NAMEN Verkündet : 12 . April Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abstimmung Verhaltens Wettbewerbern Austausch Informationen künftiges Marktverhalten hat Lebenserfahrung auch weiteres Zutun nachteiligen Einfluss Wettbewerb . begründet Vermutung Abstimmung beteiligten Unternehmen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen Bestimmung Marktverhaltens berücksichtigen . Folge Abstimmung unabhängiges Marktverhalten selbständig getroffenen unternehmerischen Entscheidung kann nur dann angenommen werden greifbare Anhaltspunkte feststellbar sind . Urteil 12 . April OLG ECLI : : BGH:2016:120416UKZR31.14.0 Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . April Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 21 . Mai Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Beklagten gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin betreibt Bundesgebiet Ausnahme Bundesländer Breitbandkabelnetze Rundfunksignale regionale Netze herangeführt regional bis zu Übergabepunkten Netzebene verteilt werden . Teilweise betreibt auch Netzebene Hausverkabelung Zuschauerhaushalte angeschlossen sind . Breitbandkabelnetze bietet Zuschauerhaushalten Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte ferner stellt nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich Programmsignale Endkundenversorgung Verfügung . Beklagte Beklagten nachfolgend : Rundfunkanstalten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gemeinsam Deutschen Welle Beklagten Arbeitsgemeinschaft Rundfunkanstalten zusammengeschlossen haben . Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme Dritte Fernsehprogramme . veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme " Erste " " tagesschau24 " " " " Folgenden : Gemeinschaftsprogramme . Klägerin speist gegenwärtig Signale insgesamt TV-Programmen Ausland Kabelnetze Gemeinschaftsprogramme Dritten Fernsehprogramme . Etwa Hälfte Zuschauerhaushalte wird Kabelanschlüsse Rundfunkprogrammen versorgt . werden Programme Zuschauern Satellit terrestrische Sendenetze ferner kleinere Kabelnetzbetreiber Internet Verfügung gestellt . beklagten Rundfunkanstalten Zweite Deutsche Fernsehen G.E.I.E./ARTE TV GmbH zahlten Klägerin Ende Grundlage Klägerin 27 . Februar geschlossenen Vertrags " Einspeisung Verbreitung öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen -angeboten Breitbandkabelnetze Folgenden : Einspeisevertrag jährliches Entgelt Hö- Mio. Euro Vertrag vereinbarte digitale analoge Einspeisung Kabelnetze Klägerin . entfiel Teilbetrag Mio. Euro beklagten Rundfunkanstalten . Schätzung Klägerin machen Gemeinschaftsprogramme % . Vertrags blieb Klägerin vorbehalten Kunden nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte Leistungen insbesondere Signallieferung verlangen . Nummer Präambel hielten Vertragsparteien unterschiedlichen Auffassungen Klägerin digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nur Zahlungen Endnutzer auch Einspeiseentgelte Rundfunkveranstalter finanzieren könne . 30 . April strahlen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Fernsehprogramme nur noch digital . Schreiben 18 . 19 . Juni erklärten beklagten Rundfunkanstalten ebenso Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter Kündigung Ende Jahres . Klägerin speist Rundfunksignale Rundfunkanstalten nach vor Verfügung stellen Wesentlichen weiterhin Netze . Beklagten leisten Entgelt mehr . Klägerin hält Kündigungen unwirksam . begehrt erster Linie Feststellung Einspeisevertrag Hinblick Gemeinschaftsprogramme Verbreitung Kabelnetzgebieten fortbestehe Klageantrag . gestaffelten Hilfsanträgen begehrt Verurteilung Beklagten Annahme vorgelegter Angebote Abschluss neuer Einspeiseverträge Klageantrag Verurteilung Beklagten Abschluss Einspeisevertrags angemessenen marktüblichen Bedingungen Klageantrag Feststellung Beklagten Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet sind Klägerin anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung Einspeisevertrags Verweigerung Abschlusses angebotenen neuen Vertrags Zeitraum 1 . Januar entstanden sind noch entstehen werden Klageantrag . Weiter hilfsweise erstrebt Feststellung Beklagten Ersatz 1 . Januar Hinblick Einspeisung Gemeinschaftsprogramme entstandenen noch entstehenden Aufwendungen Ausgleich entstandenen noch entstehenden Bereicherung verpflichtet sind . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen WuW/E DE-R . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin zuletzt gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : zulässige Revision bleibt Beklagten erfolglos . Übrigen führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Hauptantrag bleibe Klage erfolglos . Beklagte parteifähig sei sei mindestens zweifelhaft könne jedoch offen bleiben . Klage Feststellung Fortbestands Einspeisevertrags könne jedenfalls Erfolg haben Beklagte Partei Einspeisevertrags sei . Rundfunkanstalten sei Klage Hauptantrag ebenfalls unbegründet . treffe Pflicht Einspeisung bereitgestellten Programmsignale Netz Klägerin technische Dienstleistung nachzufragen Entgelt vergüten . Regelungen Rundfunkrechts sei Verpflichtung abzuleiten . Rundfunkanstalten seien zwar Hinblick Funktion Bedeutung öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehalten auch Fernsehzuschauer versorgen Rundfunkprogramme Kabelnetz empfangen . müsse jedoch Vertrag Betreibern Kabelnetze geregelt werden vielmehr hätten Rundfunkanstalten auch Möglichkeit Kabelnetzbetreibern vertraglich ausgehandelte Einspeiseverpflichtung Programmsignal so Verfügung stellen Programmangebote auch Kabelnetzkunden zugänglich seien Kabelnetzbetreiber Durchleitung Programmsignalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsfähiges Produkt anbieten könnten zugleich § gesetzliche Pflicht auferlegt sei Kapazitäten vorrangig Programmangebot öffentlich-rechtlichen Rundfunks Verfügung stellen . Hintergrund Beachtung § ergebenden Gebots Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit sei ermessensfehlerhaft Rundfunkanstalten Verbreitungsauftrag Einkauf Einspeiseleistungen erfüllten . Auch kartellrechtlich seien Rundfunkanstalten gehalten Einspeisedienstleistungen nachzufragen . seien Normadressaten Sinne § Abs. . marktbeherrschende marktstarke Stellung Beklagten Markt Signaleinspeisedienstleistungen sei festzustellen . Nachfrager relevanten Markt kämen Sender Betracht derzeit Netz Klägerin verbreitet würden auch Sender Signal freien Kapazitäten Netz Klägerin speist werden könnten . Marktbeherrschung Marktstärke bestehe Hinblick Anteil beklagten Rundfunkanstalten Zahl insgesamt eingespeisten Sender noch Verhältnis erstellten Gesamtheit eingespeisten Programmsignale . sei unerheblich Klägerin Bestimmungen Rundfunkrechts bestimmte Kapazitäten vorrangig öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzubieten habe . Gerade Kapazitäten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch Teilnahme Nachfragemarkt erlangt werden könnten könne rundfunkrechtliche Einspeiseverpflichtung Kabelnetzbetreiber Begründung marktbeherrschenden Stellung öffentlich-rechtlichen Anstalten Nachfragemarkt herangezogen werden . Seien Rundfunkanstalten Entscheidung frei gewesen Signaleinspeisung Kabelnetzbetreibern nachfragen vergüten könne Vorgehen bereits Präambel Einspeisevertrags bekanntgegebenen Rechtsauffassung Vergütung Einspeisung beenden missbräuchlich angesehen werden . Kündigungen Einspeisevertrags seien auch Verstoßes § nichtig . Rundfunkanstalten falle Zusammenhang Willensbildung Kündigung Einspeisevertrags Kartellrechtsverstoß Last . Verstoß Rundfunkanstalten § scheide vornherein Koordination Beendigung gehe insoweit treffe beklagten Anstalten auch gemeinsame Verbreitungslast . auch Absprache beklagten Rundfunkanstalten sei verbotswidrig . Allerdings könne Nachfragewettbewerb verneint werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unbeschadet gesetzlichen Kabelbelegungsregimes Einkauf Einspeisedienstleistungen verboten gewesen sei . Jedoch könne wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung beklagten Rundfunkanstalten Kündigung Einspeisevertrags festgestellt werden . Besprechung 22 . März hätten zwar Einvernehmen Beendigung Einspeisevertrags künftige Nachfrage Einspeisedienstleistungen festgestellt lasse Willen schließen wechselseitig Verpflichtungen einzugehen . Auch abgestimmtes Verhalten liege . genannten Besprechung hätten Beteiligten gegenseitig unterrichtet künftig vorzugehen beabsichtigten . könne jedoch festgestellt werden Informationsaustausch bestehende wettbewerbliche Risiken beseitigt worden seien . Programme gehe Einspeisung Klägerin gesetzlich verpflichtet sei sei Kündigung vornherein wettbewerblichen Risiko verbunden gewesen . Klägerin 31 . Dezember weitere Verbreitung regionaler Varianten Programme eingeschränkt bestimmte Zusatzleistungen mehr erbracht habe sei Rundfunkanstalten maßgebliches Gewicht ergebe Leistungen nachgefragt noch Klägerin Verhandlungen eingetreten seien . fehle gegenseitigen Informationsaustausch verursachten Marktverhalten . verständiger Würdigung Umstände seien Juni ausgesprochenen Kündigungen Ergebnis jeweils autonomen Entscheidung Rundfunkanstalten . Bundeskartellamt Rundfunkanstalten Anfang kartellrechtliche Bedenken hingewiesen habe sei anzunehmen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebührende Beachtung geschenkt fortan Frage Kündigung erfolgen Nachfrage weiteren Einspeiseleistungen erfolgen solle autonom geprüft entschieden hätten . Aussagekraft sei Zusammenhang Umstand Rundfunkanstalten März -9- geäußerten Standpunkt beibehalten Einspeisevertrag Juni so seinerzeit Aussicht gestellt gekündigt hätten Kündigung sei einzig Betracht kommende Handlungsalternative gewesen . Beachtung Sparsamkeitsgebots § Satz wäre eklatanter Rechtsverstoß gewesen Rundfunkanstalten Kündigung Einspeisevertrags abgesehen Klägerin weiterhin Einspeisung Programmsignale eingekauft hätten . weiteren Vorbringen Klägerin sei nachzugehen auch bleibe Begehren gerichtlichen Anordnung Beklagten Vorlage näher bezeichneter Urkunden verpflichtet würden erfolglos . Hilfsanträgen könne Klägerin gleichfalls durchdringen . Rundfunkanstalten seien Abschluss Klägerin angebotenen Vertrags noch überhaupt Abschluss entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet . Kündigungen wirksam seien bestehe auch Schadensersatzpflicht Beklagten . Anspruch Aufwendungsersatz Bereicherungsausgleich bestehe Klägerin Einspeisung Gemeinschaftsprogramme ausschließlich Erfüllung rundfunkrechtlichen Pflichten eigenen wirtschaftlichen Interesse handle . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung nur Teil stand . Revision Klägerin bleibt Beklagten erfolglos . Beklagten führt Revision Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht . Revision Klägerin hat Erfolg wendet Berufungsgericht Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat . Klage ist insoweit allerdings bereits unzulässig Beklagte parteifähig ist . 1 . Parteifähigkeit also Fähigkeit Rechtsstreit gen verklagt werden können zählt Prozessvoraussetzungen Mangel Gericht § Abs. grundsätzlich Verfahrenslage auch noch Revisionsrechtszug Amts berücksichtigen hat . Fehlt Parteifähigkeit Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung ist Klage Fehlens Sachurteilsvoraussetzung unzulässig abzuweisen . 2 . So verhält hier . Beklagten handelt denfalls Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt Gesellschaft bürgerlichen Rechts öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform eigene Rechtspersönlichkeit . Gegenstand Rechtsstreits ist Frage Beklagten Einspeisung Verbreitung Gemeinschaftsprogramme Klägerin Vergütung leisten haben . Herstellung Verbreitung Gemeinschaftsprogramme ist Beklagten zusammengeschlossenen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gemäß § § Abs. öffentlichrechtliche Aufgabe zugewiesen Urteil 30 . April . . ; BVerwG NVwZ . ; s. auch BVerfG NVwZ . . Beklagte handelt mithin insoweit öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform eigene Rechtspersönlichkeit . ist rechtsfähig auch parteifähig . II . Berufung Klägerin klagten gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist hält Berufungsurteil rechtlichen Überprüfung entscheidungserheblichen Punkt stand . Versagung Klägerin Hauptantrag begehrten Feststellung Einspeisevertrag Parteien Gemeinschaftsprogramme auch Ablauf 31 . Dezember fortbestehe hat Berufungsgericht gegebenen Begründung Bestand . Klägerin hat zwar Anspruch Fortsetzung Einspeisevertrags Neuabschluss Vertrags unveränderten Bedingungen . Feststellungen Berufungsgerichts tragen jedoch Beurteilung § stehe Wirksamkeit Kündigung . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen klagten Rundfunkanstalten grundsätzlich berechtigt waren Vertragsverhältnis Klägerin kündigen . gesetzliche Verpflichtung Beklagten Fortsetzung Vertrages unveränderten Bedingungen bestand . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs beendet zulässige Kündigung Vertrag Kündigende Vertragspartner verpflichtet ist Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde Urteil 30 . September IVa Gründe ; Urteil 7 . März Lotterie-Bezirksstelle . Kündigung wäre Fall Glauben § vereinbaren . Klägerin stützt geltend gemachte Unwirksamkeit Kündigung erster Linie Beklagten Pflicht Zahlung Entgelts Übertragung Gemeinschaftsprogramme generell stellen . Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich entnehmen Auffassung ist Beklagten müssten Einspeisevertrag bisherigen Bedingungen fortführen . entscheidend rechtliche Beurteilung Hauptantrags ist Frage Klägerin unentgeltlichen Übertragung Gemeinschaftsprogramme verpflichtet ist . Maßgeblich ist viel- mehr Beklagten Pflicht trifft Klägerin Vertrag schließen weiterhin Entgelt Übertragung Programmsignale bisherigen Höhe bisherigen Konditionen zahlen haben . hat Berufungsgericht Ergebnis zutreffend verneint . Senat bereits entschieden näher begründet hat lässt Kontrahierungspflicht Regelungen Rundfunkrechts entnehmen Urteil 16 . Juni . . Einspeiseentgelt . Klägerin ist privatrechtlich tätige Betreiberin digitalen Kabelnetzes auch Hörfunkprogramme verbreitet werden Betreiberin Plattform Sinne § Abs. Nr. RStV. Abs. Nr. hat Umfang höchstens Drittel digitale Verbreitung Rundfunk Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen erforderlichen Kapazitäten bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme Verfügung stehen . rechnen auch Gemeinschaftsprogramme beklagten Rundfunkanstalten . verpflichtet Klägerin Programme einzuspeisen übertragen s. auch BVerwG NVwZ . . Regelungen § § Satz lässt Aussage entnehmen Betreiber Plattform gesetzlichen Pflicht Verbreitung Programme nachkommt Entgelt verlangen kann erst recht Höhe . Regelung Frage hat Gesetzgeber Kenntnis unterschiedlichen Auffassungen spätestens vertreten wurden auch zeitlich nachfolgenden Änderungen Rundfunkstaatsvertrags insbesondere letzten Veränderung § Art . Nr. 15 . rungsstaatsvertrags 15 . Dezember 1 . Januar Kraft getreten ist veranlasst gesehen . anderes Verständnis rundfunkrechtlichen Normen ist Senat bereits ausgeführt hat . . Einspeiseentgelt Unionsrecht noch verfassungsrechtlich geboten . ist ersichtlich Klägerin unzumutbar belastet würde gesetzliche Pflicht Übertragung Gemeinschaftsprogramme Beklagten erfüllen müsste bisher gezahlte Entgelt verlangen können . Programme öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden Klägerin leitungsgebunden Satellit Verfügung gestellt . führt regionalen Netze Netzebene verteilt dann Breitbandkabelnetze regional Netzebene . Dort werden Signale nachgelagerte Netze Netzebene eingespeist Haushalte Endkunden angeschlossen sind . Klägerin beschränkt jedoch anders Betreiber Satelliten terrestrischen Sendeanlagen bloße Übertragung Programmsignals bietet Endkunden Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte Entgelt . Attraktivität Angebots ist maßgeblich Hörfunkprogramme Endkunden Kabelanschluss Verfügung stellt . Parteien steht Streit Kabelnetzbetreiber Netzebenen Durchleitung Programmsignalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsfähig ist . Überlassung Programmsignale ist Klägerin mithin erheblichem wirtschaftlichem Wert Attraktivität Angebots Endkunden Bereitschaft Entgelt zahlen beeinflusst wird Programme öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen . stellen Klägerin Programmsignale unentgeltlich Verfügung . wirtschaftlicher Betrachtung stehen also Leistung Klägerin Verbreitung Programmsignale Kabelnetz angeschlossenen Zuschauerhaushalte besteht Leistungen Beklagten Klägerin Programmsignale kostenlos überlassen Möglichkeit kommerzieller Verwertung eröffnen . ist ersichtlich Klägerin Erfüllung gesetzlichen Pflicht Übertragung Gemeinschaftsprogramme nur dann zuzumuten sein sollte Einspeisevertrag geschlossen wird vorsieht weiterhin bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird . Revision zeigt insoweit Gesichtspunkte andere Beurteilung rechtfertigen könnten . Pflicht Beklagten Wiederabschluss bisherigen Einspeisevertrags Klägerin ergibt auch kartellrechtlichen Bestimmungen . Beklagten sind Unternehmen Sinne Kartellrechts anzusehen . . Einspeiseentgelt . Anwendung Bestimmungen Kartellrechts steht öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entschlossen haben Einspeisevertrag fortzuführen . führt Marktgeschehen fehlt . Überprüfung Verhaltens Regeln Kartellrechts schiede Beklagten Fortführung Einspeisevertrags Abschluss neuen gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre . kann jedoch Auffassung Berufungsgerichts angenommen werden . Rahmen Ausführungen Verhalten Beklagten Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstößt hat Berufungsgericht zwar zunächst ausgeführt beklagten Rundfunkanstalten sei unbeschadet gesetzlichen Kabelbelegungsregimes Einkauf Einspeisedienstleistungen verboten gewesen . heißt Entscheidungsgründen etwas später Hinblick § Satz normierte Gebot Beachtung Grundsätze Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit wäre " eklatanter Rechtsverstoß " gewesen beklagten Rundfunkanstalten Kündigung Einspeisevertrags abgesehen hätten Klägerin weiterhin Einspeisung Programmsignale einkauften . trifft . § können öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gesetzlichen Auftrag Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen . verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt auch Wahl Verbreitungswege -modalitäten erstellten Programme BVerfGE 203 ; . Wahl haben Rundfunkanstalten zwar Satz Grundsätze Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit beachten . kann jedoch abgeleitet werden Rundfunkanstalten Auswahl Verbreitungswege allein anfallenden Kosten Blick nehmen haben . dürfen müssen vielmehr auch weitere Kriterien insbesondere technischen Möglichkeiten tatsächliche Rezeptionsverhalten Zuschauer Bereitschaft Möglichkeit Wechsel Übertragungswegs auch insbesondere Einkünfte Werbung bedeutsame Reichweite jeweils erzielen können Überlegungen einbeziehen . Umständen lässt Bestehen gesetzlichen Übertragungspflicht Kabelnetzbetreiber Schluss ziehen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen . Einspeiseentgelt . Revision rügt Recht Berufungsgericht marktbeherrschende Stellung Beklagten verneint hat . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht lich relevanten Markt Nachfrage Übertragung Programmsignalen Breitbandkabel angesehen . Übertragung Programmsignalen Satellit terrestrische Sendeanlagen hat Betracht bleiben Klägerin anbietet . Räumlich ist Markt zumindest bundesweit abzugrenzen . Anders Berufungsgericht meint haben Beklagten Markt jedoch beherrschende Stellung . ergibt rundfunkrechtlichen Regelungen Klägerin gesetzlich verpflichten Teil Kapazität Kabelnetzes ausschließlich Übertragung gebührenfinanzierten Programme auch Gemeinschaftsprogramme Beklagten freizuhalten . gesetzliche Regelung ist Klägerin gehindert Beklagten weiteren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten andere Programmanbieter vergeben . Beklagten müssen Nachfrage Übertragungsleistungen Teils Kapazitäten Wettbewerb Unternehmen stellen Programme gesetzliche Übertragungspflicht fallen . kommt Beklagten insoweit auch Wettbewerb anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt sind § vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen gebührenfinanzierten Programme übertragen . Einspeiseentgelt . Weigerung Beklagten Klägerin Vertrag bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen stellt jedoch Missbrauch marktbeherrschenden Stellung Sinne § . § Abs. Nr. Alt . liegt Missbrauch dere dann marktbeherrschendes Unternehmen Anbieter Nachfrager anderes Unternehmen sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar mittelbar anders behandelt gleichartige Unternehmen . Beklagten behandeln Klägerin anders andere Kabelnetzbetreiber . zahlen auch anderen Betreibern Netze Entgelt Übertragung Programmsignalen . Erfolg macht Revision geltend missbräuchliches Verhalten Beklagten Sinne § Abs. Nr. ergebe Klägerin Zahlung Entgelts Übertragungsleistung verweigere private Fernsehsender weiterhin Entgelt zahlten . Regelbeispiel § Abs. Nr. knüpft Konditionen betroffenen Markt abweichen wirksamem Wettbewerb hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden . Schluss wird insbesondere dann naheliegen vergleichbaren Märkten wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden . Behauptung Klägerin private Sender zahlten angemessenes Entgelt ist unzureichend insbesondere lassen Vortrag näheren Angaben entnehmen Höhe Entgelt gezahlt wird . fehlt hinreichenden Grundlage Vergleich Verhältnissen Klägerin Beklagten Schlussfolgerung tragen könnte Beklagten müssten weiterhin bisherige Entgelt entrichten . Weigerung Beklagten Einspeisevertrag rigen Konditionen fortzusetzen ist auch Blick missbräuchlich anzusehen Vergangenheit Konditionen einverstanden erklärt haben . Zwar ist zeitlichen Vergleichsmarktkonzept ausgeschlossen Feststellung Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung auch Preise heranzuziehen früher Markt wirksamem Wettbewerb gebildet haben . ist jedoch Bedacht nehmen Marktgeschehen naturgemäß dynamisch verläuft grundsätzlich auch marktbeherrschendes Unternehmen gehindert werden darf Durchsetzung anderer günstigerer Konditionen bemühen . Änderung Konditionen kann grundsätzlich nur Vorliegen weiterer Umstände missbräuchliches Verhalten hinweisen . Vorbringen Klägerin ergibt nachteilige Abweichung bisherigen Konditionen Verhalten anzusehen wäre § Abs. Nr. verstieße . 2 . Auffassung Berufungsgerichts Kündigung sei Verstoßes § unwirksam hält rechtlichen Überprüfung stand . § sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Unternehmen Verhinderung Einschränkung Verfälschung Wettbewerbs bezwecken bewirken verboten . abgestimmten Verhaltensweise handelt Form Koordinierung Unternehmen zwar Abschluss Vertrags gediehen ist jedoch bewusst praktische Zusammenarbeit Stelle Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt Grundgedanken Wettbewerbsrechts zuwiderläuft Unternehmer selbständig Marktverhalten bestimmen hat . Unzulässig ist unmittelbare mittelbare Fühlungnahme Unternehmen bezweckt bewirkt Marktverhalten Wettbewerbers beeinflussen Wettbewerber Marktverhalten informieren entschlossen hat Erwägung zieht . Typisches Mittel verbotenen Verhaltensabstimmung ist Austausch Informationen wettbewerbsrelevante Parameter Ziel Ungewissheit zukünftige Marktverhalten Konkurrenten auszuräumen Silostellgebühren . Erforderlich ist Abstimmung ursächlich entsprechendes Marktverhalten ist gilt insoweit Vermutung Abstimmung beteiligten Unternehmen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen Bestimmung Marktverhaltens berücksichtigen Art . Abs. . . . ; Slg . I-4287 . . Hüls/Kommission ; Slg . . . Montecatini/Kommission ; Slg . . T-Mobile Netherlands/NMa . Feststellungen Berufungsgerichts haben Rundfunkanstalten Besprechung 22 . März Einverständnis festgestellt fortan Kabelnetzbetreiber mehr Entgelt Einspeisung Programmsignalen zahlen Umsetzung Vorhabens Klägerin später Unitymedia GmbH zusammengeführten Betreibern Kabelnetze geschlossenen Einspeiseverträge Ablauf Jahres kündigen . Ansicht Berufungsgerichts ist abgestimmte Verhaltensweise sehen Verbot § unterfällt . Besprechung haben öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wechselseitig Entschluss Kenntnis gesetzt künftig Kabelnetzbetreiber Entgelt Einspeisung Programmsignalen zahlen . haben Unsicherheit ausgeräumt künftig beteiligten Rundfunkanstalten unternehmen werde Kabelnetzbetreiber Zahlung Entgelts Jahr vereinbart Vorteil Wettbewerb verschaffen . gesetzlichen Regelung bestimmter Pflichten Kabelnetzbetreiber § bestehen insoweit Feststellungen Berufungsgerichts ergibt gewisse Spielräume beispielsweise Umfangs Verbreitung regionalen Varianten Dritter Programme technischen Qualität etwa Bandbreite digitale Übertragung . Umstand Ablauf Jahres beteiligten Rundfunkanstalten Versuch unternommen hat Klägerin Versprechen abzuhalten entsprechende Einschränkungen Leistungen vorzunehmen rechtfertigt Schluss seien wettbewerblich relevant . Ursache kann vielmehr auch Fortwirkung Verhaltensabstimmung sein . Informationsaustausch erfolgte Wettbewerbern . Zwar ist Veranstaltung Gemeinschaftsprogramme Beklagten zusammengeschlossenen Beklagten § Abs. gemeinsame Aufgabe zugewiesen . Anders Revision meint obliegt beteiligten Rundfunkanstalten nur Entscheidung Programmgestaltung Gemeinschaftsaufgabe haben vielmehr Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme Anlage Abs. Nr. dort Abschnitt gezogenen Rahmen auch Modalitäten Verbreitung Gemeinschaftsprogramme zugleich entstehenden Kosten gemeinsam entscheiden . meinsame Entscheidung Verbreitung Gemeinschaftsprogramme ist Rücksicht geboten Ausstrahlung rundfunkrechtlich Landesrundfunkanstalt Programm Eigen macht Außenverhältnis verantwortlicher Veranstalter gilt Binder Rundfunkrecht 3 . Auflage . . veranstalteten Gemeinschaftsprogramme Verbreitung stehen beklagten Rundfunkanstalten mithin untereinander Wettbewerb . Besprechung 22 . März hat jedoch auch teilgenommen . Beklagten § Abs. veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht stehen Beklagten anders privaten Programmveranstaltern Wettbewerb nur Zuschauer auch Werbekunden . Annahme Berufungsgerichts Informationsaustausch Beklagten sei spätere Marktverhalten kausal geworden ist frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht hat verwiesen deskartellamt beklagten Rundfunkanstalten Ermittlungen Verdachts Verstoßes § aufgenommen Vertretern Sender Bedenken Besprechung 16 . April verdeutlich habe . entspreche vernünftigem Verhalten sei entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen Vertreter Beklagten Hinblick sonst drohendes Einschreiten Kartellbehörde entschlossen hätten zukünftig jeweils autonom Nachfrage Einspeisedienstleistungen entscheiden . Tatsache Rundfunkanstalten bald Juni inhaltlich gleichlautenden einheitlich gestalteten Schreiben Einspeisevertrag gekündigt hätten sei insoweit Aussagekraft . Tatrichter ist grundsätzlich Beweiskraft Indizien Einzelnen Gesamtschau Überzeugungsbildung beimisst . Revisionsrechtlich ist Würdigung jedoch überprüfen rechtlich relevanten Umstände vollständig berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen hat . Anforderungen hält Beurteilung Berufungsgerichts stand . Abstimmung Verhaltens Wettbewerbern Austausch Informationen künftiges Marktverhalten hat Lebenserfahrung auch weiteres Zutun nachteiligen Einfluss Wettbewerb . begründet Vermutung Abstimmung beteiligten Unternehmen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen Bestimmung Marktverhaltens berücksichtigen . . ; Slg . . . T-Mobile Netherlands/NMa . Folge Abstimmung unabhängiges Marktverhalten selbständig getroffenen unternehmerischen Entscheidung kann nur dann angenommen werden greifbare Anhaltspunkte feststellbar sind . Nachweis dürfen geringen Anforderungen gestellt werden . Anhaltspunkte hat Berufungsgericht festgestellt . Vielmehr haben beklagten Rundfunkanstalten Juni kurz Besprechung 16 . April zeitgleich Wesentlichen gleichlautenden Schreiben Kündigung Einspeisevertrags Klägerin erklärt . haben so verhalten Abstimmung März entsprach . Berufungsgericht hat Klägerin angebotenen Beweis Behauptung Intendanten Beklagten hätten separat geführten Gesprächen Zahlung Einspeiseentgelt abgestimmte Haltung beklagten Koordination Beklagten verwiesen erhoben . Revisionsinstanz ist unterstellen Vortrag zutrifft . Umständen bedurfte Auffassung Berufungsgerichts weiteren Darlegung Klägerin Verhalten Beklagten jeweils selbständig getroffenen Entscheidungen beruhte . Vielmehr war Sache Beklagten etwa Vorlage Entscheidungsvorlagen Protokollen Beschlüssen zuständigen Gremien Anhaltspunkte darzutun jeweils selbständig entschlossen haben Vertrag Klägerin kündigen künftig Einspeiseentgelt mehr zahlen . 3 . Sache ist Berufungsgericht sen. Parteien wird insbesondere Gelegenheit geben sein Frage Ursächlichkeit abgestimmten Verhaltensweise spätere Marktverhalten Beklagten weiter vorzutragen . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht hat zutreffend angenommen digungen unwirksam wären Beklagten selbständig entschlossen Vollziehung kartellrechtswidrigen Abstimmung Verhaltens gehandelt hätten . . Einspeiseentgelt . II . Beklagten sind gehindert Frage bereit sind Einspeisung veranstalteten Gemeinschaftsprogramme Klägerin weiterhin Entgelt zahlen gemeinsame Entscheidung treffen . Kartellrechtlich unzulässig ist Abstimmung Rundfunkanstalten Erstellung Verbreitung Gemeinschaftsprogramme beteiligt sind . . Fall Klage Hauptantrag erfolglos ben sollte weist Senat Folgendes : Regelungen Rundfunkstaatsvertrags kann ausgeführt abgeleitet werden Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeisung Übertragung Programme Klägerin vergüten vornherein ausscheidet . Gesetzgeber hat Regelungen Zeit geschaffen großen Kabelnetzbetreibern öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden . hat Situation beschränkt einerseits öffentlichen Interesse Pflicht Kabelnetzbetreiber Übertragung gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern § andererseits festzuschreiben Programmanbieter Verbreitung Programmsignals zahlendes Entgelt unbillig behindert diskriminiert werden dürfen . Regelungen kann oben ausgeführt Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden Einspeiseverträge bisherigen Konditionen fortzuführen . kann aber auch entnommen werden Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch Beklagten Klägerin Entgelt Einspeisung Übertragung Programmsignals zahlen vornherein ausscheidet . gesetzliche Pflicht Einspeisung Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme wurde öffentlichen Interesse geschaffen . soll sicherstellen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grundversorgungsauftrag nachkommen können dient jedoch wirtschaftlich begünstigen . Einspeisung hat angemessenen Bedingungen erfolgen Festlegung Beteiligten obliegt . Verhandlungen könnten Seiten Programmanbieter nur Gemeinschaftsprogramme insgesamt öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden bereits Verstoß § läge . Entscheidung Ergebnis Verhandlungen rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird hätte allerdings Rundfunkanstalt eigener Verantwortung treffen . Einspeisung Übertragung Programmsignals verschafft Beklagten erhebliche Vorteile . Beklagten können Grundversorgungsauftrag nur dann umfassend nachkommen Signal auch Breitbandkabelnetz eingespeist wird . gilt jedenfalls so lange erhebliche Zahl Zuschauerhaushalten Kabelnetz angeschlossen ist Programme Beklagten rechtlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Gründen weiteres andere Weise empfangen kann . digitalen Gemeinschaftsprogramme ergibt ferner Abschnitt Digitale Fernsehprogramme Anlage § Abs. Nr. . Zahl Zuschauer Programmsignal Beklagten empfangen können ist wirtschaftlichen Aktivitäten Beklagten insbesondere Wert verkauften Werbezeit unabhängig Beklagten selbst Tochtergesellschaften vergeben werden erheblicher Bedeutung . Beklagten können Forderung Klägerin Vergütung Übertragung erfolgreich Hinweis begegnen hätten Einspeisung Übertragung Programmsignals Klägerin eigenes Interesse . Erbringt Klägerin Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen haben Beklagten grundsätzlich vergüten . marktbeherrschendes Unternehmen ist verwehrt Geschäftsbedingungen fordern abweichen wirksamem Wettbewerb hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden § Abs. Nr. . darf andererseits Blick geraten auch Beklagten lich wertvolle Leistung bereitstellen Klägerin Programmsignal kostenlos überlassen Möglichkeit kommerzieller Verwertung eröffnen . Auffassung Klägerin Einräumung Kabelweitersenderechts zahlenden Vergütung seien Betracht kommenden Ansprüche Beklagten abgegolten trifft . Klägerin geltend macht könne Einspeisung Transport Programmsignale Handlungen eingeräumte Recht Kabelweitersendung ausübt Beklagten Vergütung verlangen kann grundsätzlich verwehrt sein Forderung wirtschaftlichen Wert verweisen Überlassung Programmsignale Klägerin darstellt . Frage gegebenenfalls Höhe Klägerin Beklagten Einspeisung Übertragung Programmsignals Entgelt verlangen kann wird mithin maßgeblich ankommen Verhältnis Werte beiderseitigen Leistungen Beurteilung Marktes Vergleichsmarktes stehen . Klägerin wird gegebenenfalls Gelegenheit geben sein Vortrag ergänzen erforderlich Klageanträge anzupassen . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung 466/12 OLG Entscheidung