You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2563 lines
23 KiB

BESCHLUSS
7
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Richtlinie
Art
.
7
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Februar
Zuweisung
Fahrwegkapazität
Eisenbahn
Erhebung
Entgelten
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
Sicherheitsbescheinigung
.
15
.
März
S.
.
folgende
Fragen
vorgelegt
:
1
.
Ist
nationale
Vorschrift
Nutzer
Eisenbahninfrastruktureinrichtung
Zivilgericht
Infrastrukturbetreiber
Zahlung
Nutzungsentgelts
Anspruch
genommen
wird
Rückzahlung
gezahlten
Nutzungsentgelts
begehrt
geltend
machen
kann
Infrastrukturbetreiber
festgesetzte
Entgelt
entspreche
billigem
Ermessen
Bestimmungen
Richtlinie
Unabhängigkeit
Geschäftsführung
Infrastrukturunternehmens
Art
.
Abs.
4
Grundsätzen
Entgeltfestsetzung
Art
.
Aufgaben
Regulierungsstelle
Art
.
vereinbar
?
2
.
Frage
bejahen
ist
:
Ist
nationale
Vorschrift
genannten
Vorschriften
Richtlinie
vereinbar
Gericht
Ergebnis
gelangt
festgesetzte
Entgelt
Billigkeit
entspricht
berechtigt
verpflichtet
ist
geschuldete
Entgelt
Urteil
festzusetzen
?
Beschluss
7
.
Juni
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Juni
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Richtlinie
2001/14/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Februar
Zuweisung
Fahrwegkapazität
Eisenbahn
Erhebung
Entgelten
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
Sicherheitsbescheinigung
.
15
.
März
S.
.
folgende
Fragen
vorgelegt
:
1
.
Ist
nationale
Vorschrift
Nutzer
Eisenbahninfrastruktureinrichtung
Zivilgericht
Infrastrukturbetreiber
Zahlung
Nutzungsentgelts
Anspruch
genommen
wird
Rückzahlung
gezahlten
Nutzungsentgelts
begehrt
geltend
machen
kann
Infrastrukturbetreiber
festgesetzte
Entgelt
entspreche
billigem
Ermessen
Bestimmungen
Richtlinie
Unabhängigkeit
Geschäftsführung
Infrastrukturunternehmens
Art
.
Abs.
4
Grundsätzen
Entgeltfestsetzung
Art
.
Aufgaben
Regulierungsstelle
Art
.
vereinbar
?
2
.
Frage
bejahen
ist
:
Ist
nationale
Vorschrift
genannten
Vorschriften
Richtlinie
vereinbar
Gericht
Ergebnis
gelangt
festgesetzte
Entgelt
Billigkeit
entspricht
berechtigt
verpflichtet
ist
geschuldete
Entgelt
Urteil
festzusetzen
?
Gründe
:
beklagte
AG
Tochtergesellschaft
Deutsche
Bahn
AG
ist
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Sinne
§
Abs.
Allgemeines
Eisenbahngesetz
.
unterhält
etwa
Verkehrsstationen
.
klagende
Länderbahn
GmbH
Eisenbahnverkehrsunternehmen
nutzt
Verkehrsstationen
Beklagten
Rahmen
Schienenpersonennahverkehrs
.
Parteien
streiten
Höhe
entrichtenden
Entgelts
.
Beklagte
schließt
Eisenbahnverkehrsunternehmen
vorgehaltene
Infrastruktur
Anspruch
nehmen
wollen
jeweils
Rahmenverträge
Stationsnutzung
.
nimmt
Höhe
Nutzungsentgelte
Bezug
jeweils
gültige
Stationspreisliste
Stationspreissystem
.
Einzelnutzungen
Bahnhöfe
werden
gesonderten
Stationsnutzungsverträgen
geregelt
.
Parteien
schlossen
November
derartigen
Rahmenvertrag
.
Damals
galt
Preissystem
Preise
Bahnhof
Berücksichtigung
Kosten
Betriebs
Bahnhofs
vorsah
.
1
.
Januar
führte
Beklagte
neues
Preissystem
.
wurden
Preise
bestimmten
Preiskategorien
bezogen
jeweiligen
Bundesländer
pauschal
ermittelt
.
Klägerin
neue
System
Preiserhöhungen
führte
zahlte
Erhöhungsbeträge
1
.
Januar
nur
noch
Vorbehalt
.
Klage
verlangt
Klägerin
Rückzahlung
;
sind
gezahlten
Stationsnutzungsentgelte
November
Februar
Entgelte
Preissystem
hinausgehen
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
605.116,76
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
473.917,88
verurteilt
.
wehren
Parteien
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revisionen
.
II
.
Entscheidung
Revisionen
ist
Verfahren
Art
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Entscheidungsformel
gestellten
Fragen
einzuholen
.
1
.
Richtlinie
Art
.
Richtlinie
21
November
Schaffung
einheitlichen
europäischen
Eisenbahnraums
.
14
.
Dezember
S.
.
aufgehoben
Wesentlichen
inhaltsgleichen
Regelungen
Richtlinie
ersetzt
worden
ist
kommt
vorliegenden
Fall
noch
Anwendung
.
Klägerin
begehrt
Rückzahlung
Entgelten
Zeit
Februar
Beklagte
gezahlt
hat
.
Zeit
war
Richtlinie
Kraft
.
2
.
Sachentscheidung
hängt
Beantwortung
Vorlagefragen
.
Rechtsprechung
Senats
übereinstimmenden
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
Stationsnutzungsentgelt
Streitfall
§
Bürgerlichen
überprüfen
billigem
Ermessen
entspricht
.
lautet
Vorschrift
Streitfall
Bedeutung
ist
folgt
:
Soll
Leistung
Vertragschließenden
bestimmt
werden
so
ist
Zweifel
anzunehmen
Bestimmung
billigem
Ermessen
treffen
ist
.
Soll
Bestimmung
billigem
Ermessen
erfolgen
so
ist
getroffene
Bestimmung
anderen
Teil
nur
verbindlich
Billigkeit
entspricht
.
Entspricht
Billigkeit
so
wird
Bestimmung
Urteil
getroffen
Auffassung
Berufungsgerichts
entsprechen
Entgelte
Stationsnutzung
Beklagten
angewendeten
Preissystem
billigem
Ermessen
Beklagte
zwar
nachvollziehbar
dargelegt
habe
betriebenen
jeweils
Grundkategorisierungszahl
ermittelt
habe
Bahnhöfen
besserer
Ausstattung
höheres
Stationsentgelt
zuzuweisen
schlechterer
Ausstattung
.
lägen
aber
sachgerechten
Kriterien
zugrunde
.
So
würden
Nahverkehr
zutreffend
voneinander
abgegrenzt
.
Weiter
verändere
Beklagte
ermittelten
Kostenbezug
Rahmen
abfallenden
Preistreppe
begrenze
Preissteigerung
Bundeslandes
etwa
%
.
habe
aber
dargelegt
Eingriffe
selbst
gewählte
Preissystem
sachgerecht
seien
.
hat
Berufungsgericht
Klage
Rückzahlung
Klägerin
gezahlten
Entgelte
teilweise
stattgegeben
.
Bestimmung
Preises
Vertragspartei
festzusetzen
ist
billigem
Ermessen
erfolgen
hat
ist
jedoch
§
Abs.
nur
Zweifel
"
anzunehmen
.
Stünde
Anwendung
Vorschrift
Widerspruch
Richtlinie
könnte
müsste
nationalem
Recht
unterbleiben
.
Entsprechendes
gilt
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Bestimmung
Entgelts
Urteil
erfolgt
getroffene
Bestimmung
Billigkeit
entspricht
.
Revision
Beklagten
wäre
Fall
jedenfalls
teilweise
begründet
.
Parteien
Vertrag
geschlossen
haben
Beklagten
herangezogene
Preissystem
gelten
soll
steht
Anwendung
.
Bundesgerichtshof
nimmt
ständiger
Rechtsprechung
Vorschrift
auch
dann
entsprechend
anwendbar
ist
Parteien
Vertragsschluss
Preis
einigen
konnten
trag
aber
hier
dennoch
durchgeführt
haben
zumutbare
Alternative
Verfügung
stand
etwa
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
.
f.
Stornierungsentgelt
.
3
.
Vorlagefragen
sind
Gerichtshof
Europäischen
Union
noch
entschieden
worden
.
Beantwortung
ist
mittlerweile
auch
mehr
derart
offenkundig
vernünftige
Zweifel
Raum
mehr
bliebe
acte
.
So
hat
Kommission
Vorlage
Landgerichts
gleichgelagerten
Fall
3
.
September
N&R
.
eingereicht
17
.
September
.
7
.
Dezember
S.
.
GmbH/DB
Netz
AG
Aktenzeichen
:
Stellungnahme
23
.
Dezember
Auffassung
vertreten
Anwendung
§
verstoße
Richtlinie
.
.
nachfolgend
dargelegten
Gründen
ist
Senat
sung
genannten
Vorschriften
Richtlinie
Anwendung
§
Zivilprozess
Infrastrukturbetreiber
Nutzer
Infrastruktur
entgegenstehen
.
1
.
deutsche
Zivilrecht
enthält
Vorschriften
einseitige
bestimmungsrechte
.
zählt
oben
zitierte
§
.
betrifft
Vertragsverhältnisse
Preis
vertragsgemäß
Vertragspartner
erbringende
geldwerte
Leistung
ausgehandelt
wird
Preis
vielmehr
Partei
typischerweise
Leistungserbringer
einseitig
festgesetzt
werden
soll
.
typischer
Anwendungsfall
sind
Entgelte
Leistungen
Vielzahl
Abnehmern
gleicher
ähnlicher
Weise
erbracht
werden
allgemein
bestimmten
Preislisten
Tarifen
abgerechnet
werden
.
Fällen
ist
Zweifel
anzunehmen
Leistungserbringer
Preisfestsetzung
völlig
frei
sein
soll
Preis
billigem
Ermessen
bestimmen
hat
.
ist
insbesondere
dann
Bedeutung
Leistungserbringer
lung
innehat
.
Bindung
Preisfestsetzung
Maßstab
Billigkeit
beugt
Fällen
auch
Missbrauch
Marktmacht
.
Maßstab
Billigkeit
§
gebietet
Abwägung
objektiven
wirtschaftlichen
Interessen
Vertragspartner
umfassende
Würdigung
Vertragszwecks
Bedeutung
Leistung
Preis
angemessenen
Gegenwert
darstellen
soll
.
Abwägung
können
weitere
Gesichtspunkte
etwaige
spezialgesetzliche
Vorgaben
einfließen
.
"
billige
Preis
"
entspricht
theoretisch
praktisch
bestimmten
Betrag
.
Inhaber
Bestimmungsrechts
verbleibt
vielmehr
rechtsgestaltende
Leistungsbestimmung
Spielraum
sachlichen
Kriterien
auszufüllen
ist
.
Kriterien
Einzelnen
sind
legt
§
selbst
.
Vorschrift
ist
offen
Heranziehung
Preisbemessungsfaktoren
betroffene
Vertragsverhältnis
geltenden
spezialgesetzlichen
Vorschriften
ergeben
.
So
hat
Senat
Verträge
Nutzung
Gasnetzen
entschieden
Netzbetreiber
Ausübung
Ermessens
Preisfestsetzung
energiewirtschaftsrechtlichen
Zielen
möglichst
sicheren
preisgünstigen
umweltverträglichen
leitungsgebundenen
Versorgung
Elektrizität
Gas
Interesse
Allgemeinheit
Gewährleistung
wirksamen
Wettbewerbs
orientieren
müsse
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
.
Bandbreite
allgemeinen
Einzelfall
maßgeblichen
Preiskriterien
bestimmt
wird
stehen
Bestimmungsberechtigten
regelmäßig
Entscheidungsmöglichkeiten
Verfügung
.
"
billige
Preis
bestimmten
Betrag
entspricht
ist
auch
Ziel
gerichtlichen
Prüfung
Ermittlung
gerechten
Preises
"
Amts
.
Vielmehr
geht
getroffene
Bestimmung
Grenzen
hält
Vorschrift
§
Abs.
Satz
gezogen
werden
.
dient
Billigkeitskontrolle
Sicherung
elementarer
Vertragsgerechtigkeit
Urteil
18
.
Oktober
.
.
weiteren
Nachweisen
.
2
.
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
ist
Allgemeine
Eisenbahngesetz
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
geregelt
Richtlinie
2001/14/EG
nationales
Recht
umsetzen
.
Ziele
Richtlinie
besteht
Eisenbahnverkehrsunternehmen
diskriminierungsfreien
Zugang
Eisenbahninfrastruktur
bieten
soweit
möglich
Bedürfnissen
Nutzer
Verkehrsarten
gerecht
werden
siehe
Erwägungsgrund
.
Entgeltregelungen
sollen
fairen
Wettbewerb
Erbringung
Eisenbahnverkehrsleistungen
ermöglichen
siehe
Erwägungsgrund
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
sind
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
demgemäß
verpflichtet
Benutzung
betriebenen
Serviceeinrichtungen
diskriminierungsfrei
gewähren
verbundenen
Leistungen
diskriminierungsfrei
erbringen
.
effiziente
Verwaltung
gerechte
nichtdiskriminierende
Nutzung
Eisenbahnfahrwegen
-Stationen
sichern
sieht
Richtlinie
Einrichtung
Regulierungsstelle
Anwendung
gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften
wacht
gerichtlichen
Nachprüfbarkeit
Beschwerdestelle
fungieren
kann
siehe
Erwägungsgrund
.
§
Abs.
obliegt
Regulierungsbehörde
demgemäß
Aufgabe
Einhaltung
Vorschriften
Eisenbahnrechts
Zugang
Eisenbahninfrastruktur
überwachen
.
kann
§
Abs.
Amts
Schienennetz-Benutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen
Serviceeinrichtungen
Regelungen
Höhe
Struktur
Wegeentgelte
sonstiger
Entgelte
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
überprüfen
.
kann
ferner
Wirkung
Zukunft
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Änderung
Bedingungen
Entgeltregelungen
verpflichten
ungültig
erklären
Vorschriften
Eisenbahnrechts
Zugang
Eisenbahninfrastruktur
entsprechen
.
§
Abs.
können
Entscheidungen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
Regulierungsbehörde
Antrag
-9-
überprüft
werden
Vereinbarung
Zugang
§
Abs.
Rahmenvertrag
§
kommt
.
Antragsberechtigt
sind
Zugangsberechtigten
Recht
Zugang
Eisenbahninfrastruktur
beeinträchtigt
sein
kann
.
Antrag
ist
Frist
stellen
Angebot
Abschluss
Vereinbarungen
angenommen
werden
kann
.
Richtlinie
enthält
zahlreiche
Regelungen
Festsetzung
angemessenen
Entgelte
beziehen
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
nimmt
Betreiber
Infrastruktur
Berechnung
Stationsnutzungsentgelts
Erhebung
Entgelts
.
stimmt
§
Abs.
Nutzung
Infrastruktur
Vertrag
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen
schließen
ist
.
unterliegt
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
öffentlichen
Recht
Zivilrecht
.
3
.
Hintergrund
ist
zivilrechtliche
Norm
§
Entgeltvereinbarung
Infrastrukturunternehmen
Nutzer
Eisenbahninfrastruktur
anwendbar
.
würde
nur
gelten
Anwendung
§
Bestimmungen
Richtlinie
Umsetzung
erlassenen
nationalen
Eisenbahnrechts
unvereinbar
wäre
Wirksamkeit
Erreichung
Ziele
entgegenstünde
.
ist
Auffassung
Senats
jedoch
Fall
.
gilt
Frage
Anwendung
§
Unabhängigkeit
Geschäftsführung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Art
.
Abs.
Richtlinie
verletzt
wird
.
verhält
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
28
.
Februar
.
Nr.
Vertragsverletzungsverfahren
Kommission
.
Zugrunde
lag
Regelung
spanischen
Recht
gung
Entgelte
Nutzung
Eisenbahninfrastruktur
Zuständigkeit
Ministeriums
Infrastruktur
Verkehr
fiel
aaO
.
.
Grundlage
hatte
Ministerium
Erlass
Höhe
Nutzungsentgelte
festgesetzt
.
Gerichtshof
hat
Praxis
beanstandet
.
hat
Verletzung
Art
.
Abs.
Richtlinie
wahrenden
Unabhängigkeit
Infrastrukturunternehmens
gesehen
Unternehmen
Berechnung
Höhe
Entgelte
gewissen
Spielraum
verfügte
aaO
.
.
.
Spielraum
sei
nötig
Sinne
zwölften
Erwägungsgrundes
Richtlinie
Entgeltregelung
Gestaltungsinstrument
Anreiz
schaffen
Nutzung
Fahrwege
Stationen
optimieren
.
Bedenken
Geltung
Anwendung
§
hältnis
Betreiber
Nutzer
Eisenbahninfrastruktur
ergeben
hieraus
Auffassung
Senats
.
entschiedenen
Fall
ging
"
regulierten
Preis
.
Preis
Regulierungsbehörde
Ministerium
Sache
tätig
geworden
war
aaO
.
vorgegeben
worden
war
wurde
Preissetzungsspielraum
Infrastrukturunternehmen
eng
gefasst
nämlich
reduziert
.
Anwendung
§
geht
hingegen
staatliche
Preisregulierung
noch
wird
Preissetzungsspielraum
Infrastrukturunternehmens
ganz
auch
nur
teilweise
beseitigt
.
Infrastrukturunternehmen
unterliegt
Preisfestsetzung
vielmehr
nur
Schranken
auch
andere
Unternehmen
gelten
Preissetzung
zivilrechtlichen
Maßstab
Billigkeit
§
beachten
hat
.
hat
demgemäß
auch
oben
.
dargestellten
Gestaltungsspielraum
kann
Entgelte
Obergrenze
billigen
Ermessens
festsetzen
.
Tut
wird
Preissetzungsspielraum
auch
nachfolgende
zivil-)gerichtliche
Prüfung
eingeschränkt
.
wird
Richtlinie
gewollte
Anreiz
Entgeltgestaltung
Nutzung
Fahrwege
Stationen
optimieren
Anwendung
keineswegs
vermindert
.
Vielmehr
kann
Ziel
Richtlinie
Rahmen
Anwendung
§
unmittelbar
Rechnung
getragen
werden
.
Begriff
Billigkeit
§
Abs.
wird
ähnlich
bereits
erwähnten
Bereich
Stromnetznutzung
eisenbahnrechtlichen
Entgeltbemessungsgrundsätze
konkretisiert
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
DE-R
.
Stornierungsentgelt
.
Beseitigung
Preissetzungsspielraums
Infrastrukturbetreibers
staatlich
regulierten
Preis
ist
Auffassung
Senats
auch
dann
anzunehmen
Gericht
Ergebnis
gelangt
Infrastrukturunternehmen
festgesetzte
Preis
Billigkeit
entspricht
Preis
sodann
gemäß
§
Abs.
Satz
Urteil
bestimmt
wird
.
wird
nur
Entscheidung
Verhältnis
Parteien
Zivilrechtsstreits
getroffen
Preis
bestimmt
Partei
zahlen
hat
.
Unabhängigkeit
Geschäftsführung
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
unzulässiger
staatlicher
Einflussnahme
hat
tun
.
sieht
Art
.
Abs.
Richtlinie
ausdrücklich
Mitgliedstaaten
auch
einzelne
Entgeltregelungen
festlegen
können
.
Erst
recht
müssen
Entgeltregelungen
gelten
§
betreffenden
Mitgliedstaat
allgemein
Vereinbarungen
gelten
Vertragspartei
Recht
zusteht
Entgelt
einseitig
festzusetzen
.
Zwar
verbleibt
Geschäftsführung
konkreten
Fall
"
Spielraum
"
mehr
Entgelt
Urteil
festgesetzt
wird
.
ist
aber
nur
Folge
Umstandes
bestehende
Spielraum
Infrastrukturbetreiber
rechtmäßig
genutzt
worden
ist
Fall
Streit
Parteien
Höhe
Nutzung
Infrastruktur
geschuldeten
Entgelts
nur
entschieden
werden
kann
Gericht
geschuldeten
Preis
bestimmt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Urteil
28
.
Februar
.
Nr.
Rahmen
Vertragsverletzungsverfahrens
festgestellt
§
Abs.
Regeln
Richtlinie
ordnungsgemäß
umgesetzt
sind
.
ging
Richtlinie
geforderte
Flexibilität
Infrastrukturunternehmens
.
Gerichtshof
hat
ebenso
oben
zitierten
Entscheidung
selben
Tage
abgestellt
Flexibilität
gewahrt
sei
Obergrenze
zulässigen
Entgelte
bestimmt
worden
sei
Unternehmen
Bandbreite
Möglichkeit
hätten
Entgelte
differenzieren
Urteil
NVwZ
.
.
.
Auch
Prinzipien
wird
Anwendung
§
Auffassung
Senats
verstoßen
.
Gläubiger
Entgelt
billigem
Ermessen
bestimmen
hat
muss
Obergrenze
einhalten
Entgelt
unbillig
ist
Untergrenze
mehr
kostendeckend
wirtschaften
kann
.
Rahmen
hat
volle
Flexibilität
.
Zivilgerichte
einzelne
Preisbildungsfaktoren
beanstanden
ändert
grundsätzlichen
Flexibilität
Infrastrukturbetreibers
bringt
nur
Ausdruck
konkrete
Preisbildung
unbillig
ist
.
Richtlinie
lässt
Auffassung
Senats
auch
nehmen
allein
Regulierungsbehörde
gegebenenfalls
Überprüfung
Entscheidungen
berufenen
Verwaltungsgerichte
aber
Zivilgerichte
Streitigkeiten
Entgeltfestsetzung
zuständig
wären
.
Wortlaut
Richtlinie
enthält
Anhaltspunkte
.
Auch
Sinn
Zweck
steht
Richtlinie
"
zweigleisigen
nationalen
Regelung
Nutzer
Infrastruktur
erlaubt
Beschwerde
Regulierungsbehörde
wenden
auch
Zivilrechtsstreit
geltend
machen
Infrastrukturbetreiber
geforderte
Nutzungsentgelt
sei
unbillig
.
zivilrechtliche
Prüfung
Billigkeit
Nutzungsentgelts
wird
Prüfung
Entgeltregeln
Regulierungsbehörde
ersetzt
noch
unterlaufen
.
Regulierungsbehörde
kann
oben
ausgeführt
.
Entgeltregelungen
nur
beanstanden
Vorschriften
Eisenbahnrechts
unvereinbar
sind
.
hat
insbesondere
diskriminierungsfreien
Zugang
sicherzustellen
.
hat
eigenständigen
Anwendungsbereich
geboten
erscheinen
lässt
Norm
öffentlich-rechtlichen
Eisenbahnrecht
Geltung
bringen
N&R
f.
;
Kramer
Eisenbahnrecht
Stand
.
;
Kühling
.
.
§
ist
prüfen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Rahmen
eisenbahnrechtlichen
Regulierungsrecht
bestehenden
Ermessens
Preisfestsetzung
auch
diskriminierungsfreien
Netzzugang
hinausgehenden
Interessen
Infrastrukturnutzers
angemessen
berücksichtigt
hat
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
.
Stornierungsentgelt
.
Entgelte
§
Abs.
Art
.
Abs.
Richtlinie
Eisenbahnverkehrsunternehmen
gleicher
Weise
berechnen
sind
steht
Anwendung
§
Unternehmens
entsprechende
Klage
Zivilgericht
erhoben
hat
.
Auch
dann
Entgelte
Art
allgemeinen
Tarifs
festgesetzt
werden
kann
§
anwendbar
sein
Urteil
18
.
Oktober
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
7
.
Februar
.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
4
.
März
WuW/E
.
f.
Stromnetznutzungsentgelt
;
Urteil
13
.
Juni
ZR
.
.
gilt
erst
recht
vorliegenden
Fall
Rechtsverhältnis
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen
§
Abs.
zivilrechtlich
ausgestaltet
Anwendung
§
eröffnet
ist
.
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Klage
Abs.
erhoben
haben
gegebenenfalls
höheres
Entgelt
zahlen
müssen
klagenden
Unternehmen
steht
.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat
Festsetzung
Entgelte
Urteil
Zivilgerichts
folgende
Netzfahrplanperiode
etwaige
sachlich
gerechtfertigte
Schlechterstellungen
anderen
Unternehmen
Änderung
Tarifpreissystems
beseitigen
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
DE-R
.
.
Stornierungsentgelt
.
Anwendung
§
Zivilgerichte
wird
zugleich
auch
Durchsetzung
Entgeltgrundsätze
Richtlinie
befördert
.
Klage
Ziel
§
Abs.
billige
Entgelt
Gericht
festsetzen
lassen
kann
Eisenbahnverkehrsunternehmen
weitere
Voraussetzungen
erheben
.
Klage
führt
zwingend
Überprüfung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
festgesetzten
Entgelts
gegebenenfalls
Herabsetzung
noch
billigem
Ermessen
entsprechenden
Betrag
Wirkung
tunc
.
sind
Zivilgericht
Grundsätze
Entgeltbestimmung
Richtlinie
beachten
.
Möglichkeiten
Eisenbahnverkehrsunternehmens
eisenbahnrechtlichen
Vorschriften
vergleichbaren
Rechtsschutz
erhalten
ist
deutlich
schwächer
ausgestaltet
.
Richtlinie
sieht
insoweit
Art
.
Abs.
Nr.
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
erhobenen
Entgelte
hoch
empfindet
Befassung
Regulierungsstelle
Entgelten
verlangen
kann
.
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
kann
weiter
verlangen
begründete
Beschwerde
Monaten
Erhalt
Auskünfte
Regulierungsstelle
Abhilfemaßnahmen
getroffen
werden
.
Regulierungsstelle
kann
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
Betreiber
Infrastruktur
Änderung
Entscheidung
behördlichen
Vorgaben
vorschreiben
.
nationalen
deutschen
Recht
Bestimmungen
umgesetzt
worden
sind
vgl.
Urteil
28
.
Februar
.
Nr.
hat
Infrastrukturnutzer
rechtliche
Möglichkeit
Regulierungsbehörde
Vorabprüfung
Entgelthöhen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
veranlassen
.
kann
Wortlaut
§
Abs.
Satz
nur
dann
Vereinbarung
Meinungsverschiedenheit
angemessenen
Preis
gekommen
ist
Antrag
Überprüfung
Entgelte
stellen
.
Auch
Vorschrift
entsprechend
anwendbar
sein
sollte
Vertrag
Fehlens
Einigung
Teil
Entgeltregelung
hier
Übrigen
wirksam
gekommen
ist
steht
doch
jedenfalls
Ermessen
Regulierungsbehörde
beanstandeten
Entgelte
überprüft
.
Umfangs
Ermessens
besteht
zwar
Schrifttum
Streit
Entschließungsermessen
Kramer
Eisenbahnrecht
Stand
.
;
.
Schmitt/Staebe
Einführung
EisenbahnRegulierungsrecht
.
.
Jedenfalls
ist
Regulierungsbehörde
aber
verpflichtet
Antrag
ausnahmslos
Prüfverfahren
einzutreten
.
Unklar
ist
auch
Rechtsfolge
begründeten
Antrags
.
Zwar
heißt
§
Abs.
Regulierungsbehörde
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Änderung
Entscheidung
verpflichten
Vertragsbedingungen
selbst
festlegen
entgegenstehende
Verträge
unwirksam
erklären
kann
.
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
geregelt
nur
Wirkung
Zukunft
geschehen
kann
auch
rückwirkend
ergibt
Wortlaut
Gesetzes
.
Jedenfalls
erscheint
zweifelhaft
Entscheidung
Regulierungsbehörde
auch
Verträge
Trassennutzungen
erfassen
kann
Zeitpunkt
behördlichen
Entscheidung
schon
abgeschlossen
sind
kurzfristig
beantragten
Gelegenheitsverkehr
vorkommen
kann
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
.
Stornierungsentgelt
.
haben
Nutzer
Infrastruktur
gesicherte
Rechtsposition
etwa
Regulierungsbehörde
eingeleiteten
Prüfungsverfahren
.
Übrigen
ist
Senat
entschiedenen
Fällen
noch
vorgetragen
worden
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
verlangten
Überprüfung
gestellten
Entgelte
Regulierungsbehörde
festgesetzt
worden
seien
.
Anwendung
§
Zivilrechtsstreit
treiber
Nutzer
Eisenbahninfrastruktur
fördert
sichert
ferner
Durchsetzung
primärrechtlichen
Verbots
Missbrauchs
markbeherrschenden
Stellung
Art
.
namentlich
Verbots
Preishöhenmissbrauchs
Art
.
Satz
Buchst
.
.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
befindet
regelmäßig
marktbeherrschenden
Stellung
einziges
Unternehmen
Infrastruktureinrichtungen
verfügt
Nutzung
andere
Unternehmen
Erbringung
Eisenbahnverkehrsdienstleistungen
angewiesen
sind
.
eisenbahnrechtlichen
Entgeltvorschriften
entbinden
Infrastrukturunternehmen
Beachtung
hiernach
geltenden
Verbots
markbeherrschende
Stellung
missbrauchen
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
bestimmt
demgemäß
ausdrücklich
Befugnisse
Kartellbehörden
unberührt
bleiben
.
gesetzlichen
Aufgaben
Befugnisse
Regulierungsbehörde
sind
soweit
entwickelt
Infrastrukturunternehmen
verlangten
Entgelte
umfassend
prüfen
könnten
Missbrauch
Marktmacht
beruhen
.
Regulierungsbehörde
kann
Wesentlichen
Diskriminierungen
anderen
Formen
Missbrauchs
Marktmacht
abstellen
.
Übrigen
sind
ausgeführt
Befugnisse
anders
etwa
Energiewirtschaftsrecht
bislang
nur
punktuelle
Rechtmäßigkeitskontrolle
Preissetzung
ausgelegt
.
Hintergrund
dient
Möglichkeit
Infrastrukturnutzers
gerichtlichen
Verfahren
Billigkeit
abverlangten
überprüfen
lassen
zuletzt
privatrechtlichen
Durchsetzung
Verbots
Missbrauchs
Marktmacht
.
Zwar
kann
Infrastrukturnutzer
auch
unmittelbar
Verstoß
Art
.
entsprechenden
Vorschriften
nationalen
Rechts
geltend
machen
.
Senat
bekannten
Streitfällen
ist
auch
regelmäßig
Fall
gewesen
.
erfolgreich
sein
muss
Infrastrukturnutzer
aber
Missbrauch
darlegen
regelmäßig
nur
schwer
gar
möglich
ist
erforderlichen
Informationen
verfügt
.
Hat
Infrastrukturnutzer
Infrastrukturbetreiber
verlangten
Entgelt
einverstanden
erklärt
obliegt
hingegen
Darlegung
verlangte
Entgelt
Billigkeit
entspricht
Infrastrukturbetreiber
Urteil
18
.
Oktober
WuW/E
.
Stornierungsentgelt
.
Infrastrukturnutzer
kann
Weise
wirksame
Überprüfung
erreichen
verlangte
Entgelt
tatsächlich
angemessenen
Gegenwert
Anspruch
genommene
Leistung
darstellt
Infrastrukturbetreiber
sein
Preissetzungsrecht
ausgenutzt
hat
Preis
durchzusetzen
Höhe
Struktur
erheblich
Preis
abweicht
durchsetzen
könnte
Wettbewerb
stünde
Missbrauch
Marktmacht
Sinne
Art
.
auch
unbillig
Sinne
§
darstellt
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Raum