BESCHLUSS 13 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Rechtmäßigkeit Bewertungen schriftlichen Prüfungsleistungen Rahmen notariellen Fachprüfung . Beschluss 13 . März KG ECLI : : Senat Notarsachen Bundesgerichtshofs hat 13 . März Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Offenloch Notar Dr. Notarin Dr. beschlossen : Antrag Zulassung Berufung Urteil Senats Notarsachen Kammergerichts 14 Juli wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Zulassung Berufung ist unbegründet . Zulassungsgrund ist gegeben . Auffassung Klägers bestehen ernstlichen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils § Abs. Nr. VwGO . V.m . § Satz . Kammergericht hat Recht angenommen Bewertung Zulassungsverfahren alleine noch relevanten Aufsichtsarbeit gerichtlicher Nachprüfung standhält . 1 . Ergebnis zutreffend ist Kammergericht zunächst ausgegangen Kritik Korrektoren Kläger Klausur genommenen Zuordnung Anteils M M-Grundbesitz Privatvermögen M beanstanden ist . Streit Rechtmäßigkeit Bewertung einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand gerichtlichen Kontrolle angefochtenen Ursprungsbewertungen Gestalt Stellungnahmen Prüfer Überdenkungsverfahren erhalten haben Urteil 8 . März . juris ; Unger Möglichkeit Grenzen Anfechtbarkeit juristischer Prüfungen S. ; vgl. auch . . Streitfall ist mithin nur abzustellen Erstprüfer Ausführungen insoweit auch Zweitprüferin angeschlossen hat Zuordnung GbR-Anteils Privatvermögen M " " bezeichnet hat auch Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat " diesbezüglichen Ausführungen Widerspruchsführers seien spekulativ " Sachverhalt grenze Bereich Unternehmen M Unternehmen Betriebsgrundstücke verpachtenden bewusst privaten Vermögenslage M . Auch ausschließen lässt Annahme Korrektoren Ausführungen Klägers seien spekulativ auch Bewertung Klausur relevanten Begründungsansätze Widerspruch Blick nimmt wurde Kläger auch Hinblick Klausur selbst Vorwurf gemacht vertretbare Begründung Sache fernliegenden Ergebnis gekommen sein falsch bewerten sei . Bewertung trifft . Beurteilung Prüfers Prüfling sei vertretbare Begründung Sache fernliegenden Ergebnis gekommen Lösung falsch sei richtet fachwissenschaftlichen Kriterien unterliegt Grundsatz vollen gerichtlichen Kontrolle vgl. hues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht 6 . Aufl . . . berufsbezogenen Prüfungen notariellen Fachprüfung folgt schon Art . Abs. GG Prüfling geschützt ist vertretbare gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung falsch gewertet wird vgl. BVerfGE . Streitfall erweist dargestellte Bewertung aber zutreffend . Aufgabenstellung berichtet Notar bezüglich unternehmerischen Tätigkeit einzelkaufmännischen Unternehmen " " Mehrheitsbeteiligung " M Mineralbrunnen GmbH " Beteiligung " " Grundbesitz nämlich Betriebsgelände " " " Mineralbrunnen GmbH " verpachte . Bezug Privatvermögen berichtet Notar Kommanditanteil ImmoInvest GmbH Co. " früheren Elternhaus gemeinsamen Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus . führt auch halte Teilhabe " Steigerung Unternehmenswertes " Falle Scheidung gerechtfertigt . Bereits legt Anteil Vermögen nur Grundstück bekannt ist Betriebsgrundstück unmittelbar M unternehmerischen Zwecken dient Willen Teil Vermögens M zugeordnet werden soll Zuwachs Falle Scheidung zugewinnausgleichserhöhend wirken soll . Gewichtige Gründe Zuordnung GbR-Anteils ggf. zugewinnausgleichsrelevanten Privat-)Vermögen dennoch Interessen M F besser entsprechen soll finden insoweit allein maßgeblichen Klausurlösung Klägers . Umstand Pachteinnahmen erzielt Frage relevant sein soll M F GbR-Anteil zugewinnausgleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen erschließt . Kläger herangezogenen Tatsache Grundeigentümergesellschaft GbR handelt insoweit Bedeutung zukommen soll lässt Ausführungen Klägers Klausur nachvollziehbar entnehmen noch versteht selbst . Kläger schließlich bemühte Verwendung Pachteinnahmen sagt Sachverhalt schon überhaupt ; diesbezüglichen Annahmen sind Korrektoren zutreffend angenommen haben spekulativ . 2 . Ebenfalls beanstanden ist Annahme Korrektoren fehlten Ausführungen Ausschluss Abänderbarkeit gewünschten Unterhaltsvereinbarung . Gegenstand Vorwurfs Korrektoren ist gänzliche Fehlen gutachterlichen Ausführungen Ausschluss Abänderbarkeit gewünschten Unterhaltsvereinbarung . Zwar haben Überdenkungsverfahren Kläger unzutreffend erachteten Erwägung begründet Zugrundelegung § FamFG sei Vereinbarung insbesondere dann abänderbar Vermögensverhältnisse M erheblich verschlechterten . Auffassung Klägers änderte aber Inhalt gerichteten Vorwurfs dahingehend habe § FamFG erwähnt ; Inhalt Rüge blieb auch Überdenkungsverfahren Kläger habe Gutachten Frage Erforderlichkeit Vereinbarung Ausschluss Abänderbarkeit überhaupt befasst . Vorwurf ist beanstanden . Aufgabenstellung war Eheleute Betracht kommenden vertraglichen Gestaltungen Nachteilen gutachterlich Stellung nehmen . Bestehen Kläger stellt Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit Unterhaltsvereinbarung unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten so liegt Hand Kandidaten auch Gesichtspunkt gutachterlich befassen hatten ; Frage Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit Unterhaltsvereinbarung konkreten Fall sinnvoller Weise regeln ist betrifft unmittelbar Inhalt entwerfenden Vereinbarung . Pentz Vorinstanz : KG Entscheidung Not