BremAVNot
lediglich
maßgebliche
Grundbestimmung
§
Abs.
Sinne
Gewährleistung
gleichmäßigen
Verwaltungshandelns
mithin
Adressatenkreis
Vorschrift
Vertrauensschutz
begründenden
Selbstbindung
Verwaltung
.
Grundlage
Eingriff
Rechte
ist
Verwaltungsvorschrift
geschaffen
worden
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
ergebenden
Erfordernis
Auswahlmaßstäbe
Auswahlverfahren
Vergabe
Notarstellen
gesetzlichen
Grundlage
bedürfen
ist
jetzige
Fassung
§
Genüge
getan
.
ist
auch
sonstigen
Rechtsgründen
beanstanden
Antragsgegner
Hinblick
Gebot
Chancengleichheit
Notarbewerber
benoteten
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
nachträgliche
notenmäßige
Einstufung
Rahmen
Bewerbungsverfahrens
allgemein
angeordnet
beschriebene
Verfahrensweise
vorgeschrieben
hat
.
Soweit
Einstufung
fachlichen
Eignung
geeigneter
Notarbewerber
juristische
Ausbildung
abschließende
Staatsprüfung
"
berücksichtigen
"
ist
§
Abs.
Satz
liegt
Hand
Auswahlpraxis
Justizverwaltung
Bewerber
Abschlußprüfung
Bremischen
Justizausbildungsgesetz
abgelegt
haben
bestanden
"
Note
nachträgliche
notenmäßige
Einstufung
Abschlußprüfung
chancenlos
wären
.
Ergebnis
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfung
Verordnung
Punkteskala
Erste
Zweite
juristische
Staatsprüfung
3
.
Dezember
.
festgesetzten
Punktzahl
auch
anderen
Bundesländern
Faktor
multipliziert
wird
§
Abs.
Nr.
AVNot
beispielsweise
Note
vollbefriedigend
bis
zu
Punkten
führen
könnte
wäre
Abschlußprüfung
Punktzahl
Note
allenfalls
Ansatz
Punkten
Faktor
also
Punkten
möglich
vgl.
§
Abs.
Nr.
Satz
.
ist
mithin
schon
verfassungsrechtlichen
Gründen
unverzichtbar
Notarbewerbern
Möglichkeit
nachträglichen
Nachweises
höheren
Punktzahl
einzuräumen
.
Nur
so
wird
Umstand
hinreichend
Rechnung
getragen
Abschlußprüfung
Rahmen
zwischenzeitlich
wieder
abgeschafften
bremischen
einstufigen
Juristenausbildung
§
§
anerkanntermaßen
juristische
Ausbildung
abschließende
Staatsprüfung
ist
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Sinne
§
Abs.
DRiG
gleichsteht
.
Bestehen
Abschlußprüfung
haben
Absolventen
einstufigen
Juristenausbildung
Befähigung
Richteramt
erworben
§
Abs.
BremJAG
.
Bundesrechtliche
Grundlage
besonderen
Ausbildungsgang
war
§
DRiG
Fassung
Bekanntmachung
19
.
April
.
Landesrecht
Studium
praktische
Vorbereitung
gleichwertigen
Ausbildung
zusammenfassen
erste
Prüfung
Zwischenprüfung
ausbildungsbegleitende
Leistungskontrollen
ersetzt
werden
konnte
;
Abschlußprüfung
sollte
Anforderungen
§
DRiG
vorgesehenen
zweiten
Prüfung
gleichwertig
sein
.
ist
zweifeln
bremische
Gesetzgeber
Bremische
dungsgesetz
Vorgaben
§
DRiG
erfüllen
wollte
vgl.
§
Abs.
Satz
BremJAG
.
Zusammenfassend
haben
Absolventen
einstufigen
Juristenausbildung
juristische
Ausbildung
Art
absolviert
Prüfung
abgeschlossen
vertrauen
konnten
Prüfung
gleichen
Zugang
öffentlichen
Amt
eröffnen
werde
herkömmliche
Zweite
juristische
Staatsprüfung
.
DRiG
bekräftigt
.
Vorschrift
ist
Zusammenhang
Aufhebung
§
DRiG
.
Gesetz
25
Juli
.
klargestellt
worden
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzesänderung
Richteramt
befähigt
war
Befähigung
behält
.
gilt
übrigen
Bundesland
§
Abs.
DRiG
.
ist
auch
so
nachträgliche
Einstufung
Abschlußprüfung
Bremischen
Juristenausbildungsgesetz
Falle
Bewerbung
Notaramt
hinreichende
tatsächliche
Grundlage
mehr
gäbe
.
Abschlußprüfung
gehörenden
Prüfungen
waren
zwar
Ergebnis
lediglich
"
bestanden
"
andernfalls
"
bestanden
"
bewerten
.
Prüfer
hatten
jedoch
jeweilige
Prüfungsleistung
Rechtspraktikanten
einzelnen
würdigen
Würdigung
schriftlichen
Votum
festzuhalten
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
.
Zeugnis
Ergebnis
Abschlußprüfung
war
besonderes
Nachweisheft
beizufügen
mindestens
Voten
abgeschichteten
Prüfungen
Begründungen
Bewertungen
wissenschaftlichen
Arbeit
exemplarischen
Prüfung
enthielt
§
BremJAG
.
Gewisse
Unwägbarkeiten
Nachbewertung
naturgemäß
liegen
insbesondere
Hinblick
erhebliche
Bandbreite
denkbaren
Ergebnisse
Auswertung
Prüferbeurteilungen
ihrerseits
schon
räumigen
Wertungsspielräumen
entstammen
müssen
Berücksichtigung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
hingenommen
werden
.
Oberlandesgericht
wesentlichen
Übereinstimmung
vorstehenden
Ausführungen
allgemeine
Verwaltungsanweisung
Antragsgegners
nachträgliche
Einstufung
Abschlußprüfungen
Notarbewerber
juristischen
Ausbildung
Bremischen
Juristenausbildungsgesetz
§
Abs.
Nr.
AVNot
rechtmäßig
hält
auch
einzelnen
Ergebnisse
Nachbewertung
vorliegenden
Fall
vorrangigen
Mitbewerber
rechtsfehlerfrei
ansieht
ist
Auffassung
Auswahlentscheidung
Antragsgegners
sei
rechtswidrig
.
meint
verstoße
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
Ergebnisse
juristischen
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
ebenso
Ergebnisse
zweiten
Staatsprüfung
herkömmlichen
Juristenausbildung
§
Abs.
Nr.
AVNot
allgemein
vorgesehen
Faktor
multipliziert
würden
;
Berücksichtigung
Strukturunterschiede
Ausbildungsformen
müsse
Multiplikationsfaktor
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
Wege
"
adäquaten
Reduktion
"
halbiert
werden
.
Gegensatz
zweistufigen
Juristenausbildung
Abschlußprüfung
Anforderungsbild
Praxisbezogenheit
gewährleisteten
Kontrolle
Selbständigkeit
Leistungen
besonderer
Weise
geeignet
sei
fachlichen
Eignungsnachweis
erbringen
enthalte
einstufige
Juristenausbildung
stärker
theoretisch-wissenschaftliche
Gehalte
geeigneten
Kriterien
Auswahl
Bewerbern
Amt
Notars
hergäben
.
gewollte
Zusammenfassung
Universitätsausbildung
praktischen
Ausbildung
einheitlichen
Ausbildungsgang
sei
Ausdruck
gekommen
Abschlußprüfung
abgeschichteten
Prüfungen
Staatsanwaltschaft
Arbeitsgericht
Verwaltung
Begleitprogramms
Stationsausbildung
wissenschaftliche
Arbeit
Absolventen
vorgeschlagene
Thema
Verteidigung
umfaßt
habe
.
ergebe
ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung
Bewerbern
zweistufiger
Juristenausbildung
nur
Ergebnisse
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
zählten
etwaige
Defizite
Prüfung
auch
Ergebnisse
wesentlich
besseren
ersten
Examens
ausgleichen
könnten
.
Halbierung
Multiplikationsfaktors
Absolventen
einstufigen
Juristenausbildung
sieht
Oberlandesgericht
auch
Hinblick
Vorteil
geboten
gelegen
habe
Thema
wissenschaftlichen
Abschlußarbeit
vorschlagen
Bearbeitungszeit
bis
zu
Monaten
vertieft
hätten
bearbeiten
können
so
Nähe
Thema
möglichen
Intensität
Durchdringung
besonders
fundierte
Arbeiten
überdurchschnittlichem
Prüfungsergebnis
hätten
erstellt
werden
können
.
vermag
Senat
folgen
.
gibt
rechtlichen
Grund
nachträglich
Punktzahlen
versehenen
Ergebnisse
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
Auswahl
geeigneter
Bewerber
Notaramt
geringeren
Gewicht
Multiplikationsfaktor
berücksichtigen
Ergebnisse
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
anderer
Bewerber
.
Gesetz
§
Abs.
Satz
läßt
derartige
Differenzierung
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfungen
Bewerber
gleichermaßen
Befähigung
Richteramt
auch
Zugang
Beruf
Rechtsanwalts
erlangt
haben
Raum
.
handelt
hier
dort
sche
Ausbildung
abschließende
Staatsprüfungen
.
Gesetz
geforderten
"
Berücksichtigung
"
betreffenden
Abschlußprüfungen
ist
Regelungszusammenhang
gleichwertige
Ansatz
gegebenenfalls
Verordnung
Punkteskala
Erste
Zweite
juristische
Staatsprüfung
3
.
Dezember
.
umzurechnenden
Examensnoten
gemeint
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
betont
Gleichwertigkeit
Staatsprüfungen
einzelnen
Bundesländern
gewisse
bestimmter
Bandbreite
zugelassene
Unterschiede
Prüfungsverfahren
Laufe
Jahre
eingetretene
Veränderungen
Frage
gestellt
wird
Differenzierung
etwa
Schwierigkeitsgrad
konkreten
Prüfungsanforderungen
geboten
praktisch
möglich
ist
Beschlüsse
25
.
April
aaO
S.
24
November
NotZ
DNotZ
16
.
März
NotZ
.
Entscheidungen
betreffen
zwar
Sachverhalte
Art
Berücksichtigung
Ergebnisses
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
ging
.
maßgeblichen
gesetzlichen
Vorschriften
gleichwertig
behandelten
Abschluß
einstufigen
juristischen
Ausbildung
kann
jedoch
gelten
.
Aussage
Senatsbeschluß
25
.
April
aaO
S.
"
abschließende
juristische
Staatsprüfung
Anforderungsbild
Praxisbezogenheit
gewährleisteten
Kontrolle
Selbständigkeit
Leistungen
besonderer
Weise
geeignet
ist
juristische
Grundverständnis
juristische
Denkvermögen
Eignungsmerkmale
einzelnen
Bewerbers
auszuweisen
wesentliche
Aussagekraft
qualifizierten
juristischen
Berufe
auch
Notaramt
besitzen
"
kann
Willen
damaligen
Gesetzgebers
Justizverwaltung
auch
Sinne
Erprobungsphase
eingerichteten
praktizierten
Art
stenausbildung
Gesamtcharakter
abgestimmte
Abschlußprüfung
nachträglich
grundlegend
Frage
gestellt
werden
.
Besonderheit
Ausbildung
lag
abgesehen
starken
sozialwissenschaftlichen
Ausrichtung
Universitätsausbildung
praktische
Ausbildung
einheitlichen
Ausbildungsgang
zusammengefaßt
wurden
bedeutete
einerseits
Universitätsausbildung
praxisbezogen
gestalten
war
andererseits
praktischen
Ausbildung
wissenschaftliche
Reflexion
berufspraktischen
Handelns
Juristen
gehörte
§
.
Verfolgung
Ausbildungsgangs
Schwerpunkte
Abschlußprüfung
"
wissenschaftlichen
Arbeit
"
Teil
mündlichen
Prüfung
Verteidigung
lag
§
Abs.
so
ist
gesagt
Teil
Abschlußprüfung
habe
Praxisbezug
gehabt
Prüfungsteil
läßt
Oberlandesgericht
Sache
vertritt
bezogen
spätere
Notartätigkeit
"
eignungsrelevant
"
Gesamtergebnis
einheitlichen
Abschlußprüfung
eliminieren
.
steht
bereits
Thema
wissenschaftlichen
Arbeit
so
wählen
war
Rechtspraktikant
Fähigkeit
u.a.
"
selbständiger
problemorientierter
praxisbezogener
"
wissenschaftlicher
Arbeit
nachweisen
konnte
§
Abs.
Satz
Verteidigung
wissenschaftlichen
Arbeit
u.a.
Aufschluß
"
Eigenständigkeit
Leistungen
"
geben
sollte
.
Schon
Zusammenhängen
verliert
auch
Argumentation
Oberlandesgerichts
gleichwertige
Anrechnung
Prüfungsergebnisse
einstufigen
Juristenausbildung
führe
ungerechtfertigen
Ungleichbehandlung
Bewerber
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Grundlage
.
"
Stoff
"
wissenschaftlichen
Arbeit
Verteidigung
Abschlußprüfung
einstufigen
Juristenausbildung
läßt
ersten
Examens
herkömmlichen
Juristenausbildung
vergleichen
.
gibt
mithin
auch
Notwendigkeit
Blick
Art
.
Abs.
GG
Bewerbern
Zweiter
juristischer
Staatsprüfung
Nichtberücksichtigung
Ergebnisses
Ersten
juristischen
Staatsprüfung
gegebene
"
Kompensationsmöglichkeit
Herabsetzung
Multiplikators
§
Abs.
Nr.
AVNot
auszugleichen
.
übrigen
braucht
Nichtberücksichtigung
Ersten
juristischen
Staatsprüfung
Absolventen
zweistufigen
Ausbildung
Vergleich
einstufig
ausgebildet
worden
sind
auch
keineswegs
nachteilig
auszuwirken
.
hängt
vielmehr
Einzelfall
Erfolg
Erste
juristische
Staatsprüfung
bestanden
worden
ist
.
Wahl