You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

216 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Kartellverwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
April
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Nichtzulassungsbeschwerdeführer
haben
Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerde
tragen
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
2
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
ständiger
Rechtsprechung
Senats
sind
gemäß
§
Nichtzulassungsbeschwerdeführern
Rücknahme
Beschwerde
Rolle
Unterlegenen
begeben
haben
Gerichtskosten
aufzuerlegen
Verfahrensausgang
offen
insbesondere
Sachprüfung
bisher
erfolgt
ist
.
7.11.2006
KVR
WuW/E
DE-R
.
Kostenverteilung
Rechtsbeschwerderücknahme
m.w
.
.
Umstände
vorliegenden
Falls
rechtfertigen
Ausnahme
Grundsatz
.
Vorläufiger
Rechtsschutz
fusionsrechtliche
Untersagungsentscheidung
kann
mehr
begehrt
werden
Untersagungsverfügung
rechtskräftig
aufgehoben
worden
ist
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Schriftsatz
29
.
Oktober
30
.
Oktober
Oberlandesgericht
eingelegt
worden
.
Bereits
Beschluss
17
.
September
hatte
Oberlandesgericht
Untersagungsentscheidung
aufgehoben
Zusammenschlussvorhaben
Nichtzulassungsbeschwerdeführer
Beteiligten
richtete
.
Entscheidung
ist
Senat
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerdeführern
Kopie
vorgelegten
Rechtskraftvermerk
bekannt
ist
27
.
Oktober
rechtskräftig
geworden
.
Nichtzulassungsbeschwerde
fehlte
bereits
Zeitpunkt
Einlegung
Rechtsschutzbedürfnis
.
ist
unerheblich
Senatsentscheidung
Sache
.
Faber/Basalt
geboten
war
Erlass
Untersagungsverfügung
Antrag
Befreiung
Vollzugsverbot
Abs.
Beschwerdegericht
auch
Bundeskartellamt
stellen
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
noch
Schriftsätze
eingereicht
wurden
besteht
Auferlegung
außergerichtlicher
Auslagen
Anlass
.
Grundsatz
Rechtsbeschwerdeführer
dann
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
selbst
Rolle
Unterlegenen
begeben
hat
auch
außergerichtlichen
Auslagen
Gegners
tragen
hat
vgl.
WuW/E
.
Kostenverteilung
Rechtsbeschwerderücknahme
findet
Fall
Anwendung
.
Bornkamm
Kirchhoff
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-Kart