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610 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
13
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Rechtmäßigkeit
Bewertungen
schriftlichen
Prüfungsleistungen
Rahmen
notariellen
Fachprüfung
.
Beschluss
13
.
März
KG
ECLI
:
:
Senat
Notarsachen
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Offenloch
Notar
Dr.
Notarin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Zulassung
Berufung
Urteil
Senats
Notarsachen
Kammergerichts
14
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unbegründet
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
.
Auffassung
Klägers
bestehen
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
§
Satz
.
Kammergericht
hat
Recht
angenommen
Bewertung
Zulassungsverfahren
alleine
noch
relevanten
Aufsichtsarbeit
gerichtlicher
Nachprüfung
standhält
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
ist
Kammergericht
zunächst
ausgegangen
Kritik
Korrektoren
Kläger
Klausur
genommenen
Zuordnung
Anteils
M
M-Grundbesitz
Privatvermögen
M
beanstanden
ist
.
Streit
Rechtmäßigkeit
Bewertung
einzelnen
Teilprüfungsleistung
sind
Gegenstand
gerichtlichen
Kontrolle
angefochtenen
Ursprungsbewertungen
Gestalt
Stellungnahmen
Prüfer
Überdenkungsverfahren
erhalten
haben
Urteil
8
.
März
.
juris
;
Unger
Möglichkeit
Grenzen
Anfechtbarkeit
juristischer
Prüfungen
S.
;
vgl.
auch
.
.
Streitfall
ist
mithin
nur
abzustellen
Erstprüfer
Ausführungen
insoweit
auch
Zweitprüferin
angeschlossen
hat
Zuordnung
GbR-Anteils
Privatvermögen
M
"
"
bezeichnet
hat
auch
Überdenkungsverfahren
ergänzend
ausgeführt
hat
"
diesbezüglichen
Ausführungen
Widerspruchsführers
seien
spekulativ
"
Sachverhalt
grenze
Bereich
Unternehmen
M
Unternehmen
Betriebsgrundstücke
verpachtenden
bewusst
privaten
Vermögenslage
M
.
Auch
ausschließen
lässt
Annahme
Korrektoren
Ausführungen
Klägers
seien
spekulativ
auch
Bewertung
Klausur
relevanten
Begründungsansätze
Widerspruch
Blick
nimmt
wurde
Kläger
auch
Hinblick
Klausur
selbst
Vorwurf
gemacht
vertretbare
Begründung
Sache
fernliegenden
Ergebnis
gekommen
sein
falsch
bewerten
sei
.
Bewertung
trifft
.
Beurteilung
Prüfers
Prüfling
sei
vertretbare
Begründung
Sache
fernliegenden
Ergebnis
gekommen
Lösung
falsch
sei
richtet
fachwissenschaftlichen
Kriterien
unterliegt
Grundsatz
vollen
gerichtlichen
Kontrolle
vgl.
hues/Fischer/Jeremias
Prüfungsrecht
6
.
Aufl
.
.
.
berufsbezogenen
Prüfungen
notariellen
Fachprüfung
folgt
schon
Art
.
Abs.
GG
Prüfling
geschützt
ist
vertretbare
gewichtigen
Argumenten
folgerichtig
begründete
Lösung
falsch
gewertet
wird
vgl.
BVerfGE
.
Streitfall
erweist
dargestellte
Bewertung
aber
zutreffend
.
Aufgabenstellung
berichtet
Notar
bezüglich
unternehmerischen
Tätigkeit
einzelkaufmännischen
Unternehmen
"
"
Mehrheitsbeteiligung
"
M
Mineralbrunnen
GmbH
"
Beteiligung
"
"
Grundbesitz
nämlich
Betriebsgelände
"
"
"
Mineralbrunnen
GmbH
"
verpachte
.
Bezug
Privatvermögen
berichtet
Notar
Kommanditanteil
ImmoInvest
GmbH
Co.
"
früheren
Elternhaus
gemeinsamen
Eigentum
stehenden
Mehrfamilienhaus
.
führt
auch
halte
Teilhabe
"
Steigerung
Unternehmenswertes
"
Falle
Scheidung
gerechtfertigt
.
Bereits
legt
Anteil
Vermögen
nur
Grundstück
bekannt
ist
Betriebsgrundstück
unmittelbar
M
unternehmerischen
Zwecken
dient
Willen
Teil
Vermögens
M
zugeordnet
werden
soll
Zuwachs
Falle
Scheidung
zugewinnausgleichserhöhend
wirken
soll
.
Gewichtige
Gründe
Zuordnung
GbR-Anteils
ggf.
zugewinnausgleichsrelevanten
Privat-)Vermögen
dennoch
Interessen
M
F
besser
entsprechen
soll
finden
insoweit
allein
maßgeblichen
Klausurlösung
Klägers
.
Umstand
Pachteinnahmen
erzielt
Frage
relevant
sein
soll
M
F
GbR-Anteil
zugewinnausgleichsrelevanten
Vermögen
entziehen
wollen
erschließt
.
Kläger
herangezogenen
Tatsache
Grundeigentümergesellschaft
GbR
handelt
insoweit
Bedeutung
zukommen
soll
lässt
Ausführungen
Klägers
Klausur
nachvollziehbar
entnehmen
noch
versteht
selbst
.
Kläger
schließlich
bemühte
Verwendung
Pachteinnahmen
sagt
Sachverhalt
schon
überhaupt
;
diesbezüglichen
Annahmen
sind
Korrektoren
zutreffend
angenommen
haben
spekulativ
.
2
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Annahme
Korrektoren
fehlten
Ausführungen
Ausschluss
Abänderbarkeit
gewünschten
Unterhaltsvereinbarung
.
Gegenstand
Vorwurfs
Korrektoren
ist
gänzliche
Fehlen
gutachterlichen
Ausführungen
Ausschluss
Abänderbarkeit
gewünschten
Unterhaltsvereinbarung
.
Zwar
haben
Überdenkungsverfahren
Kläger
unzutreffend
erachteten
Erwägung
begründet
Zugrundelegung
§
FamFG
sei
Vereinbarung
insbesondere
dann
abänderbar
Vermögensverhältnisse
M
erheblich
verschlechterten
.
Auffassung
Klägers
änderte
aber
Inhalt
gerichteten
Vorwurfs
dahingehend
habe
§
FamFG
erwähnt
;
Inhalt
Rüge
blieb
auch
Überdenkungsverfahren
Kläger
habe
Gutachten
Frage
Erforderlichkeit
Vereinbarung
Ausschluss
Abänderbarkeit
überhaupt
befasst
.
Vorwurf
ist
beanstanden
.
Aufgabenstellung
war
Eheleute
Betracht
kommenden
vertraglichen
Gestaltungen
Nachteilen
gutachterlich
Stellung
nehmen
.
Bestehen
Kläger
stellt
Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit
Unterhaltsvereinbarung
unterschiedliche
Gestaltungsmöglichkeiten
so
liegt
Hand
Kandidaten
auch
Gesichtspunkt
gutachterlich
befassen
hatten
;
Frage
Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit
Unterhaltsvereinbarung
konkreten
Fall
sinnvoller
Weise
regeln
ist
betrifft
unmittelbar
Inhalt
entwerfenden
Vereinbarung
.
Pentz
Vorinstanz
:
KG
Entscheidung
Not