NAMEN ZR Verkündet : 16 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Direktzahlungen Auftraggebers § Nr. VOB/B Nachunternehmer gewähren inkongruente Deckung Sinne § Abs. Urteil 16 . Oktober ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Dezember aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 22 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : : GmbH fortan Schuldnerin schloss mbH fortan : H-GmbH träge Bestimmungen VOB/B zugrunde gelegt wurden . auszuführenden Arbeiten übertrug Schuldnerin GmbH fortan : P-GmbH Subunternehmerin . P-GmbH trat Schuldnerin bestehenden Werklohnansprüche auch Forderungen Abschlagszahlungen gehörten Beklagte Factoring-Gesellschaft . Beklagte bevorschusste abgetretenen Ansprüche erstellte April Mai Abschlagsrechnungen Schuldnerin . Zahlungen erbrachte stellte P-GmbH Arbeiten kündigte Schuldnerin auch verfahrensgegenständlichen Werkvertrag 15 . Juni . Anschließend wandten P-GmbH Beklagte H-GmbH Bitte Ausgleich noch offen stehenden Forderungen . Schuldnerin hatte bereits 13 . Juni Werklohnforderungen Rahmen Globalzession Bank fortan : Bank abgetreten . 7 . Juni unterrichtete Bank H-GmbH Zession . H-GmbH Bank vereinbarten anschließend H-GmbH solle Werklohnforderungen Schuldnerin Abschlagszahlung € Bank erbringen . liegenden Betrag könne H-GmbH einbehalten Zahlungen Subunternehmer gemäß § Nr. VOB/B erbringen . Erhalt vereinbarten Zahlung € teilte Bank Schuldnerin Schreiben 29 . Juni werde Globalzession Ansprüche mehr geltend machen . wurden auch Drittschuldner unterrichtet . zahlte H-GmbH 4 Juli gemäß § Nr. VOB/B € Beklagte . Schuldnerin 10 Juli Eigenantrag gestellt hatte wurde 1 . September Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet Klägerin Insolvenzverwalterin bestellt . Klägerin macht geltend Zahlung H-GmbH sei inkongruente Deckung anfechtbar begehrt Rückzahlung . Landgericht hat stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht landgerichtliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Bank sei Globalzession zwischenzeitlich eingetretener Verwertungsreife berechtigt gewesen abgetretenen Forderungen verwerten . Wahrnehmung Verwertungsrechts habe Bank H-GmbH Vereinbarung geschlossen H-GmbH Subunternehmer Schuldnerin direkt befriedigen solle . Art Verwertung seien Forderungen noch Eröffnung Insolvenzverfahrens gänzlich Vermögen späteren Schuldnerin ausgeschieden . Gläubigerbenachteiligung liege . könne dahingestellt bleiben Beklagte Zahlung inkongruente Deckung erlangt habe . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . geltend gemachte Anfechtungsanspruch § Abs. InsO scheitert Annahme Berufungsgerichts Fehlen Gläubigerbenachteiligung . Gläubigerbenachteiligung Sinne insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Zugriff Schuldnervermögen vereitelt erschwert verzögert hat ; ; . 12 ; HK-InsO/Kreft 4 . Aufl . . weiteren Nachweisen . Verkürzung Masse kann insbesondere dann eintreten Schuldner zustehende Forderung Zahlung Dritten getilgt wird so Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger schlechter gestalten . hier Rede stehende Werklohnforderung Schuldnerin Subunternehmerin ausgeführten Arbeiten unterlag 4 Juli H-GmbH Beklagten Zahlung € erbrachte mehr Globalzession . stand ausschließlich Schuldnerin . Bank Zessionarin hatte bereits zuvor Schuldnerin erklärt werde Globalzession Ansprüche mehr geltend machen habe Drittschuldnern mitgeteilt . hatte Bank erkennen gegeben Sicherungszweck erledigt hatte . durfte fortan streitgegenständliche Forderung mehr verfügen insbesondere mehr verwerten . Bank war inzwischen geflossenen € auch bereits überbezahlt spätere Rückzahlung rund € deutlich macht . Übrigen durfte Bank bisher ungesicherte Forderung Beklagten auch Deckung zustehenden Sicherung nehmen vgl. . . wurden Gläubiger Schuldnerin ebenfalls benachteiligt . Zusammenhang angestellte Erwägung gerichts H-GmbH hätten Falle Nichterfüllung Werklohnforderung erhebliche Schadensersatzansprüche Schuldnerin zugestanden ist Rahmen Prüfung Gläubigerbenachteiligung vorliegt statthaft . Frage ursächlichen Zusammenhangs Rechtshandlung Gläubigerbenachteiligung ist realen Geschehens beurteilen . hypothetische nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit Raum . 2 . Juni IX ZR ; 29 . September ZR ; Kreft aaO . ; 2 . Aufl . . . Gläubigerbenachteiligung lässt Umständen verneinen . 2 . Urteil erweist auch anderen Gründen richtig . Vielmehr sind auch übrigen Voraussetzungen Anfechtungsanspruchs § Abs. Nr. § Abs. InsO erfüllt . Rechtsprechung ist anerkannt Direktzahlungen Auftraggebers § Nr. VOB/B Nachunternehmer inkongruente Deckung Sinne § Nr. gewähren . 6 . Juni 766 ; zustimmender Anmerkung Schmitz EWiR . § Abs. InsO gilt Grundsatz gleichermaßen . Nachunternehmer hat Anspruch Forderung Auftragnehmer Art vorweggenommenen Zahlungsanweisung Auftraggeber Dritten erfüllt erhalten . liegt unerhebliche Abweichung normalen Zahlungsweg Auftragnehmers Nachunternehmer . Derartige Direktzahlungen sind besonders verdächtig Zahlungsverzug Auftragnehmers typischerweise Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen vgl. . 6 . Juni aaO . handelt Art beanspruchende Befriedigung Sinne § Abs. InsO. . 9 . Januar IX ZR ; vgl. auch . 10 . Mai ZR . 8 ; Kreft aaO . 9 ; Jaeger/Henckel InsO § . 15 ; MünchKommInsO/Kirchhof aaO . 35 ; Graf-Schlicker-InsO/Huber § . . hier Rede stehende Zahlung hat H-GmbH 4 Juli veranlasst . ging 10 Juli Beklagten so auch weiteren Voraussetzungen § Abs. Nr. InsO vorliegen . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat eigene Sachentscheidung treffen § Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung