BESCHLUSS 25 . September Rechtsstreit Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . September Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 19 . Oktober wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg Grund Zulassung Revision besteht . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Allerdings rügt Nichtzulassungsbeschwerde Recht Berufungsgericht sachlich-relevanten Markt unzutreffend abgegrenzt hat . Klägerin sogenanntes Wärmecontracting Hand anbietet will beklagten Stadtwerken fert werden ihrerseits Endverbraucher zusammen anderen Leistungen Fernwärme versorgen . Ausgangspunkt hätte sachlich-relevante Markt bestimmt werden müssen . Klägerin nachgefragte Gut Fernwärme bestimmt Marktabgrenzung . Fernwärme ist Klägerin austauschbar Kunden Fernwärmeanschlüsse haben . hätte Senat vergleichbaren Fall bereits entschieden hat . WuW/E DE-R . Stadtwerke Berufungsgericht Markt Endverbraucher Ausweichmöglichkeiten abstellen dürfen . Mangel erfordert gleichwohl Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Urteil Berufungsgerichts hilfsweise vorgenommenen zutreffenden Interessenabwägung richtig erweist . Berufungsgericht hat Belieferungsanspruch Klägerin abgelehnt Beklagte bereits identischen Grundstücks Grundstückseigentümer Klägerin ihrerseits beliefern will Vertrag Belieferung Fernwärme abgeschlossen hatte Grundstückseigentümer Abs. AVBFernwärmeV noch gebunden ist . Erwägung ist Rechtsgründen beanstanden . Auffassung Beschwerdeführerin ist zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation Interessenabwägung vergleichbar Senat entschiedenen Fällen Stadtwerke Arealnetz . Belieferungsbegehren Klägerin ist Gesichtspunkt Zielsetzung Kartellgesetzes Offenheit Marktzugangs sicherzustellen kaum förderlich Klägerin selbst Fernwärme durchleiten will . Vielmehr will Klägerin lediglich Abnehmerin Hausanschluss Grundstückseigentümers zwischengeschaltet werden . Verbesserung Wettbewerbsverhältnisse Markt Fernwärme ist erkennbar . Belieferungswunsch Klägerin dient allenfalls Koppelung Wärmebezug Wärmedienstleistung Bindung eigenen Kunden verstärken Offenheit nachgelagerten Marktes Wärmedienstleistungen beeinträchtigen . Auffassung Beschwerdeführerin kommt Zulassung Revision auch Betracht Berufungsgericht Entscheidung Oberlandesgerichts abgewichen wäre . Oberlandesgericht Naumburg bejaht genannten Entscheidung Belieferungspflicht Betreibers Fernwärmenetzes Unternehmen ähnlich Klägerin umfassende Wärmedienstleistungen anbietet . Urteil Oberlandesgerichts lässt allerdings entnehmen lange dort Vertrag Fernwärmelieferanten Grundstückseigentümer bestanden hatte Vertrag Abs. AVBFernwärmeV Abnehmer schon kündbar war . ist Interessenabwägung Urteil Oberlandesgerichts maßgeblich beeinflusst dort zugrunde liegenden Sachverhalt Benutzungszwang bestanden hatte . Hinblick wesentliche Abweichung Sachverhalt ist Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Zulassung Revision geboten . Bornkamm Meier-Beck Raum Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2006 OLG Entscheidung