NAMEN ZR Verkündet : 13 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Drittschuldner ist verpflichtet Vollstreckungsgläubiger aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen erklärt gepfändete Forderung begründet anzuerkennen . Urteil 13 . Dezember IX ZR 97/12 AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 16 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger betrieb Forderung Höhe € Herrn nachfolgend : Schuldner Zwangsvollstreckung . erwirkte Überweisungsbeschluss angeblichen Freistellungsanspruch Schuldners Beklagten Höhe € Anwaltshaftung pfändete . Beschluss wurde Beklagten 27 . Mai Drittschuldner Aufforderung zugestellt § erklären . Schreiben 28 . Mai erklärte Beklagte Kläger erkenne Forderung . Hinblick Erklärung hat Kläger gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht . Beklagte hat Forderung Aufrechnung Gunsten 15 . Juni Schuldner titulierten Honoraranspruch Höhe € klärt . hat Kläger Klage geändert Feststellung begehrt Beklagte verpflichtet sei Nichterteilung Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden ersetzen . erteilte Auskunft sei unvollständig Beklagte Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe . Vorinstanzen haben Klage unbegründet abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Feststellungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Haftung Beklagten § Abs. Satz Nichterfüllung Auskunftsverpflichtung § Abs. entstandenen Schaden verneint . hat ausgeführt Beklagte sei verpflichtet gewesen Rahmen § Abs. Nr. erteilenden Drittschuldnerauskunft Gunsten bestehende Aufrechnungsmöglichkeit hinzuweisen . Drittschuldner stehe pfändenden Gläubiger unmittelbaren Rechtsbeziehung . sei verpflichtet nähere Auskunft Rechtspositionen geben Prozessrisiko pfändenden Gläubigers senken . Drittschuldner könne verschiedene Gründe haben Forderung kennen . könne Einwand Erfüllung Einrede Verjährung geltend machen auch könne Drittschuldner Beweisnot Gläubigers Gegenrechten ausgehen . Umstände müsse Drittschuldner offenbaren . sei systemfremd Aufrechnungslage auszunehmen . Auch habe bloße Bestehen Aufrechnungslage Bestand Forderung Drittschuldner erst noch erklären müsse Forderung Erlöschen bringen . II . Ausführungen wendet Revision Erfolg . 1 . Beklagte ist verpflichtet Kläger Schäden ersetzen entstanden sind Schreiben 28 . Mai Forderung nähere Darlegungen anerkannt hatte . Abs. Nr. hat Drittschuldner Verlangen Gläubigers erklären Forderung begründet anerkenne Zahlungen leisten bereit sei . Entsprechend § Abs. Satz haftet Gläubiger schuldhaften vgl. Urteil 28 . Januar 1/80 ; 25 . September IX Nichterfüllung Verpflichtung entstehenden Schaden . Drittschuldner braucht erläutern Gründen Forderung anerkennt Zahlung bereit ist . Haftung gemäß Abs. Satz Nichtanerkennung Forderung scheidet grundsätzlich Beschluss 14 . Januar . . Gemessen fehlt schuldhaften Nichterfüllung Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht . Beklagte hat Verlangen Klägers Auskunft gegeben erkenne Forderung . 2 . Rüge Revision erteilte Auskunft Beklagten 28 . Mai reiche Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe dringt . aufgezeigten Grundsätze gelten auch Fall Bestehens Aufrechnungslage vgl. Hk-ZPO/Kemper 4 . Aufl . . 7 ; Hk-ZV/Bendtsen . 9 ; 22 . Aufl . . 9 ; 33 . Aufl . . 5 ; Jurgeleit Haftung Drittschuldners 2 . Aufl . . ; 335 ; vgl. auch ; ; Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 5 . Aufl . . 7 ; 3 . Aufl . . 12 ; aA Foerste ; 288 ; Reetz Rechtsstellung Arbeitgebers Drittschuldner Zwangsvollstreckung S. . Literatur wird allerdings erwogen Drittschuldner zulässigen Aufrechnung Leistung bereit ist gemäß § Abs. Nr. erklären müsse Stöber Forderungspfändung 15 . Aufl . . 642a ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . 5 ; Prütting/ § . 12 ; vgl. auch . § Abs. Nr. Drittschuldner verpflichte Zahlungsbereitschaft erklären müsse offen legen Forderung zwar begründet anerkenne Zahlungsbereitschaft möglichen Aufrechnung aber verneine Stöber Forderungspfändung aaO . hätte Beklagte Forderung anerkennen Vorliegen Aufrechnungslage anzeigen müssen . vermag Revision hieraus schon herzuleiten Kläger ausgehen durfte Beklagte Zahlung bereit ist bereits Forderung anerkannt hatte . Revision Hinweis vorgenannte Ansicht weitergehende Auskunftspflicht fordert vermag Auffassung durchzudringen . Drittschuldner ist jedenfalls verpflichtet Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen erklärt gepfändete Forderung begründet anzuerkennen . Wortlaut Abs. Nr. ist Umfangs Auskunftspflicht eng auszulegen . folgt Sinn Zweck Bestimmung vgl. auch Beschluss 14 . Januar aaO . . § Abs. Nr. Drittschuldner auch Erklärung verpflichtet Forderung anerkenne Zahlung bereit sei lässt Wortlaut offen Drittschuldner erklären hat Höhe Forderung anerkennt auch erklären hat Grund Forderung anerkennt . letztgenannte weitgehende Auskunftspflicht scheinen Gesetzesmaterialien sprechen so etwa Foerste aaO ; soll Drittschuldnerauskunft unnütze Prozesse vermeiden vgl. Hahn gesamten Materialien Zivilprozessordnung 2 . Bd. S. . legt vordergründig auch Umstände offenbaren muss Forderung Durchsetzbarkeit dauerhaft auch vorübergehend entgegenstehen weitere Vorgehen Pfändungsgläubigers bedeutsam sind vgl. Foerste aaO S. ; Linke aaO S. ; Reetz aaO . Sinn Zweck Bestimmung ist jedoch Hintergrund Pfändung beurteilen . soll Pfändungsgläubiger Entscheidung erleichtern gepfändeten angeblichen Forderung Schuldners Drittschuldner vorgehen soll vgl. Urteil 17 . April ZR ; 25 . September ; 4 . Mai ZR . . Pfändungsgläubiger soll groben Zügen Informationen erhalten gepfändete Forderung begründet anerkannt erfüllt wird Dritten zusteht bestritten nur Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist Urteil 17 . April aaO . ist Erklärung ausreichend Forderung anerkannt wird . Erkennt Drittschuldner Forderung gibt Pfändungsgläubiger Antwort darf ausgehen gepfändete Forderung beigetrieben werden kann . Ergibt später Einlassung Drittschuldners geltend gemachte Forderung besteht durchsetzbar ist kann Pfändungsgläubiger Schadensersatzklage übergehen erreichen Abs. Satz ZPO Drittschuldner verurteilt wird bisher entstandenen Kosten ersetzen vgl. Urteil 28 . Januar ZR 1/80 ; 17 . April aaO ; 4 . Mai aaO . . Erkennt Drittschuldner Forderung kann ausgehen Forderung beigetrieben werden kann . genügt Warnung unnützen Einziehungsprozess . Verpflichtung Drittschuldners weitergehenden Auskünften würde Pfändungsgläubiger allgemeine Prozessrisiko abnehmen erleichtern klagt Drittschuldner Forderung anerkennt vgl. Stöber aaO . . Drittschuldner darf abverlangt werden vorprozessual etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen mögliche Haftung § Abs. Satz auszuschließen . Auch könnte bereits dann Schadensersatz verpflichtet sein irrtümlich Sachverhalt unvollständig erfasst Rechtslage unzutreffend beurteilt gepfändete Forderung Grund anerkennt . Entsprechende umfassende Auskünfte könnte vielfach auch erst Einholung Rechtsrat erteilen . gibt jedoch Grund Drittschuldner Pfändung gezogenen Rahmen hinaus derart weitgehenden Auskunftspflichten belasten Pfändungsgläubiger so Drittschuldner günstiger stellen neuen Gläubiger Abtretung Schuldner vgl. Urteil 17 . April aaO S. ; vgl. auch Hahn gesamten Materialien Zivilprozessordnung 2 . Bd. S. . auch Abtretung muss Schuldner § § neuen Gläubiger Auskunft Bestand Forderung erteilen Substantiierung Einziehungsklage ermöglichen erleichtern . Geltendmachung Forderung nötige Auskunft muss neue Gläubiger Zweifel gemäß § vielmehr bisherigen Gläubiger einholen . gepfändete Forderung entspricht inhaltlich BGB-Novelle Zivilprozessordnung aufgenommene Bestimmung § Abs. vgl. gesammelten Materialien Reichs-Justizgesetzen 8 . Bd. S. . -9- Wortlaut § Abs. Nr. unterscheidet Erklärungspflicht schließlich auch Einwand Aufrechnung anderen Einwendungen . Drittschuldner muss auch ausnahmsweise Einwand Aufrechnung hinweisen gepfändete Forderung Gunsten bestehenden Aufrechnungslage freiwillig erfüllt anerkennt vgl. Hk-ZV/ . zunächst auch anderen Gründen Anerkennung Forderung absehen kann . Auch kann Aufrechnungslage erst Abgabe Drittschuldnererklärung eintreten . würde Anforderungen Drittschuldner überspannen Fall auch noch Pflicht Aktualisierung Auskunft Pfändungsgläubiger aufzuerlegen . wäre Bestehen Revision vertretenen weitreichenden Auskunftspflicht jedoch folgerichtig . . Beklagte ist Kläger auch anderen Gründen Schadensersatz verpflichtet . Berufungsgericht deliktische tung Beklagten verneint hat wird Revision angegriffen ist auch rechtlich beanstanden . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung