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792 lines
6.2 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Direktzahlungen
Auftraggebers
§
Nr.
VOB/B
Nachunternehmer
gewähren
inkongruente
Deckung
Sinne
§
Abs.
Urteil
16
.
Oktober
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
:
GmbH
fortan
Schuldnerin
schloss
mbH
fortan
:
H-GmbH
träge
Bestimmungen
VOB/B
zugrunde
gelegt
wurden
.
auszuführenden
Arbeiten
übertrug
Schuldnerin
GmbH
fortan
:
P-GmbH
Subunternehmerin
.
P-GmbH
trat
Schuldnerin
bestehenden
Werklohnansprüche
auch
Forderungen
Abschlagszahlungen
gehörten
Beklagte
Factoring-Gesellschaft
.
Beklagte
bevorschusste
abgetretenen
Ansprüche
erstellte
April
Mai
Abschlagsrechnungen
Schuldnerin
.
Zahlungen
erbrachte
stellte
P-GmbH
Arbeiten
kündigte
Schuldnerin
auch
verfahrensgegenständlichen
Werkvertrag
15
.
Juni
.
Anschließend
wandten
P-GmbH
Beklagte
H-GmbH
Bitte
Ausgleich
noch
offen
stehenden
Forderungen
.
Schuldnerin
hatte
bereits
13
.
Juni
Werklohnforderungen
Rahmen
Globalzession
Bank
fortan
:
Bank
abgetreten
.
7
.
Juni
unterrichtete
Bank
H-GmbH
Zession
.
H-GmbH
Bank
vereinbarten
anschließend
H-GmbH
solle
Werklohnforderungen
Schuldnerin
Abschlagszahlung
Bank
erbringen
.
liegenden
Betrag
könne
H-GmbH
einbehalten
Zahlungen
Subunternehmer
gemäß
§
Nr.
VOB/B
erbringen
.
Erhalt
vereinbarten
Zahlung
teilte
Bank
Schuldnerin
Schreiben
29
.
Juni
werde
Globalzession
Ansprüche
mehr
geltend
machen
.
wurden
auch
Drittschuldner
unterrichtet
.
zahlte
H-GmbH
4
Juli
gemäß
§
Nr.
VOB/B
Beklagte
.
Schuldnerin
10
Juli
Eigenantrag
gestellt
hatte
wurde
1
.
September
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
Klägerin
Insolvenzverwalterin
bestellt
.
Klägerin
macht
geltend
Zahlung
H-GmbH
sei
inkongruente
Deckung
anfechtbar
begehrt
Rückzahlung
.
Landgericht
hat
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Bank
sei
Globalzession
zwischenzeitlich
eingetretener
Verwertungsreife
berechtigt
gewesen
abgetretenen
Forderungen
verwerten
.
Wahrnehmung
Verwertungsrechts
habe
Bank
H-GmbH
Vereinbarung
geschlossen
H-GmbH
Subunternehmer
Schuldnerin
direkt
befriedigen
solle
.
Art
Verwertung
seien
Forderungen
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gänzlich
Vermögen
späteren
Schuldnerin
ausgeschieden
.
Gläubigerbenachteiligung
liege
.
könne
dahingestellt
bleiben
Beklagte
Zahlung
inkongruente
Deckung
erlangt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
geltend
gemachte
Anfechtungsanspruch
§
Abs.
InsO
scheitert
Annahme
Berufungsgerichts
Fehlen
Gläubigerbenachteiligung
.
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
insolvenzrechtlichen
Anfechtungsvorschriften
liegt
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Zugriff
Schuldnervermögen
vereitelt
erschwert
verzögert
hat
;
;
.
12
;
HK-InsO/Kreft
4
.
Aufl
.
.
weiteren
Nachweisen
.
Verkürzung
Masse
kann
insbesondere
dann
eintreten
Schuldner
zustehende
Forderung
Zahlung
Dritten
getilgt
wird
so
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
schlechter
gestalten
.
hier
Rede
stehende
Werklohnforderung
Schuldnerin
Subunternehmerin
ausgeführten
Arbeiten
unterlag
4
Juli
H-GmbH
Beklagten
Zahlung
erbrachte
mehr
Globalzession
.
stand
ausschließlich
Schuldnerin
.
Bank
Zessionarin
hatte
bereits
zuvor
Schuldnerin
erklärt
werde
Globalzession
Ansprüche
mehr
geltend
machen
habe
Drittschuldnern
mitgeteilt
.
hatte
Bank
erkennen
gegeben
Sicherungszweck
erledigt
hatte
.
durfte
fortan
streitgegenständliche
Forderung
mehr
verfügen
insbesondere
mehr
verwerten
.
Bank
war
inzwischen
geflossenen
auch
bereits
überbezahlt
spätere
Rückzahlung
rund
deutlich
macht
.
Übrigen
durfte
Bank
bisher
ungesicherte
Forderung
Beklagten
auch
Deckung
zustehenden
Sicherung
nehmen
vgl.
.
.
wurden
Gläubiger
Schuldnerin
ebenfalls
benachteiligt
.
Zusammenhang
angestellte
Erwägung
gerichts
H-GmbH
hätten
Falle
Nichterfüllung
Werklohnforderung
erhebliche
Schadensersatzansprüche
Schuldnerin
zugestanden
ist
Rahmen
Prüfung
Gläubigerbenachteiligung
vorliegt
statthaft
.
Frage
ursächlichen
Zusammenhangs
Rechtshandlung
Gläubigerbenachteiligung
ist
realen
Geschehens
beurteilen
.
hypothetische
nur
gedachte
Kausalverläufe
ist
insoweit
Raum
.
2
.
Juni
IX
ZR
;
29
.
September
ZR
;
Kreft
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Gläubigerbenachteiligung
lässt
Umständen
verneinen
.
2
.
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Vielmehr
sind
auch
übrigen
Voraussetzungen
Anfechtungsanspruchs
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
erfüllt
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
Direktzahlungen
Auftraggebers
§
Nr.
VOB/B
Nachunternehmer
inkongruente
Deckung
Sinne
§
Nr.
gewähren
.
6
.
Juni
766
;
zustimmender
Anmerkung
Schmitz
EWiR
.
§
Abs.
InsO
gilt
Grundsatz
gleichermaßen
.
Nachunternehmer
hat
Anspruch
Forderung
Auftragnehmer
Art
vorweggenommenen
Zahlungsanweisung
Auftraggeber
Dritten
erfüllt
erhalten
.
liegt
unerhebliche
Abweichung
normalen
Zahlungsweg
Auftragnehmers
Nachunternehmer
.
Derartige
Direktzahlungen
sind
besonders
verdächtig
Zahlungsverzug
Auftragnehmers
typischerweise
Liquiditätsschwierigkeiten
anknüpfen
vgl.
.
6
.
Juni
aaO
.
handelt
Art
beanspruchende
Befriedigung
Sinne
§
Abs.
InsO.
.
9
.
Januar
IX
ZR
;
vgl.
auch
.
10
.
Mai
ZR
.
8
;
Kreft
aaO
.
9
;
Jaeger/Henckel
InsO
§
.
15
;
MünchKommInsO/Kirchhof
aaO
.
35
;
Graf-Schlicker-InsO/Huber
§
.
.
hier
Rede
stehende
Zahlung
hat
H-GmbH
4
Juli
veranlasst
.
ging
10
Juli
Beklagten
so
auch
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
vorliegen
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
eigene
Sachentscheidung
treffen
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung