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347 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
25
.
September
Rechtsstreit
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
September
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
Grund
Zulassung
Revision
besteht
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Allerdings
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
Berufungsgericht
sachlich-relevanten
Markt
unzutreffend
abgegrenzt
hat
.
Klägerin
sogenanntes
Wärmecontracting
Hand
anbietet
will
beklagten
Stadtwerken
fert
werden
ihrerseits
Endverbraucher
zusammen
anderen
Leistungen
Fernwärme
versorgen
.
Ausgangspunkt
hätte
sachlich-relevante
Markt
bestimmt
werden
müssen
.
Klägerin
nachgefragte
Gut
Fernwärme
bestimmt
Marktabgrenzung
.
Fernwärme
ist
Klägerin
austauschbar
Kunden
Fernwärmeanschlüsse
haben
.
hätte
Senat
vergleichbaren
Fall
bereits
entschieden
hat
.
WuW/E
DE-R
.
Stadtwerke
Berufungsgericht
Markt
Endverbraucher
Ausweichmöglichkeiten
abstellen
dürfen
.
Mangel
erfordert
gleichwohl
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Urteil
Berufungsgerichts
hilfsweise
vorgenommenen
zutreffenden
Interessenabwägung
richtig
erweist
.
Berufungsgericht
hat
Belieferungsanspruch
Klägerin
abgelehnt
Beklagte
bereits
identischen
Grundstücks
Grundstückseigentümer
Klägerin
ihrerseits
beliefern
will
Vertrag
Belieferung
Fernwärme
abgeschlossen
hatte
Grundstückseigentümer
Abs.
AVBFernwärmeV
noch
gebunden
ist
.
Erwägung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Auffassung
Beschwerdeführerin
ist
zugrunde
liegende
Sachverhaltskonstellation
Interessenabwägung
vergleichbar
Senat
entschiedenen
Fällen
Stadtwerke
Arealnetz
.
Belieferungsbegehren
Klägerin
ist
Gesichtspunkt
Zielsetzung
Kartellgesetzes
Offenheit
Marktzugangs
sicherzustellen
kaum
förderlich
Klägerin
selbst
Fernwärme
durchleiten
will
.
Vielmehr
will
Klägerin
lediglich
Abnehmerin
Hausanschluss
Grundstückseigentümers
zwischengeschaltet
werden
.
Verbesserung
Wettbewerbsverhältnisse
Markt
Fernwärme
ist
erkennbar
.
Belieferungswunsch
Klägerin
dient
allenfalls
Koppelung
Wärmebezug
Wärmedienstleistung
Bindung
eigenen
Kunden
verstärken
Offenheit
nachgelagerten
Marktes
Wärmedienstleistungen
beeinträchtigen
.
Auffassung
Beschwerdeführerin
kommt
Zulassung
Revision
auch
Betracht
Berufungsgericht
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abgewichen
wäre
.
Oberlandesgericht
Naumburg
bejaht
genannten
Entscheidung
Belieferungspflicht
Betreibers
Fernwärmenetzes
Unternehmen
ähnlich
Klägerin
umfassende
Wärmedienstleistungen
anbietet
.
Urteil
Oberlandesgerichts
lässt
allerdings
entnehmen
lange
dort
Vertrag
Fernwärmelieferanten
Grundstückseigentümer
bestanden
hatte
Vertrag
Abs.
AVBFernwärmeV
Abnehmer
schon
kündbar
war
.
ist
Interessenabwägung
Urteil
Oberlandesgerichts
maßgeblich
beeinflusst
dort
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
Benutzungszwang
bestanden
hatte
.
Hinblick
wesentliche
Abweichung
Sachverhalt
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Zulassung
Revision
geboten
.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.03.2006
OLG
Entscheidung