You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1481 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
2
§
Zulassung
freien
Werkstatt
Vertragswerkstattnetz
Herstellers
Nutzfahrzeugen
betrifft
Endkundenmarkt
Erbringung
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
vorgelagerten
Markt
.
vorgelagerte
Markt
umfasst
Produkte
Dienstleistungen
Rechte
Zutritt
nachgelagerten
Markt
erleichtern
etwa
Angebot
Ersatzteilen
Diagnosegeräten
Spezialwerkzeugen
Vermittlung
erforderlichen
jeweiligen
markenspezifischen
Fachkenntnisse
Zulassungen
Vertragswerkstatt
bestimmte
Fahrzeugmarken
.
vorgelagerte
Markt
ist
markenübergreifend
abzugrenzen
.
Urteil
30
.
März
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Dezember
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
4
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
29
November
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
11
.
Januar
Ergänzungsurteil
Gerichts
3
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Prenzlau
Vertragswerkstätten
AG
.
ist
Unternehmen
Neuwagengeschäft
Handelsvertreterin
tätig
.
Beklagte
gehört
ebenso
Daimler-Konzern
Nutzfahrzeuge
stellt
.
unterhält
internationales
Servicenetz
herstellereigene
Niederlassungen
eigene
Servicebetriebe
autorisierte
Servicewerkstätten
angehören
.
Schreiben
29
.
September
wandte
Klägerin
MAN-Konzern
zuständige
Beklagte
bat
Abschluss
Service-Vertrages
zugelassene
MAN-Werkstatt
.
Beklagte
abgelehnt
hatte
hat
Klägerin
Beklagte
Abgabe
entsprechenden
Willenserklärung
hilfsweise
Abgabe
Willenserklärung
Abschluss
Vertrages
Vertrieb
MAN-Originalteilen
Feststellung
entsprechenden
Schadensersatzpflicht
hilfsweise
Schadensersatz
verklagt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Hauptanträgen
Einschränkung
stattgegeben
Klägerin
Zug
Zug
Erfüllung
Beklagten
verlangten
Standards
nachzuweisen
habe
.
wendet
Beklagte
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Anspruch
Klägerin
Aufnahme
MAN-Servicenetz
ergebe
§
Abs.
.
sei
Ablehnung
Bewerbern
selektive
Vertriebssysteme
unzulässig
hierin
sachlich
gerechtfertigte
Behinderung
Diskriminierung
liege
.
Beklagte
sei
marktbeherrschendes
Unternehmen
Normadressatin
§
Abs.
.
räumlich
Gebiet
Bundesrepublik
beschränkte
Markt
umfasse
sachlicher
Hinsicht
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
Marke
.
so
abgegrenzten
Markt
verfüge
Beklagte
substanziiert
bestritten
habe
Marktanteil
%
über
Drittel
.
anknüpfende
Vermutung
marktbeherrschenden
Stellung
§
Abs.
Satz
habe
widerlegt
.
Klägerin
werde
gleichartige
Unternehmen
zugänglichen
Geschäftsverkehr
diskriminiert
Vertriebssystem
Beklagten
ausgeschlossen
werde
.
Klägerin
Neufahrzeugvertrieb
Kundendienstmarkt
bereits
Wettbewerber
tätig
sei
stelle
sachlichen
Grund
Ablehnung
.
Interessenabwägung
seien
Wertungen
31
Juli
berücksichtigen
.
Art
.
Abs.
stehe
Freistellung
Lieferant
Zulassung
Bewerbers
Begründung
verweigere
sei
Handelsvertreter
andere
Marke
tätig
.
B.
Ausführungen
Berufungsgerichts
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Entgegen
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Anspruch
Klägerin
Zulassung
Vertragswerkstatt
"
zugelassene
Werkstatt
"
.
S.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
.
27
.
Mai
Werkstattnetz
Beklagten
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
.
Beklagte
ist
relevanten
Markt
marktbeherrschend
.
S.
§
Abs.
.
Abgrenzung
maßgebenden
Marktes
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
wesentlich
tatsächlichen
Gegebenheiten
Marktes
abhängt
.
Revisionsgericht
kann
nur
überprüfen
Tatrichter
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
ist
Abgrenzung
wesentlichen
Umstände
hinreichend
Betracht
gezogen
hat
Entscheidung
Einklang
Denkgesetzen
einschlägigen
Erfahrungssätzen
steht
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
Zeit
;
Urteil
16
.
Januar
.
.
.
Marktabgrenzung
angefochtenen
Urteil
beruht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
betrifft
Klagebegehren
sachlichen
Endkundenmarkt
Inanspruchnahme
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
vorgelagerten
Markt
Werkstätten
Nachfrager
Hersteller
Nutzfahrzeugen
andere
Unternehmen
Anbieter
Ressourcen
gegenüberstehen
Erbringung
Wartungsarbeiten
eingesetzt
werden
.
Marktabgrenzung
maßgeblichen
Bedarfsmarktkonzept
sind
relevanten
Angebots-)Markt
Produkte
zuzurechnen
Eigenschaft
Verwendungszweck
Preislage
Deckung
bestimmten
Bedarfs
austauschbar
sind
.
Urteil
11
November
KVR
.
E.ON/Stadtwerke
Eschwege
.
Entscheidend
ist
hierbei
Sicht
Nachfrager
betroffenen
Stufe
.
Verhältnisse
nachgelagerten
Markt
können
allerdings
Einzelfall
Auswirkungen
Abgrenzung
vorgelagerten
Marktes
haben
Beispiel
bestimmte
Leistung
vorgelagerten
Stufe
austauschbar
ist
Teilnahme
Wettbewerb
nachgelagerten
Stufe
schlechthin
unentbehrlich
ist
.
vorgelagerten
Markt
kann
nur
Vertrieb
Gütern
Handelsstufen
geben
auch
Erbringung
Dienstleistungen
Einräumung
Rechten
.
Ist
Industrienorm
vergleichbares
Regelwerk
standardisierte
Schutzrechte
geschützte
Gestaltung
Produkts
vorgegeben
so
bildet
Vergabe
Rechten
potentielle
Anbieter
Produkts
erst
Lage
versetzen
Produkt
Markt
bringen
regelmäßig
eigenen
Produktmarkt
vorgelagerten
Markt
Urteil
13
Juli
Standard-Spundfass
.
Verkündung
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteil
3
.
März
.
Reisestellenkarte
hat
Senat
angenommen
Markt
Reisestellenkarten
Umsatzsteuerausweis
sei
Markt
Gestattung
Umsatzsteuerausweises
Reiseleistungen
Reisestellenkarten
abgerechnet
werden
können
vorgelagert
.
entspricht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
etwa
Markt
Programmzeitschriften
vorgelagerten
Markt
Überlassung
Programminformationen
unterscheidet
Urteil
6
.
April
Slg
.
Int
.
.
Magill
.
Klägerin
will
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
Endkunden
anbieten
begehrt
Beklagten
vorgelagerte
Leistungen
dienen
sollen
Tätigkeit
auszuüben
.
Frage
Beklagte
marktbeherrschend
ist
sind
Verhältnisse
vorgelagerten
Markt
maßgebend
.
vorgelagerte
Markt
umfasst
Streitfall
Produkte
Dienstleistungen
Rechte
Zutritt
nachgelagerten
Endkundenmarkt
Erbringung
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
erleichtern
.
gehören
Angebot
Ersatzteilen
Diagnosegeräten
Spezialwerkzeugen
Vermittlung
erforderlichen
jeweiligen
markenspezifischen
Fachkenntnisse
Zulassungen
Vertragswerkstatt
bestimmte
Fahrzeugmarken
.
bildet
Zulassung
Vertragswerkstatt
eigenständigen
Markt
.
ist
vielmehr
nur
untereinander
austauschbaren
Ressourcen
stellt
Teil
umfassenderen
Marktes
Ressourcen
angeboten
werden
.
Status
Vertragswerkstatt
ist
übereinstimmenden
Vortrag
Parteien
erforderlich
Erbringung
Garantieleistungen
Kulanzleistungen
Ablauf
Gewährleistungsfrist
Leistungen
Rahmen
Rückrufaktionen
Revisionsverfahren
richtig
unterstellenden
Vortrag
Klägerin
noch
Inspektionen
Garantiefrist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergeben
hinreichenden
Anhaltspunkte
Annahme
Teilbereich
eigenständigen
Markt
bildet
Markt
Ressourcen
Erbringung
sonstiger
Werkstattleistungen
abzugrenzen
ist
.
Abgrenzung
vorgelagerten
Marktes
ist
Streitfall
unerheblich
nachgelagerte
Endkundenmarkt
markenbezogen
abzugrenzen
ist
.
Zwar
kann
Sicht
Endkunden
beispielsweise
Garantiereparatur
nachfragt
Austauschbarkeit
fehlen
Regel
bereit
sein
wird
zustehenden
Gewährleistungsrechte
verzichten
Reparatur
Vergütung
anderen
Werkstatt
vornehmen
lassen
.
maßgeblichen
Sicht
Betreibers
Reparaturwerkstatt
ist
jedoch
auch
Erbringung
derartiger
Leistungen
nur
Ausschnitt
Reihe
möglicher
Dienstleistungen
Gegenstandes
erbrachten
Leistung
unterscheiden
nur
rechtlichen
Rahmenbedingungen
Leistungen
erbracht
werden
.
Betreiber
Werkstatt
ist
auch
Werkstattleistungen
speziell
bestimmte
Marke
anbieten
will
angewiesen
Rahmen
Kulanzverhältnisses
sonstigen
rechtlichen
Beziehung
Kunden
Hersteller
Fahrzeugs
anzubieten
kann
vergleichbare
Aufträge
rechtlichen
Rahmens
bemühen
.
Angebot
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
Zulassung
Vertragswerkstatt
unmöglich
wirtschaftlich
sinnlos
wäre
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
wird
Fahrzeuge
Marke
schon
Berufungsgericht
festgestellten
Umstand
widerlegt
überwiegende
Teil
entsprechenden
Werkstattleistungen
freien
Werkstätten
ausgeführt
wird
.
2
.
Räumlich
hat
Berufungsgericht
relevanten
Markt
Gebiet
Bundesrepublik
abgegrenzt
.
erheben
Parteien
Einwände
.
Rechtsgründen
ist
erinnern
.
-9-
3
.
Beklagte
ist
sachlich
räumlich
relevanten
Markt
marktbeherrschend
.
marktbeherrschende
Stellung
Beklagten
ergibt
Zulassung
MAN-Vertragswerkstatt
nur
Mitwirkung
möglich
ist
.
Stellung
MAN-Vertragswerkstatt
ist
oben
genannten
Gründen
Ressource
Zugang
Endkundenmarkt
unerlässlich
ist
.
Vertreter
Bundeskartellamts
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Auffassung
reicht
Annahme
beherrschenden
Stellung
vorgelagerten
Markt
Anbieter
Ressource
verfügt
Voraussetzung
Erbringung
marktrelevanten
Leistung
ist
hier
Beispiel
Kulanzleistungen
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Ressource
handelt
Zugang
nachgelagerten
Markt
jedenfalls
sinnvoll
möglich
ist
.
Zusammenhang
hat
Senat
beispielsweise
Fall
bejaht
Reisestellenkarte
Vorsteuerabzugsmöglichkeit
nur
dann
wettbewerbsfähig
ist
auch
innerdeutsche
Flüge
Bereich
führenden
Fluggesellschaft
genutzt
werden
kann
WuW/E
DE-R
.
Reisestellenkarte
.
Anbieter
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
ist
bereits
dargelegt
hingegen
auch
dann
wettbewerbsfähig
Status
Vertragswerkstatt
hat
.
Zulassung
Vertragswerkstatt
ist
erforderlich
Werkstatt
Endkundenmarkt
Erbringung
Werkstattleistungen
erfolgreich
tätig
werden
können
.
marktbeherrschende
Stellung
Beklagten
ergibt
auch
Stellung
Endkundenmarkt
Wartungsdienstleistungen
Nutzfahrzeuge
.
Berufungsgericht
Grunde
gelegte
Annahme
habe
Vertragswerkstätten
markenabhängig
abgegrenzten
Endkundenmarkt
Wartung
Instandsetzung
MAN-Nutzfahrzeugen
Marktanteil
"
über
%
Drittel
"
reicht
Annahme
marktbeherrschenden
Stellung
hier
relevanten
vorgelagerten
Markt
.
Markt
ist
bereits
dargelegt
markenspezifisch
abzugrenzen
.
II
.
angefochtene
Urteil
kann
anderen
Gründen
Bestand
haben
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Zulassung
Werkstattnetz
Beklagten
Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
hergeleitet
.
kann
derartiger
Anspruch
schon
grundsätzlich
ergeben
.
Verordnung
sind
allein
Voraussetzungen
geregelt
Vertriebsvereinbarungen
gruppenweise
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Verbot
Art
.
Abs.
freigestellt
sind
.
Zivilrechtlich
durchsetzbare
Verhaltenspflichten
Fahrzeugherstellers
Hinblick
Freistellungsvoraussetzungen
-hindernisse
lassen
herleiten
Urteil
28
.
Juni
WuW/E
DE-R
f.
.
.
Qualitative
Selektion
.
2
.
Klageanspruch
ergibt
auch
§
Abs.
.
Verhältnis
Klägerin
ist
Beklagte
Adressatin
Norm
.
Klägerin
steht
Vertriebsnetzes
Beklagten
.
fehlt
anders
Vertragshändler
ausschließlich
Fahrzeughersteller
gebunden
hat
vgl.
Urteil
23
.
Februar
WuW/E
;
Urteil
21
.
Februar
WuW/E
Kfz-Vertragshändler
Vertragswerkstatt
Geschäftsbetrieb
erhebliche
Investitionen
bestimmten
Fahrzeughersteller
ausgerichtet
hat
vgl.
Urteil
9
.
Februar
WuW/E
.
Qualitative
Selektion
Anwendung
§
Abs.
führende
unternehmensbedingte
Abhängigkeit
.
Auch
Gesichtspunkt
sortimentsbedingten
Abhängigkeit
bedarf
Klägerin
Zulassung
Servicenetz
Beklagten
.
kann
Zulassung
erfolgreich
Werkstattgeschäft
tätig
sein
.
Vertragswerkstatt
AG
kann
Nutzfahrzeuge
Marke
Werkstattleistungen
erbringen
Kulanzleistungen
.
kann
erheblichem
Umfang
auch
andere
Marken
Marke
tätig
werden
.
kann
benötigten
Originalersatzteile
kaufen
auch
Vortrag
geringeren
Rabatten
MAN-Vertragswerkstätten
eingeräumt
werden
längeren
Lieferfristen
.
Weiter
kann
Wartungsarbeiten
erforderlichen
sonstigen
Geräte
beziehen
Beklagten
angebotenen
Schulungen
Anspruch
nehmen
.
Klägerin
ist
allein
ausgeschlossen
Kulanzleistungen
geringem
Umfang
auch
Inspektionsleistungen
Daimler-Nutzfahrzeuge
erbringen
.
erfolgreiche
Geschäftstätigkeit
Werkstatt
Nutzfahrzeuge
abhängig
ist
gerade
derartige
Leistungen
ausführen
können
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
3
.
Auch
Art
.
Art
.
ergibt
§
genannten
Gründen
Anspruch
Klägerin
Abschluss
Werkstattvertrages
.
Beklagte
relevanten
nationalen
Markt
marktbeherrschende
Stellung
hat
Gemeinsamen
Markt
wesentlichen
Teil
haben
könnte
ist
auszuschließen
.
4
.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
kann
Senat
Sache
entscheiden
ersten
Hauptantrag
Klägerin
abweisen
.
.
ist
zugleich
Feststellungsantrag
abzuweisen
.
Klägerin
Anspruch
Abschluss
Servicevertrages
hat
besteht
auch
Verweigerung
Abschlusses
gestützter
Schadensersatzanspruch
.
gleichen
Grund
ist
auch
hilfsweise
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
unbegründet
.
IV
.
Hilfsantrag
Beklagte
Abschluss
Vertrages
Verkauf
Vertrieb
MAN-Originalteilen
MAN-Zubehör
verurteilen
ist
ebenfalls
unbegründet
.
Beklagte
ist
Rahmen
Vertragsfreiheit
berechtigt
Abschluss
Vertrages
auch
anderen
Unternehmen
anbietet
abzulehnen
.
hat
marktbeherrschende
Stellung
.
S.
Abs.
noch
ist
Klägerin
insoweit
Beklagten
abhängig
.
S.
§
Abs.
.
Abhängigkeit
könnte
hier
allenfalls
dann
vorliegen
Klägerin
Lage
wäre
Ersatzteile
Zubehör
Marke
zumutbarer
Weise
anderweitig
beziehen
Beschluss
23
.
Februar
WuW/E
f.
Reparaturbetrieb
.
unstreitigen
Vortrag
Parteien
hat
Klägerin
aber
Möglichkeit
begehrten
Teile
einzukaufen
.
Vortrag
geringere
Rabatte
erhält
längere
Lieferfristen
gewärtigen
hat
MAN-Vertragswerkstätten
macht
Bezug
noch
unzumutbar
.
S.
§
Abs.
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.11.2007
OLG
Entscheidung