BESCHLUSS 21 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften wird Auslegung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren ABl . Nr. S. folgende Frage vorgelegt : Sind Gerichte Mitgliedstaats Gebiet Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet worden ist Insolvenzanfechtungsklage Anfechtungsgegner zuständig Wohnsitz satzungsmäßigen Sitz Gebiet Mitgliedstaats hat ? Beschluss 21 . Juni ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 21 . Juni beschlossen : 1 . Verfahren wird ausgesetzt . 2 . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften wird Auslegung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren ABl . Nr. S. ; Folgenden : folgende Frage vorgelegt : Sind Gerichte Mitgliedstaats Gebiet Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet worden ist Insolvenzanfechtungsklage Anfechtungsgegner zuständig Wohnsitz satzungsmäßigen Sitz Gebiet Mitgliedstaats hat ? Gründe : Kläger ist Verwalter 4 . Mai eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen . . Beklagte Stiefmutter Schuldnerin ist schweizer Staatsangehörige lebt . Kläger nimmt Wege Insolvenzanfechtung Rückgewähr Betrages Zinsen Anspruch . Klage ist Vorinstanzen fehlender internationaler Zuständigkeit deutschen Gerichte unzulässig abgewiesen worden . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anfechtungsanspruch . II . Entscheidung Revision ist Verfahren auszusetzen Vorabentscheidung Europäischen Gerichtshofs Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen Art . Abs. Buchst . Abs. . Sachentscheidung ist abhängig Auslegung Art . Abs. . 1 . sachliche Anwendungsbereich Art . Abs. EuInsVO ist eröffnet . Unmittelbar regelt . Abs. EuInsVO zwar nur Zuständigkeit Insolvenzverfahren selbst . Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch Klagen unmittelbar Insolvenzverfahren hervorgehen engen Zusammenhang stehen ; fällt Annexverfahren ebenfalls Anwendungsbereich Art . Abs. EuInsVO . Urteil Europäischen Gerichtshofs 12 . Februar . sind Gerichte Mitgliedstaats Gebiet Insolvenzverfahren eröffnet worden ist Insolvenzanfechtungsklage Anfechtungsgegner zuständig satzungsmäßigen Sitz anderen Mitgliedstaat hat . 2 . Bisher ungeklärt ist Frage Art . Abs. EuInsVO auch dann eingreift Insolvenzverfahren Mitgliedstaat eröffnet worden ist Anfechtungsgegner aber allgemeinen Gerichtsstand Wohnsitz satzungsmäßigen Sitz Mitgliedstaat Drittstaat hat . Wortlaut lässt Art . Abs. EuInsVO ausreichen Mittelpunkt sachlichen Interessen Schuldners Mitgliedstaat liegt . Anwendungsbereich Verordnung eröffnende grenzüberschreitende Bezug anderen Mitgliedstaat Drittstaat bestehen muss trifft Aussage . könnte geschlossen werden Bezug Drittstaat ausreicht Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff EU-Insolvenzverordnung Art . . ; ; ; iE ebenso ; ; MünchKomm-InsO/Reinhart 2 . Aufl . Art . Nr. . ; FK-InsO/Wenner/Schuster 6 . Aufl . Art . . 9 ; GrafSchlicker/Kebekus/Sabel/Schlegel InsO 2 . Aufl . Art . . 7 ; Gruber Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier Insolvenzrecht Art . . ; Insolvenzrechtshandbuch 4 . Aufl . . ; scher/Mäsch Art . EG-InsVO . 15 ; Geimer/Schütze EuZVR 3 . Aufl . Art . . ; Zuständigkeitsfragen Insolvenz internationaler Unternehmensverbindungen S. ; Herchen ; EWiR ; Hergenröder . Zwingend ist Schluss jedoch . deutschsprachigen Literatur wird vielfach Ansicht vertreten nur " qualifizierter " Auslandsbezug mindestens weiteren Mitgliedstaat Anwendungsbereich EuInsVO eröffnet InsO Art . . 15 ; MünchKomm-BGB/Kindler Nr. 5 . Aufl . Art . . 28 ; Duursma-Kepplinger Europäische Insolvenzordnung Art . . 53 ; 6 . Aufl . Art . . 13 ; Uhlenbruck/Lüer InsO 13 . Aufl . Art . . 2 ; Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art . . ; InsO 5 . Aufl . § § . 17 ; 4 . Aufl . Art . . ; Internationales Insolvenzrecht . ; internationale Zuständigkeit europäischen Insolvenzrecht S. ; Schmiedeknecht Anwendungsbereich Europäischen Insolvenzordnung Auswirkungen deutsche Insolvenzrecht S. ; Grenzüberschreitende Insolvenzen . ; ; Duursma-Kepplinger 87 ; ; . Annexverfahren insbesondere hier Frage stehenden Insolvenzanfechtungsklagen werden Art . Abs. EuInsVO ausdrücklich geregelt so Schweigen Vorschrift Schlussfolgerungen räumlichen Anwendungsbereichs gezogen werden können . Europäischen Gerichtshof Urteil 12 . Februar aaO bewogen haben Insolvenzanfechtungsklagen Vorschrift Art . Abs. EuInsVO unterstellen lassen entsprechende Klagen Anfechtungsgegner Gebiets Europäischen Union nur teilweise übertragen . Zuständigkeit Gerichte Eröffnungsstaats entspricht zweiten achten Erwägungsgrund EuInsVO genannten Zweck Verbesserung Effizienz Beschleunigung Insolvenzverfahren vgl. Urteil 12 . Februar aaO . . vierte Erwägungsgrund Verlagerung Vermögensgegenständen Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken soll nimmt nur ordnungsgemäße Funktionieren Binnenmarkts Bezug vgl. Urteil 12 . Februar aaO . . Insolvenzanfechtungsprozesse Bezügen allein Drittstaaten lassen Erwägungsgrund subsumieren . Schließlich stellt Problem Anerkennung Zuständigkeitsbestimmung Art . Abs. EuInsVO ergangenen Urteils vgl. Urteil 12 . Februar aaO . . Art . Abs. Unterabsatz EuInsVO Anerkennung Vollstreckbarkeit Entscheidungen Annexverfahren regelt gilt Verhältnis Drittstaaten . 3 . Entscheidung Rechtsstreits hängt Beantwortung Vorlagefrage . Zuständigkeit deutschen Gerichte lässt nur Art . Abs. EGInsVO herleiten . allgemeine Gerichtsstand Insolvenzverwalters § gilt Klagen Insolvenzverwalter allgemein Klagen Insolvenzverwalters vgl. Urteil 11 . Januar . Art . § EGInsO § InsO regeln Zuständigkeit Insolvenzgerichte Prozessgerichte Urteil 27 . Mai ZR ; 19 . Mai IX ZR . . 4 . Vorlagefrage lässt Heranziehung anderer europäischer Rechtsquellen Regelungen gerichtlichen Zuständigkeit enthalten beantworten . Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember EuGVVO ; . S. findet vorliegenden Fall Anwendung . . Abs. lit . EuGVVO ist Konkurse Vergleiche ähnliche Verfahren anwendbar . schließt Insolvenzanfechtungsprozesse . Europäische Gerichtshof hat Rahmen Rechtsprechung Brüsseler Übereinkommen 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen ; . S. entschieden Konkursanfechtungsklage Konkursverfahren bezieht unmittelbar hervorgeht eng Rahmens Vergleichsverfahrens hält Urteil 22 . Februar . Gourdain . gilt auch Rahmen Art . Abs. lit . EuGVVO vgl. eingangs zitierte Urteil Europäischen Gerichtshofs 12 . Februar . Art . Luganer Übereinkommen gerichtliche Zuständigkeit ckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 16 . September . Nr. S. revidierten Fassung 30 . Oktober . Nr. S. . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung