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1941 lines
17 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Kartellbußgeldsache
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
.
Unterbrechung
Verjährung
wenigstens
Organ
Sinne
§
Abs.
führt
auch
verjährten
Handlungen
anderer
Organe
Bemessung
Bußgelds
dahinterstehende
Unternehmen
herangezogen
werden
können
Handlungen
sämtlicher
Organe
hier
Hinblick
Umsetzung
einheitlichen
Kartellabsprache
Bewertungseinheit
einheitlichen
prozessualen
Tat
zusammengefaßt
sind
.
Je
länger
nachhaltiger
Kartell
praktiziert
wurde
je
flächendeckender
angelegt
ist
so
höhere
Anforderungen
sind
Darlegungen
Tatrichters
stellen
wirtschaftlichen
Vorteil
Kartellabsprache
verneinen
will
.
Beschluß
28
.
Juni
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
mündliche
Verhandlung
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Raum
Dr.
beschlossen
:
1
.
Rechtsbeschwerden
Betroffenen
Nebenbetroffenen
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Mai
werden
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Betroffene
Nebenbetroffene
nur
vorsätzlichen
Sich-Hinwegsetzens
verurteilt
sind
.
Rechtsbeschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
2
.
Rechtsbeschwerden
Staatsanwaltschaft
wird
vorgenannte
Urteil
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
sämtlicher
Nebenbetroffener
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbliebenen
Kosten
Verfahrens
anderen
Kartellsenat
Oberlandesgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Betroffenen
Verstoßes
Verbot
§
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Nr.
.
Geldbußen
Euro
Euro
verurteilt
.
Betroffenen
stehenden
Unternehmen
Nebenbetroffenen
Nebenbetroffene
hat
Geldbußen
Euro
verhängt
.
Hiergegen
wenden
Betroffene
Nebenbetroffene
Rechtsfolgenausspruch
gerichteten
Rechtsbeschwerden
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Rechtsbeschwerde
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Nebenbetroffene
Erhöhung
Bußgelder
.
Rechtsmittel
Betroffenen
Nebenbetroffenen
unbegründet
sind
führen
Rechtsbeschwerden
Staatsanwaltschaft
Aufhebung
Rechtsfolgenaussprüche
Nebenbetroffenen
.
Oberlandesgericht
hat
Betroffenen
Nebenbetroffenen
einheitlichen
Ordnungswidrigkeit
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
.
§
Abs.
Nr.
.
.
V.m
.
.
verurteilt
Quotenkartell
Raum
beteiligt
haben
.
1
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
kam
Wiedervereinigung
Verlegung
Regierungssitzes
Stadtgebiet
starken
Zunahme
Bautätigkeit
führte
weitere
Hersteller
Berliner
Markt
drängten
.
löste
bereits
Markt
tätigen
Herstellern
Befürchtung
werde
zukünftig
harten
Preiswettbewerb
Markt
kommen
.
Initiative
Zeugen
damals
Geschäftsführer
Marktführers
war
kamen
Berliner
Markt
tätigen
Transportbetonhersteller
Anfang
Quotensystem
einzuführen
.
wurden
Basis
Jahr
erzielten
Marktanteile
Transportbetonherstellern
entsprechende
Anteile
Gesamtproduktion
eingeräumt
;
neue
Anbieter
sollten
Quotenkartell
einbezogen
werden
.
Sinne
Übereinkunft
erfolgte
dann
auch
Aufnahme
weiterer
Hersteller
Quote
bereits
Markt
tätigen
anderen
Transportbetonhersteller
jeweils
entsprechend
abgesenkt
wurde
.
Nebenbetroffene
schon
Beginn
Quotenabsprachen
beteiligte
traten
Nebenbetroffenen
Mitte
Nebenbetroffene
Herbst
schließlich
Nebenbetroffene
Ende
Kartell
.
Fast
Markt
anbietenden
Transportbetonhersteller
Ausnahme
kleinen
Unternehmens
ganz
geringem
Marktanteil
schlossen
Quotenübereinkunft
.
Rahmen
gemeinsamer
Treffen
mehrmals
Jahre
stattfanden
wurden
bislang
verkauften
Mengen
einzelnen
Transportbetonherstellern
gemeldet
voraussichtlichen
Gesamtmenge
Bezug
gesetzt
.
So
konnten
einzelnen
Kartellmitglieder
entfallenden
Mengen
bestimmt
Einhaltung
Quotenabsprache
überwacht
werden
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
stieg
Nachfrage
insbesondere
Jahren
bestehenden
Baubooms
stark
.
Gesamtproduktionsmenge
Jahr
betrug
Mio.
cbm
Jahr
Mio.
cbm
.
Durchschnittspreis
erhöhte
Jahr
DM
DM
erreichte
Jahr
Spitzenwert
DM
Kubikmeter
.
Absinken
Gesamtproduktion
Jahr
Mio.
verringerte
Durchschnittspreis
DM
Jahr
nochmals
zurückgegangenen
Jahresgesamtproduktionsmenge
Mio.
cbm
DM
Kubikmeter
.
gravierenden
Einbruch
Nachfrage
Transportbetonmarkt
kam
Verlaufe
Jahres
langfristigen
vertraglichen
Bindungen
späterer
Liefertermine
erst
erheblichen
zeitlichen
Verzögerung
auswirken
konnte
.
Dennoch
kam
Kartells
schon
Laufe
Jahres
verstärkt
Jahre
erheblichen
Spannungen
Beteiligten
zunehmende
Auseinandersetzungen
zugedachten
Quoten
entstanden
.
Jedenfalls
Oktober
hielten
Beteiligten
Quotenabsprachen
meldeten
Produktionszahlen
auch
rückgängigen
Nachfrage
eingeräumte
Quote
Aufträge
akquirieren
versuchten
.
Ankündigung
Firma
Oktober
Kubikmeter
DM
anbieten
wollen
fand
Quotenkartell
Ende
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Verhalten
Ordnungswidrigkeit
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
.
August
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
.
gesehen
.
Beitritt
Kartell
vorgenommenen
Einzelabsprachen
würden
Bewertungseinheit
verbunden
.
liege
Beendigung
Kartells
jeweils
nur
einheitliche
Ordnungswidrigkeit
.
Nebenbetroffenen
hat
Oberlandesgericht
sachverständig
beraten
Erhöhung
Bußgeldrahmens
§
Abs.
abgelehnt
zweifelsfrei
festgestellt
werden
könne
Nebenbetroffenen
Kartellabsprache
tatsächlich
Mehrerlös
zielt
hätten
.
erzielten
Preise
ließen
seinerzeit
bestehenden
Nachfrageüberhang
erklären
.
II
.
Rechtsbeschwerden
Betroffenen
auch
Nebenbetroffenen
zeigen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Rechtsmittelführer
.
Rechtsbeschwerden
Staatsanwaltschaft
sind
erfolgreich
Oberlandesgericht
Bußgeldrahmen
Vorteil
Nebenbetroffenen
rechtsfehlerfrei
bestimmt
hat
.
1
.
Rechtsbeschwerden
Betroffenen
Nebenbetroffenen
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
Senat
bemerkt
ergänzend
lediglich
folgendes
:
Oberlandesgericht
geht
Recht
Einzelabsprachen
umfassenden
Bewertungseinheit
.
Begründung
Kartells
wurden
Feststellungen
Oberlandesgerichts
wesentlichen
Eckdaten
festgelegt
.
Grundabsprache
betraf
einmal
Zuteilung
Quoten
Basis
Marktanteile
Gesamtproduktionsmenge
Jahres
Öffnungsklausel
weitere
hinzukommende
Anbieter
Einführung
Meldesystems
Grundlage
mitgeteilten
Absatzmengen
Übersicht
Gesamtproduktionsmenge
ermöglichte
Berechnung
einzelnen
Kartellmitgliedern
noch
liefernden
Mengen
erlaubte
.
Grundlage
späteren
Treffen
ausgehandelten
Einzelabsprachen
dienten
nur
noch
Aktualisierung
Grundabrede
Anpassung
neue
Mitglieder
Quotenkartell
aufgenommen
werden
sollten
.
eigenständiger
Unrechtsgehalt
kam
.
derartige
lediglich
konkretisierende
Absprachen
gelten
Grundsätze
Bundesgerichtshof
Einzelhandlungen
Hinwegsetzens
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
.
entwickelt
hat
.
Rechtsgutsverletzung
gerichteten
Handlungen
stellen
mehrfache
Verletzung
vielmehr
werden
schon
gesetzlichen
Tatbestand
Bewertungseinheit
verbunden
BGHSt
.
konkretisierenden
Folgeabsprachen
erfüllen
Tatbestand
Sich-Hinwegsetzens
Unwirksamkeit
Kartellvereinbarung
abzielen
Kartellvereinbarung
umzusetzen
.
wird
verbotene
Absprache
gültig
angesehen
behandelt
Gesetz
Wirksamkeit
abspricht
.
reicht
Erfüllung
Tatbestands
Sich-Hinwegsetzens
.
WuW/E
Frankfurter
Kabelkartell
.
ist
unerheblich
Vertreter
Kartellmitglieder
Vorfeld
Quotenfestlegung
eigenen
Produktionsmengen
zutreffend
weitergegeben
haben
.
Selbst
Mitteilungen
falsch
gewesen
sein
sollten
haben
Beteiligten
jedenfalls
Anschein
gesetzt
Kartellvereinbarung
halten
wollen
.
haben
aber
zumindest
übrigen
Mitglieder
Durchführung
Kartells
bestärkt
Oberlandesgericht
zutreffend
angenommen
hat
Umsetzung
unwirksamen
Kartellabsprache
gefördert
.
Annahme
Bewertungseinheit
steht
auch
6
.
GWB-Novelle
Ordnungswidrigkeitstatbestand
§
Abs.
Nr.
.
umgestaltet
Novelle
§
Abs.
Nr.
aufgenommen
wurde
.
6
.
GWB-Novelle
Gesetz
26.8.1998
BGBl
trat
Beendigung
Kartells
Ende
Oktober
erst
1
.
Januar
Kraft
Art
.
.
Senat
hat
entsprechende
Korrektur
Schuldspruches
Rechtsmittelführern
vorgenommen
Berichtigung
Schuldspruchs
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
auch
revidierenden
Betroffenen
Nebenbetroffenen
erstreckt
.
neue
Gesetz
ist
milderes
Gesetz
Sinne
§
Abs.
anzuwenden
.
Vielmehr
wurden
Tatbestandsvoraussetzungen
Abs.
Nr.
.
V.m
.
.
sogar
verschärft
nunmehr
allein
bloße
Zuwiderhandlung
§
bußgeldbewehrt
zusätzliches
Sich-Hinwegsetzen
mehr
erforderlich
ist
Bußgeldrahmen
verändert
wurde
.
Auch
Hinblick
Annahme
Bewertungseinheit
bleibt
später
Kraft
getretene
Regelung
§
Abs.
Nr.
Ergebnis
Auswirkung
.
Insoweit
verbindet
kartellbegründende
Vereinbarung
bezogenen
Abreden
einheitlichen
strafrechtlichen
Bewertung
vgl.
BGHSt
.
Konkretisierung
Aktualisierung
Grundvereinbarung
angelegten
Folgeabsprachen
sind
Hinblick
§
Abs.
Nr.
gleichfalls
einheitlichen
Tat
zusammengefaßt
worden
Verjährung
insgesamt
erst
Beendigung
Kartells
beginnt
§
Abs.
.
Ordnungswidrigkeit
ist
Hinblick
Nebenbetroffene
ganz
noch
teilweise
verjährt
.
Zwar
ist
Ordnungswidrigkeit
damaligen
Geschäftsführers
verjährt
insoweit
verjährungsunterbrechenden
Maßnahmen
ergriffen
wurden
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
hat
jedoch
Betroffene
spätere
Geschäftsführer
.
spätestens
Herbst
Nebenbetroffene
Treffen
beteiligt
Absatzmeldungen
abgegeben
.
ist
Verjährung
jedenfalls
Erlaß
Bußgeldbescheids
unterbrochen
worden
.
Wird
-9-
Verjährung
Organ
Sinne
§
Abs.
Nr.
unterbrochen
wirkt
Unterbrechung
auch
Nebenbetroffene
Organ
vertretene
Unternehmen
vgl.
.
.
Unterbrechung
Verjährung
führt
prozessuale
Tat
insgesamt
verjährt
vgl.
BGHSt
.
Insoweit
ist
Unterbrechung
Verjährung
entsprechende
Gegenstück
eingetretenen
Verjährung
Ordnungswidrigkeit
Ganzes
bezieht
§
Abs.
Satz
.
einheitliche
verjährte
Tat
erstreckt
umfassend
richterliche
Kognitionspflicht
vgl.
.
NStZ-RR
.
bedeutet
Bußgeldrichter
verpflichtet
ist
auch
zeitlich
vorgelagerte
Einzelhandlungen
Taten
anderer
Sinne
§
Abs.
prüfen
gegebenenfalls
Bemessung
Bußgelds
Lasten
Nebenbetroffenen
berücksichtigen
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Rechtsbeschwerden
Staatsanwaltschaft
Ungunsten
Nebenbetroffenen
sind
begründet
Oberlandesgericht
Vorliegen
Mehrerlöses
§
Abs.
.
rechtsfehlerfrei
verneint
hat
.
Oberlandesgericht
geht
Ansatz
Rechtsverstoß
Frage
überhaupt
Mehrerlös
entstanden
ist
Bedacht
Zweifelsgrundsatz
festzustellen
ist
.
kartellbedingte
Mehrerlös
ist
Rechtsprechung
Differenzbetrag
tatsächlichen
Einnahmen
Wettbewerbsverstoßes
erzielt
werden
Einnahmen
Kartellabsprachen
bevorzugte
Unternehmen
Wettbewerbsverstoß
erzielt
hätte
.
Bußgeldbemessung
.
Nur
Richter
sichere
Überzeugung
gewonnen
hat
Kartellverstoß
Mehrerlös
erzielt
worden
ist
ist
Bußgeldrahmen
§
Abs.
Satz
zweiter
.
eröffnet
.
Insoweit
ist
Raum
Schätzung
.
ergibt
auch
eindeutigen
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
Schätzung
ausdrücklich
Höhe
Mehrerlöses
beschränkt
.
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
Anfall
Mehrerlöses
Betroffenen
verneint
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
rechtliche
Überprüfung
beschränkt
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
.
12.9.2001
StR
NStZ
m.w
.
.
Ferner
ist
Beweiswürdigung
dann
fehlerhaft
Tatrichter
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
überspannt
erforderliche
Gesamtwürdigung
unterlassen
hat
.
Beweiswürdigung
.
Oberlandesgericht
hat
wirtschaftlichen
Grundsatz
Gründung
Kartells
grundsätzlich
Steigerung
Gewinns
Kartell
beteiligten
Unternehmen
dient
Rechtsgründen
gebotene
Gewicht
zugemessen
.
generelle
Eignung
Kartells
Mitglieder
wirtschaftliche
Vorteile
entstehen
lassen
folgt
schon
beteiligten
Unternehmen
Festlegung
bestimmter
Quoten
Notwendigkeit
enthoben
sind
Wettbewerb
Markt
Erlangung
Aufträgen
konkurrierende
Unternehmen
durchzusetzen
regelmäßig
angebotenen
Preise
erfolgt
.
Wird
beteiligten
Unternehmen
vornherein
fest
umrissene
Quote
zugedacht
können
Marktmechanismen
Wirkung
entfalten
.
wird
grundsätzlich
Preiswettbewerb
hend
Kraft
gesetzt
.
liegt
Lebenserfahrung
Rahmen
Kartells
erzielten
Preise
höher
liegen
Wettbewerb
erreichbaren
Marktpreise
.
Unternehmen
eingeräumten
Quote
Wettbewerb
bestehen
muß
wird
regelmäßig
Preissenkungsspielräume
nutzen
.
Bildung
Kartells
Durchführung
indizieren
Beteiligten
hieraus
auch
jeweils
Vorteil
erwächst
.
Unternehmen
bilden
derartige
Kartelle
Preissenkung
vornehmen
auch
Gewinnschmälerung
hinnehmen
müssen
.
ökonomischen
Grundsätzen
wird
Kartellen
regelmäßig
Kartellrendite
entstehen
.
spricht
Bundesgerichtshof
bereits
Hinblick
Submissionsabsprachen
ausgeführt
hat
BGHSt
hohe
Wahrscheinlichkeit
Kartell
gebildet
erhalten
wird
Markt
sonst
erzielbare
Preise
erbringt
.
Wahrscheinlichkeitsaussage
muß
Tatrichter
allerdings
weiterer
Beweismittel
überprüfen
konkreten
Fall
Gewißheit
wird
.
;
vgl.
auch
.
16.5.2002
§
Erfahrungssatz
8)
.
mag
ausnahmsweise
Konstellationen
geben
Tätigkeit
Kartells
Mehrerlös
erwächst
zumindest
auszuschließen
ist
.
Mehrerlös
Außerkraftsetzung
Marktmechanismen
entsteht
werden
zeitliche
Dauer
Kartellabsprachen
Intensität
beachten
sein
.
hat
Auswirkungen
Erörterungspflichten
Tatrichters
.
Je
länger
nachhaltiger
Kartell
praktiziert
wurde
je
flächendeckender
angelegt
ist
so
höhere
Anforderungen
sind
Darlegungen
Tatrichters
stellen
wirtschaftlichen
Vorteil
Kartellabsprache
verneinen
will
.
wird
Begründung
Oberlandesgerichts
gerecht
.
Oberlandesgericht
geht
Nachfrageüberhang
Berliner
Markt
hält
Entstehung
kartellbedingten
Mehrerlöses
erwiesen
.
ist
insoweit
zutreffend
starke
Nachfrage
Quotenvereinbarung
überlagern
könnte
.
Bestünde
nämlich
Nachfrageüberhang
hätte
Folge
Anbieterseite
fortgeschriebenen
Quoten
unbedingt
Mehrerlös
führen
müßten
quotierten
Mengen
starken
Nachfrage
ohnehin
Absatzmöglichkeit
bestanden
hätte
.
Nachfrageüberhang
Ausnahmetatbestand
Sinne
oben
formulierten
Grundsätze
darstellen
könnte
belegt
Oberlandesgericht
indessen
nur
unzureichend
widerspruchsfrei
.
Annahme
Nachfrageüberhangs
lassen
bereits
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Entstehung
Quotenkartells
vereinbaren
.
Oberlandesgericht
führt
insoweit
nämlich
Befürchtung
etablierten
Anbieter
werde
vernichtenden
Preiswettbewerb
"
kommen
UA
Gründung
Quotenkartells
geführt
habe
.
Befürchtung
hätte
aber
Grundlage
starken
Nachfrage
überhaupt
vernichtenden
Preiswettbewerb
hätte
kommen
können
.
übrigen
würden
Anbieter
Zeiten
großer
Nachfrage
Markt
eröffneten
Gewinnchancen
nutzen
mithin
also
bestrebt
sein
Preise
hoch
halten
.
Ermittlung
Kartell
preiswirksam
wurde
hätte
insbesondere
näherer
Darlegung
bedurft
Durchschnittspreise
Kubikmeter
Vorfeld
Kartellgründung
also
2
.
Jahreshälfte
Jahres
dann
Jahr
entwickelt
haben
.
fehlen
Jahr
Feststellungen
.
Jahr
beschränkt
Oberlandesgericht
Mitteilung
Durchschnittspreisen
;
selung
dahingehend
Preise
zeitlich
entwickelt
haben
nimmt
Oberlandesgericht
.
Gerade
Hinblick
erst
Jahresverlauf
Kartell
beigetretenen
Nebenbetroffenen
käme
Vergleich
Preise
Beitritt
Kartell
erhebliche
Aussagekraft
.
Eingehender
Erörterung
hätte
auch
preisliche
Situation
Nachfrageeinbruch
Jahr
bedurft
.
Auffallend
ist
insoweit
Durchschnittspreise
kaum
gesunken
sind
.
Oberlandesgericht
erklärt
zwar
nachvollziehbar
Umstand
erhebliche
zeitliche
Abstände
Vertragsschluß
Lieferung
gegeben
habe
also
geschlossene
Verträge
erst
später
ausgeführt
abgerechnet
worden
seien
.
Frage
Preiswirksamkeit
Quotenkartells
wäre
jedoch
Untersuchung
neu
geschlossenen
Verträge
besonderem
Aussagewert
gewesen
.
Nachfragerückgang
führt
auch
zeitlicher
Verzögerung
Rückgang
Preise
.
Sinkende
Nachfrage
bedingt
schärferen
Wettbewerb
angebotenen
Preise
ausgetragen
wird
.
Umgekehrt
indiziert
nur
geringer
Preisrückgang
sinkender
Nachfrage
wettbewerblichen
Strukturen
etwa
Vorliegen
Kartells
intakt
sind
.
entsprechender
mehr
markttypischer
Mehrpreis
könnte
zumindest
Schlußphase
Kartells
Jahre
vorgelegen
haben
.
sprechen
insbesondere
hohe
Durchschnittspreis
DM
Kubikmeter
dann
Oktober
angebotene
Preis
DM
Kubikmeter
Beendigung
Kartells
führte
.
Schließlich
sind
auch
Feststellungen
Nachfrageüberhang
widerspruchsfrei
.
Staatsanwaltschaft
zutreffend
ausführt
bestehen
insoweit
Unklarheiten
Ausführungen
Urteil
Nebenbetroffenen
höhere
Quoten
bemüht
teilweise
Quoten
überschritten
haben
.
setzt
aber
freie
täten
verfügt
haben
müssen
andernfalls
Bestrebungen
erklärbar
wären
.
Vorhandensein
freier
Kapazitäten
deckt
aber
Annahme
Nachfrageüberhangs
.
Ansatz
zutreffend
sieht
Oberlandesgericht
allerdings
Vorliegen
Mehrerlöses
sprechendes
Indiz
europaweiten
"
S.
"
Ausschreibungen
Jahre
vergleichbare
Bauvorhaben
Preise
erzielt
"
Platz
"
wurden
Durchschnittspreis
gleich
sogar
höher
gewesen
sei
.
Gesichtspunkte
schließen
jedoch
Annahme
kartellbedingten
Mehrerlöses
.
Ausschreibungspreise
geben
nur
Anhalt
Jahr
können
besonderen
Wettbewerbssituation
Großbaustellen
beruhen
Betracht
kommende
Anbieterkreis
schon
Kapazitätsgründen
beschränkt
sein
wird
.
Vergleich
ist
nur
aussagekräftig
Preisgefüge
längeren
Zeitraum
erfaßt
.
Nur
dann
Preise
auch
Zeit
praktisch
gesamte
Berliner
Markt
kartellgebunden
war
vergleichbaren
Größenordnungen
bewegten
ist
Rückschluß
fehlenden
kartellbedingten
Mehrerlös
sachgerecht
.
Läßt
Hinblick
Marktsituation
Ende
Kartells
naheliegen
wird
Entstehung
kartellbedingten
Mehrerlöses
Nebenbetroffene
nachweisen
kann
Höhe
Mehrerlöses
geschätzt
werden
§
Abs.
Satz
.
.
werden
Preise
Grundlage
Schätzung
sein
müssen
Zeiträume
gebildet
haben
Kartellabreden
beeinflußt
sind
.
besondere
konjunkturelle
Einflüsse
Preisbildung
geprägt
haben
ist
Umstand
Wege
Schätzung
Rechnung
tragen
Vergleichsmärkte
entsprechenden
konjunkturellen
Bedingungen
herangezogen
werden
.
ergebenden
Preisdifferenzen
könnten
dann
Kartellabrede
beeinflußten
Markt
übertragen
werden
.
hat
neue
Tatrichter
Ermittlung
Schätzungsgrundlagen
auch
Schätzung
Zweifelsgrundsatz
Regel
Form
entsprechender
Sicherheitsabschläge
beachten
.
Raum
Bornkamm
Meier-Beck