NAMEN Verkündet : 6 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Kabel-Hausverteilanlagen Vereinbarung Rahmenvertrag Wohnungsunternehmen Kabelnetzbetreiber Erhöhung Neueinführung Entgelten Wohnungsmietern Anschluß Kabelnetz Versorgung -hörfunkprogrammen Kabelnetzbetreiber zahlen sind Zustimmung Wohnungsunternehmens abhängt ist Verstoßes Preisbindungsverbot nichtig . Urteil 6 . März Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Ball Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . April aufgehoben Urteil 3 . Kammer Handelssachen Landgerichts 28 . Oktober geändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Kosten Nebenintervention tragen Streithelferinnen Klägerin jeweils selbst . Tatbestand : Klägerin großes kommunales Wohnungsunternehmen Bestand vermieteten Wohneinheiten schloß März Rechtsvorgängerin Beklagten fortan nur : Beklagte Rahmenvertrag Versorgung Mietwohnungen Hörfunkprogrammen Kabel-Hausverteilanlagen . Vertrag ist Beklagten Mindestlaufzeit Jahren gestattet eigene Kosten eigenes Risiko Hausverteilanlagen Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen Grundstücken Klägerin errichten betreiben . Abs. Vertrages verpflichtet Klägerin konkurrierende Anlagen betreffenden Grundstücken selbst errichten noch dulden . § Vertrages legten Parteien Mietern entrichtende Entgelt unterschiedlichen Programmangebote Beklagten " ursprüngliche Programmvielfalt " erweiterte Grundleistung " " Komplettleistung " . getroffenen Vereinbarungen lauten hier Interesse folgt : " S. AG Rechtsvorgängerin Beklagten errechnet Höhe monatlichen Teilnehmerentgeltes Anschluß mögliche Erhöhung Ermäßigung Grundlage Klägerin Bestätigung vorzulegenden Kalkulation . " " Teilnehmerentgelt sind Kosten Zusammenhang Anschluß Anlage entstehenden Gebühren enthalten ausdrücklich bestimmt wird . " " Teilnehmerentgelt wird erhöht ermäßigt Veränderung Neueinführung Fortfall behördlichen Auflagen öffentlich-rechtlichen Abgaben Steuern Gebühren wesentliche Veränderung Abschluß Vertrages Grunde gelegten Verhältnisse unmittelbar Kosten Betriebes Anlage auswirken . " Jahre kündigte Beklagte Anhebung Entgelts " Komplettleistung " DM DM monatlich je Wohneinheit . Verhandlungen Klägerin ermäßigte geforderten Betrag DM . stimmte Klägerin " auch erheblichen Bedenken " . Dezember teilte Beklagte Klägerin beabsichtige Teilnehmerentgelte 1 . März DM DM erhöhen Abschluß Anschließungsvertrages Wohneinheit einmaliges Entgelt Höhe DM erheben . widersprach Klägerin . Beklagte kündigte gleichwohl Anschlußnehmern Einführung entsprechender Entgelte . Hiergegen wendet Klägerin Anträgen festzustellen Erhöhung Teilnehmerentgelts DM DM unwirksam Erhebung einmaligen Anschlußentgelts Höhe DM unzulässig sei . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Erfolg WettbR . Revision verfolgt Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Abänderung erstinstanzlichen Entscheidung Abweisung Klage . Berufungsgericht hat Feststellungsinteresse Klägerin bejaht Begründetheit Klage wesentlichen ausgeführt : § Abs. Rahmenvertrages vorgesehene " Bestätigung sei Zustimmungserfordernis anzusehen Parteien Ergebnis erstinstanzlichen Beweisaufnahme Vertragsabschluß auch so verstanden worden . Zustimmungsvorbehalt verstoße § . . Zwar gelte Preisbindungsverbot unabhängig bezug Zweitverträge Inhalt Erstvertrag geregelt werde noch Wettbewerb stattfinde . Auch binde Rahmenvertrag Regelung § Beklagte Preisgestaltung Zweitverträgen einzelnen Anschlußnehmern . greife jedoch dann Gestaltungsfreiheit Hinblick Abschluß Zweitverträgen bereits institutionellen Gegebenheiten Erstvertrages Erstvertrag zulässiger Weise begründeten Rechtsbeziehungen bestehe . So verhalte hier gegebenen Fall . Mieter seien Fernsehempfang Kabelanschlüsse Beklagten angewiesen . Zimmerantennen seien private Programme meist empfangen . Installation Parabolantennen Satellitenempfang könne Alternative berücksichtigt werden Vermieter Breitbandkabelanschluß nur einzelfallbezogenen Abwägung beiderseitigen Interessen erlauben müsse . sei Mietern Klägerin zuzumuten dahingehenden Streit einzulassen . Wohnraumvermieterin träfen Klägerin Treuepflichten . dürfe Vermieter Verträge abschließen Stellung Mieter nachteilig auswirkten . Gestatte Unternehmer Breitbandkabelnetz verlegen betreiben so seien Mieter nur einzigen Anbieter ausgesetzt . Dann müsse Vermieter aber Möglichkeit haben Kabelbetreiber Schutze Mieter Pflichten Hinblick Gestaltung trages aufzuerlegen . gehörten auch gerade preisliche Bindungen . Streitfall bereits " Natur Erstvertrages negative Auswirkungen Form faktischen Abschlußzwanges bestünden müsse auch gestattet sein negativen Erstvertrag kompensieren " . liege Mißbrauch Vertragsfreiheit § schützen solle . § Rahmenvertrages geregelte Zustimmungsvorbehalt stehe auch Widerspruch Vorschriften Telekommunikationsgesetzes . finde zwar 1 . Januar vorgenommene Entgelterhöhungen Anwendung könne aber vertraglich vereinbarten Voraussetzungen Erhöhung verdrängen . Berechnung einmaligen Anschlußgebühr widerspreche gleichfalls Vereinbarung Parteien § Abs. Rahmenvertrages Kosten Anschlusses monatlichen Gebühr abgegolten seien . II . Beurteilung hält entscheidenden Punkt Angriffen Revision stand . 1 . beanstanden ist Berufungsurteil allerdings insoweit Berufungsgericht Feststellungsinteresse Klägerin Möglichkeit bejaht hat Beklagte Wege Unterlassungsklage vorzugehen . Zwar fehlt grundsätzlich Feststellungsinteresse Kläger Ziel Leistungsklage erreichen kann . besteht jedoch allgemeine Subsidiarität Feststellungsklage Leistungsklage . Vielmehr ist Feststellungsklage lichkeit Leistungsklage erheben zulässig Durchführung Gesichtspunkt Prozeßwirtschaftlichkeit sinnvollen sachgemäßen Erledigung aufgetretenen Streitpunkte führt . § Abs. Feststellungsinteresse ; Urt . Videorechte . Fall ist hier gegeben . Rechtsstreit dient Klärung Parteien umstrittenen Frage Erhöhung laufender Einführung neuer Entgelte Beklagte Nutzern Kabelnetzes fordert Zustimmung Klägerin bedürfen . Frage könnte bejahen wäre Feststellungsurteil ebensogut geklärt werden Unterlassungsklage ergehendes Leistungsurteil . Umstand Feststellungsurteil anders Unterlassungsurteil vollstreckt werden kann fällt hier Gewicht . Verhinderung Belastung Mieter unzulässigen Entgeltforderungen Beklagten bedürfte Vollstreckungsmaßnahmen Klägerin lediglich Bekanntmachung Klage stattgebenden Feststellungsurteils Kreise Mieter Beklagte Feststellungsurteils unzulässigen Entgeltforderungen festhielte . 2 . kann Berufungsgericht gefolgt werden § Rahmenvertrages Parteien geregelten Zustimmungsvorbehalt wirksam hält . vereinbarte Vorbehalt verstößt Preisbindungsverbot § ist infolgedessen nichtig . verbietet Vereinbarungen beteiligten Unternehmen Gestaltung Preisen Geschäftsbedingungen Verträgen Dritten beschränken . Verbot erfaßte kung hat Berufungsgericht Ansatz zutreffend gesehen Beklagte § Rahmenvertrages gehindert ist Zustimmung Klägerin Mietern höhere andere Entgelte Einrichtung Nutzung Kabelanschlüssen vereinbaren . Klägerin § Rahmenvertrages Zustimmung verpflichtet ist vertraglich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind schließt Auffassung Revisionserwiderung Anwendung § . Preisbindungsverbot innewohnende Mißbrauchskriterium ist erst dann erfüllt bindende gebundenen Teil Widerspruch getroffenen Preisbindungsabrede Sinne mißbräuchlich Gestaltung Zweitverträge behindert . Preisbindungen stellen vielmehr regelmäßig Mißbrauch Gestaltungsfreiheit Abschluß Erstvertrages bindenden Teil Möglichkeit eröffnen Selbstbestimmung Vertragsgegners einzudringen Bereich geschäftlicher Entschließung beherrschen Grundsätzen freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte Garant ; EH-Partner-Vertrag ; Preisbindung Franchisegeber ; . Hinweis Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . II/1158 S. ; Wolter Frankfurter Kommentar 3 . Aufl . . . wäre allerdings dann tangiert Beklagte Klägerin selbst Mietern Anbieterin -hörfunkprogrammen Erscheinung träte Beklagten lediglich Bewirkung Leistung bediente . Falle wäre Klägerin selbst Nachfragerin Beklagten erbringenden Leistungen Mieter weitergäbe Schuldnerin Beklagten zustehenden Vergütung . Zweitverträge Beklagten -9- Mietern Klägerin Zustimmungsvorbehalt § Rahmenvertrages bezieht kämen Ausgestaltung Leistungsbeziehungen vornherein Betracht . So verhält indessen Klägerin Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung . Rahmenvertrag Parteien beschränkt Klägerin vielmehr Beklagten Benutzung Grundstücke Gebäude Errichtung Betrieb Kabelnetzes gestatten regeln Weise Bedingungen Beklagte Mietern -hörfunkempfang ermöglichen hat . Vergütungspflicht Klägerin sieht Rahmenvertrag ; bestimmt vielmehr § Abs. Klägerin Leistungen Beklagten Kosten andere Aufwendungen tragen hat nennt § Gegenleistung Nutzung Kabelanschlüsse allein Teilnehmerentgelte Mietern Beklagte zahlen sind . Wäre Klägerin selbst Verhältnis Beklagten Nachfragerin angebotenen Leistungen auch Schuldnerin Beklagten beanspruchenden Vergütung bedürfte Zustimmungsvorbehalts Erhöhung Vergütung dann Vertragsparteien vereinbart werden müßte . § Beschränkung Freiheit Gestaltung Preisen Geschäftsbedingungen Erstvertrag verhindern soll greift Zielsetzung nur dann Erstvertrag vereinbarte Bindung Gestaltungsfreiheit gegeben wäre . Rechtsordnung anerkannter institutioneller Gegebenheiten Erstvertrages vorgegebener Erstvertrag zulässiger Weise begründeter Rechtsbeziehungen vornherein Gestaltungsfreiheit gebundenen Vertragspartners bezug Preisgestaltung Zweitverträge so kommt § Ermangelung vertraglich beschränkbaren Freiheit Gestaltung Preisen Geschäftsbedingungen Zweitverträge schon tatbestandlich jedenfalls aber Zielsetzung Anwendung Farbumkehrfilme ; BGHSt context ; Garant ; EH-Partner-Vertrag ; . WuW/E EDV-Zubehör ; Urt . WuW/E Berliner Musikschule ; . WuW/E Bundeswehrheime ; Urt . WuW/E Nora-Kunden-Rückvergütung ; vgl. auch Preisbindung Franchisegeber ; Wolter aaO . ; Emmerich 2 . Aufl . . ; ausführlich Straub 4 . Aufl . . . . Fall ist indessen Auffassung Berufungsgerichts hier gegeben . Institutionelle Gegebenheiten etwa Kommissionsverhältnissen Gestaltungsfreiheit Erstvertrag weisungsgebundenen Partners Zweitverträge vornherein ausschließen BGHSt context ; vgl. auch Farbumkehrfilme ; . EH-Partner-Vertrag ; WuW/E EDV-Zubehör bestehen Streitfall . Vertrag hier Rede stehende Rahmenvertrag Parteien Wohnungsvermieter Unternehmen Errichtung Betrieb Kabelnetzes Versorgung Mietwohnungen Fernsehprogrammen gestattet beschränkt Wesen Netzbetreiber Freiheit Preisgestaltung Nutzern Kabelanschlüsse . Hinsicht ergeben auch Berufungsgericht annimmt vielmehr allein § Vertrages vereinbarten Zustimmungsvorbehalt . Preisgestaltungsfreiheit Beklagten Abschluß Zweitverträgen Nutzern angebotenen Kabelanschlüsse Mietwohnungen Klägerin ist Auffassung Berufungsgerichts auch vorgegebenen Erstvertrag zulässiger Weise begründeten Rechtsbeziehungen Parteien ausgeschlossen . zeigt insbesondere Risikoverteilung Frage Reduktion gesetzlichen Tatbestands § entscheidende Bedeutung zukommt WuW/E EDV-Zubehör ; Preisbindung Franchisegeber . unternehmerische Gestaltungsfreiheit Preisen Geschäftsbedingungen bildet wesentliche Voraussetzung erfolgreiche Teilnahme Wettbewerb . voraussetzt Träger geschäftlichen Risikos Konditionen Abgabe Waren Leistungen eigenverantwortlich Bedarf eigenen Unternehmens orientiert festlegen kann verbietet Regelung § Absprachen Beschränkung Freiheit gerichtet sind . Funktion Verbots Preisbindung schließt Reduktion gesetzlichen Tatbestands grundsätzlich Bindung Gestaltungsfreiheit eingeschränkte Unternehmer volle wirtschaftliche Risiko geschäftlichen Tätigkeit trägt aaO . ist hier Fall . Errichtung Instandhaltung Erweiterung Betrieb Hausverteilanlagen Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen erfolgen § Abs. Vertrages ausschließlich Risiko Kosten Beklagten . Erstvertrag erbringende Leistung Klägerin beschränkt wesentlichen Gestattung Benutzung Grundstücke Beklagte . Beteiligung Klägerin Kosten Aufwendungen Beklagten schließt Vertrag ausdrücklich § Abs. . Anders Berufungsgericht meint sind auch Erwägungen Senat Entscheidung " Bundeswehrheime WuW/E Verstoß Preisbindungsverbot verneint hat hier gegebenen Fall übertragbar . dort beurteilende Sachverhalt war wesentlichen gekennzeichnet Heimbetriebsleiter Kantinenwirte zentral gesteuertes Kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden waren Bundeswehr Führung Zielsetzung Kantinenbetriebs weitgehend vorgeformt hatte WuW/E . Organisation Bundeswehrheime schloß vornherein Heimbetriebsleiter unabhängige Unternehmer Angebot Preise frei kalkulierten . waren vielmehr Bundeswehr vorgegebene System Zielsetzung einbezogen genossen verbundenen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteile unterlagen aber andererseits auch ergebenden Bindungen . letzteren gehören insbesondere Verpflichtung Inanspruchnahme zentralen Einkaufssystems Verpflichtung Einhaltung Bundeswehr festgesetzten Verkaufspreise begrenztes Warensortiment . vorliegenden Fall fehlt vergleichbaren Rechtsbeziehungen Parteien . Beklagte ist Klägerin organisiertes gesteuertes Kabelprogrammversorgungssystem einbezogen . Kabelanschlüsse Fernsehempfang werden Mietern Klägerin Verfügung gestellt . beschränkt dargelegt vielmehr Beklagten selbständigem Netzbetreiber Errichtung Betrieb Kabelnetzes Versorgung Mietwohnungen Fernsehprogrammen gestatten zugleich Mietern Möglichkeit eröffnen Abschluß entsprechenden Vertrages Beklagten Zugang Kabelanschluß verschaffen . unternehmerischen Entscheidungen Fall " Bundeswehrheime " überwiegend Bundeswehr selbst Rahmen Soldatenbetreuungssystems getroffen wurden WuW/E sind hier gegebenen Fall allein Beklagten treffen . Frage Ausschlusses Gestaltungsfreiheit vorgegebene Erstvertrag zulässiger Weise begründete Rechtsbeziehungen entscheidenden Gesichtspunkt hat Berufungsgericht auseinandergesetzt . geht ersichtlich auch Rahmenvertrag Rechtsbeziehungen Parteien begründet worden sind Gestaltungsfreiheit Beklagten Hinblick Teilnehmerentgelte Kabelnutzer vornherein ausgeschlossen wäre . entscheidenden Gesichtspunkt sieht vielmehr Erstvertrag negative Auswirkungen Mieter insofern ausgehen nur einzigen Anbieter ausgesetzt faktisch gezwungen seien Kabelanschlußverträge allein Beklagten abzuschließen . negativen Auswirkungen " Natur Erstvertrages " folgten müsse so meint Berufungsgericht auch gestattet sein " Preissperren " Erstvertrag kompensieren . Ansatz Berufungsgerichts findet Entscheidung " Bundeswehrheime WuW/E Stütze . dort Fürsorgepflicht Staates Bundeswehrangehörigen verwiesen wird auch Schutz Ausnutzung monopolartigen lung Kantinenbetriebs Kasernengelände Erzielung unangemessen hoher Preise einschließt WuW/E geht Rechtfertigung direkten Preisbindung Begründung zentral gesteuerte Kantinenbewirtschaftungssystem Bundeswehr einheitliche preisgünstige Versorgung Bundeswehrangehörigen Kasernen sicherstellen soll Rechtsordnung her billigen ist . Frage stellt hier schon Klägerin dargelegt Kantinenbewirtschaftungssystem vergleichbares System Versorgung Mieter Fernsehprogrammen unterhält . Begründung Berufungsgerichts steht Widerspruch Rechtsprechung Senats tatbestandlich § erfaßte Beschränkung Preisgestaltungsfreiheit zulässig sein kann gesehen anerkennenswerter Zweck verfolgt wird . ist bewußt weit gefaßt worden . Vorschrift soll Rücksicht Beschränkung verfolgten Zweck vertragliche Bindungen verhindern Zweck Erstvertrages Gebotene hinausgehend Vertragspartner künftigen Gestaltungsfreiheit Verträgen anderen Parteien einengen Garant ; Preisbindung Franchisegeber . Rücksicht steht § auch Bindungen gesehen anerkennenswerte Ziele etwa Sicherung Leistungswettbewerbs Garant Zugang öffentlichen Einrichtungen Wahrung Grundsätze Gleichbehandlung sozialen Gerechtigkeit WuW/E Berliner Musikschule Verbraucherschutz Preisbindung Franchisegeber gefördert werden sollen . verbietet dementsprechend auch Höchstpreisbindungen WuW/E Rückvergütung . Ziel Vorschrift ist bestimmtes niedriges Preisniveau hinzuwirken Gestaltungsfreiheit Vertragspartner Zweitverträge sicherzustellen . Gestaltungsfreiheit ist auch dann beeinträchtigt Bindung hingewirkt wird Zweitvertrag bestimmte Preise überschreiten so begrüßenswert Druck Preise Abnehmer Waren gewerblichen Leistungen übrigen auch sein mag WuW/E Nora-Kunden-Rückvergütung . Eingriffe Gestaltungsfreiheit Vertragspartners sind hiernach auch dann unzulässig Abschluß Erstvertrages monopolartige Stellung Zweitverträge erlangt hat anderen Teil Partnern Zweitverträge Treuepflichten obliegen . versteht allerdings selbst § auch Preisgestaltungsfreiheit Monopolisten schützt siehe nachstehenden Ausführungen . . Zweck Verbots besteht Verhinderung Preisabsprachen unternehmerische Gestaltungsfreiheit Freiheit Wettbewerbs gewährleisten Preisbindung Franchisegeber . könnte sprechen Unternehmen monopolartiger Stellung Schutzbereich Preisbindungsverbots auszunehmen Wettbewerb ausgesetzt sind . könnte insbesondere dann geboten erscheinen monopolartige Stellung hier Erstvertrag begründet worden ist Nichtigkeit zugleich vereinbarten Preisbindung Voraussetzungen schaffen würde Monopolist beherrschende Stellung Durchsetzung überhöhter Preise Zweitverträgen ausnutzen könnte . Treffen Partner Erstvertrages gar noch Treuepflichten bezug Personenkreis andere Teil Erstvertrag verliehenen Stellung Monopolanbieter Zweitverträge gegenübertritt so könnte Preisbindung mehr wettbewerbsfeindliche Einschränkung Verhaltensspielräumen notwendige Nebenabrede Begrenzung wettbewerblich kontrollierten Verhaltensspielraums Monopolisten darstellen . näherem Hinsehen zeigt indessen Ausklammerung Monopolisten Schutzbereich § systemgerecht wäre private Preiskontrolle Monopolisten Partner Erstvertrages Schutz mißbräuchlicher Ausnutzung Monopolstellung Abschluß Zweitverträgen erforderlich ausreichend ist . Normzweck § besteht bereits mehrfach erwähnt unternehmerische Gestaltungsfreiheit Vertragspartner Abschluß Zweitverträgen gewährleisten . Gestaltungsfreiheit notwendiger Verhaltensspielraum Belangen eigenen Unternehmens orientierte Preisgestaltung muß aber auch Unternehmen monopolartiger Stellung zugebilligt werden . Nur mißbräuchliche Ausnutzung Gestaltungsfreiheit ist Schutzzweck § mehr gedeckt . Falle Zulassung privaten Preiskontrolle Vertragspartner etwa Gestalt hier vereinbarten Zustimmungsvorbehalts Erhöhung Neueinführung Entgelten Zweitverträge wäre gewährleistet kontrollierende Vertragspartner Verhinderung mißbräuchlichen Ausnutzung Preisgestaltungsfreiheit beschränkt kontrollierten Unternehmen zuzubilligende Verhaltensspielraum ungeschmälert erhalten bleibt . Preiskontrolle Partner Erstvertrages ist hinaus auch erforderlich Partner Zweitverträge anderweit mißbräuchlicher Preisgestaltung Monopolisten hinreichend geschützt sind . Unternehmen Wettbewerber ist wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist Stellung ausnutzt Entgelte sonstige Geschäftsbedingungen fordern abweichen wirksamem Wettbewerb hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden verstößt Verbot mißbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung § Abs. Abs. Nr. Abs. Nr. . Verhalten kann § Kartellbehörde untersagt werden § Schadensersatzansprüche ziehen . Sollte Beklagte Anschluß Kabelnetz Nutzung Mietern Klägerin mißbräuchlich überhöhte Entgelte fordern so haben Mieter unbeschadet Frage insoweit Ansprüche Vermieter zustehen Möglichkeit Beklagte unmittelbar Unterlassung Anspruch nehmen Bornkamm Langen/Bunte Kartellrecht 9 . Aufl . . Kartellbehörde einzuschalten . ist kartellrechtlicher Hinsicht Schutz Mieter Ausbeutungsmißbrauch gewährleistet . besteht Mieter Möglichkeit faktisch Beklagten einseitig bestimmten Entgelte § § gerichtlich überprüfen lassen Billigkeit entsprechen Fall ist Urteil festsetzen lassen . Schließlich unterliegt Preisgestaltung Beklagten Beschränkungen § Absatz geforderten Entgelte Kosten effizienten Leistungsbereitstellung " orientieren haben Absatz Aufschläge enthalten dürfen nur marktbeherrschenden Stellung Beklagten durchsetzbar sind . Einhaltung Grundsätze wird Regulierungsbehörde Telekommunikation Post überwacht § Abs. . V.m . § . ergänzende private Preiskontrolle Klägerin besteht rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis . läßt Auffassung Revisionserwiderung auch Erwägung begründen bestehenden Schutzvorschriften seien Mietern meist bekannt Erhöhungsbeträge vorliegenden Fall gesehen so gering Mieter eher geneigt sein würden fügen erheblichen finanziellen Risiken Rechtsweg beschreiten . Regulierungsbehörde werden Amts tätig . Anlaß kann auch Mitteilung Anregung Klägerin sein . Weise übrigen entsprechende Aufklärung Mieter kann Klägerin auch besonderen Verantwortung gerecht werden Auffassung Revisionserwiderung trifft Mieter langfristig abgeschlossenen Gestattungsvertrag Lage gebracht hat Versorgung Fernsehprogrammen Leistungen Beklagten angewiesen sein . Preiskontrolle Klägerin spricht schließlich Kontrolle Deckungsgleichheit Interessen einerseits Klägerin andererseits Mieter geeignet wäre Schutz Mieter Fall ausreichend gewährleisten . . angefochtene Urteil kann somit Bestand haben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. Nr. . § Rahmenvertrages Parteien geregelte Zustimmungsvorbehalt Klägerin Unzulässigkeit Erhöhung Neueinführung Entgelten Beklagten herleitet nichtig ist ist Klage Abänderung erstinstanzlichen Urteils abzuweisen . Ball Bornkamm