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NAMEN
ZR
Verkündet
:
13
.
Dezember
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Drittschuldner
ist
verpflichtet
Vollstreckungsgläubiger
aufrechenbare
Gegenforderung
hinzuweisen
erklärt
gepfändete
Forderung
begründet
anzuerkennen
.
Urteil
13
.
Dezember
IX
ZR
97/12
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
betrieb
Forderung
Höhe
Herrn
nachfolgend
:
Schuldner
Zwangsvollstreckung
.
erwirkte
Überweisungsbeschluss
angeblichen
Freistellungsanspruch
Schuldners
Beklagten
Höhe
Anwaltshaftung
pfändete
.
Beschluss
wurde
Beklagten
27
.
Mai
Drittschuldner
Aufforderung
zugestellt
§
erklären
.
Schreiben
28
.
Mai
erklärte
Beklagte
Kläger
erkenne
Forderung
.
Hinblick
Erklärung
hat
Kläger
gepfändeten
Freistellungsanspruch
klageweise
geltend
gemacht
.
Beklagte
hat
Forderung
Aufrechnung
Gunsten
15
.
Juni
Schuldner
titulierten
Honoraranspruch
Höhe
klärt
.
hat
Kläger
Klage
geändert
Feststellung
begehrt
Beklagte
verpflichtet
sei
Nichterteilung
Drittschuldnerauskunft
entstandenen
Schaden
ersetzen
.
erteilte
Auskunft
sei
unvollständig
Beklagte
Gunsten
bestehende
Aufrechnungslage
hingewiesen
habe
.
Vorinstanzen
haben
Klage
unbegründet
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Feststellungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
Nichterfüllung
Auskunftsverpflichtung
§
Abs.
entstandenen
Schaden
verneint
.
hat
ausgeführt
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Rahmen
§
Abs.
Nr.
erteilenden
Drittschuldnerauskunft
Gunsten
bestehende
Aufrechnungsmöglichkeit
hinzuweisen
.
Drittschuldner
stehe
pfändenden
Gläubiger
unmittelbaren
Rechtsbeziehung
.
sei
verpflichtet
nähere
Auskunft
Rechtspositionen
geben
Prozessrisiko
pfändenden
Gläubigers
senken
.
Drittschuldner
könne
verschiedene
Gründe
haben
Forderung
kennen
.
könne
Einwand
Erfüllung
Einrede
Verjährung
geltend
machen
auch
könne
Drittschuldner
Beweisnot
Gläubigers
Gegenrechten
ausgehen
.
Umstände
müsse
Drittschuldner
offenbaren
.
sei
systemfremd
Aufrechnungslage
auszunehmen
.
Auch
habe
bloße
Bestehen
Aufrechnungslage
Bestand
Forderung
Drittschuldner
erst
noch
erklären
müsse
Forderung
Erlöschen
bringen
.
II
.
Ausführungen
wendet
Revision
Erfolg
.
1
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Kläger
Schäden
ersetzen
entstanden
sind
Schreiben
28
.
Mai
Forderung
nähere
Darlegungen
anerkannt
hatte
.
Abs.
Nr.
hat
Drittschuldner
Verlangen
Gläubigers
erklären
Forderung
begründet
anerkenne
Zahlungen
leisten
bereit
sei
.
Entsprechend
§
Abs.
Satz
haftet
Gläubiger
schuldhaften
vgl.
Urteil
28
.
Januar
1/80
;
25
.
September
IX
Nichterfüllung
Verpflichtung
entstehenden
Schaden
.
Drittschuldner
braucht
erläutern
Gründen
Forderung
anerkennt
Zahlung
bereit
ist
.
Haftung
gemäß
Abs.
Satz
Nichtanerkennung
Forderung
scheidet
grundsätzlich
Beschluss
14
.
Januar
.
.
Gemessen
fehlt
schuldhaften
Nichterfüllung
Drittschuldner
obliegenden
Auskunftspflicht
.
Beklagte
hat
Verlangen
Klägers
Auskunft
gegeben
erkenne
Forderung
.
2
.
Rüge
Revision
erteilte
Auskunft
Beklagten
28
.
Mai
reiche
Gunsten
bestehende
Aufrechnungslage
hingewiesen
habe
dringt
.
aufgezeigten
Grundsätze
gelten
auch
Fall
Bestehens
Aufrechnungslage
vgl.
Hk-ZPO/Kemper
4
.
Aufl
.
.
7
;
Hk-ZV/Bendtsen
.
9
;
22
.
Aufl
.
.
9
;
33
.
Aufl
.
.
5
;
Jurgeleit
Haftung
Drittschuldners
2
.
Aufl
.
.
;
335
;
vgl.
auch
;
;
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
5
.
Aufl
.
.
7
;
3
.
Aufl
.
.
12
;
aA
Foerste
;
288
;
Reetz
Rechtsstellung
Arbeitgebers
Drittschuldner
Zwangsvollstreckung
S.
.
Literatur
wird
allerdings
erwogen
Drittschuldner
zulässigen
Aufrechnung
Leistung
bereit
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
erklären
müsse
Stöber
Forderungspfändung
15
.
Aufl
.
.
642a
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
5
;
Prütting/
§
.
12
;
vgl.
auch
.
§
Abs.
Nr.
Drittschuldner
verpflichte
Zahlungsbereitschaft
erklären
müsse
offen
legen
Forderung
zwar
begründet
anerkenne
Zahlungsbereitschaft
möglichen
Aufrechnung
aber
verneine
Stöber
Forderungspfändung
aaO
.
hätte
Beklagte
Forderung
anerkennen
Vorliegen
Aufrechnungslage
anzeigen
müssen
.
vermag
Revision
hieraus
schon
herzuleiten
Kläger
ausgehen
durfte
Beklagte
Zahlung
bereit
ist
bereits
Forderung
anerkannt
hatte
.
Revision
Hinweis
vorgenannte
Ansicht
weitergehende
Auskunftspflicht
fordert
vermag
Auffassung
durchzudringen
.
Drittschuldner
ist
jedenfalls
verpflichtet
Gunsten
bestehende
Aufrechnungslage
hinzuweisen
erklärt
gepfändete
Forderung
begründet
anzuerkennen
.
Wortlaut
Abs.
Nr.
ist
Umfangs
Auskunftspflicht
eng
auszulegen
.
folgt
Sinn
Zweck
Bestimmung
vgl.
auch
Beschluss
14
.
Januar
aaO
.
.
§
Abs.
Nr.
Drittschuldner
auch
Erklärung
verpflichtet
Forderung
anerkenne
Zahlung
bereit
sei
lässt
Wortlaut
offen
Drittschuldner
erklären
hat
Höhe
Forderung
anerkennt
auch
erklären
hat
Grund
Forderung
anerkennt
.
letztgenannte
weitgehende
Auskunftspflicht
scheinen
Gesetzesmaterialien
sprechen
so
etwa
Foerste
aaO
;
soll
Drittschuldnerauskunft
unnütze
Prozesse
vermeiden
vgl.
Hahn
gesamten
Materialien
Zivilprozessordnung
2
.
Bd.
S.
.
legt
vordergründig
auch
Umstände
offenbaren
muss
Forderung
Durchsetzbarkeit
dauerhaft
auch
vorübergehend
entgegenstehen
weitere
Vorgehen
Pfändungsgläubigers
bedeutsam
sind
vgl.
Foerste
aaO
S.
;
Linke
aaO
S.
;
Reetz
aaO
.
Sinn
Zweck
Bestimmung
ist
jedoch
Hintergrund
Pfändung
beurteilen
.
soll
Pfändungsgläubiger
Entscheidung
erleichtern
gepfändeten
angeblichen
Forderung
Schuldners
Drittschuldner
vorgehen
soll
vgl.
Urteil
17
.
April
ZR
;
25
.
September
;
4
.
Mai
ZR
.
.
Pfändungsgläubiger
soll
groben
Zügen
Informationen
erhalten
gepfändete
Forderung
begründet
anerkannt
erfüllt
wird
Dritten
zusteht
bestritten
nur
Vollstreckungsverfahren
durchzusetzen
ist
Urteil
17
.
April
aaO
.
ist
Erklärung
ausreichend
Forderung
anerkannt
wird
.
Erkennt
Drittschuldner
Forderung
gibt
Pfändungsgläubiger
Antwort
darf
ausgehen
gepfändete
Forderung
beigetrieben
werden
kann
.
Ergibt
später
Einlassung
Drittschuldners
geltend
gemachte
Forderung
besteht
durchsetzbar
ist
kann
Pfändungsgläubiger
Schadensersatzklage
übergehen
erreichen
Abs.
Satz
ZPO
Drittschuldner
verurteilt
wird
bisher
entstandenen
Kosten
ersetzen
vgl.
Urteil
28
.
Januar
ZR
1/80
;
17
.
April
aaO
;
4
.
Mai
aaO
.
.
Erkennt
Drittschuldner
Forderung
kann
ausgehen
Forderung
beigetrieben
werden
kann
.
genügt
Warnung
unnützen
Einziehungsprozess
.
Verpflichtung
Drittschuldners
weitergehenden
Auskünften
würde
Pfändungsgläubiger
allgemeine
Prozessrisiko
abnehmen
erleichtern
klagt
Drittschuldner
Forderung
anerkennt
vgl.
Stöber
aaO
.
.
Drittschuldner
darf
abverlangt
werden
vorprozessual
etwaiges
Verteidigungsvorbringen
weitgehend
offenzulegen
mögliche
Haftung
§
Abs.
Satz
auszuschließen
.
Auch
könnte
bereits
dann
Schadensersatz
verpflichtet
sein
irrtümlich
Sachverhalt
unvollständig
erfasst
Rechtslage
unzutreffend
beurteilt
gepfändete
Forderung
Grund
anerkennt
.
Entsprechende
umfassende
Auskünfte
könnte
vielfach
auch
erst
Einholung
Rechtsrat
erteilen
.
gibt
jedoch
Grund
Drittschuldner
Pfändung
gezogenen
Rahmen
hinaus
derart
weitgehenden
Auskunftspflichten
belasten
Pfändungsgläubiger
so
Drittschuldner
günstiger
stellen
neuen
Gläubiger
Abtretung
Schuldner
vgl.
Urteil
17
.
April
aaO
S.
;
vgl.
auch
Hahn
gesamten
Materialien
Zivilprozessordnung
2
.
Bd.
S.
.
auch
Abtretung
muss
Schuldner
§
§
neuen
Gläubiger
Auskunft
Bestand
Forderung
erteilen
Substantiierung
Einziehungsklage
ermöglichen
erleichtern
.
Geltendmachung
Forderung
nötige
Auskunft
muss
neue
Gläubiger
Zweifel
gemäß
§
vielmehr
bisherigen
Gläubiger
einholen
.
gepfändete
Forderung
entspricht
inhaltlich
BGB-Novelle
Zivilprozessordnung
aufgenommene
Bestimmung
§
Abs.
vgl.
gesammelten
Materialien
Reichs-Justizgesetzen
8
.
Bd.
S.
.
-9-
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
unterscheidet
Erklärungspflicht
schließlich
auch
Einwand
Aufrechnung
anderen
Einwendungen
.
Drittschuldner
muss
auch
ausnahmsweise
Einwand
Aufrechnung
hinweisen
gepfändete
Forderung
Gunsten
bestehenden
Aufrechnungslage
freiwillig
erfüllt
anerkennt
vgl.
Hk-ZV/
.
zunächst
auch
anderen
Gründen
Anerkennung
Forderung
absehen
kann
.
Auch
kann
Aufrechnungslage
erst
Abgabe
Drittschuldnererklärung
eintreten
.
würde
Anforderungen
Drittschuldner
überspannen
Fall
auch
noch
Pflicht
Aktualisierung
Auskunft
Pfändungsgläubiger
aufzuerlegen
.
wäre
Bestehen
Revision
vertretenen
weitreichenden
Auskunftspflicht
jedoch
folgerichtig
.
.
Beklagte
ist
Kläger
auch
anderen
Gründen
Schadensersatz
verpflichtet
.
Berufungsgericht
deliktische
tung
Beklagten
verneint
hat
wird
Revision
angegriffen
ist
auch
rechtlich
beanstanden
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung