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876 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Abs.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
ABl
.
Nr.
S.
folgende
Frage
vorgelegt
:
Sind
Gerichte
Mitgliedstaats
Gebiet
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
worden
ist
Insolvenzanfechtungsklage
Anfechtungsgegner
zuständig
Wohnsitz
satzungsmäßigen
Sitz
Gebiet
Mitgliedstaats
hat
?
Beschluss
21
.
Juni
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
21
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
2
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
ABl
.
Nr.
S.
;
Folgenden
:
folgende
Frage
vorgelegt
:
Sind
Gerichte
Mitgliedstaats
Gebiet
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
worden
ist
Insolvenzanfechtungsklage
Anfechtungsgegner
zuständig
Wohnsitz
satzungsmäßigen
Sitz
Gebiet
Mitgliedstaats
hat
?
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
4
.
Mai
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
.
.
Beklagte
Stiefmutter
Schuldnerin
ist
schweizer
Staatsangehörige
lebt
.
Kläger
nimmt
Wege
Insolvenzanfechtung
Rückgewähr
Betrages
Zinsen
Anspruch
.
Klage
ist
Vorinstanzen
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
unzulässig
abgewiesen
worden
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anfechtungsanspruch
.
II
.
Entscheidung
Revision
ist
Verfahren
auszusetzen
Vorabentscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Beschlusstenor
gestellten
Frage
einzuholen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
.
Sachentscheidung
ist
abhängig
Auslegung
Art
.
Abs.
.
1
.
sachliche
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
EuInsVO
ist
eröffnet
.
Unmittelbar
regelt
.
Abs.
EuInsVO
zwar
nur
Zuständigkeit
Insolvenzverfahren
selbst
.
Insolvenzanfechtungsklage
gehört
jedoch
Klagen
unmittelbar
Insolvenzverfahren
hervorgehen
engen
Zusammenhang
stehen
;
fällt
Annexverfahren
ebenfalls
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
EuInsVO
.
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
12
.
Februar
.
sind
Gerichte
Mitgliedstaats
Gebiet
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
Insolvenzanfechtungsklage
Anfechtungsgegner
zuständig
satzungsmäßigen
Sitz
anderen
Mitgliedstaat
hat
.
2
.
Bisher
ungeklärt
ist
Frage
Art
.
Abs.
EuInsVO
auch
dann
eingreift
Insolvenzverfahren
Mitgliedstaat
eröffnet
worden
ist
Anfechtungsgegner
aber
allgemeinen
Gerichtsstand
Wohnsitz
satzungsmäßigen
Sitz
Mitgliedstaat
Drittstaat
hat
.
Wortlaut
lässt
Art
.
Abs.
EuInsVO
ausreichen
Mittelpunkt
sachlichen
Interessen
Schuldners
Mitgliedstaat
liegt
.
Anwendungsbereich
Verordnung
eröffnende
grenzüberschreitende
Bezug
anderen
Mitgliedstaat
Drittstaat
bestehen
muss
trifft
Aussage
.
könnte
geschlossen
werden
Bezug
Drittstaat
ausreicht
Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff
EU-Insolvenzverordnung
Art
.
.
;
;
;
iE
ebenso
;
;
MünchKomm-InsO/Reinhart
2
.
Aufl
.
Art
.
Nr.
.
;
FK-InsO/Wenner/Schuster
6
.
Aufl
.
Art
.
.
9
;
GrafSchlicker/Kebekus/Sabel/Schlegel
InsO
2
.
Aufl
.
Art
.
.
7
;
Gruber
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
Insolvenzrecht
Art
.
.
;
Insolvenzrechtshandbuch
4
.
Aufl
.
.
;
scher/Mäsch
Art
.
EG-InsVO
.
15
;
Geimer/Schütze
EuZVR
3
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Zuständigkeitsfragen
Insolvenz
internationaler
Unternehmensverbindungen
S.
;
Herchen
;
EWiR
;
Hergenröder
.
Zwingend
ist
Schluss
jedoch
.
deutschsprachigen
Literatur
wird
vielfach
Ansicht
vertreten
nur
"
qualifizierter
"
Auslandsbezug
mindestens
weiteren
Mitgliedstaat
Anwendungsbereich
EuInsVO
eröffnet
InsO
Art
.
.
15
;
MünchKomm-BGB/Kindler
Nr.
5
.
Aufl
.
Art
.
.
28
;
Duursma-Kepplinger
Europäische
Insolvenzordnung
Art
.
.
53
;
6
.
Aufl
.
Art
.
.
13
;
Uhlenbruck/Lüer
InsO
13
.
Aufl
.
Art
.
.
2
;
Pannen
Europäische
Insolvenzverordnung
Art
.
.
;
InsO
5
.
Aufl
.
§
§
.
17
;
4
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Internationales
Insolvenzrecht
.
;
internationale
Zuständigkeit
europäischen
Insolvenzrecht
S.
;
Schmiedeknecht
Anwendungsbereich
Europäischen
Insolvenzordnung
Auswirkungen
deutsche
Insolvenzrecht
S.
;
Grenzüberschreitende
Insolvenzen
.
;
;
Duursma-Kepplinger
87
;
;
.
Annexverfahren
insbesondere
hier
Frage
stehenden
Insolvenzanfechtungsklagen
werden
Art
.
Abs.
EuInsVO
ausdrücklich
geregelt
so
Schweigen
Vorschrift
Schlussfolgerungen
räumlichen
Anwendungsbereichs
gezogen
werden
können
.
Europäischen
Gerichtshof
Urteil
12
.
Februar
aaO
bewogen
haben
Insolvenzanfechtungsklagen
Vorschrift
Art
.
Abs.
EuInsVO
unterstellen
lassen
entsprechende
Klagen
Anfechtungsgegner
Gebiets
Europäischen
Union
nur
teilweise
übertragen
.
Zuständigkeit
Gerichte
Eröffnungsstaats
entspricht
zweiten
achten
Erwägungsgrund
EuInsVO
genannten
Zweck
Verbesserung
Effizienz
Beschleunigung
Insolvenzverfahren
vgl.
Urteil
12
.
Februar
aaO
.
.
vierte
Erwägungsgrund
Verlagerung
Vermögensgegenständen
Rechtsstreitigkeiten
entgegenwirken
soll
nimmt
nur
ordnungsgemäße
Funktionieren
Binnenmarkts
Bezug
vgl.
Urteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Insolvenzanfechtungsprozesse
Bezügen
allein
Drittstaaten
lassen
Erwägungsgrund
subsumieren
.
Schließlich
stellt
Problem
Anerkennung
Zuständigkeitsbestimmung
Art
.
Abs.
EuInsVO
ergangenen
Urteils
vgl.
Urteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Art
.
Abs.
Unterabsatz
EuInsVO
Anerkennung
Vollstreckbarkeit
Entscheidungen
Annexverfahren
regelt
gilt
Verhältnis
Drittstaaten
.
3
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
Beantwortung
Vorlagefrage
.
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
lässt
nur
Art
.
Abs.
EGInsVO
herleiten
.
allgemeine
Gerichtsstand
Insolvenzverwalters
§
gilt
Klagen
Insolvenzverwalter
allgemein
Klagen
Insolvenzverwalters
vgl.
Urteil
11
.
Januar
.
Art
.
§
EGInsO
§
InsO
regeln
Zuständigkeit
Insolvenzgerichte
Prozessgerichte
Urteil
27
.
Mai
ZR
;
19
.
Mai
IX
ZR
.
.
4
.
Vorlagefrage
lässt
Heranziehung
anderer
europäischer
Rechtsquellen
Regelungen
gerichtlichen
Zuständigkeit
enthalten
beantworten
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
EuGVVO
;
.
S.
findet
vorliegenden
Fall
Anwendung
.
.
Abs.
lit
.
EuGVVO
ist
Konkurse
Vergleiche
ähnliche
Verfahren
anwendbar
.
schließt
Insolvenzanfechtungsprozesse
.
Europäische
Gerichtshof
hat
Rahmen
Rechtsprechung
Brüsseler
Übereinkommen
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
;
.
S.
entschieden
Konkursanfechtungsklage
Konkursverfahren
bezieht
unmittelbar
hervorgeht
eng
Rahmens
Vergleichsverfahrens
hält
Urteil
22
.
Februar
.
Gourdain
.
gilt
auch
Rahmen
Art
.
Abs.
lit
.
EuGVVO
vgl.
eingangs
zitierte
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
12
.
Februar
.
Art
.
Luganer
Übereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
ckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
16
.
September
.
Nr.
S.
revidierten
Fassung
30
.
Oktober
.
Nr.
S.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung