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16 KiB

NAMEN
3/02
Verkündet
:
10
.
März
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Disziplinarverfahren
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Sitzung
10
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Notare
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Dr.
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
Verteidiger
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Berufung
Notars
wird
Urteil
Notarsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
10
.
Juni
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
folgt
gefaßt
:
Notar
ist
einheitlichen
Dienstvergehens
schuldig
.
werden
Verweis
Geldbuße
2
.
Notar
hat
Kosten
Disziplinarverfahrens
erster
Instanz
behördlichen
Verfahrens
tragen
.
3
.
Kosten
Berufungsverfahrens
Notar
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Notar
je
Hälfte
Last
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Notar
mehrfacher
Verletzung
dienstlicher
Pflichten
einheitlichen
Dienstvergehens
schuldig
befunden
Entfernung
Amt
erkannt
.
richtet
gemäß
§
.
V.m
.
§
.
zulässige
zunächst
unbeschränkt
eingelegte
Berufung
Notars
Einstellung
Disziplinarverfahrens
hilfsweise
Freispruch
erstrebt
hat
.
handlung
hat
Notar
sodann
Zustimmung
Vertreters
Bundesanwaltschaft
Berufung
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
.
solchermaßen
beschränkte
Rechtsmittel
hat
dahingehend
Erfolg
Entfernung
Amt
lediglich
Verweis
Geldbuße
erkennen
ist
.
II
.
1
.
Beschränkung
Berufung
ist
Amts
prüfen
war
wirksam
.
Insbesondere
besteht
Einstellung
Disziplinarverfahrens
zwingendes
Verfahrenshindernis
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
.
Disziplinarklage
Verbindung
Nachtragsschriftsatz
13
Juli
genügt
ordnungsgemäße
Anschuldigungsschrift
stellenden
Anforderungen
.
V.m
.
§
§
Abs.
.
Zumindest
Präzisierung
Nachtragsschriftsatz
Ansicht
Notars
Nachtragsanklage
darstellt
ist
Notar
vorgeworfene
"
täglicher
Praxis
begangene
Fehlverhalten
"
Ämtern
zeitlich
örtlich
begrenzt
bezüglich
Art
fehlerhaften
Dienstverrichtung
ausreichend
präzise
dargelegt
.
strafgerichtliche
Freispruch
Landgerichts
Urt
.
21
.
Dezember
KLs
Js
stellt
ebenfalls
Prozeßhindernis
Disziplinarverfahren
sog.
disziplinarischer
Überhang
besteht
vgl.
§
Abs.
.
gilt
abgesehen
Strafurteil
Vorfälle
Amt
schränkung
Vorgänge
dortigen
Verfahrensbenicht
betraf
schuldigungen
Disziplinarverfahren
Betracht
kommenden
etwaigen
Verstöße
§
Abs.
DONot
.
§
Abs.
.
Verhältnis
Gegenstand
Strafverfahrens
unterschiedlicher
Ebene
bewegen
;
derartige
disziplinarrechtliche
Verstöße
begründen
zwangsläufig
Strafbarkeit
§
§
StGB
.
2
.
wirksamen
Berufungsbeschränkung
sind
Schuldspruch
zugrundeliegenden
Bindungswirkung
freisprechenden
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
berücksichtigenden
Feststellungen
Urteils
Oberlandesgerichts
Rechtskraft
erwachsen
.
Senat
hatte
folgendem
auszugehen
:
Feststellungen
rechtskräftigen
Strafurteil
verfuhr
Notar
Beurkundungen
Notariat
Regel
Weise
vorbereiteten
Entwürfe
Niederschrift
Mandanten
besprach
notwendig
inhaltlich
stilistisch
orthographisch
handschriftlich
änderte
aber
Randvermerke
Abänderungen
anzubringen
.
verlas
Entwürfe
ließ
Mandanten
gesonderten
Blatt
unterschreiben
Vermerk
trug
:
"
Vorgelesen
Notar
Beteiligten
genehmigt
eigenhändig
unterschrieben
"
.
eigene
Unterschrift
setzte
Unterschriften
Mandanten
entließ
.
Entwürfe
Unterschriftenblättern
Geschäftsgang
gab
ließ
Banddiktaten
Entwürfe
Reinschriften
ausdrucken
Entwürfen
verglich
.
kam
Reinschriften
abermals
verbesserte
dann
nochmals
ausdrucken
ließ
Zufriedenheit
gefunden
hatten
.
Entwürfe
wurden
Ausdrucken
"
Reinschriften
"
Unterschriftenblättern
Büroklammer
verbunden
Sachbearbeitern
übergeben
Begleitverfügungen
anhefteten
.
Schreibkräfte
verbanden
Heftrücken
Ausdrucke
Unterschriftenblättern
legten
Entwürfe
Aktenmappe
.
Ausfertigungen
Abschriften
wurden
Reinschriften
Unterschriftenblättern
gefertigt
abgesandt
.
Anfertigung
auch
erst
Absendung
Ausfertigungen
Abschriften
wurden
Reinschriften
gesiegelt
Unterschriftenblättern
vernäht
.
Entwürfe
wurden
Nebenakten
abgelegt
.
Fällen
noch
Zustimmungserklärungen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
einzuholen
waren
geschah
Siegelung
Vernähung
erst
Erklärungen
Bescheinigungen
eingegangen
waren
.
ausnahmsweise
kurzen
Beurkundungen
Ausdrucke
Entwürfen
schon
vorlagen
Mandanten
beurkundeten
Erklärungen
genehmigten
unterschrieben
wurden
Entwürfe
sogleich
vernichtet
.
Zusammenheften
vorgelesenen
genehmigten
erst
später
erstellten
Reinschriften
Unterschriftenblättern
Vernähen
Reinschriften
Unterschriftenblättern
Ablegen
vorgelesenen
Mandanten
genehmigten
Entwürfe
Nebenakten
geschah
allgemeine
Weisung
Notars
.
22
.
April
führte
Landgerichtspräsident
Geschäftsprüfung
Notariat
beanstandete
bisherige
Beurkundungspraxis
Notars
angehe
Unterschriftenblätter
"
Reinschriften
"
verbinden
handschriftlich
verbesserten
Entwürfe
"
Urschriften
"
getrennt
Nebenakten
verwahren
.
Veranlassung
Notars
wurden
mindestens
Fällen
Reinschriften
vernähten
Unterschriftenblätter
Schreibkräfte
Reinschriften
wieder
getrennt
Urschriften
Zweck
Nebenakten
herausgenommen
wurden
Reinschriften
neu
vernäht
gesiegelt
.
Reinschriften
wurden
eigens
angefertigten
Stempel
"
maschinelle
schrift
"
Urschriften
ebenfalls
eigens
angefertigten
Stempel
"
Urschrift
versehen
.
Insgesamt
konnte
festgestellt
werden
Unterschriftenblättern
verbundenen
vorgelesenen
Mandanten
genehmigten
Reinschriften
inhaltlich
besagten
Notar
handschriftlich
verbesserten
Mandanten
genehmigten
gesonderten
Seiten
unterschriebenen
Entwürfe
.
Vorgehensweise
Notars
Beurkundungen
Amt
entsprach
zuvor
Amt
praktizierten
bung
.
Auch
Tätigkeit
Notars
wurde
nur
einzelnen
Fällen
großer
Zahl
regelmäßig
wiederkehrend
jeweilige
gesiegelte
gesonderten
Unterschriftsblättern
vernähte
Reinschrift
erst
Unterschriftsleistung
hergestellt
jeweilige
tatsächlich
verlesene
Unterzeichnung
vorhandene
handschriftlich
geänderte
Entwurf
Bestandteil
gesiegelten
vernähten
Urkunde
wurde
.
sog.
"
Container-Aktion
"
Geschäftsprüfung
27
November
wurden
derartige
Nebenakten
abgelegten
Teile
"
Urschriften
"
handschriftlichen
Änderungen
Teil
schon
zuvor
alsbald
Vollzug
Urkunde
geschehen
war
vernichtet
so
anschließenden
Geschäftsprüfung
Geschäftsvorgänge
schon
äußerlich
Anlaß
Beanstandungen
gaben
.
3
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Notar
zumindest
grob
fahrlässig
§
Abs.
DONot
.
Fassung
20
.
Dezember
verstoßen
Beurkundungen
auch
großem
Umfang
handschriftliche
Zusätze
erhebliche
Änderungen
vorgenommen
hat
Ende
Urkunde
Unterschriften
Rande
vermerken
besonders
unterzeichnen
.
hat
auch
fortlaufend
grob
fahrlässig
leichtfertig
Sollvorschrift
Satz
verstoßen
jeweils
Blättern
bestehende
Urschrift
Niederschrift
Originaltext
handschriftlichen
Änderungen
Unterschriftsblatt
erst
Unterschriftsleistung
gefertigten
maschinellen
Reinschriften
Originalunterschriftsblatt
Prägesiegel
verbunden
Verwahrung
genommen
hat
.
Zugleich
hat
obliegende
Verpflichtung
§
Abs.
.
jetzt
:
Abs.
verstoßen
Urschrift
errichteten
notariellen
Urkunden
verwahren
.
Notar
hat
auch
schuldhaft
gehandelt
.
etwa
unzutreffend
subsumiert
unzureichender
Auseinandersetzung
Amtspflichten
regelnden
Vorschriften
Handlungsweise
berechtigt
gehalten
haben
sollte
so
würde
Verschulden
entfallen
lassen
.
gehörigem
Nachdenken
auch
gebotenen
Nachfrage
zuständigen
Notarkammer
hätte
Erkenntnis
gelangen
können
müssen
Handlungsweise
gemäß
DONot
.
§
§
.
obliegenden
Amtspflichten
verletzte
.
.
persönlichen
Verhältnissen
beruflichen
Werdegang
Notars
bisherigen
Verfahrensablauf
insbesondere
auch
24
.
Juni
andauernden
vorläufigen
Amtsenthebung
Notars
geführten
Freispruch
rechtskräftig
-9-
geschlossenen
Strafverfahren
hat
Berufungshauptverhandlung
wesentlichen
Feststellungen
erster
Instanz
geführt
;
Darstellung
Gründe
angefochtenen
Urteils
wird
Bezug
genommen
.
Ergänzend
hat
Anhörung
Notars
Berufungshauptverhandlung
ergeben
Dauer
vorläufigen
Amtsenthebung
monatlichen
Unterhaltsbeitrag
%
Richtergehalts
Besoldungsstufe
Notarkasse
erhalten
hat
;
ansonsten
haben
Ehefrau
lediglich
noch
Lehrerin
verdiente
Gehalt
Lebensführung
Verfügung
gestanden
.
wohnen
Eigentum
gehörenden
Wohnung
haben
hoher
Anwaltskosten
bislang
Schulden
.
IV
.
festgestellten
Dienstpflichtverletzungen
Notars
sind
einheitliches
Dienstvergehen
ahnden
§
.
Notar
angelasteten
Beurkundungspraktiken
Strafverfahren
Vorwurf
Falschbeurkundung
Amt
gemäß
StGB
zugleich
ebenfalls
Betracht
kommenden
Vorwürfen
Urkundenfälschung
§
StGB
Urkundenvernichtung
§
StGB
freigesprochen
worden
ist
hält
Senat
Ahndung
verbliebenen
disziplinarischen
Überhangs
Form
schuldhafter
Verstöße
§
Abs.
DONot
.
§
§
.
Berücksichtigung
Gesamtumstände
anders
Oberlandesgericht
Entfernung
Notars
Amt
schwerste
Disziplinarmaßnahme
§
Abs.
Satz
3
.
Variante
geboten
.
Allerdings
ist
aufgezeigte
Beurkundungspraxis
Notars
schwerwiegendes
Dienstvergehen
bewerten
.
ist
lediglich
formaler
"
Rechtsverstoß
betrifft
Bereich
Bedeutung
vorsorgende
Rechtspflege
uneingeschränkte
Korrektheit
Amtsführung
insbesondere
strikte
Beachtung
Beurkundungswesen
geltenden
Vorschriften
erfordert
.
Notar
praktizierte
Verfahren
wird
zwar
Wirksamkeit
errichteten
Urkunden
wohl
aber
Beweiskraft
Frage
gestellt
.
Amtes
läßt
sicher
feststellen
gesiegelten
vernähten
Texte
Urkundensammlung
vorgelesenen
unterschriebenen
Niederschriften
also
Urschriften
darstellen
nachträglich
erstellte
Reinschrift
nur
verbunden
Original
Unterschriftsblattes
handelt
.
letztgenannten
Fall
ist
Vergleich
eigentlichen
Urschriften
mehr
möglich
zumindest
überwiegenden
Teil
Nebenakten
entfernt
worden
sind
.
Ähnliches
gilt
aber
auch
Amtsführung
Notars
.
Insoweit
hat
zwar
versucht
Herstellung
sog.
Doppelpacks
Fehler
korrigieren
.
ist
Ergebnis
jedoch
vollständig
gelungen
eigenen
zuletzt
vorgebrachten
Darstellung
auch
Fällen
Reinschrift
bereits
Unterzeichnung
Beteiligten
erstellt
gewesen
sein
soll
.
mußten
Nebenakten
zwangsläufig
nur
Konzepte
Niederschriften
befunden
haben
Beteiligten
Unterschrift
vorgelegt
worden
waren
.
Arten
sind
äußerlich
voneinander
unterscheiden
.
ist
auszuschließen
Herstellung
sog.
Doppelpacks
auch
Urkunden
erfaßt
worden
sind
Wahrheit
Reinschrift
bereits
Unterzeichnung
vorlag
.
hat
Notar
Fällen
Urschriften
aufgelöst
maschinellen
"
Reinschriften
gemacht
.
Berücksichtigt
Vorschrift
§
Abs.
DONot
.
achtet
wurde
so
hat
Herstellung
Doppelpacks
keineswegs
geführt
volle
Beweiskraft
Urkunden
wieder
herzustellen
;
vielmehr
sind
auch
ordnungsgemäß
gekommene
Urkunden
nachträglich
Beweiskraft
Frage
gestellt
worden
.
Art
Behandlung
errichteten
Urkunden
hat
Notar
zwar
§
Abs.
verstoßen
jedoch
ist
verschuldete
Auswirkung
Handlungsweise
Anheften
gesonderten
Unterschriftsblätter
maschinellen
Reinschriften
Anschein
erweckt
worden
Beteiligten
Niederschrift
nämlich
Reinschrift
körperliches
Schriftstück
vorgelesen
genehmigt
eigenhändig
unterschrieben
worden
sei
Reinschrift
handschriftlich
geänderte
Entwurf
Beteiligten
Regel
vorgelesen
worden
war
Genehmigung
Unterzeichnung
körperlich
vorgelegen
hat
.
Notar
gewählte
Verfahren
sind
Unterschrift
Beteiligten
Beweiswert
Niederschrift
nachträglich
ganz
erheblichen
Anzahl
Einzelfällen
selbst
Senat
Grundlage
Zweifelssatzes
nur
geschätzten
Mindestzahl
Beurkundungen
ausgeht
beeinträchtigt
worden
.
berechtigte
Erwartung
Urkundsbeteiligten
vorgelegten
genehmigten
unterschriebenen
Schriftstücke
Notar
aufbewahrt
Sammlung
genommen
werden
mithin
Vertrauen
Ordnungsmäßigkeit
Amtsführung
Notars
ist
erheblicher
Weise
beeinträchtigt
worden
.
beträchtlichen
Verschuldens
sprechen
andererseits
gewichtige
letztlich
durchgreifende
Umstände
Entfernung
Notars
Amt
schwerstwiegender
Disziplinarmaßnahme
abzusehen
.
Notar
hat
formal
gesehen
nur
Mußvorschrift
§
.
verstoßen
Tatbeständen
§
§
DONot
.
"
lediglich
"
Sollvorschriften
handelt
.
liegt
ausgeführt
Verstoß
zentrale
Beurkundungsvorschrift
§
;
Vorschrift
ist
Handlungsweise
Notars
lediglich
bezug
Abs.
Satz
mittelbar
Sinne
verschuldeter
Auswirkungen
Tat
betroffen
.
Auch
konnte
letztlich
vorsätzliche
nur
grobfahrlässige
leichtfertige
Dienstpflichtverletzung
festgestellt
werden
.
wird
Vielzahl
Notar
begangenen
Einzelverstöße
relativiert
Sinne
Dauerdelikts
zwangsläufig
einmal
getroffene
Fehlbewertung
Notars
Zulässigkeit
Vorgehensweise
faktisch
vorgezeichnet
war
.
Fehlverhalten
beruht
auch
Gleichgültigkeit
Anforderungen
Amtes
auch
gravierenden
Fehleinschätzung
Umfangs
Grenzen
Zulässigkeit
Amtsführung
bezug
Behandlung
errichteten
Urkunden
.
Gunsten
ist
berücksichtigen
ersichtlich
meßbarer
Schaden
Urkundsbeteiligten
zumindest
bislang
entstanden
ist
bisher
Fall
bekannt
geworden
ist
Beteiligte
materiellen
Inhalt
Notar
errichteten
Urkunde
streiten
.
Notar
hat
auch
sogleich
Geschäftsprüfung
rensweise
Dienstaufsicht
beanstandet
worden
war
einsichtig
gezeigt
erklärt
selbstverständlich
künftig
Dienstaufsicht
korrekt
angesehenen
Behandlungsweise
Urkunden
richten
.
Blickwinkel
ist
sogleich
Wege
geleitete
sog.
Nähaktion
sehen
.
handelte
etwa
offenbar
Einleitungsbehörde
Disziplinarklage
gemeint
hat
Vertuschungsversuch
Schreiben
28
.
April
Dienstaufsicht
offen
angekündigte
Bemühen
Fehler
nachträglich
beheben
;
letztlich
nur
unvollkommen
gelungen
ist
steht
grundsätzlich
positiven
Bewertung
Bemühens
Schadensbegrenzung
.
Auch
sog.
Container-Aktion
konnte
Notar
unabhängig
letztlich
Anordnung
gegeben
hat
Sinne
bewußten
Vernichtung
Beweismitteln
angelastet
werden
;
derartige
Absicht
spricht
bereits
bisherigen
Verfahren
offenbar
nur
unvollkommen
Betracht
gezogene
Umstand
Notar
langjährige
Beurkundungspraxis
auch
selbst
Bedenken
dortigen
sonals
fortgesetzt
hat
.
Hätte
seinerzeit
bereits
Fehlverhalten
erkannt
Bedarf
sog.
Container-Aktion
gesehen
so
hätte
sicherlich
bisherige
Beurkundungspraxis
fortgeführt
.
Notar
Verlaufe
Verfahrens
"
prozeßtaktisch
"
verhalten
insbesondere
Rechtfertigung
Verhaltens
angebliche
Irrtümer
usw.
berufen
hat
gute
Leumundszeugnisse
Urkundsbeteiligten
hat
ausstellen
lassen
kann
Rahmen
Maßnahmenzumessung
Nachteil
gereichen
.
Notar
steht
vorliegenden
Disziplinarverfahren
berufliche
Existenz
Spiel
.
Gerade
darf
erhobenen
Vorwürfe
erlaubten
Mitteln
energisch
verteidigen
.
kann
festgestellt
werden
Notar
Grenzen
zulässiger
Verteidigung
überschritten
hätte
selbst
Verhalten
früheren
Mitarbeitern
insbesondere
Befragung
Anwalt
Veranlassung
Abgabe
notarieller
eidesstattlicher
Versicherungen
gerade
Zurückhaltung
geprägt
gewesen
sein
mag
.
Notars
konnte
unberücksichtigt
bleiben
Strafverfahren
auch
Freispruch
beendet
wurde
lange
Dauer
Vorermittlungen
förmlichen
Disziplinarverfahrens
bereits
erheblich
belastet
worden
ist
.
konnten
insbesondere
Auswirkungen
24
.
Juni
also
nahezu
Jahre
andauernden
vorläufigen
Amtsenthebung
förmlichen
Disziplinarverfahren
Bemessung
Disziplinarmaßnahme
Betracht
gelassen
werden
.
Gerade
Hintergrund
Belastungen
hat
Senat
Berufungsverhandlung
Eindruck
gewonnen
Notar
selbst
lange
Dauer
Disziplinarverfahrens
hinweg
permanenter
Verteidigungshaltung
befunden
hat
letztlich
Unrecht
Verhaltens
einsieht
nochmals
Senat
glaubhaft
bekundet
hat
künftig
beanstandungsfreien
Amtsführung
zurückkehren
wird
.
Berücksichtigung
Umstände
ist
Pflichtenverstoß
derartiges
Gewicht
beizumessen
Verbleiben
Notars
Amt
untragbar
wäre
.
Betracht
kommenden
Disziplinarmaßnahmen
ist
bloßer
Verweis
geringste
§
Abs.
überhaupt
zulässige
Disziplinarmaßnahme
hinreichend
allein
Schwere
Notar
begangenen
Pflichtwidrigkeit
Maß
Verschuldens
gerecht
würde
;
Verweis
allein
würde
auch
genügend
beitragen
weiteren
Verfehlungen
nachhaltig
warnen
.
ist
vielmehr
geboten
Verweis
zugleich
auch
Geldbuße
verhängen
§
Abs.
Satz
.
darf
Geldbuße
gering
bemessen
werden
Rücksicht
Ausmaß
Pflichtwidrigkeit
Höhe
Verschuldens
angemessen
wäre
.
Senat
hält
auch
Berücksichtigung
derzeitigen
finanziellen
Situation
Notars
Verfügung
stehenden
Rahmens
gemäß
§
Abs.
Verweis
Geldbuße
"
#
"
%



ichend
.