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1686 lines
14 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
22
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
NotZ
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
;
Erklärung
Aufrechnung
Notarkasse
ist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
§
anfechtbar
sei
denn
ist
Form
Verwaltungsakts
erklärt
.
Verwaltungsakte
Bundesnotarordnung
Gesetzes
erlassenen
Rechtsverordnung
Satzung
ergehen
sind
schon
nichtig
erlassenden
Behörde
unterschrieben
sind
.
Beschluß
22
.
März
NotZ
OLG
Abgaben
Notarkasse
u.a.
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
22
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluß
Amtsgerichts
18
.
Mai
wurde
Vermögen
Antragstellers
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Antrag
wurde
Ablauf
31
.
Oktober
Amt
Notar
entlassen
.
gerichteten
Rechtsmittel
zugleich
zustehenden
"
Ausgleich
sonst
unverhältnismäßiger
Belastungen
gleichheitswidriger
Sonderopfer
Entlassung
mitentschieden
worden
war
hatten
Senatsbeschluß
14
Juli
NotZ
insgesamt
Erfolg
.
Parteien
streiten
jetzt
Abrechnungen
Versorgungssatzung
Antragsgegnerin
Ansprüche
Antragstellers
Ruhegehalt
Ersatzruhegehalt
Einkommensergänzung
Unterhaltsbeiträge
.
Antragsgegnerin
setzte
30
.
Oktober
Staffelabgabe
"
Gebührenjahresstaffel
"
Rechnungsjahr
Oktober
Mai
gemäß
§
Abs.
Abgabensatzung
Notarkasse
DM
fest
Verhältnis
kumulierten
Monatsabrechnungen
festgestellten
Guthaben
Antragstellers
DM
.
spätestens
29
November
zugegangenen
Bescheid
legte
Antragsteller
Schreiben
10
.
Januar
Widerspruch
.
Anspruch
Antragstellers
Überschußausgleich
§
Abs.
Satz
Abs.
Abgabensatzung
Abrechnungsjahr
rechnete
Antragsgegnerin
vorsorglich
Anspruch
rückständige
Abgabenzahlungen
Höhe
DM
Stand
15
November
Schreiben
selben
Tage
.
Schreiben
ging
Antragsteller
ebenfalls
spätestens
29
November
.
Bescheid
6
.
März
setzte
Antragsgegnerin
Staffelabgabe
"
Rechnungsjahr
Oktober
Mai
DM
Guthaben
Antragstellers
Verhältnis
festgesetzten
Gebührenjahresstaffel
DM
ergab
.
Bescheid
legte
Antragsteller
13
.
Mai
Widerspruch
.
Schriftsatz
24
Juli
erhob
Klage
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof
1
.
August
dort
weitergeleitet
Verwaltungsgericht
2
.
August
einging
.
Verwaltungsgericht
erklärte
Verwaltungsrechtszug
hier
Interesse
unzulässig
verwies
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
.
Antragsteller
hält
gesamte
Rückvergütungssystem
rechtswidrig
.
Schriftsatz
19
November
hat
beantragt
1
.
Antragsteller
ergangenen
Bescheide
Notarkasse
16
.
Januar
Höhe
Unterhaltsbeitrages
betroffen
ist
30
.
Oktober
15
November
6
.
März
werden
aufgehoben
;
2
.
Notarkasse
wird
verpflichtet
Rechnungsjahr
1
.
Januar
31
.
Dezember
fälligen
Staffelabgaben
Antragstellers
neu
berechnen
näher
bezeichneten
Maßgabe
hilfsweise
anderen
Gericht
bestimmenden
angemessenen
verfassungskonformen
Maßgabe
;
3
.
wird
festgestellt
Bescheide
Notarkasse
Rechnungsjahre
1
.
Februar
31
.
Dezember
fälligen
Staffelabgaben
Antragstellers
rechtswidrig
waren
Antragsteller
Folgenbeseitigung
Erstattungsansprüche
zustehen
gleicher
Weise
Antrag
2
.
vorgesehen
berechnen
sind
Schriftsatz
16
.
Dezember
hilfsweise
Fall
angefochtenen
Bescheide
Verwaltungsakte
seien
4
.
Notarkasse
wird
verurteilt
Ermessen
Gerichts
gestellten
Betrag
Staffelabgaben
Rechnungsjahres
Rechnungsjahre
Antragsteller
zurückzuzahlen
Verfassungswidrigkeit
sonstigen
Rechtswidrigkeit
Abgabensatzungen
Notarkasse
Rechnungsjahre
erhoben
werden
durfte
ferner
Schriftsatz
9
.
Mai
5
.
Insolvenzverwalter
Vermögen
Antragstellers
eröffneten
wird
Zwischenentscheidung
Verfahren
gewiesen
;
Intervention
wird
unzulässig
zurückgewiesen
;
6
.
hilfsweise
wird
festgestellt
Streitgegenstand
Insolvenzmasse
gehört
;
weiter
hilfsweise
7
.
streitgegenständlichen
Ansprüche
Zessionarin
Insolvenzverwalter
zustehen
Antragsteller
gewillkürter
Prozeßstandschaft
geltend
gemacht
werden
können
;
8
.
Antragsgegnerin
fortan
mehr
berechtigt
ist
Gläubigerungewißheit
hinterlegen
9
.
Notarkasse
Gläubigerungewißheit
Amtsgericht
Hinterlegungs-Nummer
hinterlegten
Beträge
Zessionarin
zustehen
10
.
weiter
hilfsweise
Insolvenzverwalter
gegenwärtigen
Verfahren
nur
beteiligt
werden
kann
rechtskräftig
entschieden
ist
Zessionarin
abgetretenen
streitgegenständlichen
Versorgungsansprüche
gemäß
§
InsO
Insolvenzmasse
zurückzugewähren
hat
sonst
rechtskräftig
festgestellt
ist
Insolvenzmasse
gehören
.
Intervention
ist
derzeit
unzulässig
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
genannten
Anträge
zurückgewiesen
.
Bezüglich
weiteren
Hilfsantrags
ist
Verfahren
weiterhin
Oberlandesgericht
anhängig
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
hat
Antragsteller
Antrag
Nr.
teilweise
Antrag
Nr.
insgesamt
zurückgenommen
.
II
.
gemäß
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
zulässige
sofortige
Beschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Recht
zutreffender
Begründung
auch
Vermeidung
Wiederholungen
verwiesen
wird
hat
Oberlandesgericht
Antragsteller
Beschwerde
noch
weiter
verfolgten
Anträge
zurückgewiesen
.
Beschwerdevorbringen
führt
anderen
Beurteilung
.
1
.
Aufhebung
Bescheide
Staffelabgaben
gerichtete
Antrag
ist
unzulässig
.
Dahinstehen
kann
Antragsteller
Blick
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
noch
antragsberechtigt
ist
.
Jedenfalls
ist
Bescheid
6
.
März
ebenso
Bescheid
31
.
Oktober
Staffelabgabe
Abrechnungszeitraum
Oktober
Mai
verbindlich
festlegte
bestandskräftig
geworden
.
Verwaltungsakt
hätte
Antragsteller
gemäß
§
Abs.
Satz
Monats
Bekanntgabe
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
stellen
müssen
.
Erfolg
beruft
Beschwerde
fehlende
Bekanntgabe
Nichtigkeit
Verwaltungsaktes
.
Bescheid
ist
Antragsteller
spätestens
13
.
Mai
Tag
Widerspruchschreibens
bekannt
gemacht
worden
.
Weise
Bekanntgabe
erfolgt
ist
unerheblich
.
förmliche
Zustellung
ist
erforderlich
§
Abs.
nur
gerichtliche
behördliche
Verfügungen
gilt
Senatsbeschluß
25
.
Oktober
NotZ
187
;
Arndt/Lerch/Sandkühler
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Gleichfalls
Bedeutung
Lauf
Frist
ist
Bescheid
Antragsgegnerin
Rechtsmittelbelehrung
beigefügt
war
.
Bereich
Bundesnotarordnung
können
Verwaltungsakte
ausschließlich
Notare
Notarassessoren
ergehen
so
Aufnahme
Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsakte
Rechtskunde
beteiligten
Personen
entbehrlich
erscheint
.
392
;
Senatsbeschlüsse
10
.
August
NotZ
Abs.
Satz
Fristablauf
30
Juli
NotZ
Nr.
;
Arndt/Lerch/Sandkühler
aaO
.
Monatsfrist
Bekanntgabe
Bescheides
war
Eingang
Klage
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsgericht
schon
verstrichen
.
Offenbleiben
kann
Antragsfrist
überhaupt
Einreichung
Klage
Verwaltungsgericht
hätte
gewahrt
werden
können
vgl.
Senatsbeschluß
25
.
Oktober
aaO
S.
.
Unerheblich
ist
ferner
Antragsteller
Widerspruch
Bescheid
eingelegt
hat
.
Widerspruchsverfahren
ist
Anfechtung
Verwaltungsakten
Bundesnotarordnung
vorgesehen
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
entsprechend
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
kommt
hier
Betracht
.
Vorschriften
ist
Antragsteller
sein
Verschulden
verhindert
war
Frist
§
Abs.
Satz
einzuhalten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
erteilen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Wochen
Beseitigung
Hindernisses
gestellt
Tatsachen
Wiedereinsetzung
begründen
glaubhaft
gemacht
hat
.
Rechtsirrtum
entschuldigt
Fristversäumung
nur
unvermeidbar
war
.
ist
hier
Fall
.
gereicht
selbst
unkundigen
Partei
Verschulden
Form
Frist
Rechtsbehelfs
unterrichtet
.
Erst
recht
gilt
rechtskundigen
Notar
Beurkundung
Rechtsvorgängen
anderen
Aufgaben
Gebiet
vorsorgenden
Rechtspflege
bestellt
ist
insoweit
selbst
Belehrungspflichten
treffen
§
.
Notar
kann
Unkenntnis
maßgebenden
Gesetze
Dienstvorschriften
berufen
;
mindestens
ist
insoweit
fahrlässige
Unterlassung
vorzuwerfen
Senatsbeschluß
29
.
März
NotZ
Abs.
Satz
Wiedereinsetzung
.
Zwar
war
Antragsteller
mehr
Notar
Amt
.
Gleichwohl
war
Verfahren
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
§
schon
früheren
Verfahren
bekannt
auch
Fristgebundenheit
Zuständigkeit
Entscheidungen
.
Unerheblich
ist
schließlich
vorgestellt
hat
Verwaltungsgericht
Entscheidung
zuständig
sei
.
sind
Ausnahmefälle
verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
unmißverständlich
Gesetzeswortlaut
entnehmen
.
war
Zeitpunkt
Antragseinreichung
Verwaltungsgericht
Frist
§
Abs.
Satz
bereits
abgelaufen
.
Antragsteller
gerügte
Verstoß
Gesetz
Stärkung
elektronischer
Verwaltungstätigkeiten
24
.
Dezember
.
S.
Bayerische
Verwaltungsverfahrensgesetz
eingefügten
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
BayVwVfG
elektronischen
Signatur
gleichzusetzendes
Dienstsiegel
beigefügt
gewesen
sei
geht
.
abgesehen
übersieht
Antragsteller
Bayerische
Verwaltungsverfahrensgesetz
gemäß
Art
.
Abs.
Nr.
BayVwVfG
anwendbar
ist
Überprüfung
angegriffenen
Entscheidungen
erfolgt
Verwaltungsrechtsweg
vgl.
Senatsbeschlüsse
11
.
Dezember
NotZ
22
.
Oktober
NotZ
;
Arndt/Lerch/Sandkühler
aaO
Rdn
.
.
übrigen
sind
Antragsteller
geltend
gemachten
Regelungen
erst
Erlaß
hier
Rede
stehenden
Bescheide
Kraft
getreten
.
Ansicht
Beschwerdeführers
ist
auch
Bescheiden
erlassende
Stelle
unschwer
entnehmen
.
Auch
würde
unterstellter
Anwendung
Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
hier
streitigen
Bescheide
überhaupt
Schriftform
vorgesehen
ist
fehlende
Unterschrift
Nichtigkeit
Verwaltungsaktes
lediglich
Anfechtbarkeit
führen
Kopp/Ramsauer
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
NVwZ
;
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
handelte
dann
so
schwerwiegenden
Mangel
allgemeinen
verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen
Nichtigkeit
Bescheides
Folge
hätte
.
ergibt
auch
Umkehrschluß
Art
.
Abs.
Nr.
BayVwVfG
Fall
Nichtigkeit
Verwaltungsaktes
vorsieht
Gegensatz
anderen
Art
.
Abs.
Satz
BayVwVfG
geregelten
Fall
erkennbaren
Behörde
Verwaltungsakt
erlassen
hat
.
Antragsteller
mangelnde
Berechtigung
Antragsgegnerin
Beitragserhebung
anführt
folgt
ebenfalls
Nichtigkeit
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Rechtmäßigkeit
gabenerhebung
Notarkassen
bestätigt
.
hält
.
;
Senatsbeschlüsse
8
.
Mai
NotZ
DNotZ
.
;
10
.
März
NotZ
.
;
10
.
März
NotZ
dokumentiert
24
November
NotZ
14
Juli
NotZ
.
.
2
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Schreiben
15
November
erklärten
Aufrechnung
Antragsgegnerin
Verwaltungsakt
gesehen
.
gerichtete
Aufhebungsantrag
konnte
Erfolg
haben
.
Aufrechnung
ist
schuldrechtliches
Gestaltungsrecht
.
erfolgt
Regel
gemäß
§
§
einseitige
empfangsbedürftige
Willenserklärung
anderenfalls
entsprechenden
Aufrechnungsvertrag
.
Erklärung
wird
regelmäßig
hoheitlichen
Position
abgegeben
;
ergeht
ähnlich
Willenserklärung
öffentlich-rechtlicher
Vertrag
geschlossen
wird
gleichgeordneten
rechtlichen
Ebene
;
.
kann
nur
ergeben
Form
Verwaltungsaktes
erklärt
wird
Rechtsnatur
Verwaltungsaktes
erhält
NVwZ
.
Besondere
Erklärung
Verwaltungsakt
kennzeichnende
Umstände
gibt
hier
jedoch
.
Begehrt
Antragsteller
aber
Aufhebung
Verwaltungsaktes
konkreten
hoheitlich
erfolgten
Amtshandlung
ist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
§
eröffnet
vgl.
.
;
17
.
Dezember
NotZ
DNotZ
13
Juli
NotZ
Abs.
Feststellungsantrag
.
wird
Antragsteller
auch
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährte
Rechtsweggarantie
verletzt
.
Berechtigung
Aufrechnung
ist
Verfahren
Auszahlung
befinden
Antragsteller
bereiben
kann
vgl.
.
Auszahlungsbegehren
ist
geltend
gemacht
worden
.
Umdeutung
Aufhebungsantrages
Feststellungsantrag
ist
Ansicht
Beschwerdeführers
Raum
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
sieht
§
Feststellungsantrag
.
Antrag
ist
grundsätzlich
unzulässig
sei
sonst
Rechtsweggarantie
Art
.
Abs.
GG
leerlaufen
würde
Senatsbeschlüsse
26
.
März
NotZ
dokumentiert
20
Juli
NotZ
Abs.
Feststellungsantrag
hier
ausgeführt
Fall
ist
.
3
.
Antrag
Neuberechnung
Staffelabgaben
näher
ausgeführten
Maßstäben
steht
bereits
Bestandskraft
Zeitraum
ergangenen
Bescheide
Antragsgegnerin
;
ist
Gründen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
verfristet
siehe
vorstehend
.
.
4
.
Antrag
ist
auch
Gestalt
Fortsetzungsfeststellungsantrags
unzulässig
jeweiligen
Abgabenbescheide
Antragsgegnerin
Verwaltungsakte
Antragsteller
Abgaben
Jahre
1
.
Februar
31
.
Dezember
festgesetzt
hat
fristgerechter
Anfechtung
§
bestandskräftig
geworden
sind
.
gilt
Auffassung
Beschwerdeführers
auch
Gesichtspunkt
Klärung
Rechtsfragen
künftige
Verfahren
.
Zwar
hat
Senat
Rahmen
Bewerbungsverfahren
Feststellungsanträge
zulässig
gehalten
dienen
Rechtsfrage
klären
Justizverwaltung
künftigen
Bewerbungen
Antragstellers
ebenso
stellen
wird
vgl.
Senatsbeschluß
30
November
NotZ
m.w
.
.
vergleichbare
Fallgestaltung
liegt
.
Aussicht
lebende
Antragsteller
wieder
Notar
tätig
werden
kann
ist
ausgesprochen
vage
.
kann
Rede
sein
Aspekt
Rechtsweggarantie
Art
.
Abs.
GG
Feststellungsantrag
Klärung
"
Frage
Staffelabgabe
"
ausnahmsweise
zulässig
erachtet
werden
müßte
.
übrigen
kann
Antragsteller
unabhängig
begehrten
Feststellung
Rückforderungsansprüche
geltend
machen
.
5
.
Antrag
hat
Oberlandesgericht
Recht
mehr
geprüft
nur
hilfsweise
Fall
gestellt
worden
ist
Abgabenbescheiden
Antragsgegnerin
Verwaltungsakte
handele
.
gerichteten
Angriffe
Beschwerde
gehen
Leere
.
6
.
Antrag
Feststellung
Antragsgegnerin
zahlende
Pfändungsfreigrenzen
hinausgehende
Betrag
Insolvenzmasse
gehört
kann
Verfahren
§
geltend
gemacht
werden
.
Frage
ist
zivilrechtlicher
Natur
klären
Anspruch
konkreten
träge
erheben
.
Verfahren
kann
Antragsgegner
Rahmen
bestehenden
Möglichkeiten
gemäß
§
beteiligen
Rechte
Interessen
wahrnehmen
.
Notwendigkeit
gestellten
Antrag
Blick
Art
.
Abs.
Satz
GG
ausnahmsweise
zulässig
anzusehen
besteht
.
7
.
Gleiches
gilt
Zurückweisung
Anträge
9
.
bereits
dargelegt
ist
Feststellungsanträge
Verfahren
§
grundsätzlich
Raum
.
unzumutbare
Einschränkung
Rechtsverfolgung
besteht
Frage
Insolvenzverwalter
Zessionarin
hinterlegten
Beträge
zustehen
vorgesehenen
Verfahren
geklärt
werden
kann
Antragsteller
gegebenenfalls
Rahmen
bestehenden
verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten
beteiligen
kann
.
8
.
Grunde
ist
auch
Feststellung
gerichtete
Antrag
unzulässig
Antragsgegnerin
mehr
berechtigt
ist
zustehenden
Zahlungen
Zessionarin
abgetreten
hat
hinterlegen
.
9
.
Antrag
Nr.
Feststellung
begehrt
wird
Insolvenzverwalter
gegenwärtigen
Verfahren
nur
beteiligt
werden
kann
rechtskräftig
entschieden
ist
Zessionarin
streitgegenständlichen
Ansprüche
Insolvenzmasse
zurückzugewähren
hat
fehlt
bereits
Rechtsschutzbedürfnis
.
haben
Insolvenzverwalter
Antragsgegnerin
entsprechende
Beteiligung
beantragt
noch
haben
Oberlandesgericht
erkennende
Senat
Beteiligung
Aussicht
genommen
.
Bauer