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2277 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Kabel-Hausverteilanlagen
Vereinbarung
Rahmenvertrag
Wohnungsunternehmen
Kabelnetzbetreiber
Erhöhung
Neueinführung
Entgelten
Wohnungsmietern
Anschluß
Kabelnetz
Versorgung
-hörfunkprogrammen
Kabelnetzbetreiber
zahlen
sind
Zustimmung
Wohnungsunternehmens
abhängt
ist
Verstoßes
Preisbindungsverbot
nichtig
.
Urteil
6
.
März
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
April
aufgehoben
Urteil
3
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
28
.
Oktober
geändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Kosten
Nebenintervention
tragen
Streithelferinnen
Klägerin
jeweils
selbst
.
Tatbestand
:
Klägerin
großes
kommunales
Wohnungsunternehmen
Bestand
vermieteten
Wohneinheiten
schloß
März
Rechtsvorgängerin
Beklagten
fortan
nur
:
Beklagte
Rahmenvertrag
Versorgung
Mietwohnungen
Hörfunkprogrammen
Kabel-Hausverteilanlagen
.
Vertrag
ist
Beklagten
Mindestlaufzeit
Jahren
gestattet
eigene
Kosten
eigenes
Risiko
Hausverteilanlagen
Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen
Grundstücken
Klägerin
errichten
betreiben
.
Abs.
Vertrages
verpflichtet
Klägerin
konkurrierende
Anlagen
betreffenden
Grundstücken
selbst
errichten
noch
dulden
.
§
Vertrages
legten
Parteien
Mietern
entrichtende
Entgelt
unterschiedlichen
Programmangebote
Beklagten
"
ursprüngliche
Programmvielfalt
"
erweiterte
Grundleistung
"
"
Komplettleistung
"
.
getroffenen
Vereinbarungen
lauten
hier
Interesse
folgt
:
"
S.
AG
Rechtsvorgängerin
Beklagten
errechnet
Höhe
monatlichen
Teilnehmerentgeltes
Anschluß
mögliche
Erhöhung
Ermäßigung
Grundlage
Klägerin
Bestätigung
vorzulegenden
Kalkulation
.
"
"
Teilnehmerentgelt
sind
Kosten
Zusammenhang
Anschluß
Anlage
entstehenden
Gebühren
enthalten
ausdrücklich
bestimmt
wird
.
"
"
Teilnehmerentgelt
wird
erhöht
ermäßigt
Veränderung
Neueinführung
Fortfall
behördlichen
Auflagen
öffentlich-rechtlichen
Abgaben
Steuern
Gebühren
wesentliche
Veränderung
Abschluß
Vertrages
Grunde
gelegten
Verhältnisse
unmittelbar
Kosten
Betriebes
Anlage
auswirken
.
"
Jahre
kündigte
Beklagte
Anhebung
Entgelts
"
Komplettleistung
"
DM
DM
monatlich
je
Wohneinheit
.
Verhandlungen
Klägerin
ermäßigte
geforderten
Betrag
DM
.
stimmte
Klägerin
"
auch
erheblichen
Bedenken
"
.
Dezember
teilte
Beklagte
Klägerin
beabsichtige
Teilnehmerentgelte
1
.
März
DM
DM
erhöhen
Abschluß
Anschließungsvertrages
Wohneinheit
einmaliges
Entgelt
Höhe
DM
erheben
.
widersprach
Klägerin
.
Beklagte
kündigte
gleichwohl
Anschlußnehmern
Einführung
entsprechender
Entgelte
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Anträgen
festzustellen
Erhöhung
Teilnehmerentgelts
DM
DM
unwirksam
Erhebung
einmaligen
Anschlußentgelts
Höhe
DM
unzulässig
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
WettbR
.
Revision
verfolgt
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Abänderung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsinteresse
Klägerin
bejaht
Begründetheit
Klage
wesentlichen
ausgeführt
:
§
Abs.
Rahmenvertrages
vorgesehene
"
Bestätigung
sei
Zustimmungserfordernis
anzusehen
Parteien
Ergebnis
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
Vertragsabschluß
auch
so
verstanden
worden
.
Zustimmungsvorbehalt
verstoße
§
.
.
Zwar
gelte
Preisbindungsverbot
unabhängig
bezug
Zweitverträge
Inhalt
Erstvertrag
geregelt
werde
noch
Wettbewerb
stattfinde
.
Auch
binde
Rahmenvertrag
Regelung
§
Beklagte
Preisgestaltung
Zweitverträgen
einzelnen
Anschlußnehmern
.
greife
jedoch
dann
Gestaltungsfreiheit
Hinblick
Abschluß
Zweitverträgen
bereits
institutionellen
Gegebenheiten
Erstvertrages
Erstvertrag
zulässiger
Weise
begründeten
Rechtsbeziehungen
bestehe
.
So
verhalte
hier
gegebenen
Fall
.
Mieter
seien
Fernsehempfang
Kabelanschlüsse
Beklagten
angewiesen
.
Zimmerantennen
seien
private
Programme
meist
empfangen
.
Installation
Parabolantennen
Satellitenempfang
könne
Alternative
berücksichtigt
werden
Vermieter
Breitbandkabelanschluß
nur
einzelfallbezogenen
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
erlauben
müsse
.
sei
Mietern
Klägerin
zuzumuten
dahingehenden
Streit
einzulassen
.
Wohnraumvermieterin
träfen
Klägerin
Treuepflichten
.
dürfe
Vermieter
Verträge
abschließen
Stellung
Mieter
nachteilig
auswirkten
.
Gestatte
Unternehmer
Breitbandkabelnetz
verlegen
betreiben
so
seien
Mieter
nur
einzigen
Anbieter
ausgesetzt
.
Dann
müsse
Vermieter
aber
Möglichkeit
haben
Kabelbetreiber
Schutze
Mieter
Pflichten
Hinblick
Gestaltung
trages
aufzuerlegen
.
gehörten
auch
gerade
preisliche
Bindungen
.
Streitfall
bereits
"
Natur
Erstvertrages
negative
Auswirkungen
Form
faktischen
Abschlußzwanges
bestünden
müsse
auch
gestattet
sein
negativen
Erstvertrag
kompensieren
"
.
liege
Mißbrauch
Vertragsfreiheit
§
schützen
solle
.
§
Rahmenvertrages
geregelte
Zustimmungsvorbehalt
stehe
auch
Widerspruch
Vorschriften
Telekommunikationsgesetzes
.
finde
zwar
1
.
Januar
vorgenommene
Entgelterhöhungen
Anwendung
könne
aber
vertraglich
vereinbarten
Voraussetzungen
Erhöhung
verdrängen
.
Berechnung
einmaligen
Anschlußgebühr
widerspreche
gleichfalls
Vereinbarung
Parteien
§
Abs.
Rahmenvertrages
Kosten
Anschlusses
monatlichen
Gebühr
abgegolten
seien
.
II
.
Beurteilung
hält
entscheidenden
Punkt
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
beanstanden
ist
Berufungsurteil
allerdings
insoweit
Berufungsgericht
Feststellungsinteresse
Klägerin
Möglichkeit
bejaht
hat
Beklagte
Wege
Unterlassungsklage
vorzugehen
.
Zwar
fehlt
grundsätzlich
Feststellungsinteresse
Kläger
Ziel
Leistungsklage
erreichen
kann
.
besteht
jedoch
allgemeine
Subsidiarität
Feststellungsklage
Leistungsklage
.
Vielmehr
ist
Feststellungsklage
lichkeit
Leistungsklage
erheben
zulässig
Durchführung
Gesichtspunkt
Prozeßwirtschaftlichkeit
sinnvollen
sachgemäßen
Erledigung
aufgetretenen
Streitpunkte
führt
.
§
Abs.
Feststellungsinteresse
;
Urt
.
Videorechte
.
Fall
ist
hier
gegeben
.
Rechtsstreit
dient
Klärung
Parteien
umstrittenen
Frage
Erhöhung
laufender
Einführung
neuer
Entgelte
Beklagte
Nutzern
Kabelnetzes
fordert
Zustimmung
Klägerin
bedürfen
.
Frage
könnte
bejahen
wäre
Feststellungsurteil
ebensogut
geklärt
werden
Unterlassungsklage
ergehendes
Leistungsurteil
.
Umstand
Feststellungsurteil
anders
Unterlassungsurteil
vollstreckt
werden
kann
fällt
hier
Gewicht
.
Verhinderung
Belastung
Mieter
unzulässigen
Entgeltforderungen
Beklagten
bedürfte
Vollstreckungsmaßnahmen
Klägerin
lediglich
Bekanntmachung
Klage
stattgebenden
Feststellungsurteils
Kreise
Mieter
Beklagte
Feststellungsurteils
unzulässigen
Entgeltforderungen
festhielte
.
2
.
kann
Berufungsgericht
gefolgt
werden
§
Rahmenvertrages
Parteien
geregelten
Zustimmungsvorbehalt
wirksam
hält
.
vereinbarte
Vorbehalt
verstößt
Preisbindungsverbot
§
ist
infolgedessen
nichtig
.
verbietet
Vereinbarungen
beteiligten
Unternehmen
Gestaltung
Preisen
Geschäftsbedingungen
Verträgen
Dritten
beschränken
.
Verbot
erfaßte
kung
hat
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
gesehen
Beklagte
§
Rahmenvertrages
gehindert
ist
Zustimmung
Klägerin
Mietern
höhere
andere
Entgelte
Einrichtung
Nutzung
Kabelanschlüssen
vereinbaren
.
Klägerin
§
Rahmenvertrages
Zustimmung
verpflichtet
ist
vertraglich
festgelegten
Voraussetzungen
erfüllt
sind
schließt
Auffassung
Revisionserwiderung
Anwendung
§
.
Preisbindungsverbot
innewohnende
Mißbrauchskriterium
ist
erst
dann
erfüllt
bindende
gebundenen
Teil
Widerspruch
getroffenen
Preisbindungsabrede
Sinne
mißbräuchlich
Gestaltung
Zweitverträge
behindert
.
Preisbindungen
stellen
vielmehr
regelmäßig
Mißbrauch
Gestaltungsfreiheit
Abschluß
Erstvertrages
bindenden
Teil
Möglichkeit
eröffnen
Selbstbestimmung
Vertragsgegners
einzudringen
Bereich
geschäftlicher
Entschließung
beherrschen
Grundsätzen
freien
Wettbewerbs
überlassen
bleiben
sollte
Garant
;
EH-Partner-Vertrag
;
Preisbindung
Franchisegeber
;
.
Hinweis
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
II/1158
S.
;
Wolter
Frankfurter
Kommentar
3
.
Aufl
.
.
.
wäre
allerdings
dann
tangiert
Beklagte
Klägerin
selbst
Mietern
Anbieterin
-hörfunkprogrammen
Erscheinung
träte
Beklagten
lediglich
Bewirkung
Leistung
bediente
.
Falle
wäre
Klägerin
selbst
Nachfragerin
Beklagten
erbringenden
Leistungen
Mieter
weitergäbe
Schuldnerin
Beklagten
zustehenden
Vergütung
.
Zweitverträge
Beklagten
-9-
Mietern
Klägerin
Zustimmungsvorbehalt
§
Rahmenvertrages
bezieht
kämen
Ausgestaltung
Leistungsbeziehungen
vornherein
Betracht
.
So
verhält
indessen
Klägerin
Revisionsverhandlung
vertretenen
Auffassung
.
Rahmenvertrag
Parteien
beschränkt
Klägerin
vielmehr
Beklagten
Benutzung
Grundstücke
Gebäude
Errichtung
Betrieb
Kabelnetzes
gestatten
regeln
Weise
Bedingungen
Beklagte
Mietern
-hörfunkempfang
ermöglichen
hat
.
Vergütungspflicht
Klägerin
sieht
Rahmenvertrag
;
bestimmt
vielmehr
§
Abs.
Klägerin
Leistungen
Beklagten
Kosten
andere
Aufwendungen
tragen
hat
nennt
§
Gegenleistung
Nutzung
Kabelanschlüsse
allein
Teilnehmerentgelte
Mietern
Beklagte
zahlen
sind
.
Wäre
Klägerin
selbst
Verhältnis
Beklagten
Nachfragerin
angebotenen
Leistungen
auch
Schuldnerin
Beklagten
beanspruchenden
Vergütung
bedürfte
Zustimmungsvorbehalts
Erhöhung
Vergütung
dann
Vertragsparteien
vereinbart
werden
müßte
.
§
Beschränkung
Freiheit
Gestaltung
Preisen
Geschäftsbedingungen
Erstvertrag
verhindern
soll
greift
Zielsetzung
nur
dann
Erstvertrag
vereinbarte
Bindung
Gestaltungsfreiheit
gegeben
wäre
.
Rechtsordnung
anerkannter
institutioneller
Gegebenheiten
Erstvertrages
vorgegebener
Erstvertrag
zulässiger
Weise
begründeter
Rechtsbeziehungen
vornherein
Gestaltungsfreiheit
gebundenen
Vertragspartners
bezug
Preisgestaltung
Zweitverträge
so
kommt
§
Ermangelung
vertraglich
beschränkbaren
Freiheit
Gestaltung
Preisen
Geschäftsbedingungen
Zweitverträge
schon
tatbestandlich
jedenfalls
aber
Zielsetzung
Anwendung
Farbumkehrfilme
;
BGHSt
context
;
Garant
;
EH-Partner-Vertrag
;
.
WuW/E
EDV-Zubehör
;
Urt
.
WuW/E
Berliner
Musikschule
;
.
WuW/E
Bundeswehrheime
;
Urt
.
WuW/E
Nora-Kunden-Rückvergütung
;
vgl.
auch
Preisbindung
Franchisegeber
;
Wolter
aaO
.
;
Emmerich
2
.
Aufl
.
.
;
ausführlich
Straub
4
.
Aufl
.
.
.
.
Fall
ist
indessen
Auffassung
Berufungsgerichts
hier
gegeben
.
Institutionelle
Gegebenheiten
etwa
Kommissionsverhältnissen
Gestaltungsfreiheit
Erstvertrag
weisungsgebundenen
Partners
Zweitverträge
vornherein
ausschließen
BGHSt
context
;
vgl.
auch
Farbumkehrfilme
;
.
EH-Partner-Vertrag
;
WuW/E
EDV-Zubehör
bestehen
Streitfall
.
Vertrag
hier
Rede
stehende
Rahmenvertrag
Parteien
Wohnungsvermieter
Unternehmen
Errichtung
Betrieb
Kabelnetzes
Versorgung
Mietwohnungen
Fernsehprogrammen
gestattet
beschränkt
Wesen
Netzbetreiber
Freiheit
Preisgestaltung
Nutzern
Kabelanschlüsse
.
Hinsicht
ergeben
auch
Berufungsgericht
annimmt
vielmehr
allein
§
Vertrages
vereinbarten
Zustimmungsvorbehalt
.
Preisgestaltungsfreiheit
Beklagten
Abschluß
Zweitverträgen
Nutzern
angebotenen
Kabelanschlüsse
Mietwohnungen
Klägerin
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
vorgegebenen
Erstvertrag
zulässiger
Weise
begründeten
Rechtsbeziehungen
Parteien
ausgeschlossen
.
zeigt
insbesondere
Risikoverteilung
Frage
Reduktion
gesetzlichen
Tatbestands
§
entscheidende
Bedeutung
zukommt
WuW/E
EDV-Zubehör
;
Preisbindung
Franchisegeber
.
unternehmerische
Gestaltungsfreiheit
Preisen
Geschäftsbedingungen
bildet
wesentliche
Voraussetzung
erfolgreiche
Teilnahme
Wettbewerb
.
voraussetzt
Träger
geschäftlichen
Risikos
Konditionen
Abgabe
Waren
Leistungen
eigenverantwortlich
Bedarf
eigenen
Unternehmens
orientiert
festlegen
kann
verbietet
Regelung
§
Absprachen
Beschränkung
Freiheit
gerichtet
sind
.
Funktion
Verbots
Preisbindung
schließt
Reduktion
gesetzlichen
Tatbestands
grundsätzlich
Bindung
Gestaltungsfreiheit
eingeschränkte
Unternehmer
volle
wirtschaftliche
Risiko
geschäftlichen
Tätigkeit
trägt
aaO
.
ist
hier
Fall
.
Errichtung
Instandhaltung
Erweiterung
Betrieb
Hausverteilanlagen
Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen
erfolgen
§
Abs.
Vertrages
ausschließlich
Risiko
Kosten
Beklagten
.
Erstvertrag
erbringende
Leistung
Klägerin
beschränkt
wesentlichen
Gestattung
Benutzung
Grundstücke
Beklagte
.
Beteiligung
Klägerin
Kosten
Aufwendungen
Beklagten
schließt
Vertrag
ausdrücklich
§
Abs.
.
Anders
Berufungsgericht
meint
sind
auch
Erwägungen
Senat
Entscheidung
"
Bundeswehrheime
WuW/E
Verstoß
Preisbindungsverbot
verneint
hat
hier
gegebenen
Fall
übertragbar
.
dort
beurteilende
Sachverhalt
war
wesentlichen
gekennzeichnet
Heimbetriebsleiter
Kantinenwirte
zentral
gesteuertes
Kantinenbewirtschaftungssystem
eingebunden
waren
Bundeswehr
Führung
Zielsetzung
Kantinenbetriebs
weitgehend
vorgeformt
hatte
WuW/E
.
Organisation
Bundeswehrheime
schloß
vornherein
Heimbetriebsleiter
unabhängige
Unternehmer
Angebot
Preise
frei
kalkulierten
.
waren
vielmehr
Bundeswehr
vorgegebene
System
Zielsetzung
einbezogen
genossen
verbundenen
beachtlichen
wirtschaftlichen
Vorteile
unterlagen
aber
andererseits
auch
ergebenden
Bindungen
.
letzteren
gehören
insbesondere
Verpflichtung
Inanspruchnahme
zentralen
Einkaufssystems
Verpflichtung
Einhaltung
Bundeswehr
festgesetzten
Verkaufspreise
begrenztes
Warensortiment
.
vorliegenden
Fall
fehlt
vergleichbaren
Rechtsbeziehungen
Parteien
.
Beklagte
ist
Klägerin
organisiertes
gesteuertes
Kabelprogrammversorgungssystem
einbezogen
.
Kabelanschlüsse
Fernsehempfang
werden
Mietern
Klägerin
Verfügung
gestellt
.
beschränkt
dargelegt
vielmehr
Beklagten
selbständigem
Netzbetreiber
Errichtung
Betrieb
Kabelnetzes
Versorgung
Mietwohnungen
Fernsehprogrammen
gestatten
zugleich
Mietern
Möglichkeit
eröffnen
Abschluß
entsprechenden
Vertrages
Beklagten
Zugang
Kabelanschluß
verschaffen
.
unternehmerischen
Entscheidungen
Fall
"
Bundeswehrheime
"
überwiegend
Bundeswehr
selbst
Rahmen
Soldatenbetreuungssystems
getroffen
wurden
WuW/E
sind
hier
gegebenen
Fall
allein
Beklagten
treffen
.
Frage
Ausschlusses
Gestaltungsfreiheit
vorgegebene
Erstvertrag
zulässiger
Weise
begründete
Rechtsbeziehungen
entscheidenden
Gesichtspunkt
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
.
geht
ersichtlich
auch
Rahmenvertrag
Rechtsbeziehungen
Parteien
begründet
worden
sind
Gestaltungsfreiheit
Beklagten
Hinblick
Teilnehmerentgelte
Kabelnutzer
vornherein
ausgeschlossen
wäre
.
entscheidenden
Gesichtspunkt
sieht
vielmehr
Erstvertrag
negative
Auswirkungen
Mieter
insofern
ausgehen
nur
einzigen
Anbieter
ausgesetzt
faktisch
gezwungen
seien
Kabelanschlußverträge
allein
Beklagten
abzuschließen
.
negativen
Auswirkungen
"
Natur
Erstvertrages
"
folgten
müsse
so
meint
Berufungsgericht
auch
gestattet
sein
"
Preissperren
"
Erstvertrag
kompensieren
.
Ansatz
Berufungsgerichts
findet
Entscheidung
"
Bundeswehrheime
WuW/E
Stütze
.
dort
Fürsorgepflicht
Staates
Bundeswehrangehörigen
verwiesen
wird
auch
Schutz
Ausnutzung
monopolartigen
lung
Kantinenbetriebs
Kasernengelände
Erzielung
unangemessen
hoher
Preise
einschließt
WuW/E
geht
Rechtfertigung
direkten
Preisbindung
Begründung
zentral
gesteuerte
Kantinenbewirtschaftungssystem
Bundeswehr
einheitliche
preisgünstige
Versorgung
Bundeswehrangehörigen
Kasernen
sicherstellen
soll
Rechtsordnung
her
billigen
ist
.
Frage
stellt
hier
schon
Klägerin
dargelegt
Kantinenbewirtschaftungssystem
vergleichbares
System
Versorgung
Mieter
Fernsehprogrammen
unterhält
.
Begründung
Berufungsgerichts
steht
Widerspruch
Rechtsprechung
Senats
tatbestandlich
§
erfaßte
Beschränkung
Preisgestaltungsfreiheit
zulässig
sein
kann
gesehen
anerkennenswerter
Zweck
verfolgt
wird
.
ist
bewußt
weit
gefaßt
worden
.
Vorschrift
soll
Rücksicht
Beschränkung
verfolgten
Zweck
vertragliche
Bindungen
verhindern
Zweck
Erstvertrages
Gebotene
hinausgehend
Vertragspartner
künftigen
Gestaltungsfreiheit
Verträgen
anderen
Parteien
einengen
Garant
;
Preisbindung
Franchisegeber
.
Rücksicht
steht
§
auch
Bindungen
gesehen
anerkennenswerte
Ziele
etwa
Sicherung
Leistungswettbewerbs
Garant
Zugang
öffentlichen
Einrichtungen
Wahrung
Grundsätze
Gleichbehandlung
sozialen
Gerechtigkeit
WuW/E
Berliner
Musikschule
Verbraucherschutz
Preisbindung
Franchisegeber
gefördert
werden
sollen
.
verbietet
dementsprechend
auch
Höchstpreisbindungen
WuW/E
Rückvergütung
.
Ziel
Vorschrift
ist
bestimmtes
niedriges
Preisniveau
hinzuwirken
Gestaltungsfreiheit
Vertragspartner
Zweitverträge
sicherzustellen
.
Gestaltungsfreiheit
ist
auch
dann
beeinträchtigt
Bindung
hingewirkt
wird
Zweitvertrag
bestimmte
Preise
überschreiten
so
begrüßenswert
Druck
Preise
Abnehmer
Waren
gewerblichen
Leistungen
übrigen
auch
sein
mag
WuW/E
Nora-Kunden-Rückvergütung
.
Eingriffe
Gestaltungsfreiheit
Vertragspartners
sind
hiernach
auch
dann
unzulässig
Abschluß
Erstvertrages
monopolartige
Stellung
Zweitverträge
erlangt
hat
anderen
Teil
Partnern
Zweitverträge
Treuepflichten
obliegen
.
versteht
allerdings
selbst
§
auch
Preisgestaltungsfreiheit
Monopolisten
schützt
siehe
nachstehenden
Ausführungen
.
.
Zweck
Verbots
besteht
Verhinderung
Preisabsprachen
unternehmerische
Gestaltungsfreiheit
Freiheit
Wettbewerbs
gewährleisten
Preisbindung
Franchisegeber
.
könnte
sprechen
Unternehmen
monopolartiger
Stellung
Schutzbereich
Preisbindungsverbots
auszunehmen
Wettbewerb
ausgesetzt
sind
.
könnte
insbesondere
dann
geboten
erscheinen
monopolartige
Stellung
hier
Erstvertrag
begründet
worden
ist
Nichtigkeit
zugleich
vereinbarten
Preisbindung
Voraussetzungen
schaffen
würde
Monopolist
beherrschende
Stellung
Durchsetzung
überhöhter
Preise
Zweitverträgen
ausnutzen
könnte
.
Treffen
Partner
Erstvertrages
gar
noch
Treuepflichten
bezug
Personenkreis
andere
Teil
Erstvertrag
verliehenen
Stellung
Monopolanbieter
Zweitverträge
gegenübertritt
so
könnte
Preisbindung
mehr
wettbewerbsfeindliche
Einschränkung
Verhaltensspielräumen
notwendige
Nebenabrede
Begrenzung
wettbewerblich
kontrollierten
Verhaltensspielraums
Monopolisten
darstellen
.
näherem
Hinsehen
zeigt
indessen
Ausklammerung
Monopolisten
Schutzbereich
§
systemgerecht
wäre
private
Preiskontrolle
Monopolisten
Partner
Erstvertrages
Schutz
mißbräuchlicher
Ausnutzung
Monopolstellung
Abschluß
Zweitverträgen
erforderlich
ausreichend
ist
.
Normzweck
§
besteht
bereits
mehrfach
erwähnt
unternehmerische
Gestaltungsfreiheit
Vertragspartner
Abschluß
Zweitverträgen
gewährleisten
.
Gestaltungsfreiheit
notwendiger
Verhaltensspielraum
Belangen
eigenen
Unternehmens
orientierte
Preisgestaltung
muß
aber
auch
Unternehmen
monopolartiger
Stellung
zugebilligt
werden
.
Nur
mißbräuchliche
Ausnutzung
Gestaltungsfreiheit
ist
Schutzzweck
§
mehr
gedeckt
.
Falle
Zulassung
privaten
Preiskontrolle
Vertragspartner
etwa
Gestalt
hier
vereinbarten
Zustimmungsvorbehalts
Erhöhung
Neueinführung
Entgelten
Zweitverträge
wäre
gewährleistet
kontrollierende
Vertragspartner
Verhinderung
mißbräuchlichen
Ausnutzung
Preisgestaltungsfreiheit
beschränkt
kontrollierten
Unternehmen
zuzubilligende
Verhaltensspielraum
ungeschmälert
erhalten
bleibt
.
Preiskontrolle
Partner
Erstvertrages
ist
hinaus
auch
erforderlich
Partner
Zweitverträge
anderweit
mißbräuchlicher
Preisgestaltung
Monopolisten
hinreichend
geschützt
sind
.
Unternehmen
Wettbewerber
ist
wesentlichen
Wettbewerb
ausgesetzt
ist
Stellung
ausnutzt
Entgelte
sonstige
Geschäftsbedingungen
fordern
abweichen
wirksamem
Wettbewerb
hoher
Wahrscheinlichkeit
ergeben
würden
verstößt
Verbot
mißbräuchlichen
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
Verhalten
kann
§
Kartellbehörde
untersagt
werden
§
Schadensersatzansprüche
ziehen
.
Sollte
Beklagte
Anschluß
Kabelnetz
Nutzung
Mietern
Klägerin
mißbräuchlich
überhöhte
Entgelte
fordern
so
haben
Mieter
unbeschadet
Frage
insoweit
Ansprüche
Vermieter
zustehen
Möglichkeit
Beklagte
unmittelbar
Unterlassung
Anspruch
nehmen
Bornkamm
Langen/Bunte
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
.
Kartellbehörde
einzuschalten
.
ist
kartellrechtlicher
Hinsicht
Schutz
Mieter
Ausbeutungsmißbrauch
gewährleistet
.
besteht
Mieter
Möglichkeit
faktisch
Beklagten
einseitig
bestimmten
Entgelte
§
§
gerichtlich
überprüfen
lassen
Billigkeit
entsprechen
Fall
ist
Urteil
festsetzen
lassen
.
Schließlich
unterliegt
Preisgestaltung
Beklagten
Beschränkungen
§
Absatz
geforderten
Entgelte
Kosten
effizienten
Leistungsbereitstellung
"
orientieren
haben
Absatz
Aufschläge
enthalten
dürfen
nur
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
durchsetzbar
sind
.
Einhaltung
Grundsätze
wird
Regulierungsbehörde
Telekommunikation
Post
überwacht
§
Abs.
.
V.m
.
§
.
ergänzende
private
Preiskontrolle
Klägerin
besteht
rechtlich
anzuerkennendes
Bedürfnis
.
läßt
Auffassung
Revisionserwiderung
auch
Erwägung
begründen
bestehenden
Schutzvorschriften
seien
Mietern
meist
bekannt
Erhöhungsbeträge
vorliegenden
Fall
gesehen
so
gering
Mieter
eher
geneigt
sein
würden
fügen
erheblichen
finanziellen
Risiken
Rechtsweg
beschreiten
.
Regulierungsbehörde
werden
Amts
tätig
.
Anlaß
kann
auch
Mitteilung
Anregung
Klägerin
sein
.
Weise
übrigen
entsprechende
Aufklärung
Mieter
kann
Klägerin
auch
besonderen
Verantwortung
gerecht
werden
Auffassung
Revisionserwiderung
trifft
Mieter
langfristig
abgeschlossenen
Gestattungsvertrag
Lage
gebracht
hat
Versorgung
Fernsehprogrammen
Leistungen
Beklagten
angewiesen
sein
.
Preiskontrolle
Klägerin
spricht
schließlich
Kontrolle
Deckungsgleichheit
Interessen
einerseits
Klägerin
andererseits
Mieter
geeignet
wäre
Schutz
Mieter
Fall
ausreichend
gewährleisten
.
.
angefochtene
Urteil
kann
somit
Bestand
haben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Nr.
.
§
Rahmenvertrages
Parteien
geregelte
Zustimmungsvorbehalt
Klägerin
Unzulässigkeit
Erhöhung
Neueinführung
Entgelten
Beklagten
herleitet
nichtig
ist
ist
Klage
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
abzuweisen
.
Ball
Bornkamm