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BESCHLUSS
5
November
Zwangsversteigerungsverfahren
IXa-Zivilsenat
hat
Richter
Raebel
Lienen
Richterinnen
Dr.
Roggenbuck
Richter
Zoll
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Ersteher
Beschluß
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Antrag
Gläubigers
wurde
Zwangsversteigerung
Rubrum
näher
bezeichnete
Grundstück
Schuldners
angeordnet
.
Vollstreckungsgericht
erteilte
4
.
Dezember
Erstehern
Zuschlag
.
Beschluß
wurde
Schuldner
9
.
Dezember
Amts
persönlich
zugestellt
;
Teilungsplan
zustehende
Übererlös
184.518,38
DM
amtliche
Hinterlegung
genommen
.
16
.
April
Grundbuch
eingetragenen
Ersteher
betrieben
Räumungsvollstreckung
.
Verfahren
wurde
Sachverständigengutachten
eingeholt
.
Gutachter
beurteilte
Schuldner
Räumungsverfahren
tiell
prozeßunfähig
.
wurde
Schuldner
11
.
Dezember
Betreuer
bestellt
Aufgabenkreis
Interessenwahrnehmung
gerichtlichen
Verfahren
so
auch
vorliegenden
Zwangsversteigerungssache
gehörte
.
Antrag
Betreuers
21
.
Januar
erteilte
Vollstreckungsgericht
Anweisung
hinterlegten
Betrag
Schuldner
herauszugeben
.
30
.
Oktober
legte
Schuldner
Betreuer
beauftragten
Verfahrensbevollmächtigten
Zuschlagsbeschluß
4
.
Dezember
Beschwerde
berief
Prozeßunfähigkeit
Dauer
Zwangsversteigerungsverfahrens
.
Landgericht
hat
Einholung
Sachverständigengutachtens
Beschwerde
stattgegeben
Zuschlagsbeschluß
aufgehoben
Zuschlag
versagt
.
wenden
Ersteher
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
rechtskräftigen
Zuschlagsbeschluß
sei
Nichtigkeitsbeschwerde
gemäß
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
zulässig
Schuldner
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
prozeßunfähig
gewesen
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
Betreuer
erfolgt
sei
.
Beendigung
Zwangsversteigerungsverfahrens
stehe
.
sei
Grund
ersichtlich
Bestandskraft
Zuschlagsbeschlusses
stärker
schützen
Urteils
.
Auch
übrigen
Voraussetzungen
Nichtigkeitsbeschwerde
seien
gegeben
Schuldner
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
prozeßunfähig
gewesen
sei
§
Abs.
Satz
.
stehe
Überzeugung
Kammer
Begutachtung
gerichtlichen
Sachverständigen
.
Schuldner
liege
sogenannter
"
Querulantenwahn
"
besondere
Persönlichkeitsstruktur
zurückzuführen
sei
.
verhalte
Zusammentreffen
bestimmten
situativen
Momenten
so
Falle
Zwangsversteigerung
Wahnkranker
Folge
sachliche
Willensentscheidung
mehr
möglich
sei
.
zulässige
Beschwerde
sei
begründet
.
Hinblick
bestehende
Prozeßunfähigkeit
liege
§
Nr.
unheilbarer
Versagungsgrund
Zuschlag
.
Rechtsbeschwerde
hält
Zuschlagsbeschluß
beruhe
rechtsgestaltenden
Hoheitsakt
entfalte
unmittelbare
Wirkung
Verfahren
Beteiligten
.
Erwerber
stehe
Rechtsbeziehung
Schuldner
habe
Möglichkeit
Prozeßfähigkeit
unterrichten
.
bestehe
grundlegende
Unterschied
Zuschlagsbeschluß
anderen
gerichtlichen
Entscheidungen
.
Statthaftigkeit
außerordentlichen
Nichtigkeitsbeschwerde
lasse
vereinbaren
jedenfalls
Ersteher
bereits
Grundbuch
eingetragen
worden
seien
.
Aufhebung
Zuschlagsbeschlusses
sei
entschädigungslosen
Eingriff
Eigentum
Ersteher
verbunden
.
übrigen
habe
Beschwerdegericht
Voraussetzungen
Prozeßunfähigkeit
rechtsfehlerhaft
festgestellt
.
nur
"
"
Wahnkranker
verhalte
sei
krank
Sinne
§
Nr.
.
Vorschrift
verlange
Geisteskrankheit
freie
Willensbestimmung
"
ausschließe
Beschwerdegericht
abgestellt
habe
Schuldner
sachliche
"
Willensentscheidung
möglich
gewesen
sei
.
Vorstellungen
Sachverständigen
sei
"
Querulantenwahn
"
weiter
besonderen
Lebenssituation
äußernde
Charaktereigenschaft
.
Ausführungen
stimmten
Vorgutachter
seien
widersprüchlich
so
Zweitgutachter
§
hätte
hinzugezogen
werden
müssen
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
richtig
entschieden
.
ist
zutreffend
ausgegangen
Zuschlagsbeschluß
4
.
Dezember
zunächst
Bestandskraft
erlangt
hat
.
Selbst
Prozeßunfähigkeit
Schuldners
ist
erfolgte
Zustellung
geeignet
zweiwöchige
Beschwerdefrist
§
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
Gang
setzen
.
trägt
Bedürfnis
Rechnung
Interesse
Rechtsfrieden
Rechtssicherheit
gerichtliche
Verfahren
möglichst
bald
Eintritt
formellen
Rechtskraft
ergangenen
Entscheidung
beenden
gebietet
Zustellung
Prozeßunfähige
Wirksamkeit
versagen
.
hier
gegebene
Ausnahme
ist
nur
dann
machen
Prozeßunfähigkeit
bereits
Verfahren
zuzustellende
Entscheidung
ergangen
ist
zuzustellenden
Titel
selbst
erkennbar
geworden
ist
vgl.
.
Frage
Entscheidung
Zuschlag
Rechtsmittel
angegriffen
werden
kann
ist
Rechtsbeschwerde
Ausgangspunkt
beizupflichten
§
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
Beschwerde
nur
insoweit
Anwendung
finden
§
§
vorgeschrieben
ist
.
Bestimmung
§
kann
Beschwerde
Zuschlagsentscheidung
allein
gestützt
werden
Vorschriften
§
§
verletzt
worden
ist
.
Beschränkung
zulässigen
Beschwerdegründe
hat
auch
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
enthaltene
außerordentliche
Beschwerde
Geltung
.
kann
lediglich
Beschwerdegrund
geltend
gemacht
werden
§
i.V.
dort
genannten
Vorschriften
vorgesehen
ist
;
Rechtsmittel
darf
Erweiterung
aufgenommenen
Beschwerdegründe
führen
ebenso
Stöber
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Korintenberg/Wenz
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
.
Aufl
.
Anm
.
5
;
Eickmann
Zwangsverwaltungsrecht
2
.
Aufl
.
S.
;
Gesetz
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
11
.
Aufl
.
Anm
.
1h
;
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
196
;
KG
Rpfleger
;
OLG
Rpfleger
;
OLG
.
Hier
geht
jedoch
absoluten
Versagungsgrund
§
Nr.
dann
vorliegt
Zwangsversteigerung
prozeßunfähigen
Schuldner
richtet
Stöber
aaO
Rdn
.
.
.
sogenannte
Nichtigkeitsbeschwerde
Zuschlagsbeschluß
ist
Fall
grundsätzlich
statthaft
.
weitere
Zulässigkeit
beurteilt
ausschließlich
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Erlösverteilung
einhergehenden
Beendigung
Zwangsversteigerungsverfahrens
werden
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Ansicht
Rechtsbeschwerde
beeinflußt
Gesetz
diesbezügliche
Beschränkung
entnehmen
ist
Stöber
aaO
Rdn
.
2.5
;
OLG
aaO
.
Liegen
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
bestimmten
Erfordernisse
Nichtigkeitsklage
kann
Beschwerde
auch
Ablauf
regulären
zweiwöchigen
Frist
erhoben
werden
.
Wird
mangelnde
Vertretung
Partei
Verfahren
gestützt
läuft
einmonatige
Frist
§
Abs.
erst
Tag
Entscheidung
gesetzlichen
Vertreter
prozeßunfähigen
Partei
zugestellt
worden
ist
§
Abs.
.
Zustellung
bislang
erfolgt
ist
konnte
Beschwerde
mithin
noch
Oktober
fristgerecht
eingelegt
werden
.
§
Abs.
Nr.
findet
Nichtigkeitsklage
Partei
betreffenden
Verfahren
Vorschriften
Gesetzes
vertreten
war
Prozeßführung
ausdrücklich
stillschweigend
genehmigt
hat
.
darf
Wiederaufnahmegrund
Zulässigkeit
Nichtigkeitsbeschwerde
nur
behauptet
werden
muß
vielmehr
tatsächlich
vorliegen
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
10
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
eröffnet
eigenständiges
Wiederaufnahmeverfahren
verlängert
sofortige
Beschwerde
lediglich
abgelaufene
Beschwerdefrist
.
Beschwerdegericht
hat
zutreffend
Zulässigkeit
Begründetheit
Schuldners
erhobenen
Beschwerde
geprüft
Zwangsversteigerungsverfahren
prozeßunfähig
anzusehen
ist
.
Allerdings
hat
auseinandergesetzt
Frage
Prozeßunfähigkeit
dahinstehen
konnte
Betreuers
Schuldners
stillschweigende
Genehmigung
Verfahrensführung
erklärt
worden
ist
vgl.
Aktenlage
Kenntnis
Zuschlagsbeschlusses
Teilungsplanes
Auszahlung
Schuldner
hinterlegten
Übererlöses
§
Abs.
veranlaßt
hat
.
hat
rechtliche
Ergebnis
indes
ausgewirkt
.
Unabhängig
Frage
Antrag
vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung
bedurft
hätte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
ist
§
ZVG
beachten
Verfahrensmangel
noch
öffentlich
beglaubigte
Urkunde
nachzuweisende
Genehmigung
allein
Fällen
§
Nr.
heilbar
ist
.
ist
auch
§
Abs.
Nr.
maßgeblich
ausgeführt
besonderen
Vorschriften
Zwangsversteigerungsgesetzes
Zivilprozeßordnung
Vorrang
haben
.
§
Abs.
aufgeführte
Bestimmung
§
Nr.
erfaßt
Gesetzesverletzungen
Umfang
Beeinträchtigung
Rechten
Beteiligten
droht
Sicherheit
übersehen
läßt
so
spätere
Zustimmung
ausscheidet
.
ist
Senat
auch
Entscheidung
30
.
Januar
-9-
Rpfleger
ausgegangen
.
Dort
wird
hervorgehoben
jeweilige
Versagungsgrund
§
Nr.
ZVG
Interessenabwägung
Einzelfall
beurteilen
ist
.
Nur
sicher
feststellen
läßt
Verfahrensmangels
Rechte
Schuldners
verkürzt
worden
sind
muß
zwingend
Aufhebung
Zuschlagsbeschlusses
Versagung
Zuschlags
führen
.
ist
vorliegenden
Fall
jedoch
verneinen
.
ordnungsgemäße
Vertretung
Prozeßunfähigen
Zwangsversteigerung
sichert
Grundrecht
rechtliches
Gehör
;
24
.
Verletzung
Art
.
GG
kann
Genehmigung
gesetzlichen
Vertreters
behoben
werden
allein
absolute
Versagungsgrund
Erteilung
Zuschlages
nachträglich
ausräumen
läßt
.
sind
Ersteher
geäußerten
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Art
.
GG
unbehelflich
.
findet
entschädigungslose
Enteignung
Ersteher
.
Aufhebung
Zuschlagsbeschlusses
entfällt
Eigentumsübertragung
staatlichen
Hoheitsakt
;
Teilungsplan
verliert
Grundlage
.
ist
frühere
Rechtszustand
wiederherzustellen
so
Ersteher
Anspruch
haben
Schuldner
Gläubiger
Erlös
erhalten
haben
jeweiligen
Betrag
zurückzahlen
;
stehen
zivilrechtliche
Bereicherungsansprüche
Verfügung
.
Voraussetzungen
Prozeßunfähigkeit
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Rechtsbeschwerde
erhobenen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Bestimmung
§
verweist
Voraussetzungen
Prozeß(un)fähigkeit
Vorschriften
Bürgerlichen
.
§
Nr.
ist
erforderlich
krankhafte
Störung
Geistestätigkeit
vorliegt
freie
Willensbestimmung
ausschließt
.
bedeutet
Betroffene
mehr
Lage
ist
Entscheidung
vernünftigen
Erwägungen
abhängig
machen
Urteil
5
.
Dezember
XI
WM
.
.
Abzustellen
ist
imstande
ist
Willen
frei
unbeeinflußt
vorliegenden
Geistesstörung
bilden
zutreffend
gewonnenen
Einsichten
handeln
also
freie
Entscheidung
Abwägung
Für
Wider
sachlicher
Prüfung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
möglich
ist
.
hat
Beschwerdegericht
Hinweis
"
sachgerechte
Entscheidungen
"
ersichtlich
gemeint
.
Rechtsbeschwerde
zitierten
Ausführungen
Sachverständigen
Schuldner
verhalte
partiell
"
Wahnkranker
"
allerdings
sonst
sein
sind
teilweise
Geschäftsunfähigkeit
bezogen
.
Schuldner
war
lediglich
bezug
Zwangsversteigerungsverfahren
Lage
besonderen
subjektiven
Vorstellungswelt
herauszutreten
;
allein
insoweit
liegt
krankhafte
Störung
Geistestätigkeit
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Raebel
Lienen
Roggenbuck
Zoll