BESCHLUSS NotZ 20 . März Verfahren Antragsteller Beschwerdeführer Antragsgegnerin Beschwerdegegnerin vorläufiger Amtsenthebung Wiedereinsetzung vorigen Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Wahl Notare Dr. Dr. mündliche Verhandlung 20 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Senats Notarsachen Oberlandesgericht 22 November wird zurückgewiesen . Antragsteller hat gerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . wird DM festgesetzt . Gründe : 1 . Antragsgegnerin hat Sitz tätigen Anwaltsnotar 27 . Januar zugestellten Verfügung 22 . Januar vorläufig Amtes enthoben . Vertreter wurde zunächst 31 Juli bestellt Frist wurde Verfügung 4 . August zugestellt 26 . August 31 . Januar verlängert . 8 . März eröffnete Antragsgegnerin Antragsteller beabsichtige Vermögensverfalls wirtschaftlichen Verhältnisse Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährdeten endgültig Amtes entheben . Antrag Notars § Abs. Satz eingeleiteten Verfahren hat Oberlandesgericht Beschluß 14 . Juni festgestellt Voraussetzungen Amtsenthebung vorliegen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Antragstellers hat Senat Beschluß 29 November NotZ zurückgewiesen . Grundlage Entscheidung hat Antragsgegnerin Notar 2 . Februar zugestellten Bescheid endgültig Amtes enthoben . Antragsteller hat Bescheid angefochten . Rahmen Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hatte Antragsteller 28 . September eingegangenen Schriftsatz " Entscheidung zugestellt 27.1.1999 Widerspruch Einspruch zulässiges Rechtsmittel eingelegt " umgehende Verweisung Rücküberweisung " beantragt . Senat zuständigkeitshalber Oberlandesgericht weitergeleitete Schriftsatz ist Grundlage vorliegenden Verfahrens . Antragsteller hat Schriftsatz 27 . September angeführt 27 . Januar zugestellte Bescheid sei erst etwa Tage zuvor bekannt geworden anderen hier Rede stehenden Vorgängen zusammenhängenden Akte " Grundstück S. ") aufgefunden worden sei . Unabhängig sei Antrag aber verspätet Bescheid 22 . Januar Rechtsmittelbelehrung enthalten habe . 2 . Oberlandesgericht hat Antrag gerichtliche Entscheidung Bescheid 22 . Januar auch Wiedereinsetzungsgesuch jeweils fristgerechter Anbringung unzulässig zurückgewiesen . Auch Rechtsmittelbelehrung sei Monatsfrist Abs. Anfechtung Bescheids 22 . Januar Zustellung 27 . Januar Lauf gesetzt worden . Auch Wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht . Rahmen Verfahrens gemäß § Abs. Satz habe Antragsgegnerin Antragsteller zugegangenen Stellungnahme ausgeführt vorläufig Amtes enthoben habe . Auch Beschluß Oberlandesgerichts 14 . Juni heiße vorläufige Amtsenthebung sei bestandskräftig . komme Schriftwechsel Antragsteller Justizverwaltung Bestellung Notarvertreters geführt habe Vertreterbestellung selbst . Spätestens Zustellung Bestellungsurkunde Notarvertreter 26 . August sei Antragsteller Hindernis unverschuldeten Unkenntnis Zustellung Verfügung 22 . Januar entfallen . Somit sei Zweiwochenfrist § Abs. Satz Anbringung Senat 28 . September eingegangenen Schreiben enthaltenen Antrags abgelaufen gewesen . legt Oberlandesgericht genannten Gründen Verspätung unzulässige Wiedereinsetzungsgesuch Antragsteller geschilderten Vorgänge Kanzlei auch Sache Erfolg haben könnte . Beschluß richtet rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde Antragsteller wesentlichen vorläufige Amtsenthebung maßgeblich gewesenen Gründe bekämpft . übrigen wiederholt Auffassung Bescheid 22 . Januar Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen führt " Verlegen Schriftstücks falsche Akte ansonsten zuverlässige Fachangestellte " Verschulden zugerechnet werden könne . II . zulässige Beschwerde ist begründet . Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat bleibt Notarsachen Fehlen Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsakt Einfluß Lauf Frist § Abs. Antrag gerichtliche Entscheidung Senatsbeschluß ; seither st . . . abzuweichen sieht Senat auch Berücksichtigung Vorbringens Antragstellers Veranlassung . Auch übrigen nimmt Senat zutreffenden Antragsteller konkret beanstandeten Ausführungen angefochtenen Beschlusses Versäumung Zweiwochenfrist § Abs. Satz Bezug . Frage Antragsteller Hinblick Vorgänge Verschulden gehindert war Antrag gerichtliche Entscheidung fristgerecht stellen kommt mehr . Tropf Wahl