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671 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
27
.
Februar
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Vollstreckungsschuldner
kann
Beschluß
Festsetzung
Grundstückswertes
sofortige
Beschwerde
einlegen
.
kann
grundsätzlich
auch
Ziel
Herabsetzung
Verkehrswertes
erfolgen
Einzelfall
Rechtsschutzinteresse
besteht
.
Beschluß
27
.
Februar
AG
IXa-Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Athing
Dr.
Richterin
Dr.
27
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
März
wird
Kosten
Schuldnerin
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Gläubigerin
Abteilung
Nr.
eingetragenen
Sicherungshypothek
DM
(=
Zwangsvollstreckung
vorbezeichneten
Grundbesitz
Eigentümerin
Schuldnerin
ist
.
bestehen
vorrangige
Belastungen
Höhe
insgesamt
DM
.
Amtsgericht
hat
Verkehrswert
versteigernden
Grundstücks
Einholung
Sachverständigengutachtens
festgesetzt
.
hat
Schuldnerin
Beschwerde
eingelegt
.
erstrebt
Herabsetzung
Wertes
macht
geltend
Gläubigerin
müsse
deutlich
gemacht
werden
Erlös
Gunsten
ernsthaft
rechnen
habe
.
Gutachterin
angenommene
Wert
sei
hoch
entspreche
derzeitigen
Verhältnissen
Grundstücksmarkt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
wendet
Schuldnerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsmittel
hat
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
fehlt
Beschwer
Schuldnerin
.
Festsetzung
Verkehrswertes
diene
Verschleuderung
Grundstücks
ersten
Termin
verhindern
.
hohe
Wertfestsetzung
habe
Folge
auch
Mindestgebot
Zuschlag
erteilt
werden
könne
entsprechend
höher
liegen
müsse
.
sei
schützenswertes
Interesse
Eigentümers
Vollstreckungsschuldners
Herabsetzung
Verkehrswertes
erkennen
.
Allein
Umstand
letztlich
Lasten
Schuldnerin
gehenden
Verfahrenskosten
festgesetzten
Verkehrswert
berechneten
genüge
.
gleiche
gelte
Motivation
Schuldnerin
betreibenden
Gläubiger
Aussichtslosigkeit
Vorgehens
deutlich
machen
.
Rechtsbeschwerde
hält
liege
Bestimmung
7/10-Grenze
§
Abs.
Satz
hoher
Wert
zugrunde
könne
Nachteil
Schuldners
wirken
.
Werde
Grenze
Geboten
erreicht
komme
weiteren
Versteigerungstermin
Regelung
§
Abs.
mehr
beachten
sei
.
Allgemein
könne
überhöhte
Wertfestsetzung
Bietinteressenten
abschrecken
sonst
Ersteigerung
Grundbesitzes
beteiligt
hätten
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
nur
Ausgangspunkt
folgen
.
besteht
Einigkeit
gemäß
§
Zwangsversteigerungsverfahren
Beteiligte
jedenfalls
dann
Beschwerde
Abs.
Satz
ZVG
berechtigt
ist
rechtlichen
Interessen
Wertfestsetzung
berührt
werden
;
324
;
LG
;
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann
Zwangsverwaltungspraxis
7
.
Aufl
.
S.
;
Stöber
17
.
Aufl
.
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
35
;
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Böttcher
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Knees
Immobiliarzwangsvollstreckung
4
.
Aufl
.
S.
;
Schiffhauer
Rpfleger
.
geltend
gemachten
Interessen
können
Heraufsetzung
auch
hier
Herabsetzung
Verkehrswertes
verbunden
sein
Stöber
.
;
Steiner/Storz
aaO
;
aaO
;
Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/
aaO
;
LG
aaO
;
anders
LG
;
aaO
.
Zusammenhang
ist
Abgrenzung
rechtlichen
wirtschaftlichen
Interessen
Schuldnerin
vornherein
entbehrlich
.
Zwangsvollstreckung
dient
Befriedigung
titulierten
Anspruchs
Gläubigers
zugleich
Befreiung
Schuldners
Verbindlichkeiten
entsprechender
Höhe
.
rechtliche
Interesse
ist
notwendig
wirtschaftlichen
verbunden
;
umgekehrt
berührt
wirtschaftliche
Interesse
zugleich
Rechte
Verfahren
Beteiligten
so
richtig
Schiffhauer
RPfleger
.
Trennung
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zwecken
wäre
Wesen
Zwangsversteigerungsverfahrens
fremd
.
Auch
Schuldner
kann
Interesse
sachgerechten
Bewertung
Grundstücks
Feststellung
richtigen
Verkehrswertes
haben
.
muß
insbesondere
verweisen
lassen
schützenswerten
Belangen
werde
nur
Heraufsetzung
aber
Herabsetzung
Verkehrswertes
Rechnung
getragen
.
verkennt
Rechtsbeschwerde
zutreffend
verweist
gelegen
sein
kann
zweiten
Versteigerungstermin
kommen
lassen
.
Schon
liegt
auch
Interesse
festgesetzte
Verkehrswert
tatsächlichen
Gegebenheiten
Rechnung
trägt
.
ist
Ausgangspunkt
Ermittlung
Meistgebotes
§
Abs.
§
Abs.
.
Wird
Zuschlag
versagt
Gebote
Grundlage
hoch
festgesetzten
Verkehrswertes
Zehnteile
Abs.
noch
Hälfte
§
Abs.
Grundstückswertes
erreichen
kommt
neuen
Versteigerungstermin
.
darf
Zuschlag
mehr
Gründen
§
Abs.
§
Abs.
versagt
werden
Abs.
Abs.
.
Schuldner
hätte
dann
Annahme
Beschwerdegerichts
erst
recht
Verschleuderung
Grundbesitzes
befürchten
nur
engen
§
Abs.
begegnen
könnte
.
darf
verwehrt
werden
Anfang
gegebenenfalls
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
Ermittlung
richtigen
Verkehrswertes
angemessene
Verwertung
Grundstückes
hinzuwirken
.
Gefahr
erscheint
jedoch
Umständen
vorliegenden
Falles
ausgeschlossen
Vorbelastungen
bestehen
festgesetzten
Verkehrswert
überschreiten
.
Versteigerung
werden
nur
Gebote
zugelassen
Anspruch
Gläubigers
vorgehenden
Rechte
Versteigerungserlös
entnehmenden
Kosten
Verfahrens
gedeckt
sind
geringstes
Gebot
.
Werden
§
Abs.
wirksamen
Gebote
abgegeben
wird
Verfahren
eingestellt
bleibt
Versteigerung
zweiten
Termin
erneut
ergebnislos
aufgehoben
§
.
Abweichendes
hat
Schuldnerin
vorgetragen
.
hat
insbesondere
dargelegt
Beitritt
bevorrechtigten
Gläubigers
entsprechende
Verringerung
geringsten
Gebotes
erwarten
steht
.
abgesehen
könnte
Schuldnerin
angestrebte
Herabsetzung
Verkehrswertes
Fall
Nachteilen
Rahmen
§
führen
.
Befriedigung
Berechtigter
Grundstück
selbst
ersteigert
gilt
Abgabe
niedrigen
Gebots
insoweit
befriedigt
Anspruch
Gebot
Höhe
Zehnteilen
bindend
festgesetzten
Grundstückswertes
gedeckt
sein
würde
vgl.
f.
;
.
Kreft
Raebel
Boetticher