NAMEN Verkündet : 14 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Disziplinarsache Nachschlagewerk : ja : : ja ; Berufsrichtlinien Notarkammer 14 Juli 24 November Nr. Aufspaltung Verträgen erfolgt " systematisch " Sinne § Abs. Ziff . Nr. Buchst . RL Notar Erfordernis sachlichen Grundes hinwegsetzt Fehlen sachlichen Grundes bewusst hinnimmt . Urteil 14 . März ECLI : : Notarsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Notar Dr. Notarin Dr. Recht erkannt : Berufung Klägers Urteil 1 . Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 20 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : 62-jährige Kläger ist Anwaltsnotar . wurde Jahr Rechtsanwaltschaft zugelassen Jahr Notar bestellt . lebt wirtschaftlich geordneten Verhältnissen . Disziplinarrechtlich ist bislang Erscheinung getreten . Disziplinarverfügung 1 November hat Präsident Kläger einheitlichen Dienstvergehens § Geldbuße € auferlegt . Disziplinarverfügung ist gestützt angebliche Amtspflichtverletzungen . wird Kläger vorgeworfen habe Vielzahl Fällen Grundstückskaufverträge Anwesenheit Verkäufer Käufer kundet Verträge systematisch Angebot Annahme aufgespalten regelmäßig nur bindende Angebot Käufers beurkundet . Initiiert vereinbart worden seien jeweiligen Beurkundungstermine regelmäßig Käufern selbst bestimmten Finanzdienstleistern Vermittler . Ausschließlich habe Kläger Urkunden vorbereitet . geprüften Fällen sehr kurzen Frist Vereinbarung Beurkundungstermins tatsächlich durchgeführten Beurkundung selbst stehe Käufer regelmäßig Gelegenheit gehabt hätten ausreichend Beurkundung vorzubereiten . jeweiligen Verkäufern Finanzdienstleister Vertreter aufgetreten seien habe Kläger jedenfalls Beurkundung Kontakt gehabt Aufspaltung regelmäßig gegebene Begründung Verkäufer Käufer hätten gemeinsamen Termin finden können tatsächliche Grundlage sei . Konkret dargelegt werden Disziplinarverfügung insoweit folgende Fälle : Samstag 13 . Oktober habe Kläger . Uhr erst Tag gefertigtes Gesellschaft Denkmalpflege mbH gerichtetes Käufer Dauer Wochen bindendes Kaufangebot Herrn noch bildende WEG-Einheit Kaufpreis € beurkundet . Angebot abgeben werden solle sei Herrn V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH Vermittlerin Drängen erst Rahmen Gesprächs Vormittag 13 . Oktober vereinbart worden . 29 . April habe Kläger . isoliertes GmbH Co KG gerichtetes Angebot Eheleute Abschluss Bauträgervertrags beurkundet . vermittelnder Finanzdienstleister sei S. Immobilienvertrieb GmbH aufgetreten . 15 . Mai habe Kläger . isoliertes Angebot Herrn Immobilien GmbH beurkundet . Vermittelt worden sei Angebot wiederum V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH Vertreter Kläger erst rund ½ Stunden Beurkundung gleichzeitiger Übersendung Stammdaten Käufers Angebotsentwurfs bestätigt habe Nebenakte frühere Terminvereinbarung finden lasse . 16 . Mai habe Kläger . isoliertes Angebot Eheleute S. Abschluss Bauträgervertrags gelegenen Altbauwohnung Sanierungsverpflichtung beurkundet . Angebot habe Treuhandgesellschaft f. mbh gerichtet . Kaufpreis habe Angebots € betragen . Beurkundungstermin sei Vermittlerin S. GmbH 14 . Mai vereinbart worden . Ebenfalls 16 . Mai habe Kläger . isoliertes Angebot Frau Abschluss Wohnungseigentumskaufvertrags Auflassung bezüglich Objekts beurkundet . Angebot sei GmbH Co gerichtet gewesen S. Immobilienvertrieb GmbH vermittelt worden . 10 November habe Kläger . Angebot Eheleute 11 . Objektgesellschaft mbH Verkäuferin Abschluss Bauträgervertrags WEG-Eigentum beurkundet . Vermittler sei Fall V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gewesen . 17 November habe Kläger . Abschluss Bauträgervertrags WEG-Eigentum gerichtetes Angebot Eheleute B. B. Vertriebsgesellschaft Immobilien mbH Verkäuferin beurkundet . Vermittlerin sei Fall Wirtschaftsberatung aufgetreten . Abend 15 . Januar habe Kläger UR-Nr . Angebot Eheleute 17 . Objektgesellschaft mbH Verkäuferin Abschluss Bauträgervertrags WEG-Eigentum Leipzig-Anger beurkundet . Vermittelt worden sei Beurkundung Angebots auch hier V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH Vertreter Uhr angesetzten Termin Kläger erst Uhr bestätigt habe . frühere Terminvereinbarung ergebe Nebenakte . weiteren Kläger erhobenen Vorwürfe Amtspflichtverletzungen wird Disziplinarverfügung Präsidenten 1 November Widerspruchsbescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 13 . Juni verwiesen . Kläger Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch ist Bescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 13 . Juni zurückgewiesen worden . Disziplinarverfügung Gestalt Widerspruchsbescheids erhobene Klage ist Notarsenat Oberlandesgerichts erfolglos geblieben . Oberlandesgericht hat Anfechtungsklage gründet erachtet . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt erachte angefochtenen Disziplinarverfügung festgesetzte Geldbuße schon alleine Vorwurfs systematischen Aufspaltung beurkundender Verträge Angebot Annahme geboten . Aufspaltung habe Kläger Ziff . II . Nr. . Buchst . Berufsrichtlinien Notarkammer verstoßen . weitere Begleitumstände Beurkundungen habe Kläger Anschein erweckt Kläger werde Grundstücksverkäufern Vermittlern gezielt ausgewählt bereit sei bindende Grundstückskaufvertragsangebote Käufer kurzfristig auch nähere Prüfung Vorliegens sachlichen Grundes getrennt Vertragsannahme Verkäufer beurkunden . Allein Anschein wecke Zweifel gebotenen Unparteilichkeit Klägers begründe Verletzung § Abs. Satz Ziff . II . 1 . . Berufsrichtlinien Notarkammer ergebenden Amtspflichten . Oberlandesgericht zugelassenen Berufung verfolgt Kläger Anfechtung Disziplinarverfügung Gestalt Widerspruchsbescheids weiter . hat beantragt Abänderung angefochtenen Urteils Disziplinarverfügung Präsidenten Landgerichts 1 November Widerspruchsbescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 13 . Juni aufzuheben Disziplinarverfahren einzustellen hilfsweise verhängten Geldbuße Verweis erteilen jedenfalls verhängte Geldbuße herabzusetzen . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Klägers ist Sache unbegründet . Kläger hat Fällen schuldhaft § Abs. verstoßen Dienstvergehen § begangen . 1 . § Abs. hat Notar Verhalten Amtes Achtung Vertrauens Notaramt entgegengebracht werden würdig zeigen . hat Verhalten vermeiden Anschein Verstoßes gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt insbesondere Anschein Abhängigkeit Parteilichkeit . hier maßgeblichen § Abs. ergangenen Berufsrichtlinien Notarkammer Folgenden : RL bestimmen Ziff . Nr. Buchst . unzulässig ist Verträge systematisch also planmäßig missbräuchlich Angebot Annahme aufzuspalten . Hiergegen hat Kläger Fällen verstoßen . Kläger ist Verstoß § Abs. Bezug folgenden Disziplinarverfügung konkret dargestellten Beurkundungsvorgänge nämlich Beurkundungen 13 . Oktober UR-Nr . 29 . April UR-Nr . 15 . Mai UR-Nr . 16 . Mai UR-Nr . UR-Nr . 10 November UR-Nr . 17 November UR-Nr . 15 . Januar UR-Nr . 34/2009 vorzuwerfen . Fällen hat Kläger jeweils planmäßig missbräuchlich nur Angebote Käufer aber Annahmeerklärungen Verkäufer beurkundet . Kaufverträge wurden Angebot Annahme aufgespalten . Aufspaltungen Empfehlungen Klägers beruhten nur künftigen Vertragsparteien zwar nur jeweiligen Käufer aufgesucht wurde ist Auffassung Klägers unerheblich . Zweck § Abs. Ziff . RL ergebenden Verbote ist Gestaltungen Beurkundungsverfahrens verhindern Schutzzweck notariellen Beurkundung ausgehöhlt Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen Vermeidung Verhandlung Vertragspartner verfolgt wird Eindruck entstehen lassen Notar mehr unparteiisch unabhängig ist vgl. Richtlinienempfehlungen Notarkammern Zweiter Teil II . . . atypische Verfahrensgestaltung Schutzzweck notariellen Beurkundung zuwiderläuft hängt aber Notar empfohlen unabhängig Empfehlung Notars geäußerten Wunsch Urkundsbeteiligten Dritten entspringt . Insbesondere Hinblick gemäß § Abs. vermeidenden Eindruck Parteilichkeit Abhängigkeit Notars ist unerheblich Notar atypische missbräuchliche Gestaltung Urkundsverfahrens selbst anregt " nur " mitwirkt . Umständen Streitfalls ist weiter auszugehen Aufspaltung einzelnen Beurkundungsvorgänge " systematisch " also planmäßig missbräuchlich erfolgte . Zwar wird Verbraucher Immobilie Bauträger ausschließlich Zwecke Kapitalanlage und/oder Steueroptimierung erwirbt Vertragsaufspaltung sogenannten Zentralnotar beurkundende Erklärung Verkäufers sogenannten Ortsnotar beurkundende Erklärung Käufers häufig berechtigten Interessen Parteien entsprechen oftmals auch sachlichen Grund getragen sein ; gibt Vorliegen sachlichen Grundes " belehrungsbedürftigere " Käufer Angebot so ist hiergegen Gesichtspunkt § Abs. Ziff . Nr. Buchst . RL grundsätzlich einzuwenden . streitgegenständlichen Fällen handelte Kläger aber schon planmäßig missbräuchlich Erfordernis sachlichen Grundes völlig hinweggesetzt hat . hat Präsident Landgerichts Disziplinarverfügung festgestellt Kläger Einzelfall gerade überprüft hat sachlichen Grund getrennte Beurkundung gab ; habe Urkunde tatsächliche Grundlage angebliche Gründe Aufspaltung allenfalls pauschal angegeben . Kläger hat Feststellung Zeit substanziiert gewandt . Selbst gerichtlichen Verfahren hat darzulegen versucht einzelnen Fall sachliche Grund Aufspaltung gelegen haben soll . schließt Senat Kläger fraglichen Fällen sachlichen Grund Aufspaltung festgestellt Fehlen sachlichen Grundes Aufspaltung bewusst hingenommen hat . 2 . Auffassung Klägers steht Annahme Verstößen § Abs. Ziff . Nr. RL Urkundsgewährungspflicht Notars . § Abs. Satz ist Notar lediglich verwehrt Amtstätigkeit ausreichenden Grund verweigern . ausreichender Grund Verweigerung Beurkundung liegt stets Notar Vornahme gewünschten Beurkundung Amtspflichten verstößt vgl. nur Arndt/Lerch/Sandkühler § . . sachliche Gründe Vertragsaufspaltung vorliegen darf Notar Mitwirkung entsprechenden Beurkundung versagen . II . Ahndung Kläger begangenen einheitlichen Dienstvergehens ist Geldbuße Disziplinarverfügung verhängten Höhe € erforderlich angemessen . Berufungsgericht übt erkennende Senat gemäß § § Abs. Satz Nr. Abs. Abs. Satz iVm § eigene Disziplinargewalt hat Wahrung Verschlechterungsverbots § iVm VwGO konkreten Umständen Einzelfalls erforderliche Disziplinarmaßnahme eigenem pflichtgemäßem Ermessen bestimmen Zimmer . 5 ; Entscheidungskompetenz : 25 Juli ZNotP . . Abwägung Kläger sprechenden Umstände teilt erkennende Senat Ergebnis Auffassung Oberlandesgerichts Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße Höhe € schon Hinblick festgestellten Verstöße § Abs. Ziff . Nr. RL gerechtfertigt ist . Kläger disziplinarrechtlich noch Erscheinung getreten war schied insbesondere Anbetracht ganz erheblichen Gewichts festgestellten Kernbereich notariellen Amtspflichten betreffenden Verstöße bloße Erteilung Verweises . Gründen kam wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebenden Kläger auch Verhängung niedrigeren Geldbuße Betracht . . Auffassung Klägers ist Senat Ahndung dargestellten Dienstvergehens gehindert Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden wäre . Kläger offenbar vermissten förmlichen Einleitungsverfügung bedurfte ; förmliches Disziplinarverfahren § Satz Hessische Disziplinarordnung 1 . März geltenden Fassung HessDO § Satz 22 . Dezember iVm § Abs. förmliche tungsverfügung einzuleiten gewesen wäre wurde Kläger geführt . Kläger förmliches Sinne § Satz HessDO Disziplinarverfahren nun abgeurteilten Vorwürfe eingeleitet worden war wurde spätestens 7 . Oktober entsprechend § Abs. Satz iVm § Abs. Satz aktenkundig gemacht Kläger 17 . Oktober zugegangenem Schreiben entsprechend § Abs. iVm § Abs. Satz mitgeteilt . Auffassung Klägers ist Dienstvergehen auch verjährt . § Abs. Satz fünfjährige Verjährungsfrist war Einleitung Disziplinarverfahrens noch abgelaufen . wurde rechtzeitig gemäß § Abs. Satz unterbrochen . IV . übrigen Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen werden gemäß § Satz § Abs. Satz iVm ausgeschieden Art Höhe erwartenden Disziplinarmaßnahme Gewicht fallen . Pentz Vorinstanz : Entscheidung Not