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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Disziplinarsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
Berufsrichtlinien
Notarkammer
14
Juli
24
November
Nr.
Aufspaltung
Verträgen
erfolgt
"
systematisch
"
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
Nr.
Buchst
.
RL
Notar
Erfordernis
sachlichen
Grundes
hinwegsetzt
Fehlen
sachlichen
Grundes
bewusst
hinnimmt
.
Urteil
14
.
März
ECLI
:
:
Notarsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Notar
Dr.
Notarin
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
20
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
62-jährige
Kläger
ist
Anwaltsnotar
.
wurde
Jahr
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
Jahr
Notar
bestellt
.
lebt
wirtschaftlich
geordneten
Verhältnissen
.
Disziplinarrechtlich
ist
bislang
Erscheinung
getreten
.
Disziplinarverfügung
1
November
hat
Präsident
Kläger
einheitlichen
Dienstvergehens
§
Geldbuße
auferlegt
.
Disziplinarverfügung
ist
gestützt
angebliche
Amtspflichtverletzungen
.
wird
Kläger
vorgeworfen
habe
Vielzahl
Fällen
Grundstückskaufverträge
Anwesenheit
Verkäufer
Käufer
kundet
Verträge
systematisch
Angebot
Annahme
aufgespalten
regelmäßig
nur
bindende
Angebot
Käufers
beurkundet
.
Initiiert
vereinbart
worden
seien
jeweiligen
Beurkundungstermine
regelmäßig
Käufern
selbst
bestimmten
Finanzdienstleistern
Vermittler
.
Ausschließlich
habe
Kläger
Urkunden
vorbereitet
.
geprüften
Fällen
sehr
kurzen
Frist
Vereinbarung
Beurkundungstermins
tatsächlich
durchgeführten
Beurkundung
selbst
stehe
Käufer
regelmäßig
Gelegenheit
gehabt
hätten
ausreichend
Beurkundung
vorzubereiten
.
jeweiligen
Verkäufern
Finanzdienstleister
Vertreter
aufgetreten
seien
habe
Kläger
jedenfalls
Beurkundung
Kontakt
gehabt
Aufspaltung
regelmäßig
gegebene
Begründung
Verkäufer
Käufer
hätten
gemeinsamen
Termin
finden
können
tatsächliche
Grundlage
sei
.
Konkret
dargelegt
werden
Disziplinarverfügung
insoweit
folgende
Fälle
:
Samstag
13
.
Oktober
habe
Kläger
.
Uhr
erst
Tag
gefertigtes
Gesellschaft
Denkmalpflege
mbH
gerichtetes
Käufer
Dauer
Wochen
bindendes
Kaufangebot
Herrn
noch
bildende
WEG-Einheit
Kaufpreis
beurkundet
.
Angebot
abgeben
werden
solle
sei
Herrn
V.
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH
Vermittlerin
Drängen
erst
Rahmen
Gesprächs
Vormittag
13
.
Oktober
vereinbart
worden
.
29
.
April
habe
Kläger
.
isoliertes
GmbH
Co
KG
gerichtetes
Angebot
Eheleute
Abschluss
Bauträgervertrags
beurkundet
.
vermittelnder
Finanzdienstleister
sei
S.
Immobilienvertrieb
GmbH
aufgetreten
.
15
.
Mai
habe
Kläger
.
isoliertes
Angebot
Herrn
Immobilien
GmbH
beurkundet
.
Vermittelt
worden
sei
Angebot
wiederum
V.
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH
Vertreter
Kläger
erst
rund
½
Stunden
Beurkundung
gleichzeitiger
Übersendung
Stammdaten
Käufers
Angebotsentwurfs
bestätigt
habe
Nebenakte
frühere
Terminvereinbarung
finden
lasse
.
16
.
Mai
habe
Kläger
.
isoliertes
Angebot
Eheleute
S.
Abschluss
Bauträgervertrags
gelegenen
Altbauwohnung
Sanierungsverpflichtung
beurkundet
.
Angebot
habe
Treuhandgesellschaft
f.
mbh
gerichtet
.
Kaufpreis
habe
Angebots
betragen
.
Beurkundungstermin
sei
Vermittlerin
S.
GmbH
14
.
Mai
vereinbart
worden
.
Ebenfalls
16
.
Mai
habe
Kläger
.
isoliertes
Angebot
Frau
Abschluss
Wohnungseigentumskaufvertrags
Auflassung
bezüglich
Objekts
beurkundet
.
Angebot
sei
GmbH
Co
gerichtet
gewesen
S.
Immobilienvertrieb
GmbH
vermittelt
worden
.
10
November
habe
Kläger
.
Angebot
Eheleute
11
.
Objektgesellschaft
mbH
Verkäuferin
Abschluss
Bauträgervertrags
WEG-Eigentum
beurkundet
.
Vermittler
sei
Fall
V.
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH
gewesen
.
17
November
habe
Kläger
.
Abschluss
Bauträgervertrags
WEG-Eigentum
gerichtetes
Angebot
Eheleute
B.
B.
Vertriebsgesellschaft
Immobilien
mbH
Verkäuferin
beurkundet
.
Vermittlerin
sei
Fall
Wirtschaftsberatung
aufgetreten
.
Abend
15
.
Januar
habe
Kläger
UR-Nr
.
Angebot
Eheleute
17
.
Objektgesellschaft
mbH
Verkäuferin
Abschluss
Bauträgervertrags
WEG-Eigentum
Leipzig-Anger
beurkundet
.
Vermittelt
worden
sei
Beurkundung
Angebots
auch
hier
V.
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH
Vertreter
Uhr
angesetzten
Termin
Kläger
erst
Uhr
bestätigt
habe
.
frühere
Terminvereinbarung
ergebe
Nebenakte
.
weiteren
Kläger
erhobenen
Vorwürfe
Amtspflichtverletzungen
wird
Disziplinarverfügung
Präsidenten
1
November
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
verwiesen
.
Kläger
Disziplinarverfügung
erhobene
Widerspruch
ist
Bescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
zurückgewiesen
worden
.
Disziplinarverfügung
Gestalt
Widerspruchsbescheids
erhobene
Klage
ist
Notarsenat
Oberlandesgerichts
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
hat
Anfechtungsklage
gründet
erachtet
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
erachte
angefochtenen
Disziplinarverfügung
festgesetzte
Geldbuße
schon
alleine
Vorwurfs
systematischen
Aufspaltung
beurkundender
Verträge
Angebot
Annahme
geboten
.
Aufspaltung
habe
Kläger
Ziff
.
II
.
Nr.
.
Buchst
.
Berufsrichtlinien
Notarkammer
verstoßen
.
weitere
Begleitumstände
Beurkundungen
habe
Kläger
Anschein
erweckt
Kläger
werde
Grundstücksverkäufern
Vermittlern
gezielt
ausgewählt
bereit
sei
bindende
Grundstückskaufvertragsangebote
Käufer
kurzfristig
auch
nähere
Prüfung
Vorliegens
sachlichen
Grundes
getrennt
Vertragsannahme
Verkäufer
beurkunden
.
Allein
Anschein
wecke
Zweifel
gebotenen
Unparteilichkeit
Klägers
begründe
Verletzung
§
Abs.
Satz
Ziff
.
II
.
1
.
.
Berufsrichtlinien
Notarkammer
ergebenden
Amtspflichten
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Berufung
verfolgt
Kläger
Anfechtung
Disziplinarverfügung
Gestalt
Widerspruchsbescheids
weiter
.
hat
beantragt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Disziplinarverfügung
Präsidenten
Landgerichts
1
November
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
aufzuheben
Disziplinarverfahren
einzustellen
hilfsweise
verhängten
Geldbuße
Verweis
erteilen
jedenfalls
verhängte
Geldbuße
herabzusetzen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Klägers
ist
Sache
unbegründet
.
Kläger
hat
Fällen
schuldhaft
§
Abs.
verstoßen
Dienstvergehen
§
begangen
.
1
.
§
Abs.
hat
Notar
Verhalten
Amtes
Achtung
Vertrauens
Notaramt
entgegengebracht
werden
würdig
zeigen
.
hat
Verhalten
vermeiden
Anschein
Verstoßes
gesetzlich
auferlegten
Pflichten
erzeugt
insbesondere
Anschein
Abhängigkeit
Parteilichkeit
.
hier
maßgeblichen
§
Abs.
ergangenen
Berufsrichtlinien
Notarkammer
Folgenden
:
RL
bestimmen
Ziff
.
Nr.
Buchst
.
unzulässig
ist
Verträge
systematisch
also
planmäßig
missbräuchlich
Angebot
Annahme
aufzuspalten
.
Hiergegen
hat
Kläger
Fällen
verstoßen
.
Kläger
ist
Verstoß
§
Abs.
Bezug
folgenden
Disziplinarverfügung
konkret
dargestellten
Beurkundungsvorgänge
nämlich
Beurkundungen
13
.
Oktober
UR-Nr
.
29
.
April
UR-Nr
.
15
.
Mai
UR-Nr
.
16
.
Mai
UR-Nr
.
UR-Nr
.
10
November
UR-Nr
.
17
November
UR-Nr
.
15
.
Januar
UR-Nr
.
34/2009
vorzuwerfen
.
Fällen
hat
Kläger
jeweils
planmäßig
missbräuchlich
nur
Angebote
Käufer
aber
Annahmeerklärungen
Verkäufer
beurkundet
.
Kaufverträge
wurden
Angebot
Annahme
aufgespalten
.
Aufspaltungen
Empfehlungen
Klägers
beruhten
nur
künftigen
Vertragsparteien
zwar
nur
jeweiligen
Käufer
aufgesucht
wurde
ist
Auffassung
Klägers
unerheblich
.
Zweck
§
Abs.
Ziff
.
RL
ergebenden
Verbote
ist
Gestaltungen
Beurkundungsverfahrens
verhindern
Schutzzweck
notariellen
Beurkundung
ausgehöhlt
Durchsetzung
bestimmter
Vertragsbedingungen
Vermeidung
Verhandlung
Vertragspartner
verfolgt
wird
Eindruck
entstehen
lassen
Notar
mehr
unparteiisch
unabhängig
ist
vgl.
Richtlinienempfehlungen
Notarkammern
Zweiter
Teil
II
.
.
.
atypische
Verfahrensgestaltung
Schutzzweck
notariellen
Beurkundung
zuwiderläuft
hängt
aber
Notar
empfohlen
unabhängig
Empfehlung
Notars
geäußerten
Wunsch
Urkundsbeteiligten
Dritten
entspringt
.
Insbesondere
Hinblick
gemäß
§
Abs.
vermeidenden
Eindruck
Parteilichkeit
Abhängigkeit
Notars
ist
unerheblich
Notar
atypische
missbräuchliche
Gestaltung
Urkundsverfahrens
selbst
anregt
"
nur
"
mitwirkt
.
Umständen
Streitfalls
ist
weiter
auszugehen
Aufspaltung
einzelnen
Beurkundungsvorgänge
"
systematisch
"
also
planmäßig
missbräuchlich
erfolgte
.
Zwar
wird
Verbraucher
Immobilie
Bauträger
ausschließlich
Zwecke
Kapitalanlage
und/oder
Steueroptimierung
erwirbt
Vertragsaufspaltung
sogenannten
Zentralnotar
beurkundende
Erklärung
Verkäufers
sogenannten
Ortsnotar
beurkundende
Erklärung
Käufers
häufig
berechtigten
Interessen
Parteien
entsprechen
oftmals
auch
sachlichen
Grund
getragen
sein
;
gibt
Vorliegen
sachlichen
Grundes
"
belehrungsbedürftigere
"
Käufer
Angebot
so
ist
hiergegen
Gesichtspunkt
§
Abs.
Ziff
.
Nr.
Buchst
.
RL
grundsätzlich
einzuwenden
.
streitgegenständlichen
Fällen
handelte
Kläger
aber
schon
planmäßig
missbräuchlich
Erfordernis
sachlichen
Grundes
völlig
hinweggesetzt
hat
.
hat
Präsident
Landgerichts
Disziplinarverfügung
festgestellt
Kläger
Einzelfall
gerade
überprüft
hat
sachlichen
Grund
getrennte
Beurkundung
gab
;
habe
Urkunde
tatsächliche
Grundlage
angebliche
Gründe
Aufspaltung
allenfalls
pauschal
angegeben
.
Kläger
hat
Feststellung
Zeit
substanziiert
gewandt
.
Selbst
gerichtlichen
Verfahren
hat
darzulegen
versucht
einzelnen
Fall
sachliche
Grund
Aufspaltung
gelegen
haben
soll
.
schließt
Senat
Kläger
fraglichen
Fällen
sachlichen
Grund
Aufspaltung
festgestellt
Fehlen
sachlichen
Grundes
Aufspaltung
bewusst
hingenommen
hat
.
2
.
Auffassung
Klägers
steht
Annahme
Verstößen
§
Abs.
Ziff
.
Nr.
RL
Urkundsgewährungspflicht
Notars
.
§
Abs.
Satz
ist
Notar
lediglich
verwehrt
Amtstätigkeit
ausreichenden
Grund
verweigern
.
ausreichender
Grund
Verweigerung
Beurkundung
liegt
stets
Notar
Vornahme
gewünschten
Beurkundung
Amtspflichten
verstößt
vgl.
nur
Arndt/Lerch/Sandkühler
§
.
.
sachliche
Gründe
Vertragsaufspaltung
vorliegen
darf
Notar
Mitwirkung
entsprechenden
Beurkundung
versagen
.
II
.
Ahndung
Kläger
begangenen
einheitlichen
Dienstvergehens
ist
Geldbuße
Disziplinarverfügung
verhängten
Höhe
erforderlich
angemessen
.
Berufungsgericht
übt
erkennende
Senat
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
iVm
§
eigene
Disziplinargewalt
hat
Wahrung
Verschlechterungsverbots
§
iVm
VwGO
konkreten
Umständen
Einzelfalls
erforderliche
Disziplinarmaßnahme
eigenem
pflichtgemäßem
Ermessen
bestimmen
Zimmer
.
5
;
Entscheidungskompetenz
:
25
Juli
ZNotP
.
.
Abwägung
Kläger
sprechenden
Umstände
teilt
erkennende
Senat
Ergebnis
Auffassung
Oberlandesgerichts
Disziplinarverfügung
verhängte
Geldbuße
Höhe
schon
Hinblick
festgestellten
Verstöße
§
Abs.
Ziff
.
Nr.
RL
gerechtfertigt
ist
.
Kläger
disziplinarrechtlich
noch
Erscheinung
getreten
war
schied
insbesondere
Anbetracht
ganz
erheblichen
Gewichts
festgestellten
Kernbereich
notariellen
Amtspflichten
betreffenden
Verstöße
bloße
Erteilung
Verweises
.
Gründen
kam
wirtschaftlich
geordneten
Verhältnissen
lebenden
Kläger
auch
Verhängung
niedrigeren
Geldbuße
Betracht
.
.
Auffassung
Klägers
ist
Senat
Ahndung
dargestellten
Dienstvergehens
gehindert
Disziplinarverfahren
wirksam
eingeleitet
worden
wäre
.
Kläger
offenbar
vermissten
förmlichen
Einleitungsverfügung
bedurfte
;
förmliches
Disziplinarverfahren
§
Satz
Hessische
Disziplinarordnung
1
.
März
geltenden
Fassung
HessDO
§
Satz
22
.
Dezember
iVm
§
Abs.
förmliche
tungsverfügung
einzuleiten
gewesen
wäre
wurde
Kläger
geführt
.
Kläger
förmliches
Sinne
§
Satz
HessDO
Disziplinarverfahren
nun
abgeurteilten
Vorwürfe
eingeleitet
worden
war
wurde
spätestens
7
.
Oktober
entsprechend
§
Abs.
Satz
iVm
§
Abs.
Satz
aktenkundig
gemacht
Kläger
17
.
Oktober
zugegangenem
Schreiben
entsprechend
§
Abs.
iVm
§
Abs.
Satz
mitgeteilt
.
Auffassung
Klägers
ist
Dienstvergehen
auch
verjährt
.
§
Abs.
Satz
fünfjährige
Verjährungsfrist
war
Einleitung
Disziplinarverfahrens
noch
abgelaufen
.
wurde
rechtzeitig
gemäß
§
Abs.
Satz
unterbrochen
.
IV
.
übrigen
Kläger
vorgeworfenen
Amtspflichtverletzungen
werden
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
iVm
ausgeschieden
Art
Höhe
erwartenden
Disziplinarmaßnahme
Gewicht
fallen
.
Pentz
Vorinstanz
:
Entscheidung
Not