BESCHLUSS 5 November Zwangsversteigerungsverfahren IXa-Zivilsenat hat Richter Raebel Lienen Richterinnen Dr. Roggenbuck Richter Zoll 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Ersteher Beschluß 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 . März wird Kosten zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Antrag Gläubigers wurde Zwangsversteigerung Rubrum näher bezeichnete Grundstück Schuldners angeordnet . Vollstreckungsgericht erteilte 4 . Dezember Erstehern Zuschlag . Beschluß wurde Schuldner 9 . Dezember Amts persönlich zugestellt ; Teilungsplan zustehende Übererlös 184.518,38 DM € amtliche Hinterlegung genommen . 16 . April Grundbuch eingetragenen Ersteher betrieben Räumungsvollstreckung . Verfahren wurde Sachverständigengutachten eingeholt . Gutachter beurteilte Schuldner Räumungsverfahren tiell prozeßunfähig . wurde Schuldner 11 . Dezember Betreuer bestellt Aufgabenkreis Interessenwahrnehmung gerichtlichen Verfahren so auch vorliegenden Zwangsversteigerungssache gehörte . Antrag Betreuers 21 . Januar erteilte Vollstreckungsgericht Anweisung hinterlegten Betrag Schuldner herauszugeben . 30 . Oktober legte Schuldner Betreuer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten Zuschlagsbeschluß 4 . Dezember Beschwerde berief Prozeßunfähigkeit Dauer Zwangsversteigerungsverfahrens . Landgericht hat Einholung Sachverständigengutachtens Beschwerde stattgegeben Zuschlagsbeschluß aufgehoben Zuschlag versagt . wenden Ersteher zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt : rechtskräftigen Zuschlagsbeschluß sei Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § Abs. Satz . § Abs. zulässig Schuldner Zustellung Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen Zustellung Zuschlagsbeschlusses Betreuer erfolgt sei . Beendigung Zwangsversteigerungsverfahrens stehe . sei Grund ersichtlich Bestandskraft Zuschlagsbeschlusses stärker schützen Urteils . Auch übrigen Voraussetzungen Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben Schuldner Zustellung Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen sei § Abs. Satz . stehe Überzeugung Kammer Begutachtung gerichtlichen Sachverständigen . Schuldner liege sogenannter " Querulantenwahn " besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei . verhalte Zusammentreffen bestimmten situativen Momenten so Falle Zwangsversteigerung Wahnkranker Folge sachliche Willensentscheidung mehr möglich sei . zulässige Beschwerde sei begründet . Hinblick bestehende Prozeßunfähigkeit liege § Nr. unheilbarer Versagungsgrund Zuschlag . Rechtsbeschwerde hält Zuschlagsbeschluß beruhe rechtsgestaltenden Hoheitsakt entfalte unmittelbare Wirkung Verfahren Beteiligten . Erwerber stehe Rechtsbeziehung Schuldner habe Möglichkeit Prozeßfähigkeit unterrichten . bestehe grundlegende Unterschied Zuschlagsbeschluß anderen gerichtlichen Entscheidungen . Statthaftigkeit außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse vereinbaren jedenfalls Ersteher bereits Grundbuch eingetragen worden seien . Aufhebung Zuschlagsbeschlusses sei entschädigungslosen Eingriff Eigentum Ersteher verbunden . übrigen habe Beschwerdegericht Voraussetzungen Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt . nur " " Wahnkranker verhalte sei krank Sinne § Nr. . Vorschrift verlange Geisteskrankheit freie Willensbestimmung " ausschließe Beschwerdegericht abgestellt habe Schuldner sachliche " Willensentscheidung möglich gewesen sei . Vorstellungen Sachverständigen sei " Querulantenwahn " weiter besonderen Lebenssituation äußernde Charaktereigenschaft . Ausführungen stimmten Vorgutachter seien widersprüchlich so Zweitgutachter § hätte hinzugezogen werden müssen . 2 . Beschwerdegericht hat richtig entschieden . ist zutreffend ausgegangen Zuschlagsbeschluß 4 . Dezember zunächst Bestandskraft erlangt hat . Selbst Prozeßunfähigkeit Schuldners ist erfolgte Zustellung geeignet zweiwöchige Beschwerdefrist § § Abs. Satz . Abs. Satz . Gang setzen . trägt Bedürfnis Rechnung Interesse Rechtsfrieden Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald Eintritt formellen Rechtskraft ergangenen Entscheidung beenden gebietet Zustellung Prozeßunfähige Wirksamkeit versagen . hier gegebene Ausnahme ist nur dann machen Prozeßunfähigkeit bereits Verfahren zuzustellende Entscheidung ergangen ist zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist vgl. . Frage Entscheidung Zuschlag Rechtsmittel angegriffen werden kann ist Rechtsbeschwerde Ausgangspunkt beizupflichten § Vorschriften Zivilprozeßordnung Beschwerde nur insoweit Anwendung finden § § vorgeschrieben ist . Bestimmung § kann Beschwerde Zuschlagsentscheidung allein gestützt werden Vorschriften § § verletzt worden ist . Beschränkung zulässigen Beschwerdegründe hat auch Abs. Satz . Abs. Satz . enthaltene außerordentliche Beschwerde Geltung . kann lediglich Beschwerdegrund geltend gemacht werden § i.V. dort genannten Vorschriften vorgesehen ist ; Rechtsmittel darf Erweiterung aufgenommenen Beschwerdegründe führen ebenso Stöber . Aufl . § Rdn . ; 5 . Aufl . § Rdn . 6 ; Korintenberg/Wenz Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung . Aufl . Anm . 5 ; Eickmann Zwangsverwaltungsrecht 2 . Aufl . S. ; Gesetz Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 11 . Aufl . Anm . 1h ; Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 9 . Aufl . § Rdn . ; 196 ; KG Rpfleger ; OLG Rpfleger ; OLG . Hier geht jedoch absoluten Versagungsgrund § Nr. dann vorliegt Zwangsversteigerung prozeßunfähigen Schuldner richtet Stöber aaO Rdn . . . sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde Zuschlagsbeschluß ist Fall grundsätzlich statthaft . weitere Zulässigkeit beurteilt ausschließlich § Abs. Satz . Abs. Satz . § Abs. Nr. Abs. . Erlösverteilung einhergehenden Beendigung Zwangsversteigerungsverfahrens werden Zulässigkeitsvoraussetzungen Ansicht Rechtsbeschwerde beeinflußt Gesetz diesbezügliche Beschränkung entnehmen ist Stöber aaO Rdn . 2.5 ; OLG aaO . Liegen § Nr. § Abs. Nr. bestimmten Erfordernisse Nichtigkeitsklage kann Beschwerde auch Ablauf regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden . Wird mangelnde Vertretung Partei Verfahren gestützt läuft einmonatige Frist § Abs. erst Tag Entscheidung gesetzlichen Vertreter prozeßunfähigen Partei zugestellt worden ist § Abs. . Zustellung bislang erfolgt ist konnte Beschwerde mithin noch Oktober fristgerecht eingelegt werden . § Abs. Nr. findet Nichtigkeitsklage Partei betreffenden Verfahren Vorschriften Gesetzes vertreten war Prozeßführung ausdrücklich stillschweigend genehmigt hat . darf Wiederaufnahmegrund Zulässigkeit Nichtigkeitsbeschwerde nur behauptet werden muß vielmehr tatsächlich vorliegen 21 . Aufl . § Rdn . 10 ; 2 . Aufl . Rdn . . § Abs. Satz . Abs. Satz . eröffnet eigenständiges Wiederaufnahmeverfahren verlängert sofortige Beschwerde lediglich abgelaufene Beschwerdefrist . Beschwerdegericht hat zutreffend Zulässigkeit Begründetheit Schuldners erhobenen Beschwerde geprüft Zwangsversteigerungsverfahren prozeßunfähig anzusehen ist . Allerdings hat auseinandergesetzt Frage Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte Betreuers Schuldners stillschweigende Genehmigung Verfahrensführung erklärt worden ist vgl. Aktenlage Kenntnis Zuschlagsbeschlusses Teilungsplanes Auszahlung Schuldner hinterlegten Übererlöses § Abs. veranlaßt hat . hat rechtliche Ergebnis indes ausgewirkt . Unabhängig Frage Antrag vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte § Abs. Satz § Abs. Satz § ist § ZVG beachten Verfahrensmangel noch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende Genehmigung allein Fällen § Nr. heilbar ist . ist auch § Abs. Nr. maßgeblich ausgeführt besonderen Vorschriften Zwangsversteigerungsgesetzes Zivilprozeßordnung Vorrang haben . § Abs. aufgeführte Bestimmung § Nr. erfaßt Gesetzesverletzungen Umfang Beeinträchtigung Rechten Beteiligten droht Sicherheit übersehen läßt so spätere Zustimmung ausscheidet . ist Senat auch Entscheidung 30 . Januar -9- Rpfleger ausgegangen . Dort wird hervorgehoben jeweilige Versagungsgrund § Nr. ZVG Interessenabwägung Einzelfall beurteilen ist . Nur sicher feststellen läßt Verfahrensmangels Rechte Schuldners verkürzt worden sind muß zwingend Aufhebung Zuschlagsbeschlusses Versagung Zuschlags führen . ist vorliegenden Fall jedoch verneinen . ordnungsgemäße Vertretung Prozeßunfähigen Zwangsversteigerung sichert Grundrecht rechtliches Gehör ; 24 . Verletzung Art . GG kann Genehmigung gesetzlichen Vertreters behoben werden allein absolute Versagungsgrund Erteilung Zuschlages nachträglich ausräumen läßt . sind Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Art . GG unbehelflich . findet entschädigungslose Enteignung Ersteher . Aufhebung Zuschlagsbeschlusses entfällt Eigentumsübertragung staatlichen Hoheitsakt ; Teilungsplan verliert Grundlage . ist frühere Rechtszustand wiederherzustellen so Ersteher Anspruch haben Schuldner Gläubiger Erlös erhalten haben jeweiligen Betrag zurückzahlen ; stehen zivilrechtliche Bereicherungsansprüche Verfügung . Voraussetzungen Prozeßunfähigkeit hat Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht . Rechtsbeschwerde erhobenen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Bestimmung § verweist Voraussetzungen Prozeß(un)fähigkeit Vorschriften Bürgerlichen . § Nr. ist erforderlich krankhafte Störung Geistestätigkeit vorliegt freie Willensbestimmung ausschließt . bedeutet Betroffene mehr Lage ist Entscheidung vernünftigen Erwägungen abhängig machen Urteil 5 . Dezember XI WM . . Abzustellen ist imstande ist Willen frei unbeeinflußt vorliegenden Geistesstörung bilden zutreffend gewonnenen Einsichten handeln also freie Entscheidung Abwägung Für Wider sachlicher Prüfung Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist . hat Beschwerdegericht Hinweis " sachgerechte Entscheidungen " ersichtlich gemeint . Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen Sachverständigen Schuldner verhalte partiell " Wahnkranker " allerdings sonst sein sind teilweise Geschäftsunfähigkeit bezogen . Schuldner war lediglich bezug Zwangsversteigerungsverfahren Lage besonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten ; allein insoweit liegt krankhafte Störung Geistestätigkeit . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Raebel Lienen Roggenbuck Zoll