NAMEN 3/02 Verkündet : 10 . März Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Disziplinarverfahren Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Sitzung 10 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Notare Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. Verteidiger Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Berufung Notars wird Urteil Notarsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 10 . Juni Rechtsfolgenausspruch aufgehoben folgt gefaßt : Notar ist einheitlichen Dienstvergehens schuldig . werden Verweis Geldbuße 2 . Notar hat Kosten Disziplinarverfahrens erster Instanz behördlichen Verfahrens tragen . 3 . Kosten Berufungsverfahrens Notar entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Notar je Hälfte Last . Gründe : Oberlandesgericht hat Notar mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten einheitlichen Dienstvergehens schuldig befunden Entfernung Amt erkannt . richtet gemäß § . V.m . § . zulässige zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung Notars Einstellung Disziplinarverfahrens hilfsweise Freispruch erstrebt hat . handlung hat Notar sodann Zustimmung Vertreters Bundesanwaltschaft Berufung Rechtsfolgenausspruch beschränkt . solchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat dahingehend Erfolg Entfernung Amt lediglich Verweis Geldbuße erkennen ist . II . 1 . Beschränkung Berufung ist Amts prüfen war wirksam . Insbesondere besteht Einstellung Disziplinarverfahrens zwingendes Verfahrenshindernis gemäß § Abs. Abs. Nr. . Disziplinarklage Verbindung Nachtragsschriftsatz 13 Juli genügt ordnungsgemäße Anschuldigungsschrift stellenden Anforderungen . V.m . § § Abs. . Zumindest Präzisierung Nachtragsschriftsatz Ansicht Notars Nachtragsanklage darstellt ist Notar vorgeworfene " täglicher Praxis begangene Fehlverhalten " Ämtern zeitlich örtlich begrenzt bezüglich Art fehlerhaften Dienstverrichtung ausreichend präzise dargelegt . strafgerichtliche Freispruch Landgerichts Urt . 21 . Dezember KLs Js stellt ebenfalls Prozeßhindernis Disziplinarverfahren sog. disziplinarischer Überhang besteht vgl. § Abs. . gilt abgesehen Strafurteil Vorfälle Amt schränkung Vorgänge dortigen Verfahrensbenicht betraf schuldigungen Disziplinarverfahren Betracht kommenden etwaigen Verstöße § Abs. DONot . § Abs. . Verhältnis Gegenstand Strafverfahrens unterschiedlicher Ebene bewegen ; derartige disziplinarrechtliche Verstöße begründen zwangsläufig Strafbarkeit § § StGB . 2 . wirksamen Berufungsbeschränkung sind Schuldspruch zugrundeliegenden Bindungswirkung freisprechenden gemäß § Abs. Satz Abs. Satz berücksichtigenden Feststellungen Urteils Oberlandesgerichts Rechtskraft erwachsen . Senat hatte folgendem auszugehen : Feststellungen rechtskräftigen Strafurteil verfuhr Notar Beurkundungen Notariat Regel Weise vorbereiteten Entwürfe Niederschrift Mandanten besprach notwendig inhaltlich stilistisch orthographisch handschriftlich änderte aber Randvermerke Abänderungen anzubringen . verlas Entwürfe ließ Mandanten gesonderten Blatt unterschreiben Vermerk trug : " Vorgelesen Notar Beteiligten genehmigt eigenhändig unterschrieben " . eigene Unterschrift setzte Unterschriften Mandanten entließ . Entwürfe Unterschriftenblättern Geschäftsgang gab ließ Banddiktaten Entwürfe Reinschriften ausdrucken Entwürfen verglich . kam Reinschriften abermals verbesserte dann nochmals ausdrucken ließ Zufriedenheit gefunden hatten . Entwürfe wurden Ausdrucken " Reinschriften " Unterschriftenblättern Büroklammer verbunden Sachbearbeitern übergeben Begleitverfügungen anhefteten . Schreibkräfte verbanden Heftrücken Ausdrucke Unterschriftenblättern legten Entwürfe Aktenmappe . Ausfertigungen Abschriften wurden Reinschriften Unterschriftenblättern gefertigt abgesandt . Anfertigung auch erst Absendung Ausfertigungen Abschriften wurden Reinschriften gesiegelt Unterschriftenblättern vernäht . Entwürfe wurden Nebenakten abgelegt . Fällen noch Zustimmungserklärungen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen waren geschah Siegelung Vernähung erst Erklärungen Bescheinigungen eingegangen waren . ausnahmsweise kurzen Beurkundungen Ausdrucke Entwürfen schon vorlagen Mandanten beurkundeten Erklärungen genehmigten unterschrieben wurden Entwürfe sogleich vernichtet . Zusammenheften vorgelesenen genehmigten erst später erstellten Reinschriften Unterschriftenblättern Vernähen Reinschriften Unterschriftenblättern Ablegen vorgelesenen Mandanten genehmigten Entwürfe Nebenakten geschah allgemeine Weisung Notars . 22 . April führte Landgerichtspräsident Geschäftsprüfung Notariat beanstandete bisherige Beurkundungspraxis Notars angehe Unterschriftenblätter " Reinschriften " verbinden handschriftlich verbesserten Entwürfe " Urschriften " getrennt Nebenakten verwahren . Veranlassung Notars wurden mindestens Fällen Reinschriften vernähten Unterschriftenblätter Schreibkräfte Reinschriften wieder getrennt Urschriften Zweck Nebenakten herausgenommen wurden Reinschriften neu vernäht gesiegelt . Reinschriften wurden eigens angefertigten Stempel " maschinelle schrift " Urschriften ebenfalls eigens angefertigten Stempel " Urschrift versehen . Insgesamt konnte festgestellt werden Unterschriftenblättern verbundenen vorgelesenen Mandanten genehmigten Reinschriften inhaltlich besagten Notar handschriftlich verbesserten Mandanten genehmigten gesonderten Seiten unterschriebenen Entwürfe . Vorgehensweise Notars Beurkundungen Amt entsprach zuvor Amt praktizierten bung . Auch Tätigkeit Notars wurde nur einzelnen Fällen großer Zahl regelmäßig wiederkehrend jeweilige gesiegelte gesonderten Unterschriftsblättern vernähte Reinschrift erst Unterschriftsleistung hergestellt jeweilige tatsächlich verlesene Unterzeichnung vorhandene handschriftlich geänderte Entwurf Bestandteil gesiegelten vernähten Urkunde wurde . sog. " Container-Aktion " Geschäftsprüfung 27 November wurden derartige Nebenakten abgelegten Teile " Urschriften " handschriftlichen Änderungen Teil schon zuvor alsbald Vollzug Urkunde geschehen war vernichtet so anschließenden Geschäftsprüfung Geschäftsvorgänge schon äußerlich Anlaß Beanstandungen gaben . 3 . getroffenen Feststellungen hat Notar zumindest grob fahrlässig § Abs. DONot . Fassung 20 . Dezember verstoßen Beurkundungen auch großem Umfang handschriftliche Zusätze erhebliche Änderungen vorgenommen hat Ende Urkunde Unterschriften Rande vermerken besonders unterzeichnen . hat auch fortlaufend grob fahrlässig leichtfertig Sollvorschrift Satz verstoßen jeweils Blättern bestehende Urschrift Niederschrift Originaltext handschriftlichen Änderungen Unterschriftsblatt erst Unterschriftsleistung gefertigten maschinellen Reinschriften Originalunterschriftsblatt Prägesiegel verbunden Verwahrung genommen hat . Zugleich hat obliegende Verpflichtung § Abs. . jetzt : Abs. verstoßen Urschrift errichteten notariellen Urkunden verwahren . Notar hat auch schuldhaft gehandelt . etwa unzutreffend subsumiert unzureichender Auseinandersetzung Amtspflichten regelnden Vorschriften Handlungsweise berechtigt gehalten haben sollte so würde Verschulden entfallen lassen . gehörigem Nachdenken auch gebotenen Nachfrage zuständigen Notarkammer hätte Erkenntnis gelangen können müssen Handlungsweise gemäß DONot . § § . obliegenden Amtspflichten verletzte . . persönlichen Verhältnissen beruflichen Werdegang Notars bisherigen Verfahrensablauf insbesondere auch 24 . Juni andauernden vorläufigen Amtsenthebung Notars geführten Freispruch rechtskräftig -9- geschlossenen Strafverfahren hat Berufungshauptverhandlung wesentlichen Feststellungen erster Instanz geführt ; Darstellung Gründe angefochtenen Urteils wird Bezug genommen . Ergänzend hat Anhörung Notars Berufungshauptverhandlung ergeben Dauer vorläufigen Amtsenthebung monatlichen Unterhaltsbeitrag % Richtergehalts Besoldungsstufe Notarkasse erhalten hat ; ansonsten haben Ehefrau lediglich noch Lehrerin verdiente Gehalt Lebensführung Verfügung gestanden . wohnen Eigentum gehörenden Wohnung haben hoher Anwaltskosten bislang Schulden . IV . festgestellten Dienstpflichtverletzungen Notars sind einheitliches Dienstvergehen ahnden § . Notar angelasteten Beurkundungspraktiken Strafverfahren Vorwurf Falschbeurkundung Amt gemäß StGB zugleich ebenfalls Betracht kommenden Vorwürfen Urkundenfälschung § StGB Urkundenvernichtung § StGB freigesprochen worden ist hält Senat Ahndung verbliebenen disziplinarischen Überhangs Form schuldhafter Verstöße § Abs. DONot . § § . Berücksichtigung Gesamtumstände anders Oberlandesgericht Entfernung Notars Amt schwerste Disziplinarmaßnahme § Abs. Satz 3 . Variante geboten . Allerdings ist aufgezeigte Beurkundungspraxis Notars schwerwiegendes Dienstvergehen bewerten . ist lediglich formaler " Rechtsverstoß betrifft Bereich Bedeutung vorsorgende Rechtspflege uneingeschränkte Korrektheit Amtsführung insbesondere strikte Beachtung Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert . Notar praktizierte Verfahren wird zwar Wirksamkeit errichteten Urkunden wohl aber Beweiskraft Frage gestellt . Amtes läßt sicher feststellen gesiegelten vernähten Texte Urkundensammlung vorgelesenen unterschriebenen Niederschriften also Urschriften darstellen nachträglich erstellte Reinschrift nur verbunden Original Unterschriftsblattes handelt . letztgenannten Fall ist Vergleich eigentlichen Urschriften mehr möglich zumindest überwiegenden Teil Nebenakten entfernt worden sind . Ähnliches gilt aber auch Amtsführung Notars . Insoweit hat zwar versucht Herstellung sog. Doppelpacks Fehler korrigieren . ist Ergebnis jedoch vollständig gelungen eigenen zuletzt vorgebrachten Darstellung auch Fällen Reinschrift bereits Unterzeichnung Beteiligten erstellt gewesen sein soll . mußten Nebenakten zwangsläufig nur Konzepte Niederschriften befunden haben Beteiligten Unterschrift vorgelegt worden waren . Arten sind äußerlich voneinander unterscheiden . ist auszuschließen Herstellung sog. Doppelpacks auch Urkunden erfaßt worden sind Wahrheit Reinschrift bereits Unterzeichnung vorlag . hat Notar Fällen Urschriften aufgelöst maschinellen " Reinschriften gemacht . Berücksichtigt Vorschrift § Abs. DONot . achtet wurde so hat Herstellung Doppelpacks keineswegs geführt volle Beweiskraft Urkunden wieder herzustellen ; vielmehr sind auch ordnungsgemäß gekommene Urkunden nachträglich Beweiskraft Frage gestellt worden . Art Behandlung errichteten Urkunden hat Notar zwar § Abs. verstoßen jedoch ist verschuldete Auswirkung Handlungsweise Anheften gesonderten Unterschriftsblätter maschinellen Reinschriften Anschein erweckt worden Beteiligten Niederschrift nämlich Reinschrift körperliches Schriftstück vorgelesen genehmigt eigenhändig unterschrieben worden sei Reinschrift handschriftlich geänderte Entwurf Beteiligten Regel vorgelesen worden war Genehmigung Unterzeichnung körperlich vorgelegen hat . Notar gewählte Verfahren sind Unterschrift Beteiligten Beweiswert Niederschrift nachträglich ganz erheblichen Anzahl Einzelfällen selbst Senat Grundlage Zweifelssatzes nur geschätzten Mindestzahl Beurkundungen ausgeht beeinträchtigt worden . berechtigte Erwartung Urkundsbeteiligten vorgelegten genehmigten unterschriebenen Schriftstücke Notar aufbewahrt Sammlung genommen werden mithin Vertrauen Ordnungsmäßigkeit Amtsführung Notars ist erheblicher Weise beeinträchtigt worden . beträchtlichen Verschuldens sprechen andererseits gewichtige letztlich durchgreifende Umstände Entfernung Notars Amt schwerstwiegender Disziplinarmaßnahme abzusehen . Notar hat formal gesehen nur Mußvorschrift § . verstoßen Tatbeständen § § DONot . " lediglich " Sollvorschriften handelt . liegt ausgeführt Verstoß zentrale Beurkundungsvorschrift § ; Vorschrift ist Handlungsweise Notars lediglich bezug Abs. Satz mittelbar Sinne verschuldeter Auswirkungen Tat betroffen . Auch konnte letztlich vorsätzliche nur grobfahrlässige leichtfertige Dienstpflichtverletzung festgestellt werden . wird Vielzahl Notar begangenen Einzelverstöße relativiert Sinne Dauerdelikts zwangsläufig einmal getroffene Fehlbewertung Notars Zulässigkeit Vorgehensweise faktisch vorgezeichnet war . Fehlverhalten beruht auch Gleichgültigkeit Anforderungen Amtes auch gravierenden Fehleinschätzung Umfangs Grenzen Zulässigkeit Amtsführung bezug Behandlung errichteten Urkunden . Gunsten ist berücksichtigen ersichtlich meßbarer Schaden Urkundsbeteiligten zumindest bislang entstanden ist bisher Fall bekannt geworden ist Beteiligte materiellen Inhalt Notar errichteten Urkunde streiten . Notar hat auch sogleich Geschäftsprüfung rensweise Dienstaufsicht beanstandet worden war einsichtig gezeigt erklärt selbstverständlich künftig Dienstaufsicht korrekt angesehenen Behandlungsweise Urkunden richten . Blickwinkel ist sogleich Wege geleitete sog. Nähaktion sehen . handelte etwa offenbar Einleitungsbehörde Disziplinarklage gemeint hat Vertuschungsversuch Schreiben 28 . April Dienstaufsicht offen angekündigte Bemühen Fehler nachträglich beheben ; letztlich nur unvollkommen gelungen ist steht grundsätzlich positiven Bewertung Bemühens Schadensbegrenzung . Auch sog. Container-Aktion konnte Notar unabhängig letztlich Anordnung gegeben hat Sinne bewußten Vernichtung Beweismitteln angelastet werden ; derartige Absicht spricht bereits bisherigen Verfahren offenbar nur unvollkommen Betracht gezogene Umstand Notar langjährige Beurkundungspraxis auch selbst Bedenken dortigen sonals fortgesetzt hat . Hätte seinerzeit bereits Fehlverhalten erkannt Bedarf sog. Container-Aktion gesehen so hätte sicherlich bisherige Beurkundungspraxis fortgeführt . Notar Verlaufe Verfahrens " prozeßtaktisch " verhalten insbesondere Rechtfertigung Verhaltens angebliche Irrtümer usw. berufen hat gute Leumundszeugnisse Urkundsbeteiligten hat ausstellen lassen kann Rahmen Maßnahmenzumessung Nachteil gereichen . Notar steht vorliegenden Disziplinarverfahren berufliche Existenz Spiel . Gerade darf erhobenen Vorwürfe erlaubten Mitteln energisch verteidigen . kann festgestellt werden Notar Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hätte selbst Verhalten früheren Mitarbeitern insbesondere Befragung Anwalt Veranlassung Abgabe notarieller eidesstattlicher Versicherungen gerade Zurückhaltung geprägt gewesen sein mag . Notars konnte unberücksichtigt bleiben Strafverfahren auch Freispruch beendet wurde lange Dauer Vorermittlungen förmlichen Disziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden ist . konnten insbesondere Auswirkungen 24 . Juni also nahezu Jahre andauernden vorläufigen Amtsenthebung förmlichen Disziplinarverfahren Bemessung Disziplinarmaßnahme Betracht gelassen werden . Gerade Hintergrund Belastungen hat Senat Berufungsverhandlung Eindruck gewonnen Notar selbst lange Dauer Disziplinarverfahrens hinweg permanenter Verteidigungshaltung befunden hat letztlich Unrecht Verhaltens einsieht nochmals Senat glaubhaft bekundet hat künftig beanstandungsfreien Amtsführung zurückkehren wird . Berücksichtigung Umstände ist Pflichtenverstoß derartiges Gewicht beizumessen Verbleiben Notars Amt untragbar wäre . Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist bloßer Verweis geringste § Abs. überhaupt zulässige Disziplinarmaßnahme hinreichend allein Schwere Notar begangenen Pflichtwidrigkeit Maß Verschuldens gerecht würde ; Verweis allein würde auch genügend beitragen weiteren Verfehlungen nachhaltig warnen . ist vielmehr geboten Verweis zugleich auch Geldbuße verhängen § Abs. Satz . darf Geldbuße gering bemessen werden Rücksicht Ausmaß Pflichtwidrigkeit Höhe Verschuldens angemessen wäre . Senat hält auch Berücksichtigung derzeitigen finanziellen Situation Notars Verfügung stehenden Rahmens gemäß § Abs. Verweis Geldbuße " # " %    ichend .