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9.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Notarsache
vorläufiger
Amtsenthebung
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
nur
vereinzelt
nachlässige
Handhabung
steuerlicher
Verpflichtungen
stellt
Notar
hinnehmbare
Art
Wirtschaftsführung
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
rechtfertigen
kann
.
Urteil
22
Juli
Senat
Notarsachen
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Notarin
Dr.
Notar
Müller-Eising
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
Parteien
17
.
18
.
Oktober
zugestellte
Urteil
Notarsenats
Oberlandesgerichts
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
Instanzen
hat
Kläger
tragen
.
Streitwert
:
Tatbestand
:
geborene
Kläger
wurde
Rechtsanwalt
zugelassen
Notar
Amtssitz
bestellt
.
Jahr
erhoben
Gläubiger
Klägers
Vielzahl
Fällen
offener
Forderungen
Klagen
mussten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergreifen
.
Insbesondere
kam
Ende
Anordnung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
fünfstelliger
Forderungen
Steuerfiskus
.
Einzelheiten
wird
Aufstellung
Seiten
angefochtenen
Urteils
verwiesen
.
enthob
Beklagte
Kläger
Bescheid
10
.
August
vorläufig
Amts
Notar
dringende
Gründe
sprächen
geraten
sei
wirtschaftlichen
Verhältnisse
und/oder
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtssuchenden
gefährdeten
.
Kläger
habe
kurzer
Zeit
Verbindlichkeiten
Höhe
ca.
aufgehäuft
Gläubiger
seien
gezwungen
gewesen
Zwangsvollstreckung
einzuleiten
.
Bescheid
hat
Kläger
Anfechtungsklage
erhoben
geltend
gemacht
hat
Rückstände
Rechtsanwaltsversorgungswerk
weitgehend
beglichen
haben
.
Steuerforderungen
resultierten
außerordentlichen
Gewinn
Ehefrau
Jahr
.
Finanzamt
sei
Ratenzahlungsvereinbarung
getroffen
worden
Bedingungen
eingehalten
habe
.
Tage
Termin
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
23
Juli
hat
Kläger
seinerzeit
noch
offenen
Forderungen
vollständig
ausgeglichen
.
Oberlandesgericht
hat
angegriffenen
Bescheid
aufgehoben
.
Voraussetzungen
Beklagten
angeführten
Amtsenthebungsgründe
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
lägen
mehr
.
Zwar
sei
Zahlungsverhalten
Klägers
Vergangenheit
Gesichtspunkt
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
bedenklich
gewesen
.
anderen
Seite
sei
festzustellen
eingetretenen
Fälle
Zahlungsrückständen
Zeitraum
Jahren
erstreckt
hätten
nur
minimalen
Bruchteil
geschäftlichen
Aktivitäten
Klägers
ausgemacht
haben
dürften
.
Überdies
habe
Regel
geringfügige
Beträge
gehandelt
rasche
Befriedigung
Klageerhebung
unbedingt
Schluss
ungesicherte
wirtschaftliche
Verhältnisse
erlaube
.
letzten
Fälle
Jahr
seien
Wechsels
Klägers
Einzelkanzlei
Sozietät
organisatorischen
Umstellungsphase
eingetreten
.
Auch
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
hätten
Rolle
gespielt
.
Forderungen
Rechtsanwaltsversorgungswerks
sei
berücksichtigen
Kläger
Beitragsforderung
Jahr
Einwendungen
erhoben
habe
zwar
letztlich
erfolglos
geblieben
seien
jedoch
nachvollziehbarer
Grund
gewesen
seien
Zahlungen
zurückzustellen
.
Beträge
betroffen
seien
komme
wieder
Gesichtspunkt
Tragen
Kläger
Phase
beruflichen
Umorganisation
befunden
habe
.
Bezug
Steuerrückstände
sei
berücksichtigen
wirtschaftlichen
Erfolg
Ehefrau
Klägers
Jahr
aufgelaufen
seien
.
Pflicht
Bildung
Rücklagen
resultierende
Steuerschuld
habe
Ehefrau
getroffen
.
zwischenzeitlichen
Befriedigung
sämtlicher
Rückstände
lasse
auch
derzeitige
Einkommenssituation
Klägers
zukünftige
Vollstreckungsmaßnahmen
mehr
befürchten
.
Gewinn
sei
Jahr
%
gestiegen
.
werde
verkannt
Gewinnzuwachs
Wesentlichen
Änderung
Verteilerschlüssels
Sozietät
ner
Ehefrau
zulasten
Einkünften
erfolgt
sei
vergleichbaren
Größenordnung
reduziert
hätten
.
sei
jedoch
isolierte
Betrachtung
anzustellen
.
vorläufige
Amtsenthebung
sei
Zeitpunkt
Anordnung
zwar
weiteres
gerechtfertigt
gewesen
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
habe
jedoch
Veranlassung
mehr
bestanden
.
Zerrüttete
wirtschaftliche
Verhältnisse
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
seien
ebenso
festzustellen
Abs.
Nr.
.
Beurteilung
wendet
Beklagte
Senat
zugelassenen
Berufung
.
Senat
eingeholten
Auskunft
Finanzamts
18
Juli
gab
Tag
Steuerrückstände
Klägers
mehr
.
Zusammenhang
inzwischen
25
.
April
verfügten
endgültigen
Amtsenthebung
angestellten
Ermittlungen
Beklagten
hatten
jedoch
ergeben
folgende
Steuerrückstände
Klägers
bestanden
:
10
.
Dezember
:
7.023,00
10
.
Januar
:
4.570,00
10
.
Februar
:
10
.
März
:
10
.
April
:
4.644,50
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
Antrag
Klägers
aufschiebende
Wirkung
Anfechtungsklage
Bescheid
Beklagten
10
.
August
anzuordnen
Beschluss
2
.
Januar
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Senat
folgt
ausgeführt
:
"
Feststellungen
Oberlandesgerichts
angefochtenen
Urteil
haben
Gläubiger
Klägers
Jahr
Vielzahl
Fällen
offener
Forderungen
Klagen
erheben
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergreifen
müssen
.
Insbesondere
ist
Ende
Anordnung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
fünfstelliger
Forderungen
Rechtsanwaltsversorgungswerks
Steuerfiskus
gekommen
.
unwidersprochen
gebliebenen
Vortrag
Beklagten
Schriftsatz
12
November
hat
Kläger
Schulden
erst
Tage
Termin
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
23
Juli
vollständig
ausgeglichen
.
Umständen
ergeben
Voraussetzungen
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
so
Beklagte
Abs.
Nr.
vorläufigen
Amtsenthebung
Klägers
Notar
befugt
war
.
Zerrüttung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Notars
regelmäßig
anzunehmen
ist
Zahlungsansprüche
erheblicher
Größenordnung
bestehen
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
Überweisungsbeschlüsse
erlassen
fruchtlose
Pfändungsversuche
unternommen
Verfahren
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
§
eingeleitet
Haftbefehle
Erzwingung
Versicherung
erlassen
worden
sind
ist
bereits
Wirtschaftsführung
Notars
Gläubiger
zwingt
berechtigter
Forderungen
Zwangsmaßnahmen
ergreifen
hinnehmbar
.
Belang
ist
Gründen
Maßnahmen
erforderlich
werden
.
gilt
selbst
dann
schlechte
wirtschaftliche
Verhältnisse
Vermögenslosigkeit
Überschuldung
Notars
zurückzuführen
sind
.
Unbeachtlich
ist
ferner
Notar
Verschulden
Situation
trifft
Art
Wirtschaftsführung
veranlasst
.
.
Senat
26
.
Oktober
NotZ
.
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
ergibt
Tatsache
Kläger
ersichtlich
offenen
Forderungen
kurz
mündlichen
Verhandlung
vollständig
beglichen
hat
noch
Art
Wirtschaftsführung
mittlerweile
notwendigen
Aussicht
Dauerhaftigkeit
geordnet
ist
.
Annahme
Gläubiger
hätten
nur
vorübergehenden
inzwischen
überwundenen
Phase
beruflichen
Tätigkeit
Klägers
veranlasst
gesehen
Ansprüche
Zwangswege
befriedigen
verbietet
.
hat
Kläger
zwölfjährigen
Zeitraum
immer
wieder
kommen
lassen
berechtigter
Ansprüche
Klagen
erhoben
Zwangsvollstreckungen
eingeleitet
werden
mussten
.
deutet
Kläger
dauerhaft
willens
sei
Nachlässigkeit
sei
wirtschaftlichen
Gründen
Lage
ist
Forderungen
Notar
erforderlichen
Zuverlässigkeit
begleichen
.
rechtfertigt
Oberlandesgericht
angeführte
Steigerung
beruflich
erzielten
Gewinne
Prognose
künftige
Vollstreckungsmaßnahmen
seien
befürchten
.
Beklagte
hat
Kläger
bestritten
vorgetragen
Verbesserung
Einnahmesituation
beruhe
allein
ebenfalls
Rechtsanwältin
tätige
Ehefrau
Klägers
bestehenden
Sozietätsvertrag
Gunsten
geändert
hat
.
Kläger
erwirtschaftete
also
gestiegenen
Gewinne
selbst
.
Amtsenthebungsverfahrens
eingerichtete
"
"
Klägers
Ehefrau
begründet
notwendige
Aussicht
stabilen
Konsolidierung
Einkommenssituation
.
"
Beurteilung
hat
Ergebnis
auch
Berücksichtigung
Schriftsatzes
Klägers
27
.
Juni
Eingang
Bundesgerichtshof
16
Juli
Erörterungen
mündlichen
Verhandlung
Senats
geändert
.
Zwar
kann
Hinblick
Ausführungen
Klägers
Schriftsatz
mehr
ausgegangen
werden
Änderung
Gewinnverteilungsschlüssels
Sozietätsvertrag
zulasten
Ehefrau
Gunsten
bloße
Quersubventionierung
"
handelt
Konsolidierung
finanziellen
Situation
erwarten
lässt
.
Weiterhin
rechtfertigen
Kläger
vorgelegten
Senatstermin
erörterten
Umsatzzahlen
erzielten
Gewinne
wirtschaftlichen
Verhältnisse
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
ungeordnet
sind
Entstehung
weiterer
Schulden
unausweichlich
ist
.
Gleichwohl
sind
Interessen
Rechtsuchenden
Art
Wirtschaftsführung
Klägers
gefährdet
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
.
nur
vereinzelt
nachlässige
Handhabung
steuerlicher
Verpflichtungen
stellt
Notar
hinnehmbare
Art
Wirtschaftsführung
erhebliche
Zweifel
wirtschaftlichen
Zuverlässigkeit
begründet
.
Oberlandesgericht
Kläger
insoweit
attestierte
günstige
Prognose
hat
inzwischen
unzutreffend
herausgestellt
Entstehen
neuerlicher
Steuerrückstände
beträchtlicher
Höhe
Stichtagen
10
.
Dezember
10
.
Januar
10
.
März
10
.
April
belegt
.
hat
Kläger
auch
jüngster
Zeit
wiederum
längere
Zeiträume
fällige
Steuerforderungen
beglichen
.
mündlichen
Verhandlung
Senats
möglicherweise
hat
geltend
machen
wollen
Finanzverwaltung
Steuerrückstände
mitgeteilten
Summen
seien
Teil
Steuervorauszahlungen
gewesen
ist
unbeachtlich
.
Auch
Steuervorauszahlungen
handelt
fällige
Verpflichtungen
Schuldner
Rückstand
geraten
kann
.
Auch
Berücksichtigung
Schwere
Eingriffs
Rechte
Klägers
muss
Hinblick
Gewicht
hiernach
gefährdeten
Interessen
Rechtsuchenden
vorläufigen
Amtsenthebung
sein
Bewenden
haben
.
Bescheid
endgültige
Amtsenthebung
25
.
April
Erfolg
wird
angefochten
werden
können
wird
auch
abhängen
Kläger
wirtschaftlichen
Verpflichtungen
nachhaltig
peinlicher
Zuverlässigkeit
erfüllt
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
VwGO
.
V.m
.
Abs.
Festsetzung
Streitwerts
hat
Senat
vorläufigen
Charakters
angefochtenen
Amtsenthebung
Hälfte
§
Abs.
Satz
bestimmten
Regelbetrags
zugrunde
gelegt
.
Müller-Eising
Vorinstanz
:
Entscheidung
Not