NAMEN Verkündet : 22 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Notarsache vorläufiger Amtsenthebung Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. 2 . Alt . nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt Notar hinnehmbare Art Wirtschaftsführung Amtsenthebung § Abs. Nr. 2 . Alt . rechtfertigen kann . Urteil 22 Juli Senat Notarsachen Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Notarin Dr. Notar Müller-Eising Recht erkannt : Berufung Beklagten wird Parteien 17 . 18 . Oktober zugestellte Urteil Notarsenats Oberlandesgerichts abgeändert folgt neu gefasst : Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits Instanzen hat Kläger tragen . Streitwert : € Tatbestand : geborene Kläger wurde Rechtsanwalt zugelassen Notar Amtssitz bestellt . Jahr erhoben Gläubiger Klägers Vielzahl Fällen offener Forderungen Klagen mussten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen . Insbesondere kam Ende Anordnung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fünfstelliger Forderungen Steuerfiskus . Einzelheiten wird Aufstellung Seiten angefochtenen Urteils verwiesen . enthob Beklagte Kläger Bescheid 10 . August vorläufig Amts Notar dringende Gründe sprächen geraten sei wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtssuchenden gefährdeten . Kläger habe kurzer Zeit Verbindlichkeiten Höhe ca. € aufgehäuft Gläubiger seien gezwungen gewesen Zwangsvollstreckung einzuleiten . Bescheid hat Kläger Anfechtungsklage erhoben geltend gemacht hat Rückstände Rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen haben . Steuerforderungen resultierten außerordentlichen Gewinn Ehefrau Jahr . Finanzamt sei Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden Bedingungen eingehalten habe . Tage Termin mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht 23 Juli hat Kläger seinerzeit noch offenen Forderungen vollständig ausgeglichen . Oberlandesgericht hat angegriffenen Bescheid aufgehoben . Voraussetzungen Beklagten angeführten Amtsenthebungsgründe § Abs. § Abs. Nr. lägen mehr . Zwar sei Zahlungsverhalten Klägers Vergangenheit Gesichtspunkt § Abs. Nr. 2 . Alt . bedenklich gewesen . anderen Seite sei festzustellen eingetretenen Fälle Zahlungsrückständen Zeitraum Jahren erstreckt hätten nur minimalen Bruchteil geschäftlichen Aktivitäten Klägers ausgemacht haben dürften . Überdies habe Regel geringfügige Beträge gehandelt rasche Befriedigung Klageerhebung unbedingt Schluss ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse erlaube . letzten Fälle Jahr seien Wechsels Klägers Einzelkanzlei Sozietät organisatorischen Umstellungsphase eingetreten . Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten Rolle gespielt . Forderungen Rechtsanwaltsversorgungswerks sei berücksichtigen Kläger Beitragsforderung Jahr Einwendungen erhoben habe zwar letztlich erfolglos geblieben seien jedoch nachvollziehbarer Grund gewesen seien Zahlungen zurückzustellen . Beträge betroffen seien komme wieder Gesichtspunkt Tragen Kläger Phase beruflichen Umorganisation befunden habe . Bezug Steuerrückstände sei berücksichtigen wirtschaftlichen Erfolg Ehefrau Klägers Jahr aufgelaufen seien . Pflicht Bildung Rücklagen resultierende Steuerschuld habe Ehefrau getroffen . zwischenzeitlichen Befriedigung sämtlicher Rückstände lasse auch derzeitige Einkommenssituation Klägers zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen mehr befürchten . Gewinn sei Jahr % gestiegen . werde verkannt Gewinnzuwachs Wesentlichen Änderung Verteilerschlüssels Sozietät ner Ehefrau zulasten Einkünften erfolgt sei vergleichbaren Größenordnung reduziert hätten . sei jedoch isolierte Betrachtung anzustellen . vorläufige Amtsenthebung sei Zeitpunkt Anordnung zwar weiteres gerechtfertigt gewesen . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung habe jedoch Veranlassung mehr bestanden . Zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse § Abs. Nr. 1 . Alt . seien ebenso festzustellen Abs. Nr. . Beurteilung wendet Beklagte Senat zugelassenen Berufung . Senat eingeholten Auskunft Finanzamts 18 Juli gab Tag Steuerrückstände Klägers mehr . Zusammenhang inzwischen 25 . April verfügten endgültigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen Beklagten hatten jedoch ergeben folgende Steuerrückstände Klägers bestanden : 10 . Dezember : 7.023,00 € 10 . Januar : 4.570,00 € 10 . Februar : 10 . März : 10 . April : € € 4.644,50 € . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat auch Sache Erfolg . Senat hat Antrag Klägers aufschiebende Wirkung Anfechtungsklage Bescheid Beklagten 10 . August anzuordnen Beschluss 2 . Januar zurückgewiesen . Begründung hat Senat folgt ausgeführt : " Feststellungen Oberlandesgerichts angefochtenen Urteil haben Gläubiger Klägers Jahr Vielzahl Fällen offener Forderungen Klagen erheben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen . Insbesondere ist Ende Anordnung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fünfstelliger Forderungen Rechtsanwaltsversorgungswerks Steuerfiskus gekommen . unwidersprochen gebliebenen Vortrag Beklagten Schriftsatz 12 November hat Kläger Schulden erst Tage Termin mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht 23 Juli vollständig ausgeglichen . Umständen ergeben Voraussetzungen Amtsenthebung § Abs. Nr. so Beklagte Abs. Nr. vorläufigen Amtsenthebung Klägers Notar befugt war . Zerrüttung wirtschaftlichen Verhältnisse Notars regelmäßig anzunehmen ist Zahlungsansprüche erheblicher Größenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht werden Überweisungsbeschlüsse erlassen fruchtlose Pfändungsversuche unternommen Verfahren Abgabe eidesstattlichen Versicherung § eingeleitet Haftbefehle Erzwingung Versicherung erlassen worden sind ist bereits Wirtschaftsführung Notars Gläubiger zwingt berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen ergreifen hinnehmbar . Belang ist Gründen Maßnahmen erforderlich werden . gilt selbst dann schlechte wirtschaftliche Verhältnisse Vermögenslosigkeit Überschuldung Notars zurückzuführen sind . Unbeachtlich ist ferner Notar Verschulden Situation trifft Art Wirtschaftsführung veranlasst . . Senat 26 . Oktober NotZ . . Ansicht Oberlandesgerichts ergibt Tatsache Kläger ersichtlich offenen Forderungen kurz mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat noch Art Wirtschaftsführung mittlerweile notwendigen Aussicht Dauerhaftigkeit geordnet ist . Annahme Gläubiger hätten nur vorübergehenden inzwischen überwundenen Phase beruflichen Tätigkeit Klägers veranlasst gesehen Ansprüche Zwangswege befriedigen verbietet . hat Kläger zwölfjährigen Zeitraum immer wieder kommen lassen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten . deutet Kläger dauerhaft willens sei Nachlässigkeit sei wirtschaftlichen Gründen Lage ist Forderungen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit begleichen . rechtfertigt Oberlandesgericht angeführte Steigerung beruflich erzielten Gewinne Prognose künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien befürchten . Beklagte hat Kläger bestritten vorgetragen Verbesserung Einnahmesituation beruhe allein ebenfalls Rechtsanwältin tätige Ehefrau Klägers bestehenden Sozietätsvertrag Gunsten geändert hat . Kläger erwirtschaftete also gestiegenen Gewinne selbst . Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete " " Klägers Ehefrau begründet notwendige Aussicht stabilen Konsolidierung Einkommenssituation . " Beurteilung hat Ergebnis auch Berücksichtigung Schriftsatzes Klägers 27 . Juni Eingang Bundesgerichtshof 16 Juli Erörterungen mündlichen Verhandlung Senats geändert . Zwar kann Hinblick Ausführungen Klägers Schriftsatz mehr ausgegangen werden Änderung Gewinnverteilungsschlüssels Sozietätsvertrag zulasten Ehefrau Gunsten bloße Quersubventionierung " handelt Konsolidierung finanziellen Situation erwarten lässt . Weiterhin rechtfertigen Kläger vorgelegten Senatstermin erörterten Umsatzzahlen erzielten Gewinne wirtschaftlichen Verhältnisse § Abs. Nr. 1 . Alt . ungeordnet sind Entstehung weiterer Schulden unausweichlich ist . Gleichwohl sind Interessen Rechtsuchenden Art Wirtschaftsführung Klägers gefährdet § Abs. Nr. 2 . Alt . . nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt Notar hinnehmbare Art Wirtschaftsführung erhebliche Zweifel wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet . Oberlandesgericht Kläger insoweit attestierte günstige Prognose hat inzwischen unzutreffend herausgestellt Entstehen neuerlicher Steuerrückstände beträchtlicher Höhe Stichtagen 10 . Dezember 10 . Januar 10 . März 10 . April belegt . hat Kläger auch jüngster Zeit wiederum längere Zeiträume fällige Steuerforderungen beglichen . mündlichen Verhandlung Senats möglicherweise hat geltend machen wollen Finanzverwaltung Steuerrückstände mitgeteilten Summen seien Teil Steuervorauszahlungen gewesen ist unbeachtlich . Auch Steuervorauszahlungen handelt fällige Verpflichtungen Schuldner Rückstand geraten kann . Auch Berücksichtigung Schwere Eingriffs Rechte Klägers muss Hinblick Gewicht hiernach gefährdeten Interessen Rechtsuchenden vorläufigen Amtsenthebung sein Bewenden haben . Bescheid endgültige Amtsenthebung 25 . April Erfolg wird angefochten werden können wird auch abhängen Kläger wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig peinlicher Zuverlässigkeit erfüllt . Kostenentscheidung beruht § Abs. VwGO . V.m . Abs. Festsetzung Streitwerts hat Senat vorläufigen Charakters angefochtenen Amtsenthebung Hälfte § Abs. Satz bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt . Müller-Eising Vorinstanz : Entscheidung Not