BESCHLUSS 11 Juli Kartellverwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 11 Juli Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Gerichtskosten Verfahrens tragen Rechtsbeschwerdeführerin Bundeskartellamt je Hälfte . Außergerichtliche Kosten sind erstatten . Wert Verfahrensgegenstandes beträgt übereinstimmenden Erklärung Erledigung Hauptsache Mio. Euro . Gründe : übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat Senat nur noch Kosten Verfahrens entscheiden . Entscheidung kann gemäß § Abs. § Abs. Satz schriftlichen Verfahren ergehen Parteien Einverständnis erklärt haben . § § Abs. Satz VwGO § Abs. Satz ist Kosten Hauptsache erledigt erklärten gerichtlichen billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstandes entscheiden . genügt summarische Prüfung Erfolgsaussicht rechtlicher tatsächlicher Hinsicht . Ist Verfahrensausgang sind Gerichtskosten hälftig teilen außergerichtlichen Kosten sind erstatten . 16.11.1999 WuW/E Erledigte Beschwerde . Streitfall liegen Voraussetzungen . Rahmen gebotenen summarischen Prüfung ist entscheiden Beschwerdegericht räumlich sachlich relevanten Markt zutreffend abgegrenzt hat . muss ferner offen bleiben Annahme Beschwerdegerichts angemeldete Zusammenschluss werde Markt marktbeherrschenden Stellung Beteiligten führen Angriffen Rechtsbeschwerde standgehalten hätte . Sachverhalt wirft insoweit Reihe schwieriger Fragen Beantwortung Rahmen summarischen Prüfung veranlasst ist . entspricht billigem Ermessen Gerichtskosten Verfahrens Rechtsbeschwerdeführerin Bundeskartellamt je Hälfte aufzuerlegen Erstattung außergerichtlicher Kosten auch Erstattung außergerichtlichen Kosten Beigeladenen vorzusehen . Ball Meier-Beck Bornkamm Vorinstanz : OLG Entscheidung 27.10.2004