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1.8 KiB

BESCHLUSS
11
Juli
Kartellverwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
Juli
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Gerichtskosten
Verfahrens
tragen
Rechtsbeschwerdeführerin
Bundeskartellamt
je
Hälfte
.
Außergerichtliche
Kosten
sind
erstatten
.
Wert
Verfahrensgegenstandes
beträgt
übereinstimmenden
Erklärung
Erledigung
Hauptsache
Mio.
Euro
.
Gründe
:
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
hat
Senat
nur
noch
Kosten
Verfahrens
entscheiden
.
Entscheidung
kann
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
schriftlichen
Verfahren
ergehen
Parteien
Einverständnis
erklärt
haben
.
§
§
Abs.
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
ist
Kosten
Hauptsache
erledigt
erklärten
gerichtlichen
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
entscheiden
.
genügt
summarische
Prüfung
Erfolgsaussicht
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
.
Ist
Verfahrensausgang
sind
Gerichtskosten
hälftig
teilen
außergerichtlichen
Kosten
sind
erstatten
.
16.11.1999
WuW/E
Erledigte
Beschwerde
.
Streitfall
liegen
Voraussetzungen
.
Rahmen
gebotenen
summarischen
Prüfung
ist
entscheiden
Beschwerdegericht
räumlich
sachlich
relevanten
Markt
zutreffend
abgegrenzt
hat
.
muss
ferner
offen
bleiben
Annahme
Beschwerdegerichts
angemeldete
Zusammenschluss
werde
Markt
marktbeherrschenden
Stellung
Beteiligten
führen
Angriffen
Rechtsbeschwerde
standgehalten
hätte
.
Sachverhalt
wirft
insoweit
Reihe
schwieriger
Fragen
Beantwortung
Rahmen
summarischen
Prüfung
veranlasst
ist
.
entspricht
billigem
Ermessen
Gerichtskosten
Verfahrens
Rechtsbeschwerdeführerin
Bundeskartellamt
je
Hälfte
aufzuerlegen
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
auch
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Beigeladenen
vorzusehen
.
Ball
Meier-Beck
Bornkamm
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
27.10.2004