BESCHLUSS Verkündet : 22 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle NotZ Verfahren Nachschlagewerk : ja : ; Erklärung Aufrechnung Notarkasse ist Antrag gerichtliche Entscheidung § anfechtbar sei denn ist Form Verwaltungsakts erklärt . Verwaltungsakte Bundesnotarordnung Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Satzung ergehen sind schon nichtig erlassenden Behörde unterschrieben sind . Beschluß 22 . März NotZ OLG Abgaben Notarkasse u.a. Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Dr. mündliche Verhandlung 22 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 26 . Juni wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beschluß Amtsgerichts 18 . Mai wurde Vermögen Antragstellers Insolvenzverfahren eröffnet . Antrag wurde Ablauf 31 . Oktober Amt Notar entlassen . gerichteten Rechtsmittel zugleich zustehenden " Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen gleichheitswidriger Sonderopfer Entlassung mitentschieden worden war hatten Senatsbeschluß 14 Juli NotZ insgesamt Erfolg . Parteien streiten jetzt Abrechnungen Versorgungssatzung Antragsgegnerin Ansprüche Antragstellers Ruhegehalt Ersatzruhegehalt Einkommensergänzung Unterhaltsbeiträge . Antragsgegnerin setzte 30 . Oktober Staffelabgabe " Gebührenjahresstaffel " Rechnungsjahr Oktober Mai gemäß § Abs. Abgabensatzung Notarkasse DM fest Verhältnis kumulierten Monatsabrechnungen festgestellten Guthaben Antragstellers DM . spätestens 29 November zugegangenen Bescheid legte Antragsteller Schreiben 10 . Januar Widerspruch . Anspruch Antragstellers Überschußausgleich § Abs. Satz Abs. Abgabensatzung Abrechnungsjahr rechnete Antragsgegnerin vorsorglich Anspruch rückständige Abgabenzahlungen Höhe DM Stand 15 November Schreiben selben Tage . Schreiben ging Antragsteller ebenfalls spätestens 29 November . Bescheid 6 . März setzte Antragsgegnerin Staffelabgabe " Rechnungsjahr Oktober Mai DM Guthaben Antragstellers Verhältnis festgesetzten Gebührenjahresstaffel DM ergab . Bescheid legte Antragsteller 13 . Mai Widerspruch . Schriftsatz 24 Juli erhob Klage Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 1 . August dort weitergeleitet Verwaltungsgericht 2 . August einging . Verwaltungsgericht erklärte Verwaltungsrechtszug hier Interesse unzulässig verwies Rechtsstreit Oberlandesgericht . Antragsteller hält gesamte Rückvergütungssystem rechtswidrig . Schriftsatz 19 November hat beantragt 1 . Antragsteller ergangenen Bescheide Notarkasse 16 . Januar Höhe Unterhaltsbeitrages betroffen ist 30 . Oktober 15 November 6 . März werden aufgehoben ; 2 . Notarkasse wird verpflichtet Rechnungsjahr 1 . Januar 31 . Dezember fälligen Staffelabgaben Antragstellers neu berechnen näher bezeichneten Maßgabe hilfsweise anderen Gericht bestimmenden angemessenen verfassungskonformen Maßgabe ; 3 . wird festgestellt Bescheide Notarkasse Rechnungsjahre 1 . Februar 31 . Dezember fälligen Staffelabgaben Antragstellers rechtswidrig waren Antragsteller Folgenbeseitigung Erstattungsansprüche zustehen gleicher Weise Antrag 2 . vorgesehen berechnen sind Schriftsatz 16 . Dezember hilfsweise Fall angefochtenen Bescheide Verwaltungsakte seien 4 . Notarkasse wird verurteilt Ermessen Gerichts gestellten Betrag Staffelabgaben Rechnungsjahres Rechnungsjahre Antragsteller zurückzuzahlen Verfassungswidrigkeit sonstigen Rechtswidrigkeit Abgabensatzungen Notarkasse Rechnungsjahre erhoben werden durfte ferner Schriftsatz 9 . Mai 5 . Insolvenzverwalter Vermögen Antragstellers eröffneten wird Zwischenentscheidung Verfahren gewiesen ; Intervention wird unzulässig zurückgewiesen ; 6 . hilfsweise wird festgestellt Streitgegenstand Insolvenzmasse gehört ; weiter hilfsweise 7 . streitgegenständlichen Ansprüche Zessionarin Insolvenzverwalter zustehen Antragsteller gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden können ; 8 . Antragsgegnerin fortan mehr berechtigt ist Gläubigerungewißheit hinterlegen 9 . Notarkasse Gläubigerungewißheit Amtsgericht Hinterlegungs-Nummer hinterlegten Beträge Zessionarin zustehen 10 . weiter hilfsweise Insolvenzverwalter gegenwärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann rechtskräftig entschieden ist Zessionarin abgetretenen streitgegenständlichen Versorgungsansprüche gemäß § InsO Insolvenzmasse zurückzugewähren hat sonst rechtskräftig festgestellt ist Insolvenzmasse gehören . Intervention ist derzeit unzulässig wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat genannten Anträge zurückgewiesen . Bezüglich weiteren Hilfsantrags ist Verfahren weiterhin Oberlandesgericht anhängig . gerichtete sofortige Beschwerde hat Antragsteller Antrag Nr. teilweise Antrag Nr. insgesamt zurückgenommen . II . gemäß § Abs. i.V. § Abs. zulässige sofortige Beschwerde hat Sache Erfolg . Recht zutreffender Begründung auch Vermeidung Wiederholungen verwiesen wird hat Oberlandesgericht Antragsteller Beschwerde noch weiter verfolgten Anträge zurückgewiesen . Beschwerdevorbringen führt anderen Beurteilung . 1 . Aufhebung Bescheide Staffelabgaben gerichtete Antrag ist unzulässig . Dahinstehen kann Antragsteller Blick Eröffnung Insolvenzverfahrens noch antragsberechtigt ist . Jedenfalls ist Bescheid 6 . März ebenso Bescheid 31 . Oktober Staffelabgabe Abrechnungszeitraum Oktober Mai verbindlich festlegte bestandskräftig geworden . Verwaltungsakt hätte Antragsteller gemäß § Abs. Satz Monats Bekanntgabe Antrag gerichtliche Entscheidung stellen müssen . Erfolg beruft Beschwerde fehlende Bekanntgabe Nichtigkeit Verwaltungsaktes . Bescheid ist Antragsteller spätestens 13 . Mai Tag Widerspruchschreibens bekannt gemacht worden . Weise Bekanntgabe erfolgt ist unerheblich . förmliche Zustellung ist erforderlich § Abs. nur gerichtliche behördliche Verfügungen gilt Senatsbeschluß 25 . Oktober NotZ 187 ; Arndt/Lerch/Sandkühler 5 . Aufl . § Rdn . ; 7 . Aufl . § Rdn . . Gleichfalls Bedeutung Lauf Frist ist Bescheid Antragsgegnerin Rechtsmittelbelehrung beigefügt war . Bereich Bundesnotarordnung können Verwaltungsakte ausschließlich Notare Notarassessoren ergehen so Aufnahme Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsakte Rechtskunde beteiligten Personen entbehrlich erscheint . 392 ; Senatsbeschlüsse 10 . August NotZ Abs. Satz Fristablauf 30 Juli NotZ Nr. ; Arndt/Lerch/Sandkühler aaO . Monatsfrist Bekanntgabe Bescheides war Eingang Klage Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgericht schon verstrichen . Offenbleiben kann Antragsfrist überhaupt Einreichung Klage Verwaltungsgericht hätte gewahrt werden können vgl. Senatsbeschluß 25 . Oktober aaO S. . Unerheblich ist ferner Antragsteller Widerspruch Bescheid eingelegt hat . Widerspruchsverfahren ist Anfechtung Verwaltungsakten Bundesnotarordnung vorgesehen . Wiedereinsetzung vorigen Stand entsprechend § Abs. § Abs. § Abs. kommt hier Betracht . Vorschriften ist Antragsteller sein Verschulden verhindert war Frist § Abs. Satz einzuhalten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand erteilen Antrag gerichtliche Entscheidung Wochen Beseitigung Hindernisses gestellt Tatsachen Wiedereinsetzung begründen glaubhaft gemacht hat . Rechtsirrtum entschuldigt Fristversäumung nur unvermeidbar war . ist hier Fall . gereicht selbst unkundigen Partei Verschulden Form Frist Rechtsbehelfs unterrichtet . Erst recht gilt rechtskundigen Notar Beurkundung Rechtsvorgängen anderen Aufgaben Gebiet vorsorgenden Rechtspflege bestellt ist insoweit selbst Belehrungspflichten treffen § . Notar kann Unkenntnis maßgebenden Gesetze Dienstvorschriften berufen ; mindestens ist insoweit fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen Senatsbeschluß 29 . März NotZ Abs. Satz Wiedereinsetzung . Zwar war Antragsteller mehr Notar Amt . Gleichwohl war Verfahren Antrag gerichtliche Entscheidung § schon früheren Verfahren bekannt auch Fristgebundenheit Zuständigkeit Entscheidungen . Unerheblich ist schließlich vorgestellt hat Verwaltungsgericht Entscheidung zuständig sei . sind Ausnahmefälle verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit § Abs. Nr. . V.m . Abs. unmißverständlich Gesetzeswortlaut entnehmen . war Zeitpunkt Antragseinreichung Verwaltungsgericht Frist § Abs. Satz bereits abgelaufen . Antragsteller gerügte Verstoß Gesetz Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeiten 24 . Dezember . S. Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügten Art . Abs. Satz Abs. BayVwVfG elektronischen Signatur gleichzusetzendes Dienstsiegel beigefügt gewesen sei geht . abgesehen übersieht Antragsteller Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß Art . Abs. Nr. BayVwVfG anwendbar ist Überprüfung angegriffenen Entscheidungen erfolgt Verwaltungsrechtsweg vgl. Senatsbeschlüsse 11 . Dezember NotZ 22 . Oktober NotZ ; Arndt/Lerch/Sandkühler aaO Rdn . . übrigen sind Antragsteller geltend gemachten Regelungen erst Erlaß hier Rede stehenden Bescheide Kraft getreten . Ansicht Beschwerdeführers ist auch Bescheiden erlassende Stelle unschwer entnehmen . Auch würde unterstellter Anwendung Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hier streitigen Bescheide überhaupt Schriftform vorgesehen ist fehlende Unterschrift Nichtigkeit Verwaltungsaktes lediglich Anfechtbarkeit führen Kopp/Ramsauer 8 . Aufl . § Rdn . ; NVwZ ; ; 6 . Aufl . § Rdn . . handelte dann so schwerwiegenden Mangel allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Nichtigkeit Bescheides Folge hätte . ergibt auch Umkehrschluß Art . Abs. Nr. BayVwVfG Fall Nichtigkeit Verwaltungsaktes vorsieht Gegensatz anderen Art . Abs. Satz BayVwVfG geregelten Fall erkennbaren Behörde Verwaltungsakt erlassen hat . Antragsteller mangelnde Berechtigung Antragsgegnerin Beitragserhebung anführt folgt ebenfalls Nichtigkeit . Senat hat bereits mehrfach Rechtmäßigkeit gabenerhebung Notarkassen bestätigt . hält . ; Senatsbeschlüsse 8 . Mai NotZ DNotZ . ; 10 . März NotZ . ; 10 . März NotZ dokumentiert 24 November NotZ 14 Juli NotZ . . 2 . Recht hat Oberlandesgericht Schreiben 15 November erklärten Aufrechnung Antragsgegnerin Verwaltungsakt gesehen . gerichtete Aufhebungsantrag konnte Erfolg haben . Aufrechnung ist schuldrechtliches Gestaltungsrecht . erfolgt Regel gemäß § § einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung anderenfalls entsprechenden Aufrechnungsvertrag . Erklärung wird regelmäßig hoheitlichen Position abgegeben ; ergeht ähnlich Willenserklärung öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird gleichgeordneten rechtlichen Ebene ; . kann nur ergeben Form Verwaltungsaktes erklärt wird Rechtsnatur Verwaltungsaktes erhält NVwZ . Besondere Erklärung Verwaltungsakt kennzeichnende Umstände gibt hier jedoch . Begehrt Antragsteller aber Aufhebung Verwaltungsaktes konkreten hoheitlich erfolgten Amtshandlung ist Antrag gerichtliche Entscheidung § eröffnet vgl. . ; 17 . Dezember NotZ DNotZ 13 Juli NotZ Abs. Feststellungsantrag . wird Antragsteller auch Art . Abs. Satz GG gewährte Rechtsweggarantie verletzt . Berechtigung Aufrechnung ist Verfahren Auszahlung befinden Antragsteller bereiben kann vgl. . Auszahlungsbegehren ist geltend gemacht worden . Umdeutung Aufhebungsantrages Feststellungsantrag ist Ansicht Beschwerdeführers Raum . ständiger Rechtsprechung Senats sieht § Feststellungsantrag . Antrag ist grundsätzlich unzulässig sei sonst Rechtsweggarantie Art . Abs. GG leerlaufen würde Senatsbeschlüsse 26 . März NotZ dokumentiert 20 Juli NotZ Abs. Feststellungsantrag hier ausgeführt Fall ist . 3 . Antrag Neuberechnung Staffelabgaben näher ausgeführten Maßstäben steht bereits Bestandskraft Zeitraum ergangenen Bescheide Antragsgegnerin ; ist Gründen Antrag gerichtliche Entscheidung verfristet siehe vorstehend . . 4 . Antrag ist auch Gestalt Fortsetzungsfeststellungsantrags unzulässig jeweiligen Abgabenbescheide Antragsgegnerin Verwaltungsakte Antragsteller Abgaben Jahre 1 . Februar 31 . Dezember festgesetzt hat fristgerechter Anfechtung § bestandskräftig geworden sind . gilt Auffassung Beschwerdeführers auch Gesichtspunkt Klärung Rechtsfragen künftige Verfahren . Zwar hat Senat Rahmen Bewerbungsverfahren Feststellungsanträge zulässig gehalten dienen Rechtsfrage klären Justizverwaltung künftigen Bewerbungen Antragstellers ebenso stellen wird vgl. Senatsbeschluß 30 November NotZ m.w . . vergleichbare Fallgestaltung liegt . Aussicht lebende Antragsteller wieder Notar tätig werden kann ist ausgesprochen vage . kann Rede sein Aspekt Rechtsweggarantie Art . Abs. GG Feststellungsantrag Klärung " Frage Staffelabgabe " ausnahmsweise zulässig erachtet werden müßte . übrigen kann Antragsteller unabhängig begehrten Feststellung Rückforderungsansprüche geltend machen . 5 . Antrag hat Oberlandesgericht Recht mehr geprüft nur hilfsweise Fall gestellt worden ist Abgabenbescheiden Antragsgegnerin Verwaltungsakte handele . gerichteten Angriffe Beschwerde gehen Leere . 6 . Antrag Feststellung Antragsgegnerin zahlende Pfändungsfreigrenzen hinausgehende Betrag Insolvenzmasse gehört kann Verfahren § geltend gemacht werden . Frage ist zivilrechtlicher Natur klären Anspruch konkreten träge erheben . Verfahren kann Antragsgegner Rahmen bestehenden Möglichkeiten gemäß § beteiligen Rechte Interessen wahrnehmen . Notwendigkeit gestellten Antrag Blick Art . Abs. Satz GG ausnahmsweise zulässig anzusehen besteht . 7 . Gleiches gilt Zurückweisung Anträge 9 . bereits dargelegt ist Feststellungsanträge Verfahren § grundsätzlich Raum . unzumutbare Einschränkung Rechtsverfolgung besteht Frage Insolvenzverwalter Zessionarin hinterlegten Beträge zustehen vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann Antragsteller gegebenenfalls Rahmen bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten beteiligen kann . 8 . Grunde ist auch Feststellung gerichtete Antrag unzulässig Antragsgegnerin mehr berechtigt ist zustehenden Zahlungen Zessionarin abgetreten hat hinterlegen . 9 . Antrag Nr. Feststellung begehrt wird Insolvenzverwalter gegenwärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann rechtskräftig entschieden ist Zessionarin streitgegenständlichen Ansprüche Insolvenzmasse zurückzugewähren hat fehlt bereits Rechtsschutzbedürfnis . haben Insolvenzverwalter Antragsgegnerin entsprechende Beteiligung beantragt noch haben Oberlandesgericht erkennende Senat Beteiligung Aussicht genommen . Bauer