NAMEN Verkündet : 16 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Wettbewerbsverbot Realteilungsvertrag § Abs. ; § : 20 . Februar rechtskräftige Feststellung bestimmte Vertragsklausel kartellrechtliche Vorschriften verstößt beschränkt allein Verstöße materielles Kartellrecht umfaßt auch Frage Formwirksamkeit § . . gilt auch dann Urteilsgründe Frage Formunwirksamkeit auseinandersetzen . . 16 . April Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . April Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 14 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien Kommanditgesellschaften Leuchten Leuchttechnik herstellen vertreiben sind Realteilung hervorgegangen . Ursprünglich verfügte Klägerin Produktionsstätten Möbeleinbauleuchten Leuchtentechnik . Gesellschafter Klägerin waren gleichen Teilen Uwe-Jens . Gesellschafter kamen Gesellschafterbeziehungen Ende Jahres Weise beenden Gesellschafter Klägerin Werk Möbeleinbauleuchten Gesellschafter Ende deten Beklagten Werk Leuchtentechnik fortführen sollten . 1 . Januar wurden Betriebe getrennt geführt . Gesellschafter verhandelten Folgezeit Modalitäten Trennung regeln . 20 . Mai kam schließlich Realteilungsvertrag Parteien auch persönlich haftenden Komplementärgesellschaften Gesellschafter beteiligt waren . Vertrages enthält folgende Wettbewerbsklausel : Beklagte wird Vertrieb wesentlichen Leuchtenhersteller Elektrogroßhandel Messebauer Elektrohandel beschränken . Vertriebsbereiche Serienmöbelhersteller Möbelzulieferer Großhändler . Vertrage Innenausbauer Ladenbauer Messebauer . -Produkten Wohnwagenhersteller unten geregelten Ausnahmen werden Beklagten bearbeitet beliefert . Produkte gem. Anl . ha . Programm Übertragungsstichtag werden Beklagten vertrieben . Wettbewerbsklausel gilt nur ist Wirksamkeit rechtlichen Gründen Jahre Abschluß Vertrages beschränkt . Ausnahme vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich Beklagte Belieferung . verbundenen Unternehmen berechtigt . e. -Kunden werden ausschließlich Klägerin beliefert . Gegenseitigen Kundenschutz gewähren Klägerin Beklagte Paneelhersteller Anl . Vertrage . Übernahme weiterer Paneelhersteller bedarf Fall vorherigen Abstimmung . Verstoß vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt übertretende Beteiligte anderen Beteiligten Vertragsstrafe % Umsatzes betreffenden Geschäften . Anlage enthält Liste Namen inländischen ausländischen Großhändlern . Anlage enthält Tabelle Namen insgesamt Paneelherstellern Klägerin Beklagten zugeordnet sind . Parteien ist streitig Einigkeit Vertragspartnern unterzeichneten Hauptvertrag fest verbundenen Anlagen bestand . Unterzeichnung Realteilungsvertrags kam Parteien Streit Beklagte Anlage Klägerin zugeordneten Paneelhersteller beliefert hatte . Klägerin hat Beklagte Unterlassung einzelnen bezeichneter Vertriebshandlungen Anspruch genommen Zweifel kartellrechtlichen Wirksamkeit Wettbewerbsverbotes geäußert worden waren Feststellung beantragt Wettbewerbsklausel § Realteilungsvertrages wirksam ist kartellrechtliche Bestimmungen verstößt . Ferner hat Klägerin Auskunft weitere Wettbewerbsklausel verstoßende Vertriebshandlungen Beklagten begehrt zweite Stufe Zahlung Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt . Kartellgericht angerufene Landgericht hat Verfahrensteile getrennt Feststellungsklagen gesondert entschieden . Urteil 4 . Februar hat Unterlassungsklage Begründung abgewiesen Wettbewerbsverbot Geltungsdauer vereinbarten Jahre seien verstrichen ; hat jedoch festgestellt Wettbewerbsklausel § Realteilungsvertrages Parteien 20 . Mai kartellrechtliche Vorschriften verstößt . Urteilsgründen heißt : Wettbewerbsregelung § Realteilungsvertrages 20 . Mai ist kartellrechtswirksam . Verstoß § liegt . kann dahinstehen Regelung § Vertrages Sicherung Realteilungsvertrag bezweckten Auseinandersetzung Gesellschafter erforderlich war . dürfte sprechen . Selbst Fall ist läge samkeit § aber nur spürbare Beeinflussung Marktverhältnisse Kartell vorliegt . Urteil ist rechtskräftig geworden . Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist Stufenklage . Beweisaufnahme hat Landgericht Beklagte Teilurteil 11 . Mai beantragt Auskunftserteilung verurteilt . Berufungsverfahren hat Beklagte erstmals berufen Wettbewerbsklausel sei Verstoßes kartellrechtliche Schriftformerfordernis § . nichtig Vertragsanlagen unterzeichnet Haupturkunde fest verbunden seien . Berufungsgericht hat Stufenklage vollem Umfang abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin Klageanträge weiterverfolgt . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Akten Landgerichts Kart . sind beigezogen worden waren insbesondere Urteil 4 . Februar Gegenstand mündlichen Verhandlung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zulässig achtet erster Instanz Erteilung Auskunft verurteilte Beklagte DM beschwert sei . Berufung sei auch begründet . geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe Klägerin Realteilungsvertrag Verstoßes kartellrechtliche Schriftformerfordernis nichtig sei . stehe Rechtskraft Urteils Landgerichts 4 . Februar . Urteile seien nur insoweit Rechtskraft fähig Streitgegenstand entschieden worden sei . Gericht Streitgegenstand entschieden habe sei Auslegung Urteilsformel ermitteln Zweifel bestünden Tatbestand Entscheidungsgründe heranzuziehen seien . Rede stehende Urteil 4 . Februar sei Hinsicht Auslegung zugänglich . Wortlaut Urteilsformel lasse offen Gegenstand gerichtlichen Prüfung Entscheidung lediglich Vereinbarkeit umstrittenen Klausel materiellem Kartellrecht auch Einhaltung Schriftformgebots gewesen sei . Parteien sei Frage kartellrechtlichen Wirksamkeit allein Hinblick § erörtert worden . Dementsprechend äußerten auch Entscheidungsgründe ausschließlich Frage . Berufungsgericht hat ferner hingewiesen Feststellungsantrag unzulässige Klärung Rechtsfrage gerichtet gewesen sei . Zwar entfalte unstatthafte Feststellungsurteil Landgerichts Rechtswirkung entfalte Rechtskraft . extensive Auslegung Urteils komme aber gegebenen Umständen Betracht . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Zurückverweisung . 1 . Annahme Berufungsgerichts Berufung Beklagten sei zulässig Wert Beschwer DM übersteige § . ist Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Wert Beschwerdegegenstandes Falle Einlegung Rechtsmittels Verurteilung Erteilung Auskunft erster Linie Aufwand Zeit Kosten bemißt Erfüllung titulierten Anspruchs erfordert . ; . 24.6.1999 IX ZR ; ebenfalls berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat Beklagte berufen . Revision zulässig ist ist Bemessung Beschwer Revisionsgericht überprüfbar . Ermessensentscheidung handelt beschränkt Prüfung jedoch Berufungsgericht gesetzlichen Grenzen Ermessens überschritten Ermessen Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat vgl. . ZB ; . ; Musielak/Ball 3 . Aufl . Rdn . . Derartige Ermessensfehler zeigt Revision indessen . beanstanden ist eidesstattlichen Versicherungen Mitarbeiter Beklagten richt stützt Original nur Fernkopie vorgelegen haben . Eidesstattliche Versicherungen sind formbedürftig . können auch abgegeben werden § StGB ; Zöller/Greger 23 . Aufl . § Rdn . . Tatsache anders zitierten Fall Bayerischen Obersten Landesgerichts hier Absender Anwalt Bestimmung Gericht verwenden unmittelbar Gericht geschickt worden ist mag Rahmen strafrechtlichen Beurteilung Rolle spielen . Streitfall ist maßgeblicher Bedeutung . Glaubwürdigkeit Mitarbeiter hängt entscheidend Gericht Bekundungen eidesstattliche Versicherungen schriftliche Erklärungen Zeugen § Abs. bewertet . Auch sind Mittel Glaubhaftmachung zugelassen vgl. Zöller/Greger aaO § Rdn . 5 ; Musielak/Huber aaO § Rdn . . Beweiswert Urkunden ist maßgeblicher Bedeutung stimmung Mitarbeiter Falle unrichtigen Erklärung strafbar gemacht hätten Streitfall erfolgten Belehrung Strafbarkeit § StGB ausgehen mußten . Vorbringen Beklagten kann auch unglaubhaft eingestuft werden Löschung EDV-Daten Ablauf § Abs. bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei . Beklagte hat behauptet habe aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet gelöscht . Vielmehr sind Kundenaufträge Darstellung Beklagten noch vorhanden ; müssen jedoch erheblichem Aufwand einzeln durchgesehen werden entsprechenden Daten mehr Computer gespeichert sind . 2 . Erfolg rügt Revision jedoch Berufungsgericht Realteilungsvertrag Verstoßes kartellrechtliche Schriftformerfordernis § . nichtig angesehen hat . Beurteilung steht Parteien ergangene Urteil Landgerichts 4 . Februar rechtskräftig festgestellt worden ist Wettbewerbsklausel § Realteilungsvertrags Parteien 20 . Mai kartellrechtliche Vorschriften verstößt . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Grenzen Rechtskraft Urteils Urteilsformel abzustellen ist erster Linie Inhalt Entscheidung entnehmen ist . 15.6.1982 ; Urt . 23.1.1979 . Allerdings können Auslegung Urteilsformel Tatbestand Entscheidungsgründe geeigneten Fällen auch Parteivorbringen herangezogen werden vgl. . Denkzettel-Aktion ; . 21.1.1986 ; . WuW/E -9- geschäft ; Urt . 11.11.1994 ; Urt . ; Urt . 28.5.1998 . . Voraussetzung ist jedoch Urteilsformel Zweifeln Anlaß gibt . Überdies ist Auslegung nur engen Grenzen möglich . muß Interesse Rechtssicherheit halten Richter erkennbar Ausdruck gebracht hat vgl. . 30.11.1961 § Nr. ; ; Urt . 16.3.1999 XI . Urteil schafft Rechtskraft auch insoweit irrigerweise Anspruch entscheidet Partei erhoben hatte ; Parteien müssen Urteil Einlegung zulässigen Rechtsmittels wehren beschwert f. . Berufungsgericht hat angenommen Tenor Urteils Landgerichts 4 . Februar bedürfe Auslegung ; Wortlaut lasse offen Gegenstand gerichtlichen Prüfung Entscheidung lediglich Vereinbarkeit Wettbewerbsklausel materiellem Kartellrecht auch Einhaltung Schriftformgebots § . gewesen sei . vermag Senat folgen . Tenor fraglichen Urteils läßt Zweifel aufkommen kartellrechtliche Gründe Wirksamkeit Realteilungsvertrages entgegenstehen . Insbesondere gibt Urteilsformel Anlaß Vereinbarkeit materiellem formellem Kartellrecht unterscheiden . Bereits Wortlaut Tenors wird festgestellt Wettbewerbsklausel kartellrechtliche Vorschriften verstößt ist eindeutig . kartellrechtlichen Schriftformerfordernis § . handelt kartellrechtliche Vorschrift Nichteinhaltung Unwirksamkeit entsprechenden Vertragsklausel grundsätzlich gesamten zieht . deutet Wortlaut Beschränkung etwa Sinne lediglich Verstoß Preisbindungsverbot Rede gestanden hätte . Ansicht Revisionserwiderung kann Beschränkung auch Umstand entnommen werden Unwirksamkeit Nichteinhaltung kartellrechtlichen Schriftformgebots allein einzelne Bestimmung gesamten Vertrag betrifft Bornkamm Kartellrecht 9 . Aufl . . § Rdn . . Klägerin ging Klage allein Durchsetzung vertraglichen Wettbewerbsverbots so Beschränkung Antrags Bestimmung zwanglos erklärt . Ansicht Revision ist Tenor auch auslegungsbedürftig Zeitpunkt Entscheidung Landgerichts 4 . Februar noch feststand Inhalt fragliche Vertrag gekommen war . Zwar war Parteien getroffene Vereinbarung Anlagen bezog . Landgericht hat jedoch Ausdruck gebracht Entscheidung abstrakten kartellrechtlichen Überprüfung Vertragsregelung wirksames Zustandekommen übrigen unterstellt beruhte . Ansicht Berufungsgerichts begründen auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten kartellrechtlichen Feststellungsklage Zweifel ; unterstreichen vielmehr Eindeutigkeit Landgericht getroffenen Feststellung . Recht weist Berufungsgericht allerdings Feststellungsklage Landgericht entschieden hat unzulässig war . war Klärung abstrakten Rechtsfrage stellung Bestehens Rechtsverhältnisses gerichtet § Abs. . Dennoch waren Klärung abstrakten Rechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge Geltung § Abs. . selten . Bestimmung sah immer dann Verfahren Kartellstreitigkeiten zuständigen Gericht § . kartellrechtliche Vorfrage stellte Verfahren auszusetzen Parteien Gelegenheit geben war kartellrechtliche Frage Feststellungsklage Kartellstreitigkeiten zuständigen Gericht klären . Feststellungsklage konnten abstrakte Rechtsfragen geklärt werden . Besonderheit beschränkte aber Aussetzung gemäß § Abs. . erhobene Feststellungsklage . war zwar möglich Klage Streitfall vorab Kartellgericht erheben ; galten aber allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen Bornkamm Kartellrecht 8 . Aufl . Rdn . . . war erhobene Feststellungsklage zwar konkreten Fall § Abs. . ausgesetzten Verfahrens unzulässig ; gleichwohl war Verfahrensweise aber ungewöhnlich . Geltung § Abs. . wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben immer wieder Klärung kartellrechtlichen Wirksamkeit Verträgen ging . klären waren allgemeinen Frage möglichen Unwirksamkeit § § . Einhaltung kartellrechtlichen Schriftformerfordernisses § . . Typischerweise sollten auch kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden erneute Aussetzung Hauptprozesses vermeiden . Urteilsformel fragliche Wettbewerbsklausel kartellrechtliche Vorschriften verstieß entsprach damals üblichen Tenorierung ließ erkennen kartellrechtlichen Fragen geklärt sein sollten . Auch vorliegenden Fall ist Streitstoff Landgericht übliche Maß reduziert worden . Klägerin hatte nämlich Feststellung beantragt Wettbewerbsklausel wirksam ist kartellrechtliche Vorschriften verstößt . sonstige Wirksamkeitsfragen Gegenstand Verfahrens Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten hat Landgericht Ausspruch entsprechend begrenzt ausgeführt Urteil Landgerichts Verfahren Kart . : Feststellungsinteresse Klägerin Klageantrag ist gegeben gemäß § Abs. . Antrag ist Erörterungen Termin ergeben haben allein abstrakte kartellrechtliche Überprüfung Vertragsregelung wirksames Zustandekommen übrigen unterstellt gerichtet . wird deutlich Klägerin zunächst noch umfassendere Feststellung Wirksamkeit gegangen war . Landgericht hielt jedoch Klagebegehren nur zulässig Klärung kartellrechtlichen Wirksamkeit ging . Landgericht Urteil nur Frage möglichen Unwirksamkeit § geäußert hat erlaubt Auffassung Berufungsgerichts Schluß Landgericht Ausspruch Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte . ist vielmehr gang gäbe Gericht Parteien behandelten Streitpunkte beschränkt Parteien angesprochene Punkte unerörtert läßt . Unterläuft Gericht hierbei Fehler Gesichtspunkt übersieht Unwirksamkeit Rede stehenden Vertragsklausel hätte begründen können folgt noch Wille Gegenstand ausgesprochenen Feststellung beschränken . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist nunmehr entscheiden Landgericht Beklagte Recht Auskunft verurteilt hat . ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen auch Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens übertragen ist . Raum Bornkamm Meier-Beck