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3443 lines
33 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
April
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abstimmung
Verhaltens
Wettbewerbern
Austausch
Informationen
künftiges
Marktverhalten
hat
Lebenserfahrung
auch
weiteres
Zutun
nachteiligen
Einfluss
Wettbewerb
.
begründet
Vermutung
Abstimmung
beteiligten
Unternehmen
Wettbewerbern
ausgetauschten
Informationen
Bestimmung
Marktverhaltens
berücksichtigen
.
Folge
Abstimmung
unabhängiges
Marktverhalten
selbständig
getroffenen
unternehmerischen
Entscheidung
kann
nur
dann
angenommen
werden
greifbare
Anhaltspunkte
feststellbar
sind
.
Urteil
12
.
April
OLG
ECLI
:
:
BGH:2016:120416UKZR31.14.0
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
April
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Beklagten
gerichteten
Klagebegehrens
erfolglos
geblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Bundesgebiet
Ausnahme
Bundesländer
Breitbandkabelnetze
Rundfunksignale
regionale
Netze
herangeführt
regional
bis
zu
Übergabepunkten
Netzebene
verteilt
werden
.
Teilweise
betreibt
auch
Netzebene
Hausverkabelung
Zuschauerhaushalte
angeschlossen
sind
.
Breitbandkabelnetze
bietet
Zuschauerhaushalten
Entgelt
verschiedene
Kabelanschlussprodukte
ferner
stellt
nachgelagerten
Netzbetreibern
entgeltlich
Programmsignale
Endkundenversorgung
Verfügung
.
Beklagte
Beklagten
nachfolgend
:
Rundfunkanstalten
sind
öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten
gemeinsam
Deutschen
Welle
Beklagten
Arbeitsgemeinschaft
Rundfunkanstalten
zusammengeschlossen
haben
.
Rundfunkanstalten
unterhalten
eigene
Programme
Dritte
Fernsehprogramme
.
veranstalten
gemeinsam
Fernsehprogramme
"
Erste
"
"
tagesschau24
"
"
"
"
Folgenden
:
Gemeinschaftsprogramme
.
Klägerin
speist
gegenwärtig
Signale
insgesamt
TV-Programmen
Ausland
Kabelnetze
Gemeinschaftsprogramme
Dritten
Fernsehprogramme
.
Etwa
Hälfte
Zuschauerhaushalte
wird
Kabelanschlüsse
Rundfunkprogrammen
versorgt
.
werden
Programme
Zuschauern
Satellit
terrestrische
Sendenetze
ferner
kleinere
Kabelnetzbetreiber
Internet
Verfügung
gestellt
.
beklagten
Rundfunkanstalten
Zweite
Deutsche
Fernsehen
G.E.I.E./ARTE
TV
GmbH
zahlten
Klägerin
Ende
Grundlage
Klägerin
27
.
Februar
geschlossenen
Vertrags
"
Einspeisung
Verbreitung
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkprogrammen
-angeboten
Breitbandkabelnetze
Folgenden
:
Einspeisevertrag
jährliches
Entgelt
Hö-
Mio.
Euro
Vertrag
vereinbarte
digitale
analoge
Einspeisung
Kabelnetze
Klägerin
.
entfiel
Teilbetrag
Mio.
Euro
beklagten
Rundfunkanstalten
.
Schätzung
Klägerin
machen
Gemeinschaftsprogramme
%
.
Vertrags
blieb
Klägerin
vorbehalten
Kunden
nachgelagerten
Netzbetreibern
Entgelte
Leistungen
insbesondere
Signallieferung
verlangen
.
Nummer
Präambel
hielten
Vertragsparteien
unterschiedlichen
Auffassungen
Klägerin
digitalen
Verbreitungsleistungen
auch
künftig
nur
Zahlungen
Endnutzer
auch
Einspeiseentgelte
Rundfunkveranstalter
finanzieren
könne
.
30
.
April
strahlen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
Fernsehprogramme
nur
noch
digital
.
Schreiben
18
.
19
.
Juni
erklärten
beklagten
Rundfunkanstalten
ebenso
Einspeisevertrag
beteiligten
Rundfunkveranstalter
Kündigung
Ende
Jahres
.
Klägerin
speist
Rundfunksignale
Rundfunkanstalten
nach
vor
Verfügung
stellen
Wesentlichen
weiterhin
Netze
.
Beklagten
leisten
Entgelt
mehr
.
Klägerin
hält
Kündigungen
unwirksam
.
begehrt
erster
Linie
Feststellung
Einspeisevertrag
Hinblick
Gemeinschaftsprogramme
Verbreitung
Kabelnetzgebieten
fortbestehe
Klageantrag
.
gestaffelten
Hilfsanträgen
begehrt
Verurteilung
Beklagten
Annahme
vorgelegter
Angebote
Abschluss
neuer
Einspeiseverträge
Klageantrag
Verurteilung
Beklagten
Abschluss
Einspeisevertrags
angemessenen
marktüblichen
Bedingungen
Klageantrag
Feststellung
Beklagten
Ersatz
sämtlicher
Schäden
verpflichtet
sind
Klägerin
anderen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
abgestimmten
Kündigung
Einspeisevertrags
Verweigerung
Abschlusses
angebotenen
neuen
Vertrags
Zeitraum
1
.
Januar
entstanden
sind
noch
entstehen
werden
Klageantrag
.
Weiter
hilfsweise
erstrebt
Feststellung
Beklagten
Ersatz
1
.
Januar
Hinblick
Einspeisung
Gemeinschaftsprogramme
entstandenen
noch
entstehenden
Aufwendungen
Ausgleich
entstandenen
noch
entstehenden
Bereicherung
verpflichtet
sind
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
WuW/E
DE-R
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zuletzt
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
bleibt
Beklagten
erfolglos
.
Übrigen
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Hauptantrag
bleibe
Klage
erfolglos
.
Beklagte
parteifähig
sei
sei
mindestens
zweifelhaft
könne
jedoch
offen
bleiben
.
Klage
Feststellung
Fortbestands
Einspeisevertrags
könne
jedenfalls
Erfolg
haben
Beklagte
Partei
Einspeisevertrags
sei
.
Rundfunkanstalten
sei
Klage
Hauptantrag
ebenfalls
unbegründet
.
treffe
Pflicht
Einspeisung
bereitgestellten
Programmsignale
Netz
Klägerin
technische
Dienstleistung
nachzufragen
Entgelt
vergüten
.
Regelungen
Rundfunkrechts
sei
Verpflichtung
abzuleiten
.
Rundfunkanstalten
seien
zwar
Hinblick
Funktion
Bedeutung
öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
gehalten
auch
Fernsehzuschauer
versorgen
Rundfunkprogramme
Kabelnetz
empfangen
.
müsse
jedoch
Vertrag
Betreibern
Kabelnetze
geregelt
werden
vielmehr
hätten
Rundfunkanstalten
auch
Möglichkeit
Kabelnetzbetreibern
vertraglich
ausgehandelte
Einspeiseverpflichtung
Programmsignal
so
Verfügung
stellen
Programmangebote
auch
Kabelnetzkunden
zugänglich
seien
Kabelnetzbetreiber
Durchleitung
Programmsignalen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
wettbewerbsfähiges
Produkt
anbieten
könnten
zugleich
§
gesetzliche
Pflicht
auferlegt
sei
Kapazitäten
vorrangig
Programmangebot
öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
Verfügung
stellen
.
Hintergrund
Beachtung
§
ergebenden
Gebots
Wirtschaftlichkeit
Sparsamkeit
sei
ermessensfehlerhaft
Rundfunkanstalten
Verbreitungsauftrag
Einkauf
Einspeiseleistungen
erfüllten
.
Auch
kartellrechtlich
seien
Rundfunkanstalten
gehalten
Einspeisedienstleistungen
nachzufragen
.
seien
Normadressaten
Sinne
§
Abs.
.
marktbeherrschende
marktstarke
Stellung
Beklagten
Markt
Signaleinspeisedienstleistungen
sei
festzustellen
.
Nachfrager
relevanten
Markt
kämen
Sender
Betracht
derzeit
Netz
Klägerin
verbreitet
würden
auch
Sender
Signal
freien
Kapazitäten
Netz
Klägerin
speist
werden
könnten
.
Marktbeherrschung
Marktstärke
bestehe
Hinblick
Anteil
beklagten
Rundfunkanstalten
Zahl
insgesamt
eingespeisten
Sender
noch
Verhältnis
erstellten
Gesamtheit
eingespeisten
Programmsignale
.
sei
unerheblich
Klägerin
Bestimmungen
Rundfunkrechts
bestimmte
Kapazitäten
vorrangig
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
anzubieten
habe
.
Gerade
Kapazitäten
öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten
auch
Teilnahme
Nachfragemarkt
erlangt
werden
könnten
könne
rundfunkrechtliche
Einspeiseverpflichtung
Kabelnetzbetreiber
Begründung
marktbeherrschenden
Stellung
öffentlich-rechtlichen
Anstalten
Nachfragemarkt
herangezogen
werden
.
Seien
Rundfunkanstalten
Entscheidung
frei
gewesen
Signaleinspeisung
Kabelnetzbetreibern
nachfragen
vergüten
könne
Vorgehen
bereits
Präambel
Einspeisevertrags
bekanntgegebenen
Rechtsauffassung
Vergütung
Einspeisung
beenden
missbräuchlich
angesehen
werden
.
Kündigungen
Einspeisevertrags
seien
auch
Verstoßes
§
nichtig
.
Rundfunkanstalten
falle
Zusammenhang
Willensbildung
Kündigung
Einspeisevertrags
Kartellrechtsverstoß
Last
.
Verstoß
Rundfunkanstalten
§
scheide
vornherein
Koordination
Beendigung
gehe
insoweit
treffe
beklagten
Anstalten
auch
gemeinsame
Verbreitungslast
.
auch
Absprache
beklagten
Rundfunkanstalten
sei
verbotswidrig
.
Allerdings
könne
Nachfragewettbewerb
verneint
werden
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
unbeschadet
gesetzlichen
Kabelbelegungsregimes
Einkauf
Einspeisedienstleistungen
verboten
gewesen
sei
.
Jedoch
könne
wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarung
beklagten
Rundfunkanstalten
Kündigung
Einspeisevertrags
festgestellt
werden
.
Besprechung
22
.
März
hätten
zwar
Einvernehmen
Beendigung
Einspeisevertrags
künftige
Nachfrage
Einspeisedienstleistungen
festgestellt
lasse
Willen
schließen
wechselseitig
Verpflichtungen
einzugehen
.
Auch
abgestimmtes
Verhalten
liege
.
genannten
Besprechung
hätten
Beteiligten
gegenseitig
unterrichtet
künftig
vorzugehen
beabsichtigten
.
könne
jedoch
festgestellt
werden
Informationsaustausch
bestehende
wettbewerbliche
Risiken
beseitigt
worden
seien
.
Programme
gehe
Einspeisung
Klägerin
gesetzlich
verpflichtet
sei
sei
Kündigung
vornherein
wettbewerblichen
Risiko
verbunden
gewesen
.
Klägerin
31
.
Dezember
weitere
Verbreitung
regionaler
Varianten
Programme
eingeschränkt
bestimmte
Zusatzleistungen
mehr
erbracht
habe
sei
Rundfunkanstalten
maßgebliches
Gewicht
ergebe
Leistungen
nachgefragt
noch
Klägerin
Verhandlungen
eingetreten
seien
.
fehle
gegenseitigen
Informationsaustausch
verursachten
Marktverhalten
.
verständiger
Würdigung
Umstände
seien
Juni
ausgesprochenen
Kündigungen
Ergebnis
jeweils
autonomen
Entscheidung
Rundfunkanstalten
.
Bundeskartellamt
Rundfunkanstalten
Anfang
kartellrechtliche
Bedenken
hingewiesen
habe
sei
anzunehmen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
gebührende
Beachtung
geschenkt
fortan
Frage
Kündigung
erfolgen
Nachfrage
weiteren
Einspeiseleistungen
erfolgen
solle
autonom
geprüft
entschieden
hätten
.
Aussagekraft
sei
Zusammenhang
Umstand
Rundfunkanstalten
März
-9-
geäußerten
Standpunkt
beibehalten
Einspeisevertrag
Juni
so
seinerzeit
Aussicht
gestellt
gekündigt
hätten
Kündigung
sei
einzig
Betracht
kommende
Handlungsalternative
gewesen
.
Beachtung
Sparsamkeitsgebots
§
Satz
wäre
eklatanter
Rechtsverstoß
gewesen
Rundfunkanstalten
Kündigung
Einspeisevertrags
abgesehen
Klägerin
weiterhin
Einspeisung
Programmsignale
eingekauft
hätten
.
weiteren
Vorbringen
Klägerin
sei
nachzugehen
auch
bleibe
Begehren
gerichtlichen
Anordnung
Beklagten
Vorlage
näher
bezeichneter
Urkunden
verpflichtet
würden
erfolglos
.
Hilfsanträgen
könne
Klägerin
gleichfalls
durchdringen
.
Rundfunkanstalten
seien
Abschluss
Klägerin
angebotenen
Vertrags
noch
überhaupt
Abschluss
entgeltlichen
Einspeisevertrags
verpflichtet
.
Kündigungen
wirksam
seien
bestehe
auch
Schadensersatzpflicht
Beklagten
.
Anspruch
Aufwendungsersatz
Bereicherungsausgleich
bestehe
Klägerin
Einspeisung
Gemeinschaftsprogramme
ausschließlich
Erfüllung
rundfunkrechtlichen
Pflichten
eigenen
wirtschaftlichen
Interesse
handle
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
nur
Teil
stand
.
Revision
Klägerin
bleibt
Beklagten
erfolglos
.
Beklagten
führt
Revision
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Beklagte
gerichtete
Klage
abgewiesen
hat
.
Klage
ist
insoweit
allerdings
bereits
unzulässig
Beklagte
parteifähig
ist
.
1
.
Parteifähigkeit
also
Fähigkeit
Rechtsstreit
gen
verklagt
werden
können
zählt
Prozessvoraussetzungen
Mangel
Gericht
§
Abs.
grundsätzlich
Verfahrenslage
auch
noch
Revisionsrechtszug
Amts
berücksichtigen
hat
.
Fehlt
Parteifähigkeit
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
ist
Klage
Fehlens
Sachurteilsvoraussetzung
unzulässig
abzuweisen
.
2
.
So
verhält
hier
.
Beklagten
handelt
denfalls
Rundfunkanstalten
zugewiesene
öffentlich-rechtliche
Aufgaben
erfüllt
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
öffentlich-rechtliche
Gemeinschaftsform
eigene
Rechtspersönlichkeit
.
Gegenstand
Rechtsstreits
ist
Frage
Beklagten
Einspeisung
Verbreitung
Gemeinschaftsprogramme
Klägerin
Vergütung
leisten
haben
.
Herstellung
Verbreitung
Gemeinschaftsprogramme
ist
Beklagten
zusammengeschlossenen
öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten
gemäß
§
§
Abs.
öffentlichrechtliche
Aufgabe
zugewiesen
Urteil
30
.
April
.
.
;
BVerwG
NVwZ
.
;
s.
auch
BVerfG
NVwZ
.
.
Beklagte
handelt
mithin
insoweit
öffentlich-rechtliche
Gemeinschaftsform
eigene
Rechtspersönlichkeit
.
ist
rechtsfähig
auch
parteifähig
.
II
.
Berufung
Klägerin
klagten
gerichteten
Klagebegehrens
erfolglos
geblieben
ist
hält
Berufungsurteil
rechtlichen
Überprüfung
entscheidungserheblichen
Punkt
stand
.
Versagung
Klägerin
Hauptantrag
begehrten
Feststellung
Einspeisevertrag
Parteien
Gemeinschaftsprogramme
auch
Ablauf
31
.
Dezember
fortbestehe
hat
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Bestand
.
Klägerin
hat
zwar
Anspruch
Fortsetzung
Einspeisevertrags
Neuabschluss
Vertrags
unveränderten
Bedingungen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
jedoch
Beurteilung
§
stehe
Wirksamkeit
Kündigung
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
klagten
Rundfunkanstalten
grundsätzlich
berechtigt
waren
Vertragsverhältnis
Klägerin
kündigen
.
gesetzliche
Verpflichtung
Beklagten
Fortsetzung
Vertrages
unveränderten
Bedingungen
bestand
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
beendet
zulässige
Kündigung
Vertrag
Kündigende
Vertragspartner
verpflichtet
ist
Vertrag
gleichen
Inhalts
neu
abzuschließen
gekündigten
Vertrag
unmittelbar
anschließen
würde
Urteil
30
.
September
IVa
Gründe
;
Urteil
7
.
März
Lotterie-Bezirksstelle
.
Kündigung
wäre
Fall
Glauben
§
vereinbaren
.
Klägerin
stützt
geltend
gemachte
Unwirksamkeit
Kündigung
erster
Linie
Beklagten
Pflicht
Zahlung
Entgelts
Übertragung
Gemeinschaftsprogramme
generell
stellen
.
Vorbringen
ist
jedoch
hinreichend
deutlich
entnehmen
Auffassung
ist
Beklagten
müssten
Einspeisevertrag
bisherigen
Bedingungen
fortführen
.
entscheidend
rechtliche
Beurteilung
Hauptantrags
ist
Frage
Klägerin
unentgeltlichen
Übertragung
Gemeinschaftsprogramme
verpflichtet
ist
.
Maßgeblich
ist
viel-
mehr
Beklagten
Pflicht
trifft
Klägerin
Vertrag
schließen
weiterhin
Entgelt
Übertragung
Programmsignale
bisherigen
Höhe
bisherigen
Konditionen
zahlen
haben
.
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
verneint
.
Senat
bereits
entschieden
näher
begründet
hat
lässt
Kontrahierungspflicht
Regelungen
Rundfunkrechts
entnehmen
Urteil
16
.
Juni
.
.
Einspeiseentgelt
.
Klägerin
ist
privatrechtlich
tätige
Betreiberin
digitalen
Kabelnetzes
auch
Hörfunkprogramme
verbreitet
werden
Betreiberin
Plattform
Sinne
§
Abs.
Nr.
RStV.
Abs.
Nr.
hat
Umfang
höchstens
Drittel
digitale
Verbreitung
Rundfunk
Verfügung
stehenden
Gesamtkapazität
sicherzustellen
erforderlichen
Kapazitäten
bundesweite
Verbreitung
gesetzlich
bestimmten
beitragsfinanzierten
Programme
Verfügung
stehen
.
rechnen
auch
Gemeinschaftsprogramme
beklagten
Rundfunkanstalten
.
verpflichtet
Klägerin
Programme
einzuspeisen
übertragen
s.
auch
BVerwG
NVwZ
.
.
Regelungen
§
§
Satz
lässt
Aussage
entnehmen
Betreiber
Plattform
gesetzlichen
Pflicht
Verbreitung
Programme
nachkommt
Entgelt
verlangen
kann
erst
recht
Höhe
.
Regelung
Frage
hat
Gesetzgeber
Kenntnis
unterschiedlichen
Auffassungen
spätestens
vertreten
wurden
auch
zeitlich
nachfolgenden
Änderungen
Rundfunkstaatsvertrags
insbesondere
letzten
Veränderung
§
Art
.
Nr.
15
.
rungsstaatsvertrags
15
.
Dezember
1
.
Januar
Kraft
getreten
ist
veranlasst
gesehen
.
anderes
Verständnis
rundfunkrechtlichen
Normen
ist
Senat
bereits
ausgeführt
hat
.
.
Einspeiseentgelt
Unionsrecht
noch
verfassungsrechtlich
geboten
.
ist
ersichtlich
Klägerin
unzumutbar
belastet
würde
gesetzliche
Pflicht
Übertragung
Gemeinschaftsprogramme
Beklagten
erfüllen
müsste
bisher
gezahlte
Entgelt
verlangen
können
.
Programme
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
werden
Klägerin
leitungsgebunden
Satellit
Verfügung
gestellt
.
führt
regionalen
Netze
Netzebene
verteilt
dann
Breitbandkabelnetze
regional
Netzebene
.
Dort
werden
Signale
nachgelagerte
Netze
Netzebene
eingespeist
Haushalte
Endkunden
angeschlossen
sind
.
Klägerin
beschränkt
jedoch
anders
Betreiber
Satelliten
terrestrischen
Sendeanlagen
bloße
Übertragung
Programmsignals
bietet
Endkunden
Wohnungswirtschaft
verschiedene
Kabelanschlussprodukte
Entgelt
.
Attraktivität
Angebots
ist
maßgeblich
Hörfunkprogramme
Endkunden
Kabelanschluss
Verfügung
stellt
.
Parteien
steht
Streit
Kabelnetzbetreiber
Netzebenen
Durchleitung
Programmsignalen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
wettbewerbsfähig
ist
.
Überlassung
Programmsignale
ist
Klägerin
mithin
erheblichem
wirtschaftlichem
Wert
Attraktivität
Angebots
Endkunden
Bereitschaft
Entgelt
zahlen
beeinflusst
wird
Programme
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
empfangen
.
stellen
Klägerin
Programmsignale
unentgeltlich
Verfügung
.
wirtschaftlicher
Betrachtung
stehen
also
Leistung
Klägerin
Verbreitung
Programmsignale
Kabelnetz
angeschlossenen
Zuschauerhaushalte
besteht
Leistungen
Beklagten
Klägerin
Programmsignale
kostenlos
überlassen
Möglichkeit
kommerzieller
Verwertung
eröffnen
.
ist
ersichtlich
Klägerin
Erfüllung
gesetzlichen
Pflicht
Übertragung
Gemeinschaftsprogramme
nur
dann
zuzumuten
sein
sollte
Einspeisevertrag
geschlossen
wird
vorsieht
weiterhin
bislang
vereinbarte
Entgelt
gezahlt
wird
.
Revision
zeigt
insoweit
Gesichtspunkte
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
.
Pflicht
Beklagten
Wiederabschluss
bisherigen
Einspeisevertrags
Klägerin
ergibt
auch
kartellrechtlichen
Bestimmungen
.
Beklagten
sind
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
anzusehen
.
.
Einspeiseentgelt
.
Anwendung
Bestimmungen
Kartellrechts
steht
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
entschlossen
haben
Einspeisevertrag
fortzuführen
.
führt
Marktgeschehen
fehlt
.
Überprüfung
Verhaltens
Regeln
Kartellrechts
schiede
Beklagten
Fortführung
Einspeisevertrags
Abschluss
neuen
gleichartigen
Vertrags
rechtlich
untersagt
wäre
.
kann
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
angenommen
werden
.
Rahmen
Ausführungen
Verhalten
Beklagten
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
verstößt
hat
Berufungsgericht
zwar
zunächst
ausgeführt
beklagten
Rundfunkanstalten
sei
unbeschadet
gesetzlichen
Kabelbelegungsregimes
Einkauf
Einspeisedienstleistungen
verboten
gewesen
.
heißt
Entscheidungsgründen
etwas
später
Hinblick
§
Satz
normierte
Gebot
Beachtung
Grundsätze
Wirtschaftlichkeit
Sparsamkeit
wäre
"
eklatanter
Rechtsverstoß
"
gewesen
beklagten
Rundfunkanstalten
Kündigung
Einspeisevertrags
abgesehen
hätten
Klägerin
weiterhin
Einspeisung
Programmsignale
einkauften
.
trifft
.
§
können
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
gesetzlichen
Auftrag
Nutzung
geeigneter
Übertragungswege
nachkommen
.
verfassungsrechtlich
gewährleistete
Autonomie
erstreckt
auch
Wahl
Verbreitungswege
-modalitäten
erstellten
Programme
BVerfGE
203
;
.
Wahl
haben
Rundfunkanstalten
zwar
Satz
Grundsätze
Wirtschaftlichkeit
Sparsamkeit
beachten
.
kann
jedoch
abgeleitet
werden
Rundfunkanstalten
Auswahl
Verbreitungswege
allein
anfallenden
Kosten
Blick
nehmen
haben
.
dürfen
müssen
vielmehr
auch
weitere
Kriterien
insbesondere
technischen
Möglichkeiten
tatsächliche
Rezeptionsverhalten
Zuschauer
Bereitschaft
Möglichkeit
Wechsel
Übertragungswegs
auch
insbesondere
Einkünfte
Werbung
bedeutsame
Reichweite
jeweils
erzielen
können
Überlegungen
einbeziehen
.
Umständen
lässt
Bestehen
gesetzlichen
Übertragungspflicht
Kabelnetzbetreiber
Schluss
ziehen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
verwehrt
wäre
entgeltlichen
Einspeisevertrag
abzuschließen
.
Einspeiseentgelt
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
marktbeherrschende
Stellung
Beklagten
verneint
hat
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
lich
relevanten
Markt
Nachfrage
Übertragung
Programmsignalen
Breitbandkabel
angesehen
.
Übertragung
Programmsignalen
Satellit
terrestrische
Sendeanlagen
hat
Betracht
bleiben
Klägerin
anbietet
.
Räumlich
ist
Markt
zumindest
bundesweit
abzugrenzen
.
Anders
Berufungsgericht
meint
haben
Beklagten
Markt
jedoch
beherrschende
Stellung
.
ergibt
rundfunkrechtlichen
Regelungen
Klägerin
gesetzlich
verpflichten
Teil
Kapazität
Kabelnetzes
ausschließlich
Übertragung
gebührenfinanzierten
Programme
auch
Gemeinschaftsprogramme
Beklagten
freizuhalten
.
gesetzliche
Regelung
ist
Klägerin
gehindert
Beklagten
weiteren
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
reservierten
Kapazitäten
andere
Programmanbieter
vergeben
.
Beklagten
müssen
Nachfrage
Übertragungsleistungen
Teils
Kapazitäten
Wettbewerb
Unternehmen
stellen
Programme
gesetzliche
Übertragungspflicht
fallen
.
kommt
Beklagten
insoweit
auch
Wettbewerb
anderen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
ausgesetzt
sind
§
vorzuhaltenden
Kapazitäten
ausreichen
gebührenfinanzierten
Programme
übertragen
.
Einspeiseentgelt
.
Weigerung
Beklagten
Klägerin
Vertrag
bisherigen
Einspeisevertrag
unveränderten
Konditionen
abzuschließen
stellt
jedoch
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Sinne
§
.
§
Abs.
Nr.
Alt
.
liegt
Missbrauch
dere
dann
marktbeherrschendes
Unternehmen
Anbieter
Nachfrager
anderes
Unternehmen
sachlich
gerechtfertigten
Grund
unmittelbar
mittelbar
anders
behandelt
gleichartige
Unternehmen
.
Beklagten
behandeln
Klägerin
anders
andere
Kabelnetzbetreiber
.
zahlen
auch
anderen
Betreibern
Netze
Entgelt
Übertragung
Programmsignalen
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
missbräuchliches
Verhalten
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Nr.
ergebe
Klägerin
Zahlung
Entgelts
Übertragungsleistung
verweigere
private
Fernsehsender
weiterhin
Entgelt
zahlten
.
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
knüpft
Konditionen
betroffenen
Markt
abweichen
wirksamem
Wettbewerb
hoher
Wahrscheinlichkeit
ergeben
würden
.
Schluss
wird
insbesondere
dann
naheliegen
vergleichbaren
Märkten
wirksamem
Wettbewerb
andere
Konditionen
herausbilden
.
Behauptung
Klägerin
private
Sender
zahlten
angemessenes
Entgelt
ist
unzureichend
insbesondere
lassen
Vortrag
näheren
Angaben
entnehmen
Höhe
Entgelt
gezahlt
wird
.
fehlt
hinreichenden
Grundlage
Vergleich
Verhältnissen
Klägerin
Beklagten
Schlussfolgerung
tragen
könnte
Beklagten
müssten
weiterhin
bisherige
Entgelt
entrichten
.
Weigerung
Beklagten
Einspeisevertrag
rigen
Konditionen
fortzusetzen
ist
auch
Blick
missbräuchlich
anzusehen
Vergangenheit
Konditionen
einverstanden
erklärt
haben
.
Zwar
ist
zeitlichen
Vergleichsmarktkonzept
ausgeschlossen
Feststellung
Missbrauchs
marktbeherrschenden
Stellung
auch
Preise
heranzuziehen
früher
Markt
wirksamem
Wettbewerb
gebildet
haben
.
ist
jedoch
Bedacht
nehmen
Marktgeschehen
naturgemäß
dynamisch
verläuft
grundsätzlich
auch
marktbeherrschendes
Unternehmen
gehindert
werden
darf
Durchsetzung
anderer
günstigerer
Konditionen
bemühen
.
Änderung
Konditionen
kann
grundsätzlich
nur
Vorliegen
weiterer
Umstände
missbräuchliches
Verhalten
hinweisen
.
Vorbringen
Klägerin
ergibt
nachteilige
Abweichung
bisherigen
Konditionen
Verhalten
anzusehen
wäre
§
Abs.
Nr.
verstieße
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Kündigung
sei
Verstoßes
§
unwirksam
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
sind
aufeinander
abgestimmte
Verhaltensweisen
Unternehmen
Verhinderung
Einschränkung
Verfälschung
Wettbewerbs
bezwecken
bewirken
verboten
.
abgestimmten
Verhaltensweise
handelt
Form
Koordinierung
Unternehmen
zwar
Abschluss
Vertrags
gediehen
ist
jedoch
bewusst
praktische
Zusammenarbeit
Stelle
Risiken
verbundenen
Wettbewerbs
treten
lässt
Grundgedanken
Wettbewerbsrechts
zuwiderläuft
Unternehmer
selbständig
Marktverhalten
bestimmen
hat
.
Unzulässig
ist
unmittelbare
mittelbare
Fühlungnahme
Unternehmen
bezweckt
bewirkt
Marktverhalten
Wettbewerbers
beeinflussen
Wettbewerber
Marktverhalten
informieren
entschlossen
hat
Erwägung
zieht
.
Typisches
Mittel
verbotenen
Verhaltensabstimmung
ist
Austausch
Informationen
wettbewerbsrelevante
Parameter
Ziel
Ungewissheit
zukünftige
Marktverhalten
Konkurrenten
auszuräumen
Silostellgebühren
.
Erforderlich
ist
Abstimmung
ursächlich
entsprechendes
Marktverhalten
ist
gilt
insoweit
Vermutung
Abstimmung
beteiligten
Unternehmen
Wettbewerbern
ausgetauschten
Informationen
Bestimmung
Marktverhaltens
berücksichtigen
Art
.
Abs.
.
.
.
;
Slg
.
I-4287
.
.
Hüls/Kommission
;
Slg
.
.
.
Montecatini/Kommission
;
Slg
.
.
T-Mobile
Netherlands/NMa
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Rundfunkanstalten
Besprechung
22
.
März
Einverständnis
festgestellt
fortan
Kabelnetzbetreiber
mehr
Entgelt
Einspeisung
Programmsignalen
zahlen
Umsetzung
Vorhabens
Klägerin
später
Unitymedia
GmbH
zusammengeführten
Betreibern
Kabelnetze
geschlossenen
Einspeiseverträge
Ablauf
Jahres
kündigen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
abgestimmte
Verhaltensweise
sehen
Verbot
§
unterfällt
.
Besprechung
haben
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
wechselseitig
Entschluss
Kenntnis
gesetzt
künftig
Kabelnetzbetreiber
Entgelt
Einspeisung
Programmsignalen
zahlen
.
haben
Unsicherheit
ausgeräumt
künftig
beteiligten
Rundfunkanstalten
unternehmen
werde
Kabelnetzbetreiber
Zahlung
Entgelts
Jahr
vereinbart
Vorteil
Wettbewerb
verschaffen
.
gesetzlichen
Regelung
bestimmter
Pflichten
Kabelnetzbetreiber
§
bestehen
insoweit
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
gewisse
Spielräume
beispielsweise
Umfangs
Verbreitung
regionalen
Varianten
Dritter
Programme
technischen
Qualität
etwa
Bandbreite
digitale
Übertragung
.
Umstand
Ablauf
Jahres
beteiligten
Rundfunkanstalten
Versuch
unternommen
hat
Klägerin
Versprechen
abzuhalten
entsprechende
Einschränkungen
Leistungen
vorzunehmen
rechtfertigt
Schluss
seien
wettbewerblich
relevant
.
Ursache
kann
vielmehr
auch
Fortwirkung
Verhaltensabstimmung
sein
.
Informationsaustausch
erfolgte
Wettbewerbern
.
Zwar
ist
Veranstaltung
Gemeinschaftsprogramme
Beklagten
zusammengeschlossenen
Beklagten
§
Abs.
gemeinsame
Aufgabe
zugewiesen
.
Anders
Revision
meint
obliegt
beteiligten
Rundfunkanstalten
nur
Entscheidung
Programmgestaltung
Gemeinschaftsaufgabe
haben
vielmehr
Programmkonzept
Digitale
Fernsehprogramme
Anlage
Abs.
Nr.
dort
Abschnitt
gezogenen
Rahmen
auch
Modalitäten
Verbreitung
Gemeinschaftsprogramme
zugleich
entstehenden
Kosten
gemeinsam
entscheiden
.
meinsame
Entscheidung
Verbreitung
Gemeinschaftsprogramme
ist
Rücksicht
geboten
Ausstrahlung
rundfunkrechtlich
Landesrundfunkanstalt
Programm
Eigen
macht
Außenverhältnis
verantwortlicher
Veranstalter
gilt
Binder
Rundfunkrecht
3
.
Auflage
.
.
veranstalteten
Gemeinschaftsprogramme
Verbreitung
stehen
beklagten
Rundfunkanstalten
mithin
untereinander
Wettbewerb
.
Besprechung
22
.
März
hat
jedoch
auch
teilgenommen
.
Beklagten
§
Abs.
veranstalteten
Gemeinschaftsprogramme
geht
stehen
Beklagten
anders
privaten
Programmveranstaltern
Wettbewerb
nur
Zuschauer
auch
Werbekunden
.
Annahme
Berufungsgerichts
Informationsaustausch
Beklagten
sei
spätere
Marktverhalten
kausal
geworden
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
hat
verwiesen
deskartellamt
beklagten
Rundfunkanstalten
Ermittlungen
Verdachts
Verstoßes
§
aufgenommen
Vertretern
Sender
Bedenken
Besprechung
16
.
April
verdeutlich
habe
.
entspreche
vernünftigem
Verhalten
sei
entgegenstehender
Anhaltspunkte
anzunehmen
Vertreter
Beklagten
Hinblick
sonst
drohendes
Einschreiten
Kartellbehörde
entschlossen
hätten
zukünftig
jeweils
autonom
Nachfrage
Einspeisedienstleistungen
entscheiden
.
Tatsache
Rundfunkanstalten
bald
Juni
inhaltlich
gleichlautenden
einheitlich
gestalteten
Schreiben
Einspeisevertrag
gekündigt
hätten
sei
insoweit
Aussagekraft
.
Tatrichter
ist
grundsätzlich
Beweiskraft
Indizien
Einzelnen
Gesamtschau
Überzeugungsbildung
beimisst
.
Revisionsrechtlich
ist
Würdigung
jedoch
überprüfen
rechtlich
relevanten
Umstände
vollständig
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
hat
.
Anforderungen
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
stand
.
Abstimmung
Verhaltens
Wettbewerbern
Austausch
Informationen
künftiges
Marktverhalten
hat
Lebenserfahrung
auch
weiteres
Zutun
nachteiligen
Einfluss
Wettbewerb
.
begründet
Vermutung
Abstimmung
beteiligten
Unternehmen
Wettbewerbern
ausgetauschten
Informationen
Bestimmung
Marktverhaltens
berücksichtigen
.
.
;
Slg
.
.
.
T-Mobile
Netherlands/NMa
.
Folge
Abstimmung
unabhängiges
Marktverhalten
selbständig
getroffenen
unternehmerischen
Entscheidung
kann
nur
dann
angenommen
werden
greifbare
Anhaltspunkte
feststellbar
sind
.
Nachweis
dürfen
geringen
Anforderungen
gestellt
werden
.
Anhaltspunkte
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Vielmehr
haben
beklagten
Rundfunkanstalten
Juni
kurz
Besprechung
16
.
April
zeitgleich
Wesentlichen
gleichlautenden
Schreiben
Kündigung
Einspeisevertrags
Klägerin
erklärt
.
haben
so
verhalten
Abstimmung
März
entsprach
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
angebotenen
Beweis
Behauptung
Intendanten
Beklagten
hätten
separat
geführten
Gesprächen
Zahlung
Einspeiseentgelt
abgestimmte
Haltung
beklagten
Koordination
Beklagten
verwiesen
erhoben
.
Revisionsinstanz
ist
unterstellen
Vortrag
zutrifft
.
Umständen
bedurfte
Auffassung
Berufungsgerichts
weiteren
Darlegung
Klägerin
Verhalten
Beklagten
jeweils
selbständig
getroffenen
Entscheidungen
beruhte
.
Vielmehr
war
Sache
Beklagten
etwa
Vorlage
Entscheidungsvorlagen
Protokollen
Beschlüssen
zuständigen
Gremien
Anhaltspunkte
darzutun
jeweils
selbständig
entschlossen
haben
Vertrag
Klägerin
kündigen
künftig
Einspeiseentgelt
mehr
zahlen
.
3
.
Sache
ist
Berufungsgericht
sen.
Parteien
wird
insbesondere
Gelegenheit
geben
sein
Frage
Ursächlichkeit
abgestimmten
Verhaltensweise
spätere
Marktverhalten
Beklagten
weiter
vorzutragen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
digungen
unwirksam
wären
Beklagten
selbständig
entschlossen
Vollziehung
kartellrechtswidrigen
Abstimmung
Verhaltens
gehandelt
hätten
.
.
Einspeiseentgelt
.
II
.
Beklagten
sind
gehindert
Frage
bereit
sind
Einspeisung
veranstalteten
Gemeinschaftsprogramme
Klägerin
weiterhin
Entgelt
zahlen
gemeinsame
Entscheidung
treffen
.
Kartellrechtlich
unzulässig
ist
Abstimmung
Rundfunkanstalten
Erstellung
Verbreitung
Gemeinschaftsprogramme
beteiligt
sind
.
.
Fall
Klage
Hauptantrag
erfolglos
ben
sollte
weist
Senat
Folgendes
:
Regelungen
Rundfunkstaatsvertrags
kann
ausgeführt
abgeleitet
werden
Verpflichtung
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
Einspeisung
Übertragung
Programme
Klägerin
vergüten
vornherein
ausscheidet
.
Gesetzgeber
hat
Regelungen
Zeit
geschaffen
großen
Kabelnetzbetreibern
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
Einspeiseverträge
bestanden
.
hat
Situation
beschränkt
einerseits
öffentlichen
Interesse
Pflicht
Kabelnetzbetreiber
Übertragung
gebührenfinanzierten
Programme
gesetzlich
abzusichern
§
andererseits
festzuschreiben
Programmanbieter
Verbreitung
Programmsignals
zahlendes
Entgelt
unbillig
behindert
diskriminiert
werden
dürfen
.
Regelungen
kann
oben
ausgeführt
Verpflichtung
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
hergeleitet
werden
Einspeiseverträge
bisherigen
Konditionen
fortzuführen
.
kann
aber
auch
entnommen
werden
Verpflichtung
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
auch
Beklagten
Klägerin
Entgelt
Einspeisung
Übertragung
Programmsignals
zahlen
vornherein
ausscheidet
.
gesetzliche
Pflicht
Einspeisung
Übertragung
bestimmter
gebührenfinanzierter
Programme
wurde
öffentlichen
Interesse
geschaffen
.
soll
sicherstellen
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
Grundversorgungsauftrag
nachkommen
können
dient
jedoch
wirtschaftlich
begünstigen
.
Einspeisung
hat
angemessenen
Bedingungen
erfolgen
Festlegung
Beteiligten
obliegt
.
Verhandlungen
könnten
Seiten
Programmanbieter
nur
Gemeinschaftsprogramme
insgesamt
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
gemeinsam
geführt
werden
bereits
Verstoß
§
läge
.
Entscheidung
Ergebnis
Verhandlungen
rechtlich
bindende
Regelung
umgesetzt
wird
hätte
allerdings
Rundfunkanstalt
eigener
Verantwortung
treffen
.
Einspeisung
Übertragung
Programmsignals
verschafft
Beklagten
erhebliche
Vorteile
.
Beklagten
können
Grundversorgungsauftrag
nur
dann
umfassend
nachkommen
Signal
auch
Breitbandkabelnetz
eingespeist
wird
.
gilt
jedenfalls
so
lange
erhebliche
Zahl
Zuschauerhaushalten
Kabelnetz
angeschlossen
ist
Programme
Beklagten
rechtlichen
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Gründen
weiteres
andere
Weise
empfangen
kann
.
digitalen
Gemeinschaftsprogramme
ergibt
ferner
Abschnitt
Digitale
Fernsehprogramme
Anlage
§
Abs.
Nr.
.
Zahl
Zuschauer
Programmsignal
Beklagten
empfangen
können
ist
wirtschaftlichen
Aktivitäten
Beklagten
insbesondere
Wert
verkauften
Werbezeit
unabhängig
Beklagten
selbst
Tochtergesellschaften
vergeben
werden
erheblicher
Bedeutung
.
Beklagten
können
Forderung
Klägerin
Vergütung
Übertragung
erfolgreich
Hinweis
begegnen
hätten
Einspeisung
Übertragung
Programmsignals
Klägerin
eigenes
Interesse
.
Erbringt
Klägerin
Beklagten
wirtschaftlich
werthaltige
Leistungen
haben
Beklagten
grundsätzlich
vergüten
.
marktbeherrschendes
Unternehmen
ist
verwehrt
Geschäftsbedingungen
fordern
abweichen
wirksamem
Wettbewerb
hoher
Wahrscheinlichkeit
ergeben
würden
§
Abs.
Nr.
.
darf
andererseits
Blick
geraten
auch
Beklagten
lich
wertvolle
Leistung
bereitstellen
Klägerin
Programmsignal
kostenlos
überlassen
Möglichkeit
kommerzieller
Verwertung
eröffnen
.
Auffassung
Klägerin
Einräumung
Kabelweitersenderechts
zahlenden
Vergütung
seien
Betracht
kommenden
Ansprüche
Beklagten
abgegolten
trifft
.
Klägerin
geltend
macht
könne
Einspeisung
Transport
Programmsignale
Handlungen
eingeräumte
Recht
Kabelweitersendung
ausübt
Beklagten
Vergütung
verlangen
kann
grundsätzlich
verwehrt
sein
Forderung
wirtschaftlichen
Wert
verweisen
Überlassung
Programmsignale
Klägerin
darstellt
.
Frage
gegebenenfalls
Höhe
Klägerin
Beklagten
Einspeisung
Übertragung
Programmsignals
Entgelt
verlangen
kann
wird
mithin
maßgeblich
ankommen
Verhältnis
Werte
beiderseitigen
Leistungen
Beurteilung
Marktes
Vergleichsmarktes
stehen
.
Klägerin
wird
gegebenenfalls
Gelegenheit
geben
sein
Vortrag
ergänzen
erforderlich
Klageanträge
anzupassen
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
466/12
OLG
Entscheidung