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514 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
NotZ
20
.
März
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegnerin
Beschwerdegegnerin
vorläufiger
Amtsenthebung
Wiedereinsetzung
vorigen
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Wahl
Notare
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
20
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Senats
Notarsachen
Oberlandesgericht
22
November
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
gerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Antragsgegnerin
hat
Sitz
tätigen
Anwaltsnotar
27
.
Januar
zugestellten
Verfügung
22
.
Januar
vorläufig
Amtes
enthoben
.
Vertreter
wurde
zunächst
31
Juli
bestellt
Frist
wurde
Verfügung
4
.
August
zugestellt
26
.
August
31
.
Januar
verlängert
.
8
.
März
eröffnete
Antragsgegnerin
Antragsteller
beabsichtige
Vermögensverfalls
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdeten
endgültig
Amtes
entheben
.
Antrag
Notars
§
Abs.
Satz
eingeleiteten
Verfahren
hat
Oberlandesgericht
Beschluß
14
.
Juni
festgestellt
Voraussetzungen
Amtsenthebung
vorliegen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
hat
Senat
Beschluß
29
November
NotZ
zurückgewiesen
.
Grundlage
Entscheidung
hat
Antragsgegnerin
Notar
2
.
Februar
zugestellten
Bescheid
endgültig
Amtes
enthoben
.
Antragsteller
hat
Bescheid
angefochten
.
Rahmen
Senat
anhängig
gewesenen
Beschwerdeverfahrens
hatte
Antragsteller
28
.
September
eingegangenen
Schriftsatz
"
Entscheidung
zugestellt
27.1.1999
Widerspruch
Einspruch
zulässiges
Rechtsmittel
eingelegt
"
umgehende
Verweisung
Rücküberweisung
"
beantragt
.
Senat
zuständigkeitshalber
Oberlandesgericht
weitergeleitete
Schriftsatz
ist
Grundlage
vorliegenden
Verfahrens
.
Antragsteller
hat
Schriftsatz
27
.
September
angeführt
27
.
Januar
zugestellte
Bescheid
sei
erst
etwa
Tage
zuvor
bekannt
geworden
anderen
hier
Rede
stehenden
Vorgängen
zusammenhängenden
Akte
"
Grundstück
S.
")
aufgefunden
worden
sei
.
Unabhängig
sei
Antrag
aber
verspätet
Bescheid
22
.
Januar
Rechtsmittelbelehrung
enthalten
habe
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
22
.
Januar
auch
Wiedereinsetzungsgesuch
jeweils
fristgerechter
Anbringung
unzulässig
zurückgewiesen
.
Auch
Rechtsmittelbelehrung
sei
Monatsfrist
Abs.
Anfechtung
Bescheids
22
.
Januar
Zustellung
27
.
Januar
Lauf
gesetzt
worden
.
Auch
Wiedereinsetzungsgesuch
sei
verspätet
angebracht
.
Rahmen
Verfahrens
gemäß
§
Abs.
Satz
habe
Antragsgegnerin
Antragsteller
zugegangenen
Stellungnahme
ausgeführt
vorläufig
Amtes
enthoben
habe
.
Auch
Beschluß
Oberlandesgerichts
14
.
Juni
heiße
vorläufige
Amtsenthebung
sei
bestandskräftig
.
komme
Schriftwechsel
Antragsteller
Justizverwaltung
Bestellung
Notarvertreters
geführt
habe
Vertreterbestellung
selbst
.
Spätestens
Zustellung
Bestellungsurkunde
Notarvertreter
26
.
August
sei
Antragsteller
Hindernis
unverschuldeten
Unkenntnis
Zustellung
Verfügung
22
.
Januar
entfallen
.
Somit
sei
Zweiwochenfrist
§
Abs.
Satz
Anbringung
Senat
28
.
September
eingegangenen
Schreiben
enthaltenen
Antrags
abgelaufen
gewesen
.
legt
Oberlandesgericht
genannten
Gründen
Verspätung
unzulässige
Wiedereinsetzungsgesuch
Antragsteller
geschilderten
Vorgänge
Kanzlei
auch
Sache
Erfolg
haben
könnte
.
Beschluß
richtet
rechtzeitig
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Antragsteller
wesentlichen
vorläufige
Amtsenthebung
maßgeblich
gewesenen
Gründe
bekämpft
.
übrigen
wiederholt
Auffassung
Bescheid
22
.
Januar
Rechtsmittelbelehrung
hätte
versehen
werden
müssen
führt
"
Verlegen
Schriftstücks
falsche
Akte
ansonsten
zuverlässige
Fachangestellte
"
Verschulden
zugerechnet
werden
könne
.
II
.
zulässige
Beschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
bleibt
Notarsachen
Fehlen
Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsakt
Einfluß
Lauf
Frist
§
Abs.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Senatsbeschluß
;
seither
st
.
.
.
abzuweichen
sieht
Senat
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
Antragstellers
Veranlassung
.
Auch
übrigen
nimmt
Senat
zutreffenden
Antragsteller
konkret
beanstandeten
Ausführungen
angefochtenen
Beschlusses
Versäumung
Zweiwochenfrist
§
Abs.
Satz
Bezug
.
Frage
Antragsteller
Hinblick
Vorgänge
Verschulden
gehindert
war
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
fristgerecht
stellen
kommt
mehr
.
Tropf
Wahl