BESCHLUSS 27 . Februar Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Vollstreckungsschuldner kann Beschluß Festsetzung Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen . kann grundsätzlich auch Ziel Herabsetzung Verkehrswertes erfolgen Einzelfall Rechtsschutzinteresse besteht . Beschluß 27 . Februar AG IXa-Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Athing Dr. Richterin Dr. 27 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 5 . Zivilkammer Landgerichts 14 . März wird Kosten Schuldnerin zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Beteiligte betreibt Gläubigerin Abteilung Nr. eingetragenen Sicherungshypothek DM (= € Zwangsvollstreckung vorbezeichneten Grundbesitz Eigentümerin Schuldnerin ist . bestehen vorrangige Belastungen Höhe insgesamt DM € . Amtsgericht hat Verkehrswert versteigernden Grundstücks Einholung Sachverständigengutachtens € festgesetzt . hat Schuldnerin Beschwerde eingelegt . erstrebt Herabsetzung Wertes € macht geltend Gläubigerin müsse deutlich gemacht werden Erlös Gunsten ernsthaft rechnen habe . Gutachterin angenommene Wert sei hoch entspreche derzeitigen Verhältnissen Grundstücksmarkt . Landgericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . wendet Schuldnerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz § statthafte auch übrigen zulässige Rechtsmittel hat Ergebnis Erfolg . 1 . Auffassung Beschwerdegerichts fehlt Beschwer Schuldnerin . Festsetzung Verkehrswertes diene Verschleuderung Grundstücks ersten Termin verhindern . hohe Wertfestsetzung habe Folge auch Mindestgebot Zuschlag erteilt werden könne entsprechend höher liegen müsse . sei schützenswertes Interesse Eigentümers Vollstreckungsschuldners Herabsetzung Verkehrswertes erkennen . Allein Umstand letztlich Lasten Schuldnerin gehenden Verfahrenskosten festgesetzten Verkehrswert berechneten genüge . gleiche gelte Motivation Schuldnerin betreibenden Gläubiger Aussichtslosigkeit Vorgehens deutlich machen . Rechtsbeschwerde hält liege Bestimmung 7/10-Grenze § Abs. Satz hoher Wert zugrunde könne Nachteil Schuldners wirken . Werde Grenze Geboten erreicht komme weiteren Versteigerungstermin Regelung § Abs. mehr beachten sei . Allgemein könne überhöhte Wertfestsetzung Bietinteressenten abschrecken sonst Ersteigerung Grundbesitzes beteiligt hätten . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde ist nur Ausgangspunkt folgen . besteht Einigkeit gemäß § Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte jedenfalls dann Beschwerde Abs. Satz ZVG berechtigt ist rechtlichen Interessen Wertfestsetzung berührt werden ; 324 ; LG ; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Zwangsverwaltungspraxis 7 . Aufl . S. ; Stöber 17 . Aufl . Rdn . ; 12 . Aufl . Rdn . 35 ; Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 9 . Aufl . Rdn . ; Böttcher 3 . Aufl . Rdn . ; Knees Immobiliarzwangsvollstreckung 4 . Aufl . S. ; Schiffhauer Rpfleger . geltend gemachten Interessen können Heraufsetzung auch hier Herabsetzung Verkehrswertes verbunden sein Stöber . ; Steiner/Storz aaO ; aaO ; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ aaO ; LG aaO ; anders LG ; aaO . Zusammenhang ist Abgrenzung rechtlichen wirtschaftlichen Interessen Schuldnerin vornherein entbehrlich . Zwangsvollstreckung dient Befriedigung titulierten Anspruchs Gläubigers zugleich Befreiung Schuldners Verbindlichkeiten entsprechender Höhe . rechtliche Interesse ist notwendig wirtschaftlichen verbunden ; umgekehrt berührt wirtschaftliche Interesse zugleich Rechte Verfahren Beteiligten so richtig Schiffhauer RPfleger . Trennung rechtlichen wirtschaftlichen Zwecken wäre Wesen Zwangsversteigerungsverfahrens fremd . Auch Schuldner kann Interesse sachgerechten Bewertung Grundstücks Feststellung richtigen Verkehrswertes haben . muß insbesondere verweisen lassen schützenswerten Belangen werde nur Heraufsetzung aber Herabsetzung Verkehrswertes Rechnung getragen . verkennt Rechtsbeschwerde zutreffend verweist gelegen sein kann zweiten Versteigerungstermin kommen lassen . Schon liegt auch Interesse festgesetzte Verkehrswert tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt . ist Ausgangspunkt Ermittlung Meistgebotes § Abs. § Abs. . Wird Zuschlag versagt Gebote Grundlage hoch festgesetzten Verkehrswertes Zehnteile Abs. noch Hälfte § Abs. Grundstückswertes erreichen kommt neuen Versteigerungstermin . darf Zuschlag mehr Gründen § Abs. § Abs. versagt werden Abs. Abs. . Schuldner hätte dann Annahme Beschwerdegerichts erst recht Verschleuderung Grundbesitzes befürchten nur engen § Abs. begegnen könnte . darf verwehrt werden Anfang gegebenenfalls Rechtsmittel sofortigen Beschwerde Ermittlung richtigen Verkehrswertes angemessene Verwertung Grundstückes hinzuwirken . Gefahr erscheint jedoch Umständen vorliegenden Falles ausgeschlossen Vorbelastungen bestehen festgesetzten Verkehrswert überschreiten . Versteigerung werden nur Gebote zugelassen Anspruch Gläubigers vorgehenden Rechte Versteigerungserlös entnehmenden Kosten Verfahrens gedeckt sind geringstes Gebot . Werden § Abs. wirksamen Gebote abgegeben wird Verfahren eingestellt bleibt Versteigerung zweiten Termin erneut ergebnislos aufgehoben § . Abweichendes hat Schuldnerin vorgetragen . hat insbesondere dargelegt Beitritt bevorrechtigten Gläubigers entsprechende Verringerung geringsten Gebotes erwarten steht . abgesehen könnte Schuldnerin angestrebte Herabsetzung Verkehrswertes Fall Nachteilen Rahmen § führen . Befriedigung Berechtigter Grundstück selbst ersteigert gilt Abgabe niedrigen Gebots insoweit befriedigt Anspruch Gebot Höhe Zehnteilen bindend festgesetzten Grundstückswertes gedeckt sein würde vgl. f. ; . Kreft Raebel Boetticher