You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1693 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Wettbewerbsverbot
Realteilungsvertrag
§
Abs.
;
§
:
20
.
Februar
rechtskräftige
Feststellung
bestimmte
Vertragsklausel
kartellrechtliche
Vorschriften
verstößt
beschränkt
allein
Verstöße
materielles
Kartellrecht
umfaßt
auch
Frage
Formwirksamkeit
§
.
.
gilt
auch
dann
Urteilsgründe
Frage
Formunwirksamkeit
auseinandersetzen
.
.
16
.
April
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
April
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
Kommanditgesellschaften
Leuchten
Leuchttechnik
herstellen
vertreiben
sind
Realteilung
hervorgegangen
.
Ursprünglich
verfügte
Klägerin
Produktionsstätten
Möbeleinbauleuchten
Leuchtentechnik
.
Gesellschafter
Klägerin
waren
gleichen
Teilen
Uwe-Jens
.
Gesellschafter
kamen
Gesellschafterbeziehungen
Ende
Jahres
Weise
beenden
Gesellschafter
Klägerin
Werk
Möbeleinbauleuchten
Gesellschafter
Ende
deten
Beklagten
Werk
Leuchtentechnik
fortführen
sollten
.
1
.
Januar
wurden
Betriebe
getrennt
geführt
.
Gesellschafter
verhandelten
Folgezeit
Modalitäten
Trennung
regeln
.
20
.
Mai
kam
schließlich
Realteilungsvertrag
Parteien
auch
persönlich
haftenden
Komplementärgesellschaften
Gesellschafter
beteiligt
waren
.
Vertrages
enthält
folgende
Wettbewerbsklausel
:
Beklagte
wird
Vertrieb
wesentlichen
Leuchtenhersteller
Elektrogroßhandel
Messebauer
Elektrohandel
beschränken
.
Vertriebsbereiche
Serienmöbelhersteller
Möbelzulieferer
Großhändler
.
Vertrage
Innenausbauer
Ladenbauer
Messebauer
.
-Produkten
Wohnwagenhersteller
unten
geregelten
Ausnahmen
werden
Beklagten
bearbeitet
beliefert
.
Produkte
gem.
Anl
.
ha
.
Programm
Übertragungsstichtag
werden
Beklagten
vertrieben
.
Wettbewerbsklausel
gilt
nur
ist
Wirksamkeit
rechtlichen
Gründen
Jahre
Abschluß
Vertrages
beschränkt
.
Ausnahme
vorstehenden
Wettbewerbsbeschränkung
ist
ausschließlich
Beklagte
Belieferung
.
verbundenen
Unternehmen
berechtigt
.
e.
-Kunden
werden
ausschließlich
Klägerin
beliefert
.
Gegenseitigen
Kundenschutz
gewähren
Klägerin
Beklagte
Paneelhersteller
Anl
.
Vertrage
.
Übernahme
weiterer
Paneelhersteller
bedarf
Fall
vorherigen
Abstimmung
.
Verstoß
vereinbarte
Wettbewerbsbeschränkung
zahlt
übertretende
Beteiligte
anderen
Beteiligten
Vertragsstrafe
%
Umsatzes
betreffenden
Geschäften
.
Anlage
enthält
Liste
Namen
inländischen
ausländischen
Großhändlern
.
Anlage
enthält
Tabelle
Namen
insgesamt
Paneelherstellern
Klägerin
Beklagten
zugeordnet
sind
.
Parteien
ist
streitig
Einigkeit
Vertragspartnern
unterzeichneten
Hauptvertrag
fest
verbundenen
Anlagen
bestand
.
Unterzeichnung
Realteilungsvertrags
kam
Parteien
Streit
Beklagte
Anlage
Klägerin
zugeordneten
Paneelhersteller
beliefert
hatte
.
Klägerin
hat
Beklagte
Unterlassung
einzelnen
bezeichneter
Vertriebshandlungen
Anspruch
genommen
Zweifel
kartellrechtlichen
Wirksamkeit
Wettbewerbsverbotes
geäußert
worden
waren
Feststellung
beantragt
Wettbewerbsklausel
§
Realteilungsvertrages
wirksam
ist
kartellrechtliche
Bestimmungen
verstößt
.
Ferner
hat
Klägerin
Auskunft
weitere
Wettbewerbsklausel
verstoßende
Vertriebshandlungen
Beklagten
begehrt
zweite
Stufe
Zahlung
Auskunft
errechnenden
Vertragsstrafe
verlangt
.
Kartellgericht
angerufene
Landgericht
hat
Verfahrensteile
getrennt
Feststellungsklagen
gesondert
entschieden
.
Urteil
4
.
Februar
hat
Unterlassungsklage
Begründung
abgewiesen
Wettbewerbsverbot
Geltungsdauer
vereinbarten
Jahre
seien
verstrichen
;
hat
jedoch
festgestellt
Wettbewerbsklausel
§
Realteilungsvertrages
Parteien
20
.
Mai
kartellrechtliche
Vorschriften
verstößt
.
Urteilsgründen
heißt
:
Wettbewerbsregelung
§
Realteilungsvertrages
20
.
Mai
ist
kartellrechtswirksam
.
Verstoß
§
liegt
.
kann
dahinstehen
Regelung
§
Vertrages
Sicherung
Realteilungsvertrag
bezweckten
Auseinandersetzung
Gesellschafter
erforderlich
war
.
dürfte
sprechen
.
Selbst
Fall
ist
läge
samkeit
§
aber
nur
spürbare
Beeinflussung
Marktverhältnisse
Kartell
vorliegt
.
Urteil
ist
rechtskräftig
geworden
.
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
Stufenklage
.
Beweisaufnahme
hat
Landgericht
Beklagte
Teilurteil
11
.
Mai
beantragt
Auskunftserteilung
verurteilt
.
Berufungsverfahren
hat
Beklagte
erstmals
berufen
Wettbewerbsklausel
sei
Verstoßes
kartellrechtliche
Schriftformerfordernis
§
.
nichtig
Vertragsanlagen
unterzeichnet
Haupturkunde
fest
verbunden
seien
.
Berufungsgericht
hat
Stufenklage
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
Klageanträge
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Akten
Landgerichts
Kart
.
sind
beigezogen
worden
waren
insbesondere
Urteil
4
.
Februar
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zulässig
achtet
erster
Instanz
Erteilung
Auskunft
verurteilte
Beklagte
DM
beschwert
sei
.
Berufung
sei
auch
begründet
.
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
stehe
Klägerin
Realteilungsvertrag
Verstoßes
kartellrechtliche
Schriftformerfordernis
nichtig
sei
.
stehe
Rechtskraft
Urteils
Landgerichts
4
.
Februar
.
Urteile
seien
nur
insoweit
Rechtskraft
fähig
Streitgegenstand
entschieden
worden
sei
.
Gericht
Streitgegenstand
entschieden
habe
sei
Auslegung
Urteilsformel
ermitteln
Zweifel
bestünden
Tatbestand
Entscheidungsgründe
heranzuziehen
seien
.
Rede
stehende
Urteil
4
.
Februar
sei
Hinsicht
Auslegung
zugänglich
.
Wortlaut
Urteilsformel
lasse
offen
Gegenstand
gerichtlichen
Prüfung
Entscheidung
lediglich
Vereinbarkeit
umstrittenen
Klausel
materiellem
Kartellrecht
auch
Einhaltung
Schriftformgebots
gewesen
sei
.
Parteien
sei
Frage
kartellrechtlichen
Wirksamkeit
allein
Hinblick
§
erörtert
worden
.
Dementsprechend
äußerten
auch
Entscheidungsgründe
ausschließlich
Frage
.
Berufungsgericht
hat
ferner
hingewiesen
Feststellungsantrag
unzulässige
Klärung
Rechtsfrage
gerichtet
gewesen
sei
.
Zwar
entfalte
unstatthafte
Feststellungsurteil
Landgerichts
Rechtswirkung
entfalte
Rechtskraft
.
extensive
Auslegung
Urteils
komme
aber
gegebenen
Umständen
Betracht
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Zurückverweisung
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Berufung
Beklagten
sei
zulässig
Wert
Beschwer
DM
übersteige
§
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Wert
Beschwerdegegenstandes
Falle
Einlegung
Rechtsmittels
Verurteilung
Erteilung
Auskunft
erster
Linie
Aufwand
Zeit
Kosten
bemißt
Erfüllung
titulierten
Anspruchs
erfordert
.
;
.
24.6.1999
IX
ZR
;
ebenfalls
berücksichtigendes
Geheimhaltungsinteresse
hat
Beklagte
berufen
.
Revision
zulässig
ist
ist
Bemessung
Beschwer
Revisionsgericht
überprüfbar
.
Ermessensentscheidung
handelt
beschränkt
Prüfung
jedoch
Berufungsgericht
gesetzlichen
Grenzen
Ermessens
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
.
ZB
;
.
;
Musielak/Ball
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Derartige
Ermessensfehler
zeigt
Revision
indessen
.
beanstanden
ist
eidesstattlichen
Versicherungen
Mitarbeiter
Beklagten
richt
stützt
Original
nur
Fernkopie
vorgelegen
haben
.
Eidesstattliche
Versicherungen
sind
formbedürftig
.
können
auch
abgegeben
werden
§
StGB
;
Zöller/Greger
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Tatsache
anders
zitierten
Fall
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
hier
Absender
Anwalt
Bestimmung
Gericht
verwenden
unmittelbar
Gericht
geschickt
worden
ist
mag
Rahmen
strafrechtlichen
Beurteilung
Rolle
spielen
.
Streitfall
ist
maßgeblicher
Bedeutung
.
Glaubwürdigkeit
Mitarbeiter
hängt
entscheidend
Gericht
Bekundungen
eidesstattliche
Versicherungen
schriftliche
Erklärungen
Zeugen
§
Abs.
bewertet
.
Auch
sind
Mittel
Glaubhaftmachung
zugelassen
vgl.
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
5
;
Musielak/Huber
aaO
§
Rdn
.
.
Beweiswert
Urkunden
ist
maßgeblicher
Bedeutung
stimmung
Mitarbeiter
Falle
unrichtigen
Erklärung
strafbar
gemacht
hätten
Streitfall
erfolgten
Belehrung
Strafbarkeit
§
StGB
ausgehen
mußten
.
Vorbringen
Beklagten
kann
auch
unglaubhaft
eingestuft
werden
Löschung
EDV-Daten
Ablauf
§
Abs.
bestimmten
Aufbewahrungsfristen
unwahrscheinlich
sei
.
Beklagte
hat
behauptet
habe
aufzubewahrenden
Unterlagen
vernichtet
gelöscht
.
Vielmehr
sind
Kundenaufträge
Darstellung
Beklagten
noch
vorhanden
;
müssen
jedoch
erheblichem
Aufwand
einzeln
durchgesehen
werden
entsprechenden
Daten
mehr
Computer
gespeichert
sind
.
2
.
Erfolg
rügt
Revision
jedoch
Berufungsgericht
Realteilungsvertrag
Verstoßes
kartellrechtliche
Schriftformerfordernis
§
.
nichtig
angesehen
hat
.
Beurteilung
steht
Parteien
ergangene
Urteil
Landgerichts
4
.
Februar
rechtskräftig
festgestellt
worden
ist
Wettbewerbsklausel
§
Realteilungsvertrags
Parteien
20
.
Mai
kartellrechtliche
Vorschriften
verstößt
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Grenzen
Rechtskraft
Urteils
Urteilsformel
abzustellen
ist
erster
Linie
Inhalt
Entscheidung
entnehmen
ist
.
15.6.1982
;
Urt
.
23.1.1979
.
Allerdings
können
Auslegung
Urteilsformel
Tatbestand
Entscheidungsgründe
geeigneten
Fällen
auch
Parteivorbringen
herangezogen
werden
vgl.
.
Denkzettel-Aktion
;
.
21.1.1986
;
.
WuW/E
-9-
geschäft
;
Urt
.
11.11.1994
;
Urt
.
;
Urt
.
28.5.1998
.
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Urteilsformel
Zweifeln
Anlaß
gibt
.
Überdies
ist
Auslegung
nur
engen
Grenzen
möglich
.
muß
Interesse
Rechtssicherheit
halten
Richter
erkennbar
Ausdruck
gebracht
hat
vgl.
.
30.11.1961
§
Nr.
;
;
Urt
.
16.3.1999
XI
.
Urteil
schafft
Rechtskraft
auch
insoweit
irrigerweise
Anspruch
entscheidet
Partei
erhoben
hatte
;
Parteien
müssen
Urteil
Einlegung
zulässigen
Rechtsmittels
wehren
beschwert
f.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Tenor
Urteils
Landgerichts
4
.
Februar
bedürfe
Auslegung
;
Wortlaut
lasse
offen
Gegenstand
gerichtlichen
Prüfung
Entscheidung
lediglich
Vereinbarkeit
Wettbewerbsklausel
materiellem
Kartellrecht
auch
Einhaltung
Schriftformgebots
§
.
gewesen
sei
.
vermag
Senat
folgen
.
Tenor
fraglichen
Urteils
läßt
Zweifel
aufkommen
kartellrechtliche
Gründe
Wirksamkeit
Realteilungsvertrages
entgegenstehen
.
Insbesondere
gibt
Urteilsformel
Anlaß
Vereinbarkeit
materiellem
formellem
Kartellrecht
unterscheiden
.
Bereits
Wortlaut
Tenors
wird
festgestellt
Wettbewerbsklausel
kartellrechtliche
Vorschriften
verstößt
ist
eindeutig
.
kartellrechtlichen
Schriftformerfordernis
§
.
handelt
kartellrechtliche
Vorschrift
Nichteinhaltung
Unwirksamkeit
entsprechenden
Vertragsklausel
grundsätzlich
gesamten
zieht
.
deutet
Wortlaut
Beschränkung
etwa
Sinne
lediglich
Verstoß
Preisbindungsverbot
Rede
gestanden
hätte
.
Ansicht
Revisionserwiderung
kann
Beschränkung
auch
Umstand
entnommen
werden
Unwirksamkeit
Nichteinhaltung
kartellrechtlichen
Schriftformgebots
allein
einzelne
Bestimmung
gesamten
Vertrag
betrifft
Bornkamm
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
.
§
Rdn
.
.
Klägerin
ging
Klage
allein
Durchsetzung
vertraglichen
Wettbewerbsverbots
so
Beschränkung
Antrags
Bestimmung
zwanglos
erklärt
.
Ansicht
Revision
ist
Tenor
auch
auslegungsbedürftig
Zeitpunkt
Entscheidung
Landgerichts
4
.
Februar
noch
feststand
Inhalt
fragliche
Vertrag
gekommen
war
.
Zwar
war
Parteien
getroffene
Vereinbarung
Anlagen
bezog
.
Landgericht
hat
jedoch
Ausdruck
gebracht
Entscheidung
abstrakten
kartellrechtlichen
Überprüfung
Vertragsregelung
wirksames
Zustandekommen
übrigen
unterstellt
beruhte
.
Ansicht
Berufungsgerichts
begründen
auch
verfahrensrechtlichen
Besonderheiten
kartellrechtlichen
Feststellungsklage
Zweifel
;
unterstreichen
vielmehr
Eindeutigkeit
Landgericht
getroffenen
Feststellung
.
Recht
weist
Berufungsgericht
allerdings
Feststellungsklage
Landgericht
entschieden
hat
unzulässig
war
.
war
Klärung
abstrakten
Rechtsfrage
stellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
gerichtet
§
Abs.
.
Dennoch
waren
Klärung
abstrakten
Rechtsfrage
gerichteten
Feststellungsanträge
Geltung
§
Abs.
.
selten
.
Bestimmung
sah
immer
dann
Verfahren
Kartellstreitigkeiten
zuständigen
Gericht
§
.
kartellrechtliche
Vorfrage
stellte
Verfahren
auszusetzen
Parteien
Gelegenheit
geben
war
kartellrechtliche
Frage
Feststellungsklage
Kartellstreitigkeiten
zuständigen
Gericht
klären
.
Feststellungsklage
konnten
abstrakte
Rechtsfragen
geklärt
werden
.
Besonderheit
beschränkte
aber
Aussetzung
gemäß
§
Abs.
.
erhobene
Feststellungsklage
.
war
zwar
möglich
Klage
Streitfall
vorab
Kartellgericht
erheben
;
galten
aber
allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Bornkamm
Kartellrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
war
erhobene
Feststellungsklage
zwar
konkreten
Fall
§
Abs.
.
ausgesetzten
Verfahrens
unzulässig
;
gleichwohl
war
Verfahrensweise
aber
ungewöhnlich
.
Geltung
§
Abs.
.
wurden
häufig
derartige
Feststellungsklagen
erhoben
immer
wieder
Klärung
kartellrechtlichen
Wirksamkeit
Verträgen
ging
.
klären
waren
allgemeinen
Frage
möglichen
Unwirksamkeit
§
§
.
Einhaltung
kartellrechtlichen
Schriftformerfordernisses
§
.
.
Typischerweise
sollten
auch
kartellrechtlichen
Vorfragen
geklärt
werden
erneute
Aussetzung
Hauptprozesses
vermeiden
.
Urteilsformel
fragliche
Wettbewerbsklausel
kartellrechtliche
Vorschriften
verstieß
entsprach
damals
üblichen
Tenorierung
ließ
erkennen
kartellrechtlichen
Fragen
geklärt
sein
sollten
.
Auch
vorliegenden
Fall
ist
Streitstoff
Landgericht
übliche
Maß
reduziert
worden
.
Klägerin
hatte
nämlich
Feststellung
beantragt
Wettbewerbsklausel
wirksam
ist
kartellrechtliche
Vorschriften
verstößt
.
sonstige
Wirksamkeitsfragen
Gegenstand
Verfahrens
Kartellsachen
zuständigen
Gericht
sein
sollten
hat
Landgericht
Ausspruch
entsprechend
begrenzt
ausgeführt
Urteil
Landgerichts
Verfahren
Kart
.
:
Feststellungsinteresse
Klägerin
Klageantrag
ist
gegeben
gemäß
§
Abs.
.
Antrag
ist
Erörterungen
Termin
ergeben
haben
allein
abstrakte
kartellrechtliche
Überprüfung
Vertragsregelung
wirksames
Zustandekommen
übrigen
unterstellt
gerichtet
.
wird
deutlich
Klägerin
zunächst
noch
umfassendere
Feststellung
Wirksamkeit
gegangen
war
.
Landgericht
hielt
jedoch
Klagebegehren
nur
zulässig
Klärung
kartellrechtlichen
Wirksamkeit
ging
.
Landgericht
Urteil
nur
Frage
möglichen
Unwirksamkeit
§
geäußert
hat
erlaubt
Auffassung
Berufungsgerichts
Schluß
Landgericht
Ausspruch
Wirksamkeit
entsprechend
beschränken
wollte
.
ist
vielmehr
gang
gäbe
Gericht
Parteien
behandelten
Streitpunkte
beschränkt
Parteien
angesprochene
Punkte
unerörtert
läßt
.
Unterläuft
Gericht
hierbei
Fehler
Gesichtspunkt
übersieht
Unwirksamkeit
Rede
stehenden
Vertragsklausel
hätte
begründen
können
folgt
noch
Wille
Gegenstand
ausgesprochenen
Feststellung
beschränken
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
nunmehr
entscheiden
Landgericht
Beklagte
Recht
Auskunft
verurteilt
hat
.
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
auch
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
übertragen
ist
.
Raum
Bornkamm
Meier-Beck