NAMEN Verkündet : 30 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. § Abs. 2 § Zulassung freien Werkstatt Vertragswerkstattnetz Herstellers Nutzfahrzeugen betrifft Endkundenmarkt Erbringung Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge vorgelagerten Markt . vorgelagerte Markt umfasst Produkte Dienstleistungen Rechte Zutritt nachgelagerten Markt erleichtern etwa Angebot Ersatzteilen Diagnosegeräten Spezialwerkzeugen Vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse Zulassungen Vertragswerkstatt bestimmte Fahrzeugmarken . vorgelagerte Markt ist markenübergreifend abzugrenzen . Urteil 30 . März Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Dezember Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 8 . Januar aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 4 . Kammer Handelssachen Landgerichts 29 November Fassung Berichtigungsbeschlusses 11 . Januar Ergänzungsurteil Gerichts 3 . April wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Klägerin betreibt Prenzlau Vertragswerkstätten AG . ist Unternehmen Neuwagengeschäft Handelsvertreterin tätig . Beklagte gehört ebenso Daimler-Konzern Nutzfahrzeuge stellt . unterhält internationales Servicenetz herstellereigene Niederlassungen eigene Servicebetriebe autorisierte Servicewerkstätten angehören . Schreiben 29 . September wandte Klägerin MAN-Konzern zuständige Beklagte bat Abschluss Service-Vertrages zugelassene MAN-Werkstatt . Beklagte abgelehnt hatte hat Klägerin Beklagte Abgabe entsprechenden Willenserklärung hilfsweise Abgabe Willenserklärung Abschluss Vertrages Vertrieb MAN-Originalteilen Feststellung entsprechenden Schadensersatzpflicht hilfsweise Schadensersatz verklagt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Hauptanträgen Einschränkung stattgegeben Klägerin Zug Zug Erfüllung Beklagten verlangten Standards nachzuweisen habe . wendet Beklagte erkennenden Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Anspruch Klägerin Aufnahme MAN-Servicenetz ergebe § Abs. . sei Ablehnung Bewerbern selektive Vertriebssysteme unzulässig hierin sachlich gerechtfertigte Behinderung Diskriminierung liege . Beklagte sei marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin § Abs. . räumlich Gebiet Bundesrepublik beschränkte Markt umfasse sachlicher Hinsicht Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge Marke . so abgegrenzten Markt verfüge Beklagte substanziiert bestritten habe Marktanteil % über Drittel . anknüpfende Vermutung marktbeherrschenden Stellung § Abs. Satz habe widerlegt . Klägerin werde gleichartige Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr diskriminiert Vertriebssystem Beklagten ausgeschlossen werde . Klägerin Neufahrzeugvertrieb Kundendienstmarkt bereits Wettbewerber tätig sei stelle sachlichen Grund Ablehnung . Interessenabwägung seien Wertungen 31 Juli berücksichtigen . Art . Abs. stehe Freistellung Lieferant Zulassung Bewerbers Begründung verweigere sei Handelsvertreter andere Marke tätig . B. Ausführungen Berufungsgerichts sind frei Rechtsfehlern . Entgegen Auffassung Berufungsgerichts ergibt Anspruch Klägerin Zulassung Vertragswerkstatt " zugelassene Werkstatt " . S. Art . Abs. Buchst . Art . Abs. . 27 . Mai Werkstattnetz Beklagten § . V.m . § Abs. Nr. § Abs. . Beklagte ist relevanten Markt marktbeherrschend . S. § Abs. . Abgrenzung maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache Tatrichters wesentlich tatsächlichen Gegebenheiten Marktes abhängt . Revisionsgericht kann nur überprüfen Tatrichter zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist Abgrenzung wesentlichen Umstände hinreichend Betracht gezogen hat Entscheidung Einklang Denkgesetzen einschlägigen Erfahrungssätzen steht vgl. Urteil 2 . Oktober Zeit ; Urteil 16 . Januar . . . Marktabgrenzung angefochtenen Urteil beruht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . 1 . Auffassung Berufungsgerichts betrifft Klagebegehren sachlichen Endkundenmarkt Inanspruchnahme Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge vorgelagerten Markt Werkstätten Nachfrager Hersteller Nutzfahrzeugen andere Unternehmen Anbieter Ressourcen gegenüberstehen Erbringung Wartungsarbeiten eingesetzt werden . Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept sind relevanten Angebots-)Markt Produkte zuzurechnen Eigenschaft Verwendungszweck Preislage Deckung bestimmten Bedarfs austauschbar sind . Urteil 11 November KVR . E.ON/Stadtwerke Eschwege . Entscheidend ist hierbei Sicht Nachfrager betroffenen Stufe . Verhältnisse nachgelagerten Markt können allerdings Einzelfall Auswirkungen Abgrenzung vorgelagerten Marktes haben Beispiel bestimmte Leistung vorgelagerten Stufe austauschbar ist Teilnahme Wettbewerb nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist . vorgelagerten Markt kann nur Vertrieb Gütern Handelsstufen geben auch Erbringung Dienstleistungen Einräumung Rechten . Ist Industrienorm vergleichbares Regelwerk standardisierte Schutzrechte geschützte Gestaltung Produkts vorgegeben so bildet Vergabe Rechten potentielle Anbieter Produkts erst Lage versetzen Produkt Markt bringen regelmäßig eigenen Produktmarkt vorgelagerten Markt Urteil 13 Juli Standard-Spundfass . Verkündung angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil 3 . März . Reisestellenkarte hat Senat angenommen Markt Reisestellenkarten Umsatzsteuerausweis sei Markt Gestattung Umsatzsteuerausweises Reiseleistungen Reisestellenkarten abgerechnet werden können vorgelagert . entspricht Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union etwa Markt Programmzeitschriften vorgelagerten Markt Überlassung Programminformationen unterscheidet Urteil 6 . April Slg . Int . . Magill . Klägerin will Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge Endkunden anbieten begehrt Beklagten vorgelagerte Leistungen dienen sollen Tätigkeit auszuüben . Frage Beklagte marktbeherrschend ist sind Verhältnisse vorgelagerten Markt maßgebend . vorgelagerte Markt umfasst Streitfall Produkte Dienstleistungen Rechte Zutritt nachgelagerten Endkundenmarkt Erbringung Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge erleichtern . gehören Angebot Ersatzteilen Diagnosegeräten Spezialwerkzeugen Vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse Zulassungen Vertragswerkstatt bestimmte Fahrzeugmarken . bildet Zulassung Vertragswerkstatt eigenständigen Markt . ist vielmehr nur untereinander austauschbaren Ressourcen stellt Teil umfassenderen Marktes Ressourcen angeboten werden . Status Vertragswerkstatt ist übereinstimmenden Vortrag Parteien erforderlich Erbringung Garantieleistungen Kulanzleistungen Ablauf Gewährleistungsfrist Leistungen Rahmen Rückrufaktionen Revisionsverfahren richtig unterstellenden Vortrag Klägerin noch Inspektionen Garantiefrist . Feststellungen Berufungsgerichts ergeben hinreichenden Anhaltspunkte Annahme Teilbereich eigenständigen Markt bildet Markt Ressourcen Erbringung sonstiger Werkstattleistungen abzugrenzen ist . Abgrenzung vorgelagerten Marktes ist Streitfall unerheblich nachgelagerte Endkundenmarkt markenbezogen abzugrenzen ist . Zwar kann Sicht Endkunden beispielsweise Garantiereparatur nachfragt Austauschbarkeit fehlen Regel bereit sein wird zustehenden Gewährleistungsrechte verzichten Reparatur Vergütung anderen Werkstatt vornehmen lassen . maßgeblichen Sicht Betreibers Reparaturwerkstatt ist jedoch auch Erbringung derartiger Leistungen nur Ausschnitt Reihe möglicher Dienstleistungen Gegenstandes erbrachten Leistung unterscheiden nur rechtlichen Rahmenbedingungen Leistungen erbracht werden . Betreiber Werkstatt ist auch Werkstattleistungen speziell bestimmte Marke anbieten will angewiesen Rahmen Kulanzverhältnisses sonstigen rechtlichen Beziehung Kunden Hersteller Fahrzeugs anzubieten kann vergleichbare Aufträge rechtlichen Rahmens bemühen . Angebot Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge Zulassung Vertragswerkstatt unmöglich wirtschaftlich sinnlos wäre ist festgestellt sonst ersichtlich wird Fahrzeuge Marke schon Berufungsgericht festgestellten Umstand widerlegt überwiegende Teil entsprechenden Werkstattleistungen freien Werkstätten ausgeführt wird . 2 . Räumlich hat Berufungsgericht relevanten Markt Gebiet Bundesrepublik abgegrenzt . erheben Parteien Einwände . Rechtsgründen ist erinnern . -9- 3 . Beklagte ist sachlich räumlich relevanten Markt marktbeherrschend . marktbeherrschende Stellung Beklagten ergibt Zulassung MAN-Vertragswerkstatt nur Mitwirkung möglich ist . Stellung MAN-Vertragswerkstatt ist oben genannten Gründen Ressource Zugang Endkundenmarkt unerlässlich ist . Vertreter Bundeskartellamts mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung reicht Annahme beherrschenden Stellung vorgelagerten Markt Anbieter Ressource verfügt Voraussetzung Erbringung marktrelevanten Leistung ist hier Beispiel Kulanzleistungen . Erforderlich ist vielmehr Ressource handelt Zugang nachgelagerten Markt jedenfalls sinnvoll möglich ist . Zusammenhang hat Senat beispielsweise Fall bejaht Reisestellenkarte Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur dann wettbewerbsfähig ist auch innerdeutsche Flüge Bereich führenden Fluggesellschaft genutzt werden kann WuW/E DE-R . Reisestellenkarte . Anbieter Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge ist bereits dargelegt hingegen auch dann wettbewerbsfähig Status Vertragswerkstatt hat . Zulassung Vertragswerkstatt ist erforderlich Werkstatt Endkundenmarkt Erbringung Werkstattleistungen erfolgreich tätig werden können . marktbeherrschende Stellung Beklagten ergibt auch Stellung Endkundenmarkt Wartungsdienstleistungen Nutzfahrzeuge . Berufungsgericht Grunde gelegte Annahme habe Vertragswerkstätten markenabhängig abgegrenzten Endkundenmarkt Wartung Instandsetzung MAN-Nutzfahrzeugen Marktanteil " über % Drittel " reicht Annahme marktbeherrschenden Stellung hier relevanten vorgelagerten Markt . Markt ist bereits dargelegt markenspezifisch abzugrenzen . II . angefochtene Urteil kann anderen Gründen Bestand haben . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht Anspruch Zulassung Werkstattnetz Beklagten Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung hergeleitet . kann derartiger Anspruch schon grundsätzlich ergeben . Verordnung sind allein Voraussetzungen geregelt Vertriebsvereinbarungen gruppenweise Art . Abs. Art . Abs. Verbot Art . Abs. freigestellt sind . Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten Fahrzeugherstellers Hinblick Freistellungsvoraussetzungen -hindernisse lassen herleiten Urteil 28 . Juni WuW/E DE-R f. . . Qualitative Selektion . 2 . Klageanspruch ergibt auch § Abs. . Verhältnis Klägerin ist Beklagte Adressatin Norm . Klägerin steht Vertriebsnetzes Beklagten . fehlt anders Vertragshändler ausschließlich Fahrzeughersteller gebunden hat vgl. Urteil 23 . Februar WuW/E ; Urteil 21 . Februar WuW/E Kfz-Vertragshändler Vertragswerkstatt Geschäftsbetrieb erhebliche Investitionen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat vgl. Urteil 9 . Februar WuW/E . Qualitative Selektion Anwendung § Abs. führende unternehmensbedingte Abhängigkeit . Auch Gesichtspunkt sortimentsbedingten Abhängigkeit bedarf Klägerin Zulassung Servicenetz Beklagten . kann Zulassung erfolgreich Werkstattgeschäft tätig sein . Vertragswerkstatt AG kann Nutzfahrzeuge Marke Werkstattleistungen erbringen Kulanzleistungen . kann erheblichem Umfang auch andere Marken Marke tätig werden . kann benötigten Originalersatzteile kaufen auch Vortrag geringeren Rabatten MAN-Vertragswerkstätten eingeräumt werden längeren Lieferfristen . Weiter kann Wartungsarbeiten erforderlichen sonstigen Geräte beziehen Beklagten angebotenen Schulungen Anspruch nehmen . Klägerin ist allein ausgeschlossen Kulanzleistungen geringem Umfang auch Inspektionsleistungen Daimler-Nutzfahrzeuge erbringen . erfolgreiche Geschäftstätigkeit Werkstatt Nutzfahrzeuge abhängig ist gerade derartige Leistungen ausführen können ist festgestellt sonst ersichtlich . 3 . Auch Art . Art . ergibt § genannten Gründen Anspruch Klägerin Abschluss Werkstattvertrages . Beklagte relevanten nationalen Markt marktbeherrschende Stellung hat Gemeinsamen Markt wesentlichen Teil haben könnte ist auszuschließen . 4 . weitere Feststellungen erforderlich sind kann Senat Sache entscheiden ersten Hauptantrag Klägerin abweisen . . ist zugleich Feststellungsantrag abzuweisen . Klägerin Anspruch Abschluss Servicevertrages hat besteht auch Verweigerung Abschlusses gestützter Schadensersatzanspruch . gleichen Grund ist auch hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet . IV . Hilfsantrag Beklagte Abschluss Vertrages Verkauf Vertrieb MAN-Originalteilen MAN-Zubehör verurteilen ist ebenfalls unbegründet . Beklagte ist Rahmen Vertragsfreiheit berechtigt Abschluss Vertrages auch anderen Unternehmen anbietet abzulehnen . hat marktbeherrschende Stellung . S. Abs. noch ist Klägerin insoweit Beklagten abhängig . S. § Abs. . Abhängigkeit könnte hier allenfalls dann vorliegen Klägerin Lage wäre Ersatzteile Zubehör Marke zumutbarer Weise anderweitig beziehen Beschluss 23 . Februar WuW/E f. Reparaturbetrieb . unstreitigen Vortrag Parteien hat Klägerin aber Möglichkeit begehrten Teile einzukaufen . Vortrag geringere Rabatte erhält längere Lieferfristen gewärtigen hat MAN-Vertragswerkstätten macht Bezug noch unzumutbar . S. § Abs. . Raum Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 29.11.2007 OLG Entscheidung